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ZWI MÜHLENWEISTOMER AUS DER PICARDIE 223<br />

ii von den Körnern der Mahlgäste nährten. 1188 ist jedenfalls vom<br />

Schaden anderer die Rede (12). In Offoy heißt die verfütterte Kleie pelluz<br />

molendini, die Müller dürfen sie in ihren Wohnhäusern speichern ; in<br />

nnes haben andererseits auch die Mahlgäste das Recht, die sogenannten<br />

rgamenta annone oder revanes mit sich zu führen. Das Wort peluc (1212).<br />

zeichnet Charpentier bei Du Cange ausdrücklich als vox Gallica in der Beutung<br />

von purgamenta exfrumento ventilato.<br />

7 Fischfang<br />

Wie die Geflügelhaltung ist auch der Fischfang mit dem Mühlenbeeb<br />

aufs engste verbunden. Aus Bronnes wird über Fischzucht im Mühlteich<br />

chts berichtet, der Wasserstand mag zu stark geschwankt haben. Der Müller<br />

hält jedoch einen Aal aus den Abgaben für das Fischrecht mit einem spezielri<br />

Fanggerät, dem boiron (8, de buirunnagio). In Offoy war das Fischrecht<br />

sammen mit der Mühle an die Abtei Pr6montre übertragen worden. Mühlengner<br />

und Müller teilen es sich nun jeweils zur Hälfte, beide installieren auch<br />

weils die Hälfte der Fanggeräte (ingenia).<br />

8. Bewachung der Mühle<br />

Bei der kleinen Mühle von Bronnes ist hierzu eine Regelung nicht<br />

troffen und wohl auch nicht erforderlich. In Offoy dagegen besteht die<br />

licht zum Wachdienst bei Nacht wie am Tage. Die Müller versehen ihn<br />

Ibst oder durch einen Bediensteten, der dann der Abtei Pr6montr6 und deren<br />

ilhabern als den Mühleneignern einen Treueid schuldet. Die Abtei hält sich<br />

dererseits in der Mühle noch einen eigenen Kustoden, der seinerseits den<br />

[üllern einen Treueid leistet und ihnen ihre Rechte an der Mühle übermittelt<br />

5). Zum weiteren Personal zählt in Offoy schließlich noch ein besonderer<br />

rärter des Mühlenwehrs oder der Mühlenschütze, der sogenannte vannator<br />

olendini. Auch er hat offenbar versucht, bei den Mahlgästen noch eine bendere<br />

Abgabe einzubehalten (17).<br />

Aus den Einzelbestimmungen beider Texte ergibt sich, wie mir<br />

.heint, ein nützliches Anschauungsmaterial für die mannigfaltigen Regelunn,<br />

die schon im 12.-13. Jahrhundert das Verhältnis zwischen Eigentümer<br />

id Betreiber eines maschinellen Produktionsmittels geprägt haben. Bevor aus<br />

lchen Regelungen allgemeinere Schlüsse gezogen werden, sollte die Zahl der<br />

iszuwertenden Dokumente freilich noch wesentlich vermehrt werden. Auch<br />

e verschiedentlich genannten Teilhaber an diesen Produktionsmitteln verdiem<br />

noch Aufmerksamkeit und sind viel zu wenig erforscht 12,<br />

. Viel Material hierzu bietet H. KRANZ, Die Kölner Rheinmühlen, 2 Bände,<br />

achen, 1991, 1993,

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