(359 KB) - .PDF - Stadtgemeinde Bad Ischl - Land Oberösterreich
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und Kulturflächenschutzgesetz (gesetzliche Untersagungsfrist) zur neuerlichen Entscheidung<br />
an die Gemeinde verwiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass die <strong>Stadtgemeinde</strong> in<br />
diesem Verfahrensstadium an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist, ist der<br />
im ggstl. Verfahren ergangene erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos zu<br />
beheben und wird der Antrag gestellt, den nachstehenden Berufungsbescheid zu<br />
beschließen:<br />
Berufungsbescheid<br />
Fr. Veronika Rieder, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong>, Roith 24 hat am 9.2.2007 die geplante Aufforstung ihrer<br />
Parz. 232/2 (Teil), GB. Jainzen, im Ausmaß von ca. 0,5 ha, gem. § 10 (1) Z 2 Oö. Alm- u.<br />
Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. 79/1999 angezeigt.<br />
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schriftlichen<br />
Stellungnahme des <strong>Land</strong>es OÖ., Abt. Raumordnung v. 27.4.2007, wurde mit Bescheid der<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> v. 4.5.2007, Bau-8896/5-2007 die geplante Aufforstung untersagt.<br />
Gegen diesen Bescheid der Baubehörde I. Instanz wurde in offener Frist durch die Partei<br />
Veronika Rieder, 4820 <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> Roith 24, die Berufung eingebracht.<br />
Die Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 30.7.2007 zurückgewiesen und<br />
der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Berufungswerberin hat Vorstellung bei der<br />
Aufsichtsbehörde eingebracht.<br />
Aufgrund des Bescheides der OÖ. <strong>Land</strong>esregierung vom 12.9.2007, Zl. Agrar-330129/4-<br />
2007-I/Le/Scw, ergeht vom Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> als Behörde II.<br />
Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der <strong>Land</strong>esvollziehung<br />
folgender<br />
Spruch:<br />
Der von der Berufungswerberin eingebrachten Berufung wird Folge gegeben und der<br />
Bescheid des Bürgermeisters vom 4.5.2007, Zl. Bau-8896/5-2007 ersatzlos behoben.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 102 Abs. 5 OÖ. Gemeindeordnung 1990 (OÖ. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990 idgF LGBl.<br />
Nr. 8/2005 iVm<br />
§ 10 OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz LGBl. Nr. 79/1999<br />
Begründung:<br />
Entsprechend der von der OÖ. <strong>Land</strong>esregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß<br />
§ 102 OÖ. Gemeindeordnung von der <strong>Stadtgemeinde</strong> verpflichtend zu übernehmenden<br />
Rechtsauffassung wird dieser Bescheid wie folgt begründet:<br />
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz sind Neuaufforstungen nur<br />
zulässig, wenn die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der<br />
Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der<br />
Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung<br />
untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von 2 ha nicht überschreiten. Die Anzeige<br />
hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine<br />
Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und<br />
nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die<br />
Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden<br />
Grundstücke samt Anschriften zu enthalten.<br />
Gemäß § 10 Abs. 3 OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz hat der Bürgermeister eine<br />
geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie in Widerspruch<br />
zu Raumordnungszielen oder Grundsätzen des § 2 des OÖ. Raumordnungsgesetzes 1994<br />
oder § 11 steht.<br />
Frau Veronika Rieder hat mit Schreiben vom 9. Februar 2007, beim Stadtamt <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong><br />
eingelangt am 9. Februar 2007, die geplante Aufforstung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 OÖ. Alm-<br />
und Kulturflächenschutzgesetz gesetzeskonform angezeigt.<br />
Mit Schreiben der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> vom 12. Februar 2007 wurden angrenzenden<br />
Nachbarn zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die gemeinsame Stellungnahme<br />
der Anrainer des Gst. 232/2, Grundbuch Jainzen, vom 1.3.2007 wurde der <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
<strong>Bad</strong> <strong>Ischl</strong> übermittelt.<br />
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