Einführung: -Tätigkeitsschwerpunkte -Fachzahnarzt für Oralchirurgie ...
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ERLÄUTERUNGEN ZUR ÄNDERUNG<br />
DER WEITERBILDUNGSORDNUNG<br />
UND ZUR EINFÜHRUNG<br />
VON TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTEN<br />
<strong>Oralchirurgie</strong><br />
D ie<br />
Kammerversammlung hat beschlossen,<br />
die Weiterbildung zum<br />
Oralchirurgen auch in Niedersachsen<br />
zuzulassen. Die Ausgestaltung<br />
der Weiterbildung auf diesem Gebiet<br />
konnte aus zeitlichen Gründen bis zur<br />
Kammerversammlung nicht abschließend<br />
geregelt werden. Hierzu soll<br />
die Kammerversammlung 2002 endgültig<br />
entscheiden. Zahnärzten, die in<br />
einem anderen Bundesland eine Gebietsbezeichnung<br />
auf dem Gebiet der<br />
<strong>Oralchirurgie</strong> erworben haben, wird<br />
bereits jetzt die Möglichkeit gegeben,<br />
diese auszuweisen. Die Gebietsbezeichnung<br />
lautet in Niedersachsen:<br />
"<strong>Fachzahnarzt</strong> <strong>für</strong> <strong>Oralchirurgie</strong>".<br />
Auch <strong>für</strong> "Fachzahnärzte <strong>für</strong> <strong>Oralchirurgie</strong>"<br />
gilt, daß derjenige, der eine Gebietsbezeichnung<br />
führt, grundsätzlich<br />
nur in dem Gebiet tätig werden darf,<br />
dessen Bezeichnung er führt. Von dieser<br />
Beschränkung kann die Zahnärztekammer<br />
Niedersachsen in Ausnahmefällen<br />
Befreiung erteilen, wenn andernfalls<br />
die Versorgung der Bevölkerung<br />
nicht gesichert wäre. Dies ergibt<br />
sich aus § 36 Abs. 2 des Kammergesetzes<br />
<strong>für</strong> die Heilberufe in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung<br />
der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />
<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong><br />
Aufgrund der Entscheidung der<br />
Kammerversammlung hat der<br />
Zahnarzt die Möglichkeit, <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong><br />
auszuweisen.<br />
Der Wert der Approbation wird durch<br />
die Zulassung von <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong>n<br />
nicht tangiert. Durch die Approbation<br />
ist und bleibt der Zahnarzt<br />
berechtigt, das gesamte Spektrum der<br />
Zahnheilkunde auszuüben. Der Tätigkeitsschwerpunkt<br />
gibt ihm jedoch die<br />
Möglichkeit, darüber zu informieren,<br />
daß er sich auf einem bestimmten Bereich<br />
der Zahnheilkunde spezialisiert<br />
hat.<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 1/02<br />
Es dürfen bis zu drei <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong><br />
angegeben werden. Auch bei<br />
Gemeinschaftspraxen müssen die<br />
<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong> jeweils den<br />
einzelnen Zahnärzten zugeordnet werden.<br />
Der Tätigkeitsschwerpunkt muß<br />
als solcher bezeichnet werden. Unzulässig<br />
wäre daher zum Beispiel die<br />
Bezeichnung "Schwerpunkt". Hierdurch<br />
würde <strong>für</strong> den hilfesuchenden<br />
Patienten nicht hinreichend deutlich<br />
gemacht, ob tatsächlich der Schwerpunkt<br />
der Tätigkeit des Zahnarztes auf<br />
dem benannten Bereich liegt, oder ob<br />
er lediglich ein besonderes Interesse<br />
<strong>für</strong> bestimmte Behandlungsmethoden<br />
zum Ausdruck bringen will.<br />
Die Ausweisung von <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong>n<br />
ist im einzelnen an folgende<br />
Voraussetzungen geknüpft:<br />
· Der Zahnarzt muß nach Erlangung<br />
der Approbation bzw. der Berufserlaubnis<br />
mindestens zwei Jahre in<br />
dem genannten Bereich nachhaltig<br />
tätig gewesen sein. Er muß einen<br />
Schwerpunkt seiner zahnärztlichen<br />
Praxis auf den ausgewiesenen Bereich<br />
gelegt haben. Eine nur sporadische<br />
Tätigkeit ist nicht ausreichend.<br />
· Der Zahnarzt muß darüber hinaus<br />
besondere Kenntnisse und Erfahrungen<br />
in dem ausgewiesenen Bereich<br />
besitzen. Diese kann er zum Beispiel<br />
durch Fortbildungsmaßnahmen erworben<br />
haben.<br />
· Einmal erworbene theoretische<br />
Kenntnisse berechtigen nicht, einen<br />
Tätigkeitsschwerpunkt auszuweisen.<br />
Seine Kenntnisse muß der Zahnarzt<br />
vielmehr kontinuierlich und nachhaltig<br />
in der Praxis angewandt haben.<br />
Die Information der Öffentlichkeit<br />
über die vom Zahnarzt ausgeübten<br />
Schwerpunkte seiner Tätigkeit<br />
muß sachlich informativ sein. Irreführende<br />
oder marktschreierische<br />
Werbung ist nach wie vor unzulässig.<br />
<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong> müssen der<br />
Kammer nicht gemeldet werden. Der<br />
Zahnarzt hat selbst zu beurteilen, ob<br />
er die Voraussetzungen erfüllt. Wenn<br />
er einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweist,<br />
obwohl die Voraussetzungen<br />
nicht gegeben sind, verstößt er gegen<br />
die Berufsordnung. Wenn die Kammer<br />
hiervon Kenntnis erlangt, wird sie -<br />
wie bei anderen Berufspflichtverletzungen<br />
auch - tätig werden und prüfen,<br />
ob berufsrechtliche Maßnahmen<br />
einzuleiten sind. Hierzu ist sie nach<br />
dem Kammergesetz <strong>für</strong> Heilberufe verpflichtet.<br />
In diesem Zusammenhang ist auf<br />
eventuelle haftungsrechtliche Konsequenzen<br />
hinzuweisen, die sich ergeben<br />
könnten, wenn ein Zahnarzt einen<br />
Tätigkeitsschwerpunkt ausweist,<br />
obwohl er in dem gewählten Bereich<br />
nicht über hinreichende Erfahrungen<br />
verfügt. Generell und insbesondere <strong>für</strong><br />
<strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong> gilt, daß der<br />
Zahnarzt verpflichtet ist, sich permanent<br />
fortzubilden und seine Kenntnisse<br />
auf dem jeweils neuesten Stand der<br />
Zahnheilkunde zu halten. Kommt er<br />
dieser Verpflichtung nicht nach und<br />
führt dies zu einem Behandlungsfehler,<br />
so ist er dem Patienten gegenüber<br />
zum Schadensersatz verpflichtet und<br />
kann gegebenenfalls auch strafrechtlich<br />
belangt werden. Dabei gilt ein sogenannter<br />
objektiver Sorgfaltsmaßstab.<br />
Das heißt, daß bei dem Zahnarzt<br />
die Fähigkeiten vorausgesetzt werden,<br />
die objektiv auf dem jeweiligen Gebiet<br />
dem jeweils aktuellen Stand der Zahnheilkunde<br />
entsprechen. Er kann sich<br />
nicht damit entlasten, daß ihm eine<br />
entsprechende Fortbildung nicht möglich<br />
gewesen wäre.<br />
Die Ausweisung von <strong>Tätigkeitsschwerpunkte</strong>n<br />
stellt somit den Zahnarzt vor<br />
eine besondere Verantwortung.<br />
Hannover, 12. Dezember 2001<br />
Dr. Holger Andersen<br />
Hauptgeschäftsführer der ZKN<br />
Siehe auch Seite 6