Konzeption Spielen in Offenburg 262.67 KB - Stadt Offenburg
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„<strong>Spielen</strong> <strong>in</strong> <strong>Offenburg</strong>“ 23<br />
gungsmöglichkeiten, <strong>in</strong>sbesondere das Spielbereichskonzept, die zeitliche Folge der Maßnahmen und<br />
deren F<strong>in</strong>anzierung können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en vom Rat beschlossenen <strong>Spielen</strong>twicklungsplan für das gesamte Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
als fachlicher Teil der kommunalen Entwicklungsplanung münden.<br />
Soweit erforderlich, sollten für Problembereiche, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> eng bebauten Gebieten mit hoher Dichte,<br />
bei vorhandenem Defizit an Spiel- und Betätigungsmöglichkeiten oder <strong>in</strong> Bereichen mit besonderer Umweltbelastung,<br />
detaillierte räumliche Teilpläne - gegebenenfalls <strong>in</strong> städtebaulichen Rahmenplänen oder <strong>in</strong><br />
Verb<strong>in</strong>dung mit Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung oder Verkehrsberuhigung - erarbeitet werden.<br />
6.2 Berücksichtigung <strong>in</strong> der Bauleitplanung<br />
Nach § 1 Abs. 5 BauGB s<strong>in</strong>d bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse<br />
der Bevölkerung, <strong>in</strong>sbesondere die Bedürfnis- se der Familien, der jungen und alten Menschen und<br />
der Beh<strong>in</strong>derten, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung und somit auch<br />
die besonderen Belange der K<strong>in</strong>der und Jugendlichen zu berücksichtigen. In den Bauleitplänen s<strong>in</strong>d die<br />
sich aus diesen Vorschriften ergebenden Folgerungen für die notwendige Flächenwidmung und Flächensicherung<br />
zu ziehen.<br />
6.2.1 Flächennutzungsplan<br />
Im Flächennutzungsplan s<strong>in</strong>d - soweit <strong>in</strong> dieser Planungsstufe bereits möglich und s<strong>in</strong>nvoll - die öffentlichen<br />
Spielflächen (siehe 2.1) und gegebenen- falls sonstigen zum <strong>Spielen</strong> vorgesehenen öffentlich zugänglichen<br />
Flächen oder E<strong>in</strong>richtungen durch flächenmäßiges Planzeichen oder Standortsymbol nach der<br />
Planzeichenverordnung darzustellen.<br />
Im Erläuterungsbericht sollen der Spielflächenbedarf (vgl. Abschnitt 4) und das situationsspezifisch gewählte<br />
Spielbereichskonzept (vgl. Abschnitt 3) dargelegt werden. Dabei sollte der Nachweis der Deckung<br />
des Spielflächenbedarfs durch öffentliche Spielflächen oder auf andere Weise für das gesamte Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
sowie für die e<strong>in</strong>zelnen Spiel- bereiche geführt werden. Ist die Deckung des Bedarfs <strong>in</strong> bestimmten<br />
Gebieten wegen entgegenstehender Belange nicht möglich, ist dies darzulegen.<br />
6.2.2 Bebauungsplan<br />
Im Bebauungsplan s<strong>in</strong>d die öffentlichen Spielflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festzusetzen. Sonstige<br />
zum <strong>Spielen</strong> vorgesehene öffentliche Flächen oder E<strong>in</strong>richtungen wie Spielstraßen oder verkehrsberuhigte<br />
Bereiche können als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs.1 Nr.12 BauGB)<br />
festgesetzt werden. Standort, Größe und Zuordnung der Spielflächen und sonstigen zum <strong>Spielen</strong> vorgesehenen<br />
Flächen und E<strong>in</strong>richtungen, abgeleitet aus dem Spielbereichskonzept (vgl. Abschnitt 3) bzw. Flächennutzungsplan,<br />
s<strong>in</strong>d zu konkretisieren. Die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB für solche Bebauungspläne,<br />
durch die neues oder zusätzliches Baurecht für die Errichtung von Wohnungen begründet oder<br />
vorhandener Wohnungsbestand fortgeschrieben wird, soll H<strong>in</strong>weise über die Deckung des Spielflächenbedarfs<br />
für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässigen Wohnungen enthalten. Gegebenenfalls<br />
s<strong>in</strong>d Ausführungen über die Zuordnung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässigen<br />
Wohnungen zu dem im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dargelegten Spielbereichskonzept<br />
und dessen e<strong>in</strong>zelnen Spielbe- reichen erforderlich.<br />
6.3 Berücksichtigung bei der <strong>Stadt</strong>erneuerung<br />
Nach § 136 Abs. 4 i. V. m. § 136 Abs. 3 Nr. 2c BauGB s<strong>in</strong>d bei Sanierungsmaßnahmen u. a. die <strong>in</strong>frastrukturelle<br />
Erschließung des Gebiets, se<strong>in</strong>e Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplätzen und mit<br />
Anlagen des Geme<strong>in</strong>bedarfs, <strong>in</strong>sbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Aufgaben<br />
des Gebiets im Verflechtungsbereich, zu berück- sichtigen. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen<br />
(§ 141 BauGB) oder vergleichbarer Vorplanungen s<strong>in</strong>d bestehende Defizite und mögliche Ressourcen<br />
für die Spiele<strong>in</strong>richtungen zu ermitteln und die Mitwirkungsbereitschaft von Eigentümern und Mietern im<br />
Untersuchungsbereich bei der Um- und Neugestaltung von Spiele<strong>in</strong>richtungen zu erkunden. Da die Aufstellung<br />
von Bebauungsplänen (vgl. 6.2.2) für Sanierungsgebiete nicht vorgeschrieben ist, sollte das Konzept<br />
für die Spiele<strong>in</strong>richtungsplanung im Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen aufgenommen<br />
werden und <strong>in</strong> Programmen zur erhaltenden <strong>Stadt</strong>erneuerung und Wohnumfeldverbesserung als Zielsetzung<br />
für die vielfältigen Planungs-, Ordnungs- und Durchführungsmaßnahmen verankert werden.<br />
6.4 Nicht beplante im Zusammenhang bebaute Ortsteile<br />
Für Gebiete <strong>in</strong>nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die e<strong>in</strong> Bebauungsplan i. S. des § 30<br />
BauGB nicht besteht und nicht erforderlich ist (unbeplanter Innenbereich i. S. von § 34 BauGB), sollen die<br />
Spielflächensituation und das erforderliche Konzept e<strong>in</strong>schließlich dessen Realisierung entsprechend den<br />
vorstehenden Ausführungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em detaillierten räumlichen Teilplan (siehe 6.1) dargelegt werden.