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Einführung: -Tätigkeitsschwerpunkte -Fachzahnarzt für Oralchirurgie ...

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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG<br />

DER WEITERBILDUNGSORDNUNG<br />

UND ZUR EINFÜHRUNG<br />

VON TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTEN<br />

<strong>Oralchirurgie</strong><br />

D ie<br />

Kammerversammlung hat beschlossen,<br />

die Weiterbildung zum<br />

Oralchirurgen auch in Niedersachsen<br />

zuzulassen. Die Ausgestaltung<br />

der Weiterbildung auf diesem Gebiet<br />

konnte aus zeitlichen Gründen bis zur<br />

Kammerversammlung nicht abschließend<br />

geregelt werden. Hierzu soll<br />

die Kammerversammlung 2002 endgültig<br />

entscheiden. Zahnärzten, die in<br />

einem anderen Bundesland eine Gebietsbezeichnung<br />

auf dem Gebiet der<br />

<strong>Oralchirurgie</strong> erworben haben, wird<br />

bereits jetzt die Möglichkeit gegeben,<br />

diese auszuweisen. Die Gebietsbezeichnung<br />

lautet in Niedersachsen:<br />

"<strong>Fachzahnarzt</strong> <strong>für</strong> <strong>Oralchirurgie</strong>".<br />

Auch <strong>für</strong> "Fachzahnärzte <strong>für</strong> <strong>Oralchirurgie</strong>"<br />

gilt, daß derjenige, der eine Gebietsbezeichnung<br />

führt, grundsätzlich<br />

nur in dem Gebiet tätig werden darf,<br />

dessen Bezeichnung er führt. Von dieser<br />

Beschränkung kann die Zahnärztekammer<br />

Niedersachsen in Ausnahmefällen<br />

Befreiung erteilen, wenn andernfalls<br />

die Versorgung der Bevölkerung<br />

nicht gesichert wäre. Dies ergibt<br />

sich aus § 36 Abs. 2 des Kammergesetzes<br />

<strong>für</strong> die Heilberufe in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung<br />

der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong><br />

Aufgrund der Entscheidung der<br />

Kammerversammlung hat der<br />

Zahnarzt die Möglichkeit, <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong><br />

auszuweisen.<br />

Der Wert der Approbation wird durch<br />

die Zulassung von <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong>n<br />

nicht tangiert. Durch die Approbation<br />

ist und bleibt der Zahnarzt<br />

berechtigt, das gesamte Spektrum der<br />

Zahnheilkunde auszuüben. Der Tätigkeitsschwerpunkt<br />

gibt ihm jedoch die<br />

Möglichkeit, darüber zu informieren,<br />

daß er sich auf einem bestimmten Bereich<br />

der Zahnheilkunde spezialisiert<br />

hat.<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 1/02<br />

Es dürfen bis zu drei <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong><br />

angegeben werden. Auch bei<br />

Gemeinschaftspraxen müssen die<br />

<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong> jeweils den<br />

einzelnen Zahnärzten zugeordnet werden.<br />

Der Tätigkeitsschwerpunkt muß<br />

als solcher bezeichnet werden. Unzulässig<br />

wäre daher zum Beispiel die<br />

Bezeichnung "Schwerpunkt". Hierdurch<br />

würde <strong>für</strong> den hilfesuchenden<br />

Patienten nicht hinreichend deutlich<br />

gemacht, ob tatsächlich der Schwerpunkt<br />

der Tätigkeit des Zahnarztes auf<br />

dem benannten Bereich liegt, oder ob<br />

er lediglich ein besonderes Interesse<br />

<strong>für</strong> bestimmte Behandlungsmethoden<br />

zum Ausdruck bringen will.<br />

Die Ausweisung von <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong>n<br />

ist im einzelnen an folgende<br />

Voraussetzungen geknüpft:<br />

· Der Zahnarzt muß nach Erlangung<br />

der Approbation bzw. der Berufserlaubnis<br />

mindestens zwei Jahre in<br />

dem genannten Bereich nachhaltig<br />

tätig gewesen sein. Er muß einen<br />

Schwerpunkt seiner zahnärztlichen<br />

Praxis auf den ausgewiesenen Bereich<br />

gelegt haben. Eine nur sporadische<br />

Tätigkeit ist nicht ausreichend.<br />

· Der Zahnarzt muß darüber hinaus<br />

besondere Kenntnisse und Erfahrungen<br />

in dem ausgewiesenen Bereich<br />

besitzen. Diese kann er zum Beispiel<br />

durch Fortbildungsmaßnahmen erworben<br />

haben.<br />

· Einmal erworbene theoretische<br />

Kenntnisse berechtigen nicht, einen<br />

Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen.<br />

Seine Kenntnisse muß der Zahnarzt<br />

vielmehr kontinuierlich und nachhaltig<br />

in der Praxis angewandt haben.<br />

Die Information der Öffentlichkeit<br />

über die vom Zahnarzt ausgeübten<br />

Schwerpunkte seiner Tätigkeit<br />

muß sachlich informativ sein. Irreführende<br />

oder marktschreierische<br />

Werbung ist nach wie vor unzulässig.<br />

<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong> müssen der<br />

Kammer nicht gemeldet werden. Der<br />

Zahnarzt hat selbst zu beurteilen, ob<br />

er die Voraussetzungen erfüllt. Wenn<br />

er einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweist,<br />

obwohl die Voraussetzungen<br />

nicht gegeben sind, verstößt er gegen<br />

die Berufsordnung. Wenn die Kammer<br />

hiervon Kenntnis erlangt, wird sie -<br />

wie bei anderen Berufspflichtverletzungen<br />

auch - tätig werden und prüfen,<br />

ob berufsrechtliche Maßnahmen<br />

einzuleiten sind. Hierzu ist sie nach<br />

dem Kammergesetz <strong>für</strong> Heilberufe verpflichtet.<br />

In diesem Zusammenhang ist auf<br />

eventuelle haftungsrechtliche Konsequenzen<br />

hinzuweisen, die sich ergeben<br />

könnten, wenn ein Zahnarzt einen<br />

Tätigkeitsschwerpunkt ausweist,<br />

obwohl er in dem gewählten Bereich<br />

nicht über hinreichende Erfahrungen<br />

verfügt. Generell und insbesondere <strong>für</strong><br />

<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong> gilt, daß der<br />

Zahnarzt verpflichtet ist, sich permanent<br />

fortzubilden und seine Kenntnisse<br />

auf dem jeweils neuesten Stand der<br />

Zahnheilkunde zu halten. Kommt er<br />

dieser Verpflichtung nicht nach und<br />

führt dies zu einem Behandlungsfehler,<br />

so ist er dem Patienten gegenüber<br />

zum Schadensersatz verpflichtet und<br />

kann gegebenenfalls auch strafrechtlich<br />

belangt werden. Dabei gilt ein sogenannter<br />

objektiver Sorgfaltsmaßstab.<br />

Das heißt, daß bei dem Zahnarzt<br />

die Fähigkeiten vorausgesetzt werden,<br />

die objektiv auf dem jeweiligen Gebiet<br />

dem jeweils aktuellen Stand der Zahnheilkunde<br />

entsprechen. Er kann sich<br />

nicht damit entlasten, daß ihm eine<br />

entsprechende Fortbildung nicht möglich<br />

gewesen wäre.<br />

Die Ausweisung von <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong>n<br />

stellt somit den Zahnarzt vor<br />

eine besondere Verantwortung.<br />

Hannover, 12. Dezember 2001<br />

Dr. Holger Andersen<br />

Hauptgeschäftsführer der ZKN<br />

Siehe auch Seite 6

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