Burgblatt-2018-05
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W<br />
28<br />
Rateer Reht<br />
Arbeitsrecht Digital<br />
In eiten der Digitalisierung macht auch<br />
das Arbeitsrecht den W andel der Arbeitswelt<br />
mit. Hierbei gilt es aber für den Arbeitnehmer,<br />
manchen Verlockungen der<br />
schönen neuen Digitalwelt zu widerstehen,<br />
da diese mit erheblichen Rechtsfolgen<br />
bis hin zur fristlosen ündigung vom<br />
Arbeitgeber versehen werden kö nnen.<br />
rundstzlich gilt dass bei einer ündigung<br />
gleich ob im rankenstand oder<br />
nicht ab ugang der ündigung die dreiwöchige<br />
ündigungsschutzklagefrist zwingend<br />
vom Arbeitnehmer einzuhalten ist.<br />
Wer eine ündigung erhlt sollte sofort<br />
einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren<br />
gleich ob er zunchst dagegen<br />
vorgehen möchte oder nicht. Die Rechtsfolgen<br />
einer ündigung sind omals nicht<br />
bekannt bzw. deren Ausmaß ist nicht<br />
bekannt. Ist die rist dann aber erst einmal<br />
vorbei, der Arbeitnehmer stellt dann<br />
fest was ihn nun alles an onseuenzen<br />
erfasst, dann ist anwaltliche Hilfe nur äußerst<br />
schwer noch zu leisten.<br />
Das andesarbeitsgericht Berlin Brandenburg<br />
hat entschieden, dass eine au-<br />
erordentliche ündigung gerechertigt<br />
sein kann, wenn ein Arbeitnehmer dienstliche<br />
E-Mails mit betrieblichen Inhalt an<br />
seinen privaten E -Mail Account weiterleitet.<br />
W ir kö nnen vor einem solchen Verhalten<br />
nur warnen, da, selbst wenn der<br />
Arbeitnehmer auch geduldet von Zuhause<br />
arbeitet nicht nur eine fristlose ündigung<br />
im Raum steht sondern nach <br />
W auch traaten vorliegen können<br />
die mit erheblichen traffolgen versehen<br />
sind. Das ericht entschied dass zur ra-<br />
ge, ob das W eiterleiten von E -Mails an<br />
eine private Adresse einzig und allein die<br />
Frage entscheidend ist, ob eine dienstliche<br />
otwendigkeit vorlag. Im konkreten<br />
Fall wurde dies verneint, da der Arbeitnehmer<br />
die Daten des Arbeitgebers auch<br />
auf einem dienstlichen otebook htte<br />
speichern können. Die fristlose ündigung<br />
des Arbeitgebers hielt stand.<br />
Das A Hessen entschied dass eine fristlose<br />
ündigung gerechertigt ist wenn<br />
ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch<br />
heimlich mit dem Hand aufzeichnet. Der<br />
Arbeitnehmer hat seine icht zur Rücksichtnahme<br />
auf die berechtigten Interessen<br />
des Arbeitgebers verletzt. Das Anfertigen<br />
eines heimlichen Mitschnittes verletzt<br />
den Arbeitgeber in seinen allgemeinen<br />
ersönlichkeitsrecht nach Art. Abs. I i.<br />
V. m. Abs. II . Hier kann eder bestimmen<br />
wer sein Wort aufnehmen und<br />
wiedergeben darf, auch wem die gesprochenen<br />
W orte zugänglich sein sollen.<br />
achdem das ericht auch keinen Rechtfertigungsgrund<br />
für die heimliche Aufnahme<br />
sah, verlor auch dieser Arbeitnehmer<br />
fristlos seinen Arbeitsplatz.<br />
-Arbeit fngt wann an Das Arbeitsgericht<br />
Magdeburg urteilte, dass sy stembedingte<br />
Arbeitsvorbereitungszeiten zur<br />
bezahlten Arbeitszeit gehören. icht alle<br />
Ttigkeiten die ein Arbeitnehmer erledigt<br />
sind automatisch Arbeitszeit. Arbeitszeit<br />
liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer<br />
die Arbeit zwingend erledigen muss,<br />
um seine Arbeitsleistung zu erbringen. Die<br />
Arbeit muss auch den Interessen des Arbeitgebers<br />
dienen. Somit sah das Gericht<br />
bereits das Anschalten und Hochfahren<br />
eines omputers und die sonstigen sstembedingten<br />
Anmeldeprozeduren als<br />
Arbeitszeit an, da der Arbeitnehmer verpichtet<br />
ist sich zur Arbeit zu rüsten. Im<br />
konkreten Fall hat der Arbeitnehmer behauptet<br />
er benötige über Minuten um<br />
alle steme hochzufahren. Der Arbeitgeber<br />
meinte bei otter Arbeit wre dies<br />
in drei Minuten möglich. Das ericht hat<br />
letztendlich anhand von Messprotokollen<br />
eine E ntscheidung gefällt, wonach der die<br />
Anmeldezeit nicht bezahlende Arbeitgeber<br />
pro Tag zumindest wenige Minuten<br />
Anmeldezeit nachbezahlen musste.<br />
An dieser Stelle machen wir allerdings<br />
ausdrücklich auf Ausschlussfristen im Arbeits-<br />
oder Tarifvertrag aufmerksam. Diese<br />
führen dazu, dass Ansprüche in der Regel<br />
nach drei Monaten, auch wenn sie der<br />
Arbeitnehmer hatte ausgeschlossen sind<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat zur neuen<br />
Ü berwachungsmethode der Arbeitgeberseite<br />
elogger entschieden dass auch<br />
oware nur dann anlassbezogen zur Aufklrung<br />
einer traat oder bei Verdacht<br />
einer schwerwiegenden Verfehlung eines<br />
Arbeitnehmers eingesetzt werden darf.<br />
Ansonsten verstö ßt der E insatz gegen<br />
den Datenschutz und eine ündigung ist<br />
rechtswidrig.<br />
ir empfehlen in j edem Fall bei einer Abmahnung<br />
oder ündigung sofort fachanwaltliche<br />
Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht