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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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)<br />

<strong>Das</strong> U.ngeld<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> sehwä<strong>bis</strong>bhen Städten<br />

<strong>bis</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>zweiten</strong> Hälfte <strong>des</strong> vierzehnten Jahrhunderts.<br />

naugural- Dissertation<br />

<strong>zur</strong><br />

Erlangung der 1)oktorwllrde<br />

bei der<br />

Hohen ;philosophischen Fakultät der Universität Marburg<br />

e<strong>in</strong>gereicht von<br />

KARL WAGNER<br />

aus Frankfurt am Ma<strong>in</strong>.<br />

F<br />

Marburg 1903.<br />

Druck von Gebrüder Knaner <strong>in</strong> Prankturl aB.<br />

Docurnont<br />

III! 11111111111111 lilI! 1111111<br />

0000005635325<br />

II


Me<strong>in</strong>en Eltern.


Cl ; L!VRE<br />

piovicnt de ja Bib1iothque<br />

de<br />

Georges ESPINAS<br />

(1869-1948)<br />

it5Qq<br />

bersielit.<br />

Ancien th^vc de.lücok <strong>des</strong> Cliartes<br />

au M<strong>in</strong>ist&e de rclii<br />

s 1trangres<br />

Docteur hovorj, r.gu.va<br />

de l'Universjtt dc (;at,d<br />

r<br />

der <strong>in</strong> dieser Ar-<br />

Membre associe de t'Acadmic Royale<br />

de Belgiquc<br />

- »gen -----<br />

- n (Anm. 3,24).<br />

§ 3.<br />

Anlagen: 1. Bönnigheim. 11. Donauwörth<br />

Eßl<strong>in</strong>gen, Schwä<strong>bis</strong>ch Ball (Anm. 39)<br />

§ 4. Tüb<strong>in</strong>gen<br />

§ 5. Memm<strong>in</strong>gen ...........<br />

§ 0. Bretten - - - - - - - - --<br />

§ 7. Weil. Eh<strong>in</strong>gen<br />

§ 8. Pfullendorf. Sautgau (Anm. 2) . . . -<br />

§ 9. Rottweil. Buchhorn (Anm. 18). Raveihurg<br />

(Anm. 18). fiberl<strong>in</strong>gen (Anm. 18). Buchau (Anm. i9).<br />

§ 10.<br />

Gmünd (Anm. 19). Reutl<strong>in</strong>gen (Anm. 19) -<br />

B1aubeuren Herrenberg<br />

§ 11. Nördl<strong>in</strong>gen ... ......<br />

§ 12. Kanifbeuren. Isny. Kempten. Leutkirch.<br />

Biberach ........ . -<br />

§13. Grön<strong>in</strong>gen. Leonberg. Waibl<strong>in</strong>gen. Neuffen.<br />

Stuttgart. Schorndorf - .<br />

Kap. II. Darstellung . .<br />

.<br />

§ 1. Die Entstehung <strong>des</strong> Unge... lds aus dem<br />

- Zoll und se<strong>in</strong>e Eiitwickluug <strong>zur</strong> eigentlichen<br />

Konsuiiisteuer<br />

§ 2. Die Stellung <strong>des</strong> llngelds zu <strong>den</strong> übrigen<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechten<br />

§ 3. Der E<strong>in</strong>fluß '<strong>des</strong> T<strong>in</strong>gelds aufi die Entwicklung<br />

<strong>des</strong> , städtischen F<strong>in</strong>anzwesens<br />

bezw. se<strong>in</strong>e Stellung im städtischen Haushalt<br />

Schluß ....................<br />

Seite<br />

VI<br />

1<br />

5<br />

5<br />

26<br />

42<br />

54<br />

65<br />

70<br />

70<br />

72<br />

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81<br />

82<br />

84<br />

85<br />

85<br />

98<br />

110<br />

11


- VI -<br />

Aljihabetisch es 'Verzeielmis<br />

der <strong>in</strong> dieserArbeit zftierten Bücher.<br />

Arnold. Verfassungsgschichte• der deutschen Freistädte <strong>in</strong><br />

Anschluß an die Verfassungsgeschiche der Stadt Worms.<br />

1854.<br />

v. Below, Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung In;<br />

• Eistor. Zeitschrift Bde. LVIII. LIX.<br />

Die städtische Verwaltung <strong>des</strong> Mittelalters als Vorbild der<br />

späteren Territorialverwaltung. ebd. IM. LXXV.<br />

Die Elltstehung, der deutschen Stadtgeme<strong>in</strong>de. 1898.<br />

Art. „Aceise" „Unge1d im Handwörterbuch der Staats-<br />

•<br />

wissenschaften.<br />

Bes o Id, Documenta rediviva monasterioruni piaecipuorum <strong>in</strong><br />

ducatu Wirt. o sitoru<strong>in</strong>. 1636.<br />

Böh <strong>in</strong> er, Acta 'imperii seleeta. Hera. aus. se<strong>in</strong>em Nachlaß<br />

• von Fieker. 1870.<br />

Bücher, Die Entstehung der Volkswirtschaft. 1901.<br />

Die Chroniken der deutschen Städte vorn XIV. <strong>bis</strong> <strong>in</strong>s<br />

• XVI. Jahrhundert. Hera. v. d. Bist. Kommission b. d. kgl.<br />

Akad. d. \Viss. (Hegel) 1862-1896. Bde. IV. V. XXII-<br />

• XXV = Die Chroniken. der schwä<strong>bis</strong>chen Städte. 1865.<br />

1866. 1892. 1894. 1896.<br />

Crusius, Annales Suevici sive Ohronica rerurn gestarum etc.<br />

1595-96.<br />

Du Ca u g e, Glossarium mediae et <strong>in</strong>flmae lat<strong>in</strong>itatis. Ed. Henschel.<br />

1840-50.<br />

Foltz, •Urkun<strong>den</strong>buch von Friedberg..<br />

v. Freyberg, Sammlung historischer Schriften und Urkun<strong>den</strong>.<br />

1827-36.<br />

Gassari Annales de vetustate ac rebus gestis civium reipublicaeque<br />

Augstb. = Menckenius, Scriptores rer. Germ.<br />

1728-30T. 1.<br />

Gengler, Codex iuris municipialis G.ermaniae mcdii aevi. 1863.<br />

- Deutsche Stadtrechtsaltertümer. :1882.<br />

Glafey, Anecdotorum S. R. I. historiam acius publicum illus-<br />

% trantium collectio. 1734.<br />

Ha e de 0 r a is, Grundriß der Verfassung und Verwaltung <strong>in</strong><br />

Preußen 'und dem Deutschen Reiche. . 1898.


vii:<br />

' Günther, Urkun<strong>den</strong>buch der Stadt Rottweil[ 1896.'=WürttmJY<br />

bergische Geschicbtsquellen. Hera. v. d: kg. Komiss. für<br />

: Lan<strong>des</strong>gesch. 1894-99. B& Iii.<br />

Hartwig, Der Lübecker Schoß <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Reformationszeit. igos.<br />

Bei Schmoller, Staats- und sozialw. Forsch. Bd. XXI, 6.<br />

Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausaltertümer von <strong>den</strong> ältesten:<br />

geschichtlichen Zeiten <strong>bis</strong> zum 16. Jahrhundert. 1899-1903.<br />

Hugo, Mediatisierung der freien Reichsstädte, 1839.<br />

'11 li Im an», Städtewesen <strong>des</strong> Mittelalters. 1826 28.<br />

II ui! 1 a r d - B r h o Ii es. }iistoiaDip1omatic Friderici Scetmdi:<br />

1852-61.<br />

Jäger, Juristisches Magaz<strong>in</strong> für die deutschen Reichsstädte)<br />

1790-97.<br />

Keutgen, Urkun<strong>den</strong>. <strong>zur</strong> städtischen verfassngsgeschichte.<br />

1899. 1901.<br />

Knipse hil d, Tractatus de iiirihus et privi1egiis civiatum<br />

1<br />

irnperialium. 1740.<br />

K ö p 1er, Die Reichsstädtesteuer <strong>in</strong> Schwaben, im Elsaß Und<br />

am Oberrhe<strong>in</strong>. 1902. Tu: Württ. vjh. 1. Lan<strong>des</strong>g. N. F. XI)<br />

Lam p rec Ii t. Deutsches Wirtschaftsleben im Mitt&alter. 1885-86.<br />

v. Langen. Beiträge <strong>zur</strong> Geschichte der Stadt Rottweil.<br />

Lori, Geschichte <strong>des</strong> Lectra<strong>in</strong>s.<br />

v. Löffler, Die Festung Ulm.<br />

Lt<strong>in</strong>ig, Deutsches Reichsarchiv. 1710-22.<br />

v. Maurer, Geschichte der Städteverfassung <strong>in</strong> Deutschland.<br />

1869-71. -<br />

Meyer, Urkun<strong>den</strong>buch der Stadt Augsburg. 1874. 78.<br />

- <strong>Das</strong> Stadtbuch von Augsburg, <strong>in</strong>sbesondere* das Stadtrecht<br />

von 1276. 1872.<br />

Memm<strong>in</strong>ger, Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Blaubeuren -<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Buchau.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Eh<strong>in</strong>gen.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Ravensburg.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Reutl<strong>in</strong>gen.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Saulgau.<br />

- Beschreibung <strong>des</strong> Oberamtes Ulm.<br />

Monumenta B o i c a cd. Academia scientiarum Boica: 1763 ff.<br />

V. XXXIII —XXXVa = Monumenta Episcopatus Augustani.<br />

Moser, Reichsstädtisches Handbuch. 1732.-33.<br />

Ochs, Geschichte der Stadt uud Landschaft Basel. 1786-1822.<br />

b


VIII -<br />

Pfaff, Urkun<strong>den</strong>buch. der Stadt Eßl<strong>in</strong>gen. .1899 = Vürtt.<br />

Geschichtsquellen Bd. IV.<br />

Pressel-Veesenmeyer-Eaz<strong>in</strong>g, Ulmisches Urkun<strong>den</strong>buch.<br />

1873. 1899. -<br />

Reichsfama. 1732.<br />

Sattler, Geschichte <strong>des</strong> Herzogtums Würtenberg unter der<br />

• Regierung der Graven. 17671 = Gesch. d. Herz. W.<br />

Bd.11ff.<br />

Schmid, M 'onumenta Hohenbergica. 1862.<br />

- Geschichte der Pfalzgrafen von Tüb<strong>in</strong>gen nebst Urkun<strong>den</strong>- .<br />

buch: 1853.<br />

Schönberj, F<strong>in</strong>anzverhältnisse der Stadt Basel im 14. und<br />

• 15. Jahrhundert. 1879. s<br />

Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. 1898.<br />

So hm, Städtische Wirtschaft im 15. Jahrhundert <strong>in</strong>: Jahrbücher<br />

für Nationalökonomie nnd Statistik. Bd. XXXIV.<br />

v. St e tt e n, Geschichte der Heil. Röm. Reichs Freyen Stadt<br />

A.ugspurg etc. i743-58.<br />

St obb e, Die Ju<strong>den</strong> <strong>in</strong> Deutschland während <strong>des</strong> Mittelalters.<br />

1866.<br />

V e es e n meyer, Miscellaneeii litterarischen und historischen<br />

InhalS. 1812.<br />

Waichner, Geschichte der Stadt Pfullendorf. 1825.<br />

Wegel<strong>in</strong>, Thesaurus rerum Suevicarurn. 1756-60.<br />

Weiland, Constitutiones. 1893. 1896. = Mon. Germ. Hist. Abt.<br />

Leges. Sectio IV Tom. 1. II.<br />

Werm<strong>in</strong>ghoff, Die Verpfändungen der mittel- und niederrhe<strong>in</strong>ischen<br />

Reichsstädte während <strong>des</strong> 13. und 14. Jahrhunderts.<br />

1893. = Untersuchungen zum deutschen Staatsund<br />

Rechtsgesch. ed. Gierke, Heft 45.<br />

W<strong>in</strong>kelmann, Acta imperii <strong>in</strong>edita secull XIII et XIV.<br />

1880-85.<br />

Wirtembergisches Urkun<strong>den</strong>buch. Hera. von dem kgl.<br />

Staatsarchiv. (Kausler und Stäl<strong>in</strong>.) 1885 ff.<br />

Zeitschrift für Geschihte <strong>des</strong> Oberrhe<strong>in</strong>s. A. F. cd.<br />

Mone. 1850-85.<br />

Z e urne r, Die deutschen Städtesteuern, <strong>in</strong>sbesondere die<br />

* städtischen Reichssteuern im 12. und 13. Jahrhundert. 1878.<br />

Bei Schmoller, Staats- und sozialw. Forsch. Ed. 1, 2.


BiüJeitniig.<br />

Die Emanzipation der mittelalterlichen Stadtgeme<strong>in</strong>de<br />

von der Autorität <strong>des</strong> Stadtherrn wird auf f<strong>in</strong>anziellem Gebiet<br />

durch zwei wichtige Faktoren charakterisiert.<br />

E<strong>in</strong>erseits wird die Steuerpflicht an außerhalb der Ge<strong>in</strong>e<strong>in</strong>de<br />

stehende Gewalten dah<strong>in</strong> geregelt, daß die Stadt <strong>in</strong>sgesamt<br />

als e<strong>in</strong>heitlicher Träger derselben gilt und demgemäß<br />

e<strong>in</strong>e - im günstigsten Fall fixierte - Summe zahlt, wobei<br />

die Art der Aufbr<strong>in</strong>gung mehr oder weniger <strong>in</strong> ihr eigenes<br />

Ermessen gestellt bleibt. Diese Entwickelung der Stadtgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>zur</strong> selbständigen Steuergeme<strong>in</strong>de mit Steuerfixierung<br />

f<strong>in</strong>det ihren Abschluß gleichzeitig mit de<strong>in</strong> Abschluß der Entwiekeiung<br />

der städtischen Selbständigkeit.')<br />

<strong>Das</strong> zweite Moment besteht dar<strong>in</strong>, daß der Geme<strong>in</strong>de<br />

mit der Befugnis <strong>zur</strong> selbständigen Befriedigung ihrer eigenen<br />

Bedürfnisse die nötigen, re<strong>in</strong> städtischen E<strong>in</strong>künfte gewährt<br />

wer<strong>den</strong>?)<br />

<strong>Das</strong> <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie diesem Zweck dienende Mittel sieht<br />

die neuere Forschung <strong>in</strong> dem <strong>Ungeld</strong>.3)<br />

So weit man sich <strong>bis</strong> jetzt mit dieser Abgabe beschäftigt<br />

hat, 4) ist man zu folgendem Ergebnis gelangt:<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>in</strong> <strong>in</strong>debitum theloneum, etwas ursprünglich<br />

ungehöriges, zum gewöhnlichen Zollsatz h<strong>in</strong>zugetretenes,<br />

') Zentner, p. 211.<br />

2) v; Below, Ze. LIX, p. 240 ff.<br />

a) oft: die Literatur bei v. Bei ow, Artikel <strong>Ungeld</strong> u „Accise im<br />

Handwb. d. Staatsw. Auch Knöpfler schließt sieh <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er 1902 erschienenen<br />

Abhandlung über die Reichestädtesteuer im Elsaß, Schwaben und am Oberrhe<strong>in</strong><br />

der herrschen<strong>den</strong> Anschauung an.<br />

.) Grundlegend Zeumer, a. a, 0.<br />

1


-2-<br />

im wesentlichen mit der Accise wesensgleiches; die Form „Umgeld"<br />

beruht auf Entstellung. Die Abgabe ist e<strong>in</strong>e ursprünglich<br />

lan<strong>des</strong>herrliche. auf Grund <strong>des</strong> Zoliregales erhobene, die<br />

ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong> <strong>den</strong> Bedürfnissen der Stadt. besonders der Befestigung,<br />

verdankt und ihr gleich von Anfang an überlassen<br />

wird. Sie bildet auf diese Weise die erste und lange Zeit die<br />

e<strong>in</strong>zige städtische Steuer, im entschie<strong>den</strong>en Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Bodo. und wird erst später vorn Lan<strong>des</strong>herrn mit Bewußtse<strong>in</strong><br />

übernommen. Sie wird von vornhere<strong>in</strong> als Geldsteuer 5) von<br />

<strong>den</strong> wichtigsten Lebensmitteln erhoben.<br />

Es sche<strong>in</strong>t aber, als ob die herrschende Anschauung,<br />

wenn man sie an der Hand der Quellen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen<br />

Rechtsgebietes prüft, mancher Ergänzung und <strong>in</strong> vielem Punk-<br />

Uh e<strong>in</strong>er wesentlichen Modifizierung bedürfe.<br />

Arnold 6) nennt mit Schönberg 7) das <strong>Ungeld</strong> die erste<br />

Steuer im heutigen S<strong>in</strong>n, die erste Leistung, die, auf ke<strong>in</strong>em<br />

besonderen Rechtstitel beruhend,: aus ke<strong>in</strong>em anderen Rechtsgrund<br />

erhoben wird, als weil die Existenz <strong>des</strong> Staates ohne<br />

sie unmöglich ist.<br />

Dies dürfte aber nur <strong>in</strong> beschränktem Maße zutreffen,<br />

nämlich da, wo der Stadt Bau und damit zugleich das <strong>Ungeld</strong><br />

schon <strong>zur</strong> Zeit se<strong>in</strong>er Entstehung an die Stadt gekomihen<br />

ist.<br />

Diese Fälle stehen aber vere<strong>in</strong>zelt da; <strong>zur</strong> Zeit der Entstehung<br />

<strong>des</strong> Urigel<strong>des</strong> war die Stadt noch gar nicht Staat.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> hängt mit der Stadt zunächst nur zusammen,<br />

soweit sie lan<strong>des</strong>herrliche Zollstätte, <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie, soweit<br />

sie lan<strong>des</strong>herril(„he Burg ist.')<br />

Sehr bald entwickelt sich aber die Anschauung, daß das<br />

<strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Stadt vom Lan<strong>des</strong>herrn auch ohne weitere<br />

Motivierung, lediglich kraft lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes, erhoben<br />

wer<strong>den</strong> könne. Und die Beispiele, daß dies tatsächlich geschehen<br />

ist, s<strong>in</strong>d • so zahlreich, daß der Gegensatz <strong>zur</strong> Bede<br />

ö) Zeumer, p. 92 gegen Arnold II, p. 139.<br />

c) Arnold II, p. 138f.<br />

7) Schönberg, E<strong>in</strong>leitung.'<br />

: .1 B) eh. Urkunde <strong>des</strong> Edlen Kraft von Rohenlohe vom:. Jahre 1266:<br />

abs4u' uIla impeticione sive telonyo quod dicitur zol vel ungelt, nostras<br />

? ujcjofl vel ah« .1o4 queub tbstkM'nt regimiiie, söcuri debent.transire<br />

et transduci, ita ut nullum a nostris troduratoribus: preflicto' elaustro <strong>in</strong>cu<strong>in</strong>bat<br />

impedimnentum. Wirt U.-B. VI, p. 241 Nr.1846.<br />

u


-3--<br />

nicht zugegeben wer<strong>den</strong> kann;; das Tfngeld steht, wenigstens<br />

seit Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts, nicht mehr im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Bode, sondern neben der städtischen Bede, als <strong>in</strong>direkte Stadtsteuer.<br />

- - -<br />

Gegenüber der e<strong>in</strong>seitigen Betonung se<strong>in</strong>es Charakters<br />

als der städtischen Steuer zzt' &oyv, wi6 wir sie besonders<br />

bei Sohm f<strong>in</strong><strong>den</strong>, hätte die Me<strong>in</strong>ung G. L. -v. Maurers<br />

größere Beachtung verdient, die er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er „Geschichte<br />

der Städteverfassung <strong>in</strong> Deutschland" itn III. Bande p. 365<br />

äußert. Er schildert an dieser SteIM die Art und Weise, wie<br />

die verschie<strong>den</strong>en Reichse<strong>in</strong>künfte öffentlich-rechtlicher Natur<br />

durch Verpfändung direkt oder durch dritte Hand an die Stadt<br />

gelangen und spricht im Zusammenhang damit <strong>den</strong> Satz ade:<br />

Es g<strong>in</strong>g ....mit der Verpfändung <strong>des</strong> Reichsungel<strong>des</strong> wie<br />

mit der Verpfändung der Reichszölle und der Reichssteuern.«<br />

Maurer stellt also das Reichsungeld neben die übrigen Reichsgefälle,<br />

nicht, wie die herrschende Ansicht will, <strong>in</strong> Gegensatz<br />

zu ihnen. Was von dem Reichsungeld gilt, gilt aber auch<br />

von <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>herrlichen T<strong>in</strong>geldern.9)<br />

• Erst wenn wir uns <strong>in</strong> dieser Form ausdrücken, wer<strong>den</strong><br />

wir die Stellung <strong>des</strong> TJngel<strong>des</strong> richtig erfaßt haben. Der Gegensatz<br />

zwischen der städtischen Bede und dem städtischen<br />

TJngeld besteht nur dar<strong>in</strong>, daß die städtische Bede e<strong>in</strong> Zweig<br />

der Bo<strong>den</strong> <strong>des</strong> platten Lan<strong>des</strong> ist, während das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong>. der.<br />

Stadt nicht entstan<strong>den</strong> ist, aber doch se<strong>in</strong>e eigentümliche<br />

Ausgestaltung erhalten hat. Denn der Kern <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es,<br />

das neben dem iustum teloneum zeitweise erhobene <strong>in</strong>debiturn<br />

teloneum, bestand zu allen Zeiten und allerorts, wo es e<strong>in</strong>e<br />

Zollstätte gab; und diejenigen, Abgaben, welche auf die Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> Unel<strong>des</strong> <strong>zur</strong> eigentlichen . Konsumsteuer e<strong>in</strong>gewirkt<br />

haben, s<strong>in</strong>d ihrer Natur nach gleichfalls nicht speziell<br />

städtische Abgaben. -<br />

Die vorliegende Arbeit will die Entwicklung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen Städten <strong>bis</strong> <strong>in</strong> die zweite Hälfte<br />

<strong>des</strong> 14. Jahrhunderts darstellen. Sie beschränkt sich dabei auf<br />

das Gebiet zwischen Schwarzwald, Lech und der fränkischen<br />

v. Below, Zs.LIX, p240 Anm. VgUSchluB, Anm. 2 - Soweit aus<br />

der kurzen Besprechung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s <strong>in</strong> Boppard e<strong>in</strong>. solcher .Sehluss'erlaubt<br />

ist, glaube ich auch bei W cnn <strong>in</strong> gh oft, e<strong>in</strong>e der me<strong>in</strong>igen .nahestehende<br />

Anschauung zu erkennen. S. u. Kap. LT § 2, Anm. 18.-<br />

1*


-4--<br />

Grenze. Zunächst sollen die Nachrichten Stadt für Stadt geprüft<br />

und dann e<strong>in</strong>e Gesamtdarstellung zu geben versucht<br />

wer<strong>den</strong>; Es wird sich dabei zeigen, daß <strong>in</strong> der oben angedeuteten<br />

Weise das- <strong>Ungeld</strong> sich <strong>zur</strong>wesentlich lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Abgabe entwickelt hat, und daß es nicht nur <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong>e<br />

Schöpfung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn ist, als es anfangs auf Grund <strong>des</strong>.<br />

Zollregals erhoben wurde; gerade die Ausbildung wirklicher<br />

Verbrauchssteuern ist e<strong>in</strong> Verdienst der Lan<strong>des</strong>herren und<br />

nicht der Städte. Wo sie das <strong>Ungeld</strong> übernehmen, übernehmen<br />

sie es meistens als e<strong>in</strong>e vom Lan<strong>des</strong>herrn ausgebildete,<br />

fertige E<strong>in</strong>richtung. Die Beteiligung der Stadt an der Ausbildung<br />

dieser Abgabe ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> passive; sie gewährt nur<br />

deh Bo<strong>den</strong>, auf dem das <strong>Ungeld</strong> sieh entwickeln konnte.<br />

Re<strong>in</strong> städtische <strong>in</strong>direkte Steuern s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e verhältnismäßig<br />

junge Ersche<strong>in</strong>ung, die erst mit dem Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderte<br />

auftritt; die vom Lan<strong>des</strong>herrn eigens zum Zwecke<br />

sofortiger Überlassung an die Stadt kreierten Zölle und andere,<br />

teilweise sogar auf älter« Formen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es <strong>zur</strong>ückzuführende<br />

Abgaben dieser Art wer<strong>den</strong> von ihm scharf geschie<strong>den</strong>,<br />

bestehen neben dem <strong>Ungeld</strong>, der spezifisch lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Abgabe. Auch <strong>in</strong> diesem Punkt sche<strong>in</strong>t me<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung<br />

<strong>in</strong> der G. L. v. Maurers e<strong>in</strong>e Stütze zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>. An e<strong>in</strong>er<br />

Stelle, wo Maurer von <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten städtischen E<strong>in</strong>künften<br />

spricht; führt er natürlich auch das <strong>Ungeld</strong> auf lO}<br />

und nennt es e<strong>in</strong>e von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen<strong>den</strong> Lebensmitteln undihrem<br />

Verbrauch erhobene Abgabe.<br />

Andere, gleichfalls von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gehen<strong>den</strong> Lebensmitteln<br />

erhobene Abgaben, nämlich die zu <strong>den</strong> alten, öffentlichen.<br />

Zöllen erhobenen re<strong>in</strong> städtischen Zölle, darunter auch <strong>den</strong><br />

aus de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> hervorgegangenen, später ron ihm abgetrennten<br />

Münchner Torzoll. <strong>den</strong> Ehezoll, handelt er - sicherlich<br />

mit voller Absicht - unter e<strong>in</strong>em besonderen Abschnitt ab.")<br />

E<strong>in</strong>eStadt, welche e<strong>in</strong>e eigene Accise besitzt, besitzt<br />

eben damit noch lange nicht das <strong>Ungeld</strong>recht. Überlassung<br />

<strong>des</strong> tJngelds an die Stadt bedeutet) e<strong>in</strong>e teilweise Entäußerung,<br />

Gewährung e<strong>in</strong>er eigenen städtischen Accise e<strong>in</strong>e Betätigung<br />

der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte. -<br />

io).tienn daß die Stadt, wie andere lan<strong>des</strong>herrliche Rechte, oft auch<br />

das <strong>Ungeld</strong> erwirbt, ist selbstverständlich, -<br />

ii) v. Maurer 11, p.853.


-5—<br />

ich übernehme die Verantwortung für die Ergbnisse, zu<br />

• weichen ich gelangt zu se<strong>in</strong> glaube, nur für die schwä<strong>bis</strong>chen<br />

Städte, wenn schon ich <strong>in</strong> manchen Fäll'en über die zeitlichen<br />

und örtlichen Grenzen me<strong>in</strong>er Aufgabe h<strong>in</strong>ausgehen zu dürfen<br />

und zu müssen verme<strong>in</strong>te.<br />

Die Reihenfolge der e<strong>in</strong>zelnen Städte ist lediglich von<br />

Zweckmäßigkeitsgrün<strong>den</strong> abhängig gemacht, d. h. es s<strong>in</strong>d diejenigen<br />

Städte zunächst berücksichtigt, deren lYberlieferung<br />

das deutlichste Bild von dem Wesen der Abgabe darbietet.<br />

§1.Augsburg-<br />

Kap. 1. E<strong>in</strong>zeluntersuchungen'.<br />

In Augsburg stellt sich uns das Tjngeld als e<strong>in</strong>er der<br />

Zölle dar, die im Gegensatz zu dem mit <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>heFrlichen<br />

Rechten <strong>in</strong> der Stadt eo ipso verbun<strong>den</strong>en. Zoll zu<br />

ganz bestimmten Zwecken erleben und mit diesen Zwecken<br />

ausdrücklich motivier.t wer<strong>den</strong>, oder deren ursprüngliche, eng<br />

-umgrenzte Bestimmung doch noch deutlich erkennbar ist.<br />

Es ist demnach angebracht, zunächst die schon vor dem<br />

Auftreten <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es von altersher bereits <strong>in</strong> Augsburg be-<br />

;stehön<strong>den</strong> Zölle zu betrachten, ehe wir uns übr das lJngeld<br />

selbst klar zu wer<strong>den</strong> versuchen. -<br />

<strong>Das</strong> Augsburger Stadtrecht von 1276 1) unterscheidet<br />

:zwischen dem Zoll „<strong>in</strong> der Stadt", dem teloneum nostre (<strong>des</strong><br />

Bischofs) civitatis ecclesie nostre 'pert<strong>in</strong>ens ab antiquo" 2) und<br />

dem Zoll „ze <strong>den</strong> bruggen" ').<br />

Der Stadtzoll traf lediglich die Gäste?)<br />

Zunächst wird er als Kaufgeschäftezoll (Pfundzoll) von<br />

frem<strong>den</strong>, von weither e<strong>in</strong>geführten Waren (,‚Gut"; „Kaufschatz")<br />

4) auf dem Markte erhoben.<br />

Anders war die Verzollung von Lan<strong>des</strong>produkten, Vieh<br />

und Gebrauchsgegenstän<strong>den</strong> geregelt.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Zolles auf Salz, We<strong>in</strong> und Honig richtet<br />

i) Ohr. Meyer, Stadtbuch, p. 24 Art. X, Überschrift.<br />

2 M. E. XXXIIIa, p. 92 Nr. 88.<br />

8 Hierfür und ff. eh. Meyer, a. a. 0. p. 24-84.<br />

') A. a, 0. p. 25 Anm. 4.


sich. danach, ob die Ware zum 1 Verkauf <strong>in</strong> . die Stadt c<strong>in</strong>gefül*t<br />

oder ob sie zür Ausfuhr <strong>in</strong> 'der Stadt gekauft wird.<br />

Es wird unterschie<strong>den</strong>, ob Gäste <strong>in</strong> die Stadt fahren und<br />

Salz führen, oder ob sie <strong>in</strong> der Stadt Salz kaufen und es wieder<br />

ausführen wollen; <strong>in</strong> gleicher Weise ersche<strong>in</strong>t der We<strong>in</strong>zoll<br />

geregelt;) Von e<strong>in</strong>em Saum Honig, der aus der Stadt<br />

geführt wird, sollen die Gäste 2 Pfg. zahlen: wird der Honig<br />

<strong>in</strong> der Stadt verkauft, so soll der Eimer mit 2 Pfg. verzollt.<br />

wer<strong>den</strong>;<br />

.<br />

Der Zoll auf Vieh, Wachs, Fett, Wolle wird lediglich<br />

als Verkaufszoll nach der Zahl der umgesetzten Stücke oder<br />

nach kle<strong>in</strong>eren Gewichtssätzen auf dem Markt erhoben.')<br />

Im folgen<strong>den</strong> handelt es sieh wieder um die E<strong>in</strong>fuhr..<br />

Wenn e<strong>in</strong> Gast Le<strong>in</strong>wand <strong>in</strong> die Stadt führt,. die er vor der<br />

Stadt gekauft hat, so gibt er '<strong>den</strong> Pfundzoll, ebenso wie jeder<br />

Nicirtbürger, der außerhalb Le<strong>in</strong>wand gewebt oder gekauft.<br />

bat; nur wer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Hause Le<strong>in</strong>wand webt und sie zum<br />

Verkauf <strong>in</strong> die Stadt br<strong>in</strong>gen will, soll ke<strong>in</strong>en Zoll entrichten.<br />

Weiter heißt es: Von e<strong>in</strong>em ieglichen muelste<strong>in</strong>e vier pheniünge.<br />

Von eime toeten ju<strong>den</strong>, der vromede ist unde man <strong>in</strong>.<br />

<strong>in</strong> die S stat fueret, da sol der zolner drizzig phenn<strong>in</strong>ge von<br />

n aemen.<br />

Zu de<strong>in</strong> alten Stadtzoll gehört weiterh<strong>in</strong> nch e<strong>in</strong><br />

Transitzoll, der saumweise erhoben ird.) -<br />

Selbst wenn nach dem Stadtrechtsbuch. der E<strong>in</strong>gangszoll<br />

nicht s9 scharf von dem Kaufgeschäftszoil geschie<strong>den</strong> wäre )‚<br />

5) Da es e<strong>in</strong>fach beißt: von eime bieder we<strong>in</strong>s vier phenn<strong>in</strong>ge. E<strong>in</strong><br />

halp bieder zwene, so ist sicher, daß bei der Verzollung <strong>des</strong>. We<strong>in</strong>s gleichfalls<br />

zwischen E<strong>in</strong>fuhr und Kaufgeschäft zu schei<strong>den</strong> ist. Die Sätze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

bei<strong>den</strong> Fällen gleich.<br />

- : 6) Hier heißt es e<strong>in</strong>fach: swelch gast<br />

7) Fueret auch a<strong>in</strong> gast durh die stat amen kau.fschatz <strong>in</strong> saumeswise,<br />

der aol geben je von dem saume zwen phenn<strong>in</strong>ge.<br />

• s dr. Stadtbuch, p. 27 5; man beachte die.gcwiß nicht zufällige<br />

Gliederung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Artikels.:<br />

Man soll wizzen, daz der Zolner .naelnen soll. ... von .....<br />

Von aime .....Von aime .....<br />

Swelcb gast.... verkaufet.. . .<br />

Von.-... ......<br />

Swelcb gast l<strong>in</strong>wat . ..<br />

.Von al..e<strong>in</strong> ieglichen nuielste<strong>in</strong>e.... Von eime toet<strong>in</strong><br />

ju<strong>den</strong> .....Vgl. Sto'hbb, . DieJudön <strong>in</strong> p. 189.


-7—<br />

so würde schon der Zoll auf die. <strong>zur</strong> Bestattung e<strong>in</strong>geführte<br />

Ju<strong>den</strong>leiche, der doch sicherlich an der Peripherie und nicht<br />

im Zentrum 'der Stadt erhoben wurde, <strong>den</strong> Beweis liefern, daß<br />

nicht, wie Chr. Meyer me<strong>in</strong>t, der gesamte Stadtzoll auf dem<br />

Markte als Verkaufsabgabe erhoben wurde;') <strong>den</strong>n sonst müßte<br />

man annehmen, an <strong>den</strong> Toren habe e<strong>in</strong>e eigene Zollstätte für<br />

fremde Ju<strong>den</strong>leichen bestan<strong>den</strong>! -<br />

Dem auf dem Markt und an <strong>den</strong> Toren erhobenen Stadtzoll<br />

gegenüber stehen die drei Brückenzölle.'') Mit dem großen<br />

Stadtzoll hat ke<strong>in</strong>er der drei Brückenzölle etwas zu tun.11)<br />

o) Meyer nennt <strong>den</strong> Stadtzoll <strong>den</strong> eigentlichen Zoll, der als Kauf- und<br />

Verkaufszoll auf dem Markt erhoben wor<strong>den</strong> sei im Gegensatz zum Torungeld.<br />

(Striifl<strong>in</strong>ger Tor).<br />

10) cfr, Ohr. Meyer, Stadtbuch, p. 24 Anm. 1; nach ihm ist der<br />

„brugge zol ze stravans tor" gleich dem <strong>Ungeld</strong> am Sträff<strong>in</strong>ger Tor; die<br />

Zollordnung für, dieses Tor solle e<strong>in</strong> Schema für die Erhebung an <strong>den</strong><br />

übrigen Toren . geben.<br />

Aber die Brücke »-ze stravans tot- ist e<strong>in</strong>e Lechbrücke,- da sie im<br />

Falle der 'Unpassierbarkeit der -Oberen Brücke als Ersatz für letztere dienen<br />

kann; <strong>den</strong>n nur wegen der größeren Abnutzung der Strayans-Brücke, nicht<br />

<strong>zur</strong> Reparatur der dem Ulrich-Stift gehörigen , 'Lechbrück,e kann während der<br />

t<strong>in</strong>passierbarkeit der letzteren. der Zoll erhöht wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e Lechbrücke<br />

aber 'kann gar nicht mit dem Sträff<strong>in</strong>ger Tor <strong>in</strong> unmittelbarer Verb<strong>in</strong>dung<br />

gestan<strong>den</strong> haben, v. St e tt e n Gesch. d.....Reichsstadt A. 1 (Stadtplan<br />

am Ende der Vorrede. ‚ze" bedeutet lediglich hier die Richtung, nach welcher<br />

die Lechbrücke führt; im Text heißt es e<strong>in</strong>fach „stravans brugge". ' Die,<br />

Bezeichnung . »Obere Brücke" für die andere Lechhrücke wird gerade <strong>zur</strong>.<br />

Unterscheidung von der weiter stromabwärts gelegenen Stravans-Brückegebraucht.<br />

(Ganz ähnlich liegen die Verhältnisse bei, der Wertachbrücke; auch<br />

dort muß zwischen .Wert!.chbrückenzoll und Wertachbrückentorzoll geschie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>. Es gab nämlich im ib. Jhdt. auch neben dem Wertachbrückenzoll<br />

[s. .u] - der damals ' noch zu Recht.- bestan<strong>den</strong>. haben 'muß, da sich sonst<br />

sicher im Stadtbuch ‚e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>trag über die Aufbebung.fln@en müßte - e<strong>in</strong>en<br />

Wertachbrückentorzoll. oft. Anm. 90.) Ferner hätte es ke<strong>in</strong>en S<strong>in</strong>n, daß die<br />

Redaktoren <strong>den</strong> ‚Zoll <strong>in</strong> der Stadt" gegenüber dem »zu <strong>den</strong> Brücken" zusammenfassen,<br />

wenn , der Zoll an der Sträffi.nger Brücke etwas von <strong>den</strong><br />

übrigen Brückenzölien,wespsverschie<strong>den</strong>es wäre. Dies müßte zu <strong>den</strong> größten<br />

Mißverständnissen Anlaß geben. Weiter läßt sich beobachten, daß die Zollsätze<br />

der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke <strong>in</strong> vielen Punkten mit ‚<strong>den</strong>en der bei<strong>den</strong> anderen<br />

Brücken übere<strong>in</strong>stimmen. Außerdem ist es nicht wahrsche<strong>in</strong>lich, daß 'das<br />

<strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e wie sich zeigen wird, -nur zeitweise, zu besonderem Zweck<br />

erhobene Abgabe, als welche es ‚<strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Stadtbuches noch durchaus , ke:<br />

trachtet wird, <strong>in</strong> das .Stadtbuch aufgenommen wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong> sollte, weiches doch<br />

görade für Beschlüsse von dauerndem Wert bestimmt war...<br />

- . ii) Charakteristisch ist, daß bei '<strong>den</strong> Zollbestimmungen -<strong>des</strong> Stadtzolles,


-8—<br />

Ke<strong>in</strong>er der drei Brückenzölle dient dazu, die E<strong>in</strong>- oder<br />

Ausfuhr zu besteuern"), für Benutzung der Brücke 13)<br />

zahlt Bürger wie Fremder 14), e<strong>in</strong>erlei ob er auf dem Wege<br />

von der Stadt oder auf dem Wege nach der Stadt") die<br />

Brücke passiert, se<strong>in</strong>en Zoll. -<br />

Wie der Stadttransitzoll im Großen, so ist der Brückenzoll<br />

e<strong>in</strong> Transitzoll im Kle<strong>in</strong>en. Jede Brücke bildet ihr eigenes<br />

Zollgebiet 16); natürlich fällt <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>ss der Gegensatz<br />

wenn zwischen Bürgern und Nichtbürgern geschie<strong>den</strong> wird, von Bürgern thid<br />

Gästen dieRede ist, beim Brückenzoll von Stadt und plattem Land. M.B.XXXJII a,<br />

p. 157 Nt, 113. Wie sehr diese drei Brückenzölle auf <strong>den</strong> Lokalverkehr berechnet<br />

waren und wie wenig gerade der Zoll' an der Sträff<strong>in</strong>gei Brücke mit der<br />

E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die Stadt etwas zu tun hatte, zeigt der Umstand, daß nur an<br />

e<strong>in</strong>er der drei Zollstätten und gerade nicht an der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke, auf<br />

von weither kommende Zollobjekte Bezug genommen wird, und daß derartige<br />

Waren auch hier nur <strong>in</strong> primitivster Weise, nämlich nach dem Saum und<br />

ohne Rücksicht auf <strong>den</strong> größeren oder ger<strong>in</strong>geren Wert versteuert wer<strong>den</strong>.<br />

12) Es ist nie von E<strong>in</strong>- und Ausfuhr die Rede. Die vere<strong>in</strong>zelte Bestimmung<br />

für die Sträff<strong>in</strong>ger Brücke: „e<strong>in</strong> toter <strong>in</strong>de, <strong>den</strong> man her zer etat<br />

frierst, git drizzig phenn<strong>in</strong>ge" zeigt, daß die übrigen Gegenstände nach dann<br />

zollpflichtig waren, wenn sie von der Stadt her die Brücke passierten. Wenn<br />

diese Bestimmung tatsächlich auch nur <strong>in</strong> Rücksicht auf fremde, <strong>zur</strong> Bestattung<br />

e<strong>in</strong>geführte Ju<strong>den</strong>leichen getroffen war, so kam es doch rechtlich<br />

nicht auf die Herkunft der Leiche an, sondern auf die Richtung, welche sie<br />

nehmen mußte, um unter die zollpflichtigen Gegenstände zu fallen; auch die<br />

Leiche e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> Augsburg ansässigen Ju<strong>den</strong> muß die Abgabe entrichten,<br />

sobald sie über die Brücke hei' Zar etat geführt wird; heim E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die<br />

Stadt dagegen wird nur die fremde Ju<strong>den</strong>leiche verzollt (. .. . von eimne testen<br />

ju<strong>den</strong>. der vroemede ist unde man <strong>in</strong> <strong>in</strong> die etat lueret ..... 8 tdtb. p,27). Auch<br />

hier ist der Unterschied zwischen dem Sta(Itzoll, der nur die Frem<strong>den</strong>, und<br />

dem Brückenzoll, der nicht lediglich die Gäste traf, gewahrt. -<br />

Daß bei <strong>den</strong> Brückenzöllen im allgeme<strong>in</strong>en die Richtung e<strong>in</strong>erlei war,<br />

zeigt die Vergünstigung, daß für das Vieh, welches <strong>zur</strong> Weide geht, also die<br />

Stadt verläßt, auf der•Wertachhrücke von <strong>den</strong> Bürgern ke<strong>in</strong> Zoll verlangt<br />

wer<strong>den</strong> soll.<br />

13) Es • wird stets die Pflicht <strong>des</strong> pont<strong>in</strong>arius-bruggehaie betont, für<br />

<strong>den</strong> Bau der Brücke <strong>in</strong> sorgen. M. B. XXXIIJ, p. 157 Nr. 103.<br />

1) Der Bürger muß se<strong>in</strong>e Verpflichtung durch e<strong>in</strong>en Jahrzoll ablösen.<br />

15) cfr. Anm. 12.<br />

im) Jede Brücke erhält ihren Zolltarif besonders. cfr. Revision <strong>des</strong> Zolles<br />

an der Wer taehbrü cke. Die Brückenzölle beflü<strong>den</strong> sich <strong>in</strong> ganz verschie<strong>den</strong>en<br />

Hän<strong>den</strong>. (Die Lechbrücke gehört dem Ulrich-Stift. Meyer, Stdtb. p. 29<br />

Anm. 2.) Die e<strong>in</strong>zelne Brücke wird en e<strong>in</strong>e bestimmte Person verliehen.<br />

(1259 wird dieWertachbrücke an He<strong>in</strong>rich Schongauer verpfändet. M. xxxm a,<br />

p. 90 Nr. 87.) —<br />

Gleichzeitig wird der Stadtzoll zu e<strong>in</strong>em ganz anderen Rcbt an


-9—<br />

zwischen Bürger und Gast und , damit die Zollfreiheit <strong>des</strong><br />

ersteren fort. -<br />

Im 13. Jahrhundert kommt nun 'u dem Sta,dtzoll und<br />

zu <strong>den</strong> Brückenzöllen e<strong>in</strong> neuer Zoll h<strong>in</strong>zu, der <strong>in</strong> <strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong><br />

als ..<strong>Ungeld</strong>" bezeichnet wird und zu „der Stadt Bau"<br />

bestimmt ist.<br />

Der Stadt Bau. Festungs- wie Straßenbau, wird <strong>in</strong> Augsburg<br />

frühzeitig an die Geme<strong>in</strong>de übertragen; im Zusammenhang<br />

damit überläßt der Bischof das von ihm der Stadt zu<br />

diesem Zweck auferlegte <strong>Ungeld</strong> der Geme<strong>in</strong>de.<br />

Diese 'Erwerbungen s<strong>in</strong>d die ersten Ergebnisse <strong>des</strong> Kampfes<br />

der Geme<strong>in</strong>de um ihre Autonomie auf öffentlich-rechtlichem<br />

Gebiet, der unter Bischof Hartmann zum Ausbruch<br />

kommt.<br />

Wie die Zölle, so waren nämlich auch die übrigen lan<strong>des</strong>herrliclfön<br />

Rechte, wie Münzregal, Besteuerungsrecht, Ge-'<br />

leitstecht und öffentliche Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Augsburg anfangs<br />

ganz oder teilweise <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Biichofs.17)<br />

Außerdem war <strong>in</strong> Augsburg der Bischof der Geme<strong>in</strong>deherr<br />

der ursprünglich abhängigen Geme<strong>in</strong>de.'?)<br />

andere Personen verliehen (.... receptis a cive 11. Schong. centum lihris,<br />

<strong>den</strong>ariorum, Augustensium .... telone4im. . .. civis eiusdem fihiis... iure<br />

personali quod volgariter ]ipged<strong>in</strong>ge dicitur.... contulimus. M. B. XXXIII s,<br />

p. 92 Nr. 88), e<strong>in</strong> weiterer Beweis, daß die Brückenzölle vom Stadtzoll völlig<br />

getrennt gehalten wer<strong>den</strong>.<br />

17) Stadtrecht von 11.56. Meger,Stdtb. p. 309.<br />

18) cfr. v. Below, Geme<strong>in</strong>de, pp. 4, 5, 9, 11-19. Der von ihm<br />

e<strong>in</strong>gesetzte Burggraf" (praefectuh ur<strong>bis</strong>; prae!ectus. hier = 'SchnitheiC<br />

cfr. v. Maurer II, p. 85; III, P. 315, p. 4141) ist zugleich Geme<strong>in</strong>devorsteher;<br />

<strong>den</strong>n er hat die Lebensmittel- und Gewerbepolizei, sowie die Sorge<br />

Ijir rechtes Maß und Gewicht unter sich. Stadtrecht von 1156; Stadtrecht<br />

von 1276 siehe Stdtb. pp. 13, 192 if. Im Zusammenhang . damit steht<br />

ihm e<strong>in</strong>e Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Füllen zu, die höchstens mit 5 ß gebüßt wer<strong>den</strong>.<br />

(Die Strafe an Baut und Haar, die im Stadtrecht von 1156 h<strong>in</strong>zutritt, fällt<br />

im Stadtrecht von 1276, wo der Burggraf nur noch geme<strong>in</strong>deherrlicher<br />

Beamter und nicht mehr öffentlicher Richter ist, h<strong>in</strong>weg, gehört also <strong>in</strong>s<br />

öffentliche Gericht. cfr. Meyer, a. a. 0. p. XIII; v. 13 e bw a. ii. 0. p. 57 0.,<br />

p. 78; Stadtr. v. 1156; v. 1276 s. Stdtb. p. 13.) Als Geme<strong>in</strong>deherr ist<br />

der Bischof ferner Obereigentümer der Ahnende (Er setzt durch se<strong>in</strong>en Hofmeier<br />

unter Mitwirkung der Geme<strong>in</strong>de <strong>den</strong> Geme<strong>in</strong>dehirten e<strong>in</strong>. Stacltr.<br />

v. 1278, p. 34.) Er erhält von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>degenossen Grundz<strong>in</strong>sen.<br />

Std tr. v. 1156. Die Wirte und Handwerker müssen ihm l3anngelder entrichten,<br />

die er durch se<strong>in</strong>en .Geme<strong>in</strong>devorsteher erhebt. St dt r. v. 1156; v. 1276, p. 192ff.<br />

0


- 10 -<br />

KurzeS Zeit nun <strong>des</strong> Bischfs<br />

Hartmann erfolgte e<strong>in</strong>e Erhebung der Bürger, welche mit eiriem<br />

Vergleich endete.' 9) In der betreffen<strong>den</strong> Urkuiide (1251)<br />

wird unter anderem - der Geme<strong>in</strong>de das Recht, die Tore der<br />

Stadt zu bewachen, und im Zusmmenhang damit das Befestigungsrecht<br />

zugestan<strong>den</strong>.20)<br />

Drei Jahre später begegnen wir 'dem <strong>Ungeld</strong>. Bischof<br />

Hartmann gewährleistet der Stadt' ihrb Privilegien aufsneue<br />

und gelobt dabei, ke<strong>in</strong>en anderen, als <strong>den</strong> unter se<strong>in</strong>en Vorgängern<br />

üblich gewesenen Zoll zu erheben, die Bürger aber<br />

an der E<strong>in</strong>ziehung „<strong>des</strong> Zolles, welcher im Volksmund <strong>den</strong><br />

Namen ‚<strong>Ungeld</strong>' führt" 10 Jahre lang, vom ersten Tag se<strong>in</strong>es<br />

E<strong>in</strong>zugs <strong>in</strong> -die Stadt an gerechnet; nicht h<strong>in</strong>dern zu wollen.")<br />

Dieses <strong>Ungeld</strong> war wohl anläßlich der 1246 erfolgten Verstärkung<br />

der Augsburger Festungwerke aufgelegt wor<strong>den</strong> 22)<br />

und ist sicherlich 'als Veranlassung zu dem 1255 durch Papste<br />

I<strong>in</strong>ocenz an alle Personen gistlichen wie weltlichen Stan<strong>des</strong><br />

erlassenen Verbot anzusehen, die Insassen <strong>des</strong> heiligeti Geistspitals-<br />

zu Augsburg mit „neuen und ungerdchten Erpressungen<br />

zu belästigen." '!)<br />

• Es sche<strong>in</strong>t nun aber, daß <strong>des</strong>sen ungeachtet Bischof<br />

Bartmann <strong>den</strong> Versuch gbznacht hat, nach Ablauf der 10 Jahre<br />

das <strong>Ungeld</strong> lediglich kraft lan<strong>des</strong>herr]ichen Rechtes auch ohne<br />

weiteren Rechtsgrund zu erheben.<br />

• Denn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zu Gunsten ‚ der Stadtgeme<strong>in</strong>de ausgesteilten<br />

Urkunde liebt Konrad<strong>in</strong>. ' :als Herzog von Schwaben' 1264<br />

e<strong>in</strong> vö<strong>in</strong>,Bischof neu aufgelegtes Hngeld 'auf; 24) hierb1 wird<br />

die Abgabe, welche die Grne<strong>in</strong>de doch vorher selbst erhoben<br />

i) Meyer, stdtb. p. XVII.<br />

2o) Meyer, 'U-.-B. 1, p. 11 Nr:11 : ut ipsi cives portas ur<strong>bis</strong> seu clvi-<br />

•<br />

tatis nostrae universas coiistrnctas CL construendas <strong>in</strong> luft potestate teneant....<br />

custodianL<br />

21)•A. a. 02 Nr. 12.: quod nos civs ipsos <strong>in</strong> perceptione thelonei, quod<br />

volgariter dicitur ungeit, Don debeamus ad dece<strong>in</strong> annos a primo die Dostre<br />

<strong>in</strong>troitus i<strong>in</strong>pedire. . . . .<br />

22) G a s s a r 1, p. 1446. .<br />

ad bec novas et <strong>in</strong>debitas exactiones ab archiepiscopis,- epis-<br />

.copis,- archidiaconis sen -diaconis aliisque omnibus ecelesiMticis secularibnsve<br />

pertonis a vo<strong>bis</strong> ornn<strong>in</strong>o fieri prohibemus. Meyer a. a. 0. i:3 Nr.5. S. U.<br />

2t) Hugo, Mediat. p. 210 Nr. 4.... tollentes o<strong>in</strong>nes <strong>in</strong>iquas exactiones<br />

que vnlgo dicuntur ungelt per supradietum episeopos vel aliu,n quemcumque<br />

de novo <strong>in</strong> ips<strong>in</strong>s civitatis preiudicium <strong>in</strong>stitutas; Vergl. 'knm. 21.


— 11 —<br />

hätte, als e<strong>in</strong>e „das Wohl der Stadt schädigende Erpressung"<br />

bezeichnet. —<br />

Die im Jahre 1264 mit Konrad<strong>in</strong> angeknüpften Beiehl<strong>in</strong>gen<br />

hatten schließlich dah<strong>in</strong> geführt, daß nach der Schlacht<br />

bei Hammel-an der Schmutter :1270 die Vogtei <strong>in</strong> die Hände<br />

<strong>des</strong> Bischofs kam.25)<br />

Dieser gestattete nun im Jahre 1270 der Geme<strong>in</strong>de <strong>zur</strong><br />

Tilgung der <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzten Kämpfen angewachsenen 'Schul<strong>den</strong><br />

der Geme<strong>in</strong>de wie <strong>des</strong> Bischofs, für welche die Stadt Bürg-,<br />

schaft geleistet hatte, . die Erhebung e<strong>in</strong>es an <strong>den</strong> Toren, also<br />

<strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> E<strong>in</strong>gangszoll, zu. entrichten<strong>den</strong>. Tjngel<strong>des</strong><br />

auf We<strong>in</strong> und allerlei Waren für die Dauer von 5 Jahren.26)<br />

Der Form nach überläßt also der Bischof der Stadt e<strong>in</strong>e von<br />

ihm- auferlegte Abgabe, um sie <strong>in</strong> .die Lage zu versetzen, ;ihm,<br />

dem Stadtherrn, beizustehen. ..<br />

Wenn. wir Gassar Glauben schenken dürf eh, wur<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Jahren auße/ dem <strong>Ungeld</strong> auch die Torzölle<br />

zu dem gleichen Zweck an die Geme<strong>in</strong>de überlassen unter der<br />

Bed<strong>in</strong>gung', daß der Bischof und die Angehörigen der - Kirche<br />

abgabefrei se<strong>in</strong> sollten. 21 ) -<br />

- Als e<strong>in</strong>e - „der gesamten Geme<strong>in</strong>de durch •<strong>den</strong> Bischof<br />

auferlegte" Abgabe , wird das <strong>Ungeld</strong> auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde<br />

von 1283 keeichhet; die Geme<strong>in</strong>de ‚hatte damals auf<br />

'Bitten <strong>des</strong> Bischofs und se<strong>in</strong>es Kapitels von' dem ihr überlassenen<br />

<strong>Ungeld</strong> die Wege l<strong>in</strong>d Stege zwischenWertach und<br />

Hüttenbach repariert-," dies zu <strong>den</strong> Pflichten <strong>des</strong> Zöllners<br />

der \Veftachbrück gehörte; so ließ sie - sich beurkun<strong>den</strong>, daß<br />

dies non de iire, sed de gratia geschehen sei und daß<strong>in</strong> Zukunft<br />

der .Brückner die Ausbesserung nötigenfalls' selbs .t und<br />

auf eigene Kosten zu bewerkstelligen habe. 28) ‚ -<br />

. . r<br />

2s) Zur Zeit <strong>des</strong> Stadtbuches bef<strong>in</strong>det sie sich wieder beim Reiche., cfr.<br />

• Stdtb.jj.XIX L-M. . XXX a »Nr. 806p.-33?; Nr.810p344; Nr. 821 p. 366;<br />

XXXflI a , N. 107 p. 116; Nr. 108 p. 118; Nr. 114 p. 126i - -<br />

26) .;. ' civibus nostris '<strong>in</strong>debituan, quod ungelt dicitur, s<strong>in</strong>gularrnn<br />

portarum civitatis- nostre -v<strong>in</strong>i et mercium quarumcumque <strong>in</strong> subventionem<br />

civitatis nostre de mäturo consilio i<strong>in</strong>positum <strong>in</strong>' solütionem prediotorum<br />

debitorurn colligendurn et recipiendum provida deliberatione duximuseommittendum.<br />

— nos et se absolvant. M. B. XXXIII a , p121 Nr. 109.<br />

27) Gassar, p1456.<br />

28). . - - de <strong>in</strong>debito, quod vaigo ungeLt dicitur, gti co<strong>in</strong>munitati per<br />

1.<br />

nos imposite. U..B.. 1, Nt: 21. . -


- 12 -<br />

Im Jahre 1286 f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir neben dem E<strong>in</strong>gangsungeld<br />

auch e<strong>in</strong> Kaufungeld, welches vom Detail-Kauf und -Verkauf<br />

erhoben wird; es wird der Stadt auf zwei Jahre <strong>zur</strong> Befestigung<br />

überlassen; durch die <strong>Ungeld</strong>erheber soll dem Bischof<br />

Jahr für Jahr über zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft<br />

abgelegt wer<strong>den</strong>.29)<br />

Gleichfalls <strong>zur</strong> Befestigung der Stadt ist das Torungeld<br />

bestimmt; welches 1290 der Bischof <strong>den</strong> Bürgern zu erheben<br />

gestattet mit dem Vorbehalt, daß er und die Angehörigen<br />

der Kirche von der Abgabe frei se<strong>in</strong> sollten?') Gleichzeitig<br />

mit diesem Unge1d wur<strong>den</strong> der Stadt wohl auch die Torzölle<br />

überlassen.<br />

Es sche<strong>in</strong>t, daß die Stadt dieses Privileg nicht ohne<br />

Kampf mit dem Bischof erlangte, der von se<strong>in</strong>em Recht nicht<br />

lassen wollte.')<br />

Damit sche<strong>in</strong>t es <strong>den</strong>n auch zusammenzuhängen, daß<br />

bei 'der 'Gewährung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>privilegs von 1294 der König<br />

an Stelle <strong>des</strong> Bischofs tritt. Die Geme<strong>in</strong>de erhält die Erlaubnis,<br />

<strong>zur</strong> Besserung von Brücken und Wögen an <strong>den</strong> Toren der<br />

Stadt von jedem bela<strong>den</strong>en Wagen je e<strong>in</strong>en Augsburger Pien-.<br />

nig zu erheben: 32) In dieser Urkunde wird die Bezeichnung<br />

29)» B. XXXIII a, p. 177 Nr. 160.. . ut apud s<strong>in</strong>gulas portas et si quod<br />

etiam <strong>in</strong>debitum q1iod vaigo undgelte dkitur de sibgulis emptoribus et yendicionibus<br />

duxer<strong>in</strong>t statuendun.... recipiant .....eives no<strong>bis</strong> anniä s<strong>in</strong>gulis<br />

promiserunt et tenentur de huiusmodi reaeptiz per ips<strong>in</strong>s <strong>in</strong>debiti receptores<br />

debitam facere ratione<strong>in</strong>.<br />

00) M. B. XX.XJJIa, Nr. 176, 177. Vergl. Rekognitionssehe<strong>in</strong> der<br />

Stadt: ..... durch unser bet und zu vestunge der statt - Lilnig XIII,<br />

pl058 Nr.5.<br />

ii) Epicopus praedecessorum suorum more, x irrita quadam possessionis<br />

cont<strong>in</strong>uatione, omdla civitatis huiuz iura ambitiosissime iterum asserere<br />

ausus fuit. Donec facta, anno Doon<strong>in</strong>i MUCXC Aprilis decime sexto die,<br />

coneordia, Don parvam pecuniae summam a eivibus acceperit, ab co <strong>in</strong>re,<br />

quod <strong>in</strong> portas ur<strong>bis</strong> babere praetendebat, omn<strong>in</strong>o eeserit, illisiui antiqua<br />

privilegia et praecipne vectigalium apud portas exactionem, et <strong>in</strong>debitum<br />

de v<strong>in</strong>o, quod vulgo ungelt dicitur eo modo et conditionedehuo salva permiserit,<br />

ut et sua lamilia et totus elerus ab hisce immunes manerent, band<br />

aliter atque praeteritis annis a praecessoribus suis eidem civibus concessuo<br />

luerat. Gassar 1, p. 1464.<br />

22). . . . de s<strong>in</strong>gulis curribus et bigis oneratis <strong>in</strong>gredientibus t civitatem.<br />

U.-B. 1, 1r. 139; t aut egredientibus bei Knipscbild und Lün-ig,tani<br />

<strong>in</strong>vehendis guam eiebendis bei Gas s a r, p. 1465. cfr. Speier, Urk, v.<br />

exactio' v<strong>in</strong>i, curmurn et bigatum. K e u t g e n, Nr. 201.<br />

4<br />

In<br />


- 13 -<br />

„Ungeid" nicht gebraucht, wohl aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zwei Jahre<br />

später erlassenen Urkunde, wo auf die eben erwähnte Abgabe<br />

gelegentlich der schiedsgerichtlichen Beilegung e<strong>in</strong>es Zwiespaltes<br />

zwischen Bischof und Gee<strong>in</strong>de Bezug genommen<br />

wird. 33) Von da an verschw<strong>in</strong>det das <strong>Ungeld</strong> <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Mitte<br />

<strong>des</strong> 14. Jahrhunderts aus <strong>den</strong> Quellen. -<br />

<strong>Das</strong> E<strong>in</strong>greifen <strong>des</strong> Königs im Jahre 1.294 ist nur die<br />

ganz natürliche Folge <strong>des</strong> Strebens der Stadt, aus der eigentümlichen<br />

Stellung zwischen Bischof und Reich, welche sie von<br />

jeher e<strong>in</strong>genommen hat, sich heraus- und <strong>zur</strong> Stellung e<strong>in</strong>er<br />

reichsgrundherrlichen Stadt emporzuarbeiten.<br />

Schon nach dem Stadtrecht von 1156 übt das Reich 34)<br />

neben de<strong>in</strong> Bischof durch <strong>den</strong> Vogt öffentliche und geme<strong>in</strong>deherrliche<br />

Rechte ans.)<br />

<strong>Das</strong> Streben der Stadt ist nun e<strong>in</strong> dreifaches: zunächst<br />

sucht sie möglichst unabhängig vom Geme<strong>in</strong>deherrn und se<strong>in</strong>eu<br />

Beamten zu wer<strong>den</strong>; 36) ferner sucht sie zu ihren kommunalen<br />

Kompetenzen noch Kompetenzen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

33) . . dez <strong>Ungeld</strong> zen toren dez zil auz ist. M. B. XXXJJI a, Nr. 202.<br />

34) Meyer, St(Itb. p. XIII; p. 14 Anm. 2.<br />

as) Vor allem bat er die Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> schweren Straffällen, über<br />

die er <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong> 3 jährlichen echten D<strong>in</strong>gen richtet.<br />

Die Stadt ist e<strong>in</strong>e der 4 D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> Landgericbtsbezirkes, die Geme<strong>in</strong>de<br />

bildet e<strong>in</strong>e eigene Stadthundertschaft. Alle von <strong>den</strong> Bürgern begangenen<br />

Frevel wer<strong>den</strong> nur an dieser e<strong>in</strong>en D<strong>in</strong>gstätte abgeurteilt. Stdtr. v. 1I56.<br />

Omnis atisfactio <strong>in</strong> civitate bonis redimenda cd episcopi iustitiam pert<strong>in</strong>et,<br />

excepta temeritate et <strong>in</strong><strong>in</strong>stitia et <strong>bis</strong> etiam eiceptis, quP morte piectendi<br />

sunt vel 'truncandi. Der Burggraf fungierte als Vertreter <strong>des</strong> Bichofs im<br />

öffentlichen Gericht. (Bußen an Haut .und Haar. 1235 Auflassung <strong>in</strong> publico•<br />

<strong>in</strong>dicio corall eivibus.... Acta hec sunt.... presi<strong>den</strong>te episcopo Sibotone.<br />

St (lt b. p. 319.) Die Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> Burggrafen ist allerd<strong>in</strong>gs, wie<br />

Meyer sagt, die Ergänzung <strong>des</strong> Vogtgerichtes, aber nur <strong>in</strong>sbweit, als sie<br />

nicht Geme<strong>in</strong>dekompetenz ist. - Durch <strong>den</strong> Bezug von Banngel(fern übt der<br />

Vogt auch ' reiebsgenie<strong>in</strong>deherrliche Rechte aus.<br />

ii) hie Stadt kreiert zu dem Amte <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen das Amt e<strong>in</strong>es<br />

von der Geme<strong>in</strong>de gewählten Geme<strong>in</strong>devorstehers, <strong>des</strong> Bürgermeisters.<br />

M. il. XXXII1, Nr. 816 rs t dt b. p 338.Sie schafft sich ihr Repräsentationsorgan<br />

<strong>in</strong> de<strong>in</strong> Stadtrat (Std tb. p..11 %, mit dem geme<strong>in</strong>sam der Burggraf die Lebensmittelpolizei<br />

handhabt, wobei der Bischof das Recht behält, außer dem Burggrafen<br />

-noch weitere Vertreter se<strong>in</strong>es Willens <strong>in</strong> <strong>den</strong> Rat zu entsen<strong>den</strong>.<br />

Stdtb. p. 13. p. 192. Öfters ist das Amt dei Bnrggrafenund das <strong>des</strong><br />

Bürgermeisters <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person vere<strong>in</strong>igt. U.-B. J, p. 35 lt. .48.<br />

t<br />

4


- 14 -<br />

Rechts h<strong>in</strong>zuzuerwerben; 32) endlich sucht sie dah<strong>in</strong> zu wirken,<br />

daß ihre ‚Abhängigkeit vom Bischof zu d<strong>in</strong>er Abhängigkeit<br />

vom Reiche werde. 38) - Wie wir sehen, s<strong>in</strong>d die Bemühungen<br />

der Stadt auch auf dem Gebiete <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>wesens erfolgreich<br />

gewesen. -<br />

Wie sich erkennen läßt, ist das Augsburger <strong>Ungeld</strong> zunächst<br />

weiter nichts als e<strong>in</strong> vorwiegend auf We<strong>in</strong> und Frucht,<br />

also- auf die notwendigsten Konsumgegenstände zum Stadtzöll<br />

zeitweise erhobener Sonderzoll, der <strong>zur</strong> Instandhaltung der<br />

Brücken und Wege sowie der Festungswerke bestimmt war<br />

und Bürger wie Gäste traf. Er schließt sich an die verschie<strong>den</strong>en<br />

Zweige <strong>des</strong> Stadtzolfes an.<br />

Soweit es sich an die <strong>den</strong> Verkehr im engeren S<strong>in</strong>ne<br />

treffen<strong>den</strong> Zweige <strong>des</strong> Zolles anschloß, war das <strong>Ungeld</strong> sicherlich<br />

ursprünglich speziell <strong>zur</strong> reparatio pontium et viarum bestimmt<br />

gewesen, was aus dem weiteren Verlauf der Entwicklung<br />

noch deutlicher erhellen wird. Soweit es Verbrauchsabgabe<br />

ist, unterscheidet es sich von dem alten Gästezoll besonders<br />

dadurch, daß es <strong>den</strong> Detailverkauf besteuert, de s<strong>in</strong>gulis<br />

emptionibus et venditionibus erhoben wird,, während man<br />

ersteren lediglich, von <strong>den</strong> Gästen auf <strong>den</strong> <strong>zur</strong> Ausfuhr e<strong>in</strong>gekauften<br />

und transportfertigen We<strong>in</strong> fuderweise erhob.<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld ist demnach tatsächlich e<strong>in</strong>e Schankteuer,<br />

e<strong>in</strong>e auf der ganzen Bevölkerung <strong>in</strong>direkt lastende Verbrauchsabgabe.39)<br />

17) Schon 1156 hat die Geme<strong>in</strong>de das Recht der peticio bei der Wahl<br />

<strong>des</strong> Burggrafen 'und <strong>des</strong> Münzers und kann sie die Absetzung <strong>des</strong> Vogtes<br />

wie <strong>des</strong> Burggrafen verlangen. Zölle und Münze gelangen oft <strong>in</strong>' die Hände<br />

von Geme<strong>in</strong>de<strong>in</strong>itgliedern. D-13. 1, p. 66 Nr. 95 p. 94 Nr. 123. M. 5B. XXXIII a,<br />

p. 114 Nr. 105. Sie erhält Befestigungsrecht und <strong>Ungeld</strong>.<br />

es) Wo die Geme<strong>in</strong>de Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausübt,<br />

zieht sie statt <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Geme<strong>in</strong>devorstehers zuweilen <strong>den</strong> Vogt h<strong>in</strong>zu.<br />

Vgl. 4239: U-B. 1, p. 2 Nr. 4. Um die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts bef<strong>in</strong>det<br />

sich auch das ehemalige Bischof sgericht <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Vogtes. 8 tdtb. p. 820.<br />

<strong>Das</strong> Recht <strong>zur</strong> Aufzeichnung <strong>des</strong> Stadtbuches erteilt der König. D-13. 1,<br />

•p. 37 Nr. 51. Der ‚Landvogt" wird zum.Stadtvogt. An '<strong>den</strong> 3 D<strong>in</strong>gstätten<br />

außerhalb der Stadt wer<strong>den</strong> nur noch,die niederen Frevel' »durh Untervögte<br />

abgeurteilt; alle schweren Vergehen kommen <strong>in</strong>, das städtische Vogtgericht.<br />

Stdtb. p. 13. Der-Vogt ist jetzt der eigentliche Burggraf. p. 319. 1294<br />

wird die Stadt von frem<strong>den</strong> Gerichten eximiert. . 0-13. 1, p408 Nr.140. '<br />

•<br />

$9)• ‚Wir dürfen, uat'er ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> . das <strong>Ungeld</strong> unter <strong>den</strong> <strong>in</strong>s<br />

Stadtbuch aufgeführten Zöllen-suchen. Wenn schon die Brückenzölle ursprüng- -<br />

t


E<strong>in</strong>er ‚von , <strong>den</strong> Grün<strong>den</strong> für das Verschw<strong>in</strong><strong>den</strong> der Abgabe<br />

zu Ende <strong>des</strong> .13. Jahrhunderts trotz mannigfacher Heimsuchungen<br />

und trotz großen Kostenaufwan<strong>des</strong> 40) lag sehr nahe.<br />

- Der Stadt war die Weitererhebung der zwar ursprünglich<br />

zu städtischen Zwecken bestimmten, bald aber . vom Lan<strong>des</strong>herrn<br />

auch ohne Motivierung . lediglich kraft lan<strong>des</strong>herrliehen<br />

Rechtes beanspruchten Abgabe, die- überdies, wie ihr<br />

Name besagt, sehr unbeliebt war, wohl recht verleidet; die<br />

Urkunde von 1294 zeigt, daß auch der König damals auf dem<br />

Standpunkt stand, daß e<strong>in</strong>er von der Stadt selbständig erhobenen<br />

Toraccise der Name „<strong>Ungeld</strong>" nicht zukomme, wenn<br />

auch praktisch <strong>den</strong> gegebenen Verhältnissen Rechnung getragen<br />

wurde.<br />

Hieraus ergibt sich aber, daß die durch <strong>den</strong> Bischof betätigten<br />

Anschauungen tatsächlich <strong>zur</strong> Anerkennung gelangt<br />

waren. Andererseits bedeutet das Verschw<strong>in</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s<br />

<strong>in</strong> Augsburg e<strong>in</strong>en stillschweigen<strong>den</strong>- Verzicht der. -Stadtherrschaft<br />

auf ihr <strong>Ungeld</strong>recht speziell Augsburg gegenüber. 41) -<br />

An die Stelle <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s tritt e<strong>in</strong>e direkte, re<strong>in</strong> städtische<br />

Steuer, die sich gegen Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts <strong>in</strong><br />

Augsburg bildete.<br />

Die e<strong>in</strong>zige direkte Steuer, die <strong>in</strong> Augsburg <strong>bis</strong> gegen<br />

Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts erhoben wurde, die Stadtsteuer. war.<br />

Ihre E<strong>in</strong>ziehung war so geregelt, daß die Geme<strong>in</strong>de als e<strong>in</strong>heitliche<br />

Steuergeme<strong>in</strong>de mit Gesamtbesteuerung ihrer Pflicht<br />

nachkam.2)<br />

lieb, wie auch das <strong>Ungeld</strong>, <strong>in</strong>debita telonea gewesen s<strong>in</strong>d und sich ihre Verwandtschaft<br />

mit ihm nicht verkennen läßt, so wer<strong>den</strong> sie im 13. Jahrhundert<br />

doch längst als legitime Zölle betrachtet. Da überdies, wie wir wissen, der<br />

Wertach- und Lechhrückenzoll sich nicht <strong>in</strong> der Hand der Stadt bef<strong>in</strong><strong>den</strong> und<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Urkunde e<strong>in</strong>e Brücke als Erhebungsstätte <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s genannt<br />

wird, sowie aus <strong>den</strong> bei der Erörterung über die Stravans Brücke angeführten<br />

Grün<strong>den</strong>, die auch für die übrigen Brückenzölle gelten, müssen wir darauf<br />

verzichten, mit Chr. Meyer• und (;engler (Stdtrchtsalt. p. 209) das <strong>Ungeld</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Brückenzöllen zu sehen. Alle übrigen Zölle s<strong>in</strong>d aber lediglich<br />

(lästezölle, während das <strong>Ungeld</strong> Gäste wie Bürger trifft.<br />

.40) 1301 wird die Stadt neu befestigt. 0 ass a r, p. 1489. 1333 wird<br />

sie durch e<strong>in</strong>en großen Brand heimgesucht: A. a. 0. p. 1483. 1340 und 1343<br />

ist e<strong>in</strong>e rege bauliche Tätigkeit für Augsburg nachgewiesen. A. a. 0.<br />

p. 1481, p. 1486.<br />

.i) Wir wer<strong>den</strong> diese Beobachtungen anderwärts häufig bestätigt f<strong>in</strong><strong>den</strong>.<br />

to) Zeumer. p20.<br />

. 1-<br />

0<br />

u


Zu e<strong>in</strong>er festen Jahressteuer hatte es Augsburg bei se<strong>in</strong>er<br />

eigentümlichen Stellung zwischen Bischof und- König nicht gebracht.<br />

43) Die Stadt hatte außer der gewöhnlichen Steuer,<br />

die zwischen Bischof und Vogt geteilt war, noch an <strong>den</strong><br />

Bischof außeror<strong>den</strong>tliche Steuern für bestimmte Zwecke, wie<br />

Hof- und Heerfahrt, zu entrichten.44)<br />

Diese Steuer wird durch die Geme<strong>in</strong>de, soweit wir <strong>den</strong><br />

Erhebungsmodus zu erkennen vermögen, lediglich auf <strong>den</strong> Immöbiliarbesitz<br />

umgelegt. Doch sche<strong>in</strong>t schon früh zu Zeiten<br />

die Umlage so bewerkstelligt wor<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>, daß nach Ent<br />

richtung der • Stadtsteuer e<strong>in</strong> gewisser Überschuß für die Stadt.<br />

selbst <strong>zur</strong>ückblieb, wenn das <strong>in</strong> der betreffen<strong>den</strong> Urkunde neben<br />

collecta gebrauchte Wort vexatio nicht auf das T<strong>in</strong>geld<br />

bezogen wer<strong>den</strong> soll. 45) Denn speziell <strong>in</strong> diesem Fall kann<br />

auch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Steuer auf dem Gute lastend gedacht wer<strong>den</strong>,<br />

da la mit <strong>den</strong> <strong>bis</strong>chöflichen Besitzungen auch Personen<br />

unlösbar verbun<strong>den</strong> waren.<br />

Da diese Umlage die e<strong>in</strong>zige direkte Steuer war, welche<br />

im 13. Jahrhundert <strong>in</strong> -Augsburg durch die Geme<strong>in</strong>de erhoben<br />

wurde, so ist es erklärlich, daß die betreffen<strong>den</strong> Uikun<strong>den</strong>,<br />

e<strong>in</strong>erlei, pb sie das Steuerverhältnis <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen<br />

<strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de oder das der Stadt zum Steuerherrn im Auge<br />

-haben, die Abgabe- gleichmäßig bezeichnen als praecaria, ccllecta,<br />

stipendiüm, exactio, stiura., sich also der für die Stadtsteuer<br />

gebräuchlichen Ausdrücke bedienen .46)<br />

-<br />

- Bei der Erhebung dieser Umlage auf <strong>den</strong> immobilen<br />

Besitz ist die Geme<strong>in</strong>de lediglich Vermittler<strong>in</strong> zwischen <strong>den</strong><br />

Stadtherrn und dem Geme<strong>in</strong>demitglied. „Der E<strong>in</strong>zelne schuldet<br />

die Steuer nicht der Stadt, -sondern dem König." 47) Da-<br />

-rum kümmert sich auch der König nicht lediglich darum, daß<br />

die Stadt als Steuergeme<strong>in</strong>de, sondern auch darum, daß der<br />

48) A. a. 0. p. 27.<br />

• -<br />

44)A.a.0.p.31.<br />

48) Urk. v. 1251: volu<strong>in</strong>us <strong>in</strong>super, ut bona sive possessiones nostrac<br />

milla collectione sen vexatione graventur. oft Meyer, U.-B. 1, p. 36<br />

-Nr. 50; p. 45 Nr. 51; .: 88 Nr. 121. M. B. XXX, p. 180. Zeumer, p. 3,<br />

p. 94, p. 97. -<br />

46) oft. Zeumer. , p.3. Stdtt v. 1156. Urk. v. 1251. M.B,XXXIJI5,<br />

-p. 180 u. a. m.<br />

• 17) Zeumer, p. 97.


- 17 -<br />

E<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>ör Steuerpflicht ihm gegeüüber <strong>in</strong> gehöriger Weise<br />

nachko<strong>in</strong>mt.) -<br />

Die von dem E<strong>in</strong>zelnen dem König geschuldete Steuer<br />

ist Immobiliensteuer und nur Immobiliensteuer; Steuerobjekte<br />

s<strong>in</strong>d die bona et pösessiones, also das liegende Gut, im Gegensatz<br />

zu dem. fahren<strong>den</strong> Gut, das als res bezeichnet wird.)<br />

• Gegen diö eben ausgesprochene Anschauung köünte nun<br />

e<strong>in</strong>e Urkunde von 1287 geltend gemacht wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong> der König<br />

Rudolf verordnet: quod omnes r& et jossessiones, mobiles<br />

et immobiles,: que us4ue ad hec tempora sturam solvere<br />

consueverunt et a •quibus stiura bactenus est exacta et reqiisita<br />

. a precaria sive stiure nullatenus eximantur.°)<br />

Gestützt wird andrerseits unsere Auffassung durch e<strong>in</strong>e<br />

Urkunde von 1306, <strong>in</strong> der König Albrecht als dasjenige<br />

Steuerobjekt, welches speziell Gegenstand der Reichssteuer<br />

ist, nicht das fahrende, sondern das liegende Gut bezeichneL')<br />

Ferner ist nach dem Stadtbuch 52) die freie Verfügung über<br />

liegen<strong>des</strong> Eigön an die Entrichtung der hofstiur unde herstiur<br />

gebun<strong>den</strong>; von fahrendem Gut ist aber nicht die Rede.' 1)<br />

Auch dies deutet auf <strong>den</strong> Zusammenhang der stiura ur<strong>bis</strong> speziell<br />

mit dem - liegen<strong>den</strong> Eigen.<br />

Die ältSte direkte Abgabe <strong>in</strong> Augsburg ist also die<br />

Stadtsteuer, soweit sie von dem E<strong>in</strong>zelnen durch die Geme<strong>in</strong>de<br />

erhoben wird; ihr eigentlicher Gegenstand ist der Immobiliar<br />

besitz.")<br />

.8) Meyer,U.-B. 1, p. 45 Nr. 61; p. 82 -Nr. 105.<br />

•s) (irk. v. 1251. Meyer, a. a. 0. p. 82 Nr.105: res et possessionü,<br />

mobiles et immobiles. p. 66 Nr. 203: be<strong>in</strong> sita <strong>in</strong> decimis et iudicio eivitatis<br />

1<br />

Augustensis.<br />

so)Meyer,IJ.-B.J,p.82 Er. 1O5. VgLEßL3 Anm . 5.<br />

..... . ita quod nos et imperium st<strong>in</strong>ris dietoru<strong>in</strong> bonorum aliquatenüs<br />

non fraudemur. U.-B. 1,. p. 166 Nr. 202. Noch deutlicher tritt dies hervor,<br />

wenn wir annehmen, daß die Lesart richtig ist: ita quod nos et imperium stiure<br />

nostrorum bonorum aliquatenus non fraudemur. Genglei, Cod. p. 80 Nr. 39.<br />

52) Meyer, Stdtb. p. 148.<br />

33) Die Hof- und ileersteuer (Meyer, a. a. 0. p. XBJ) hat mit e<strong>in</strong>em<br />

Burgrechtsz<strong>in</strong>s nichts zu tun, wie Meyer will. Es ist ganz klar, daß die<br />

Hof- und Beersteuer ihren Namen von der im Stadtrecht von 1156 § 11<br />

erwähnten Abgabe hat, ' sich aber auf die gesamte stiura ur<strong>bis</strong> bezieht E<strong>in</strong><br />

Burgrechtsziris führt niemals <strong>den</strong> Namen stiure. -<br />

34) Wenn daher König Rudolf 1279 e<strong>in</strong>em Teil der Bürger, der durch<br />

e<strong>in</strong>e Feuersbrunst direkt betroffen war, die Jahressteiier auf 2 Jahre, <strong>den</strong><br />

2.


- 18 -<br />

Es bleibt uns <strong>des</strong>halb nur die Annahme übrig, daß der<br />

König <strong>in</strong> der Urkunde von 1287 gar nicht speziell die von<br />

dem E<strong>in</strong>zelnen durch Vermittlung der Geme<strong>in</strong>de an das Reich<br />

zu entrichtende Immobiliensteuer; sondern lediglich die Gesa.mthit<br />

der von e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>demitglied an die Geme<strong>in</strong>de<br />

zu leisten<strong>den</strong> direkten Abgaben im Auge hat. Zu diesen direkten<br />

Abgaben .gehrt nun allrd<strong>in</strong>gs auch der Beitrag <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer, aber außerdem nach der Uikunde noch etwas<br />

anderes, was mit der 'Reichesteuer - nichts zu tun hat. Es ist<br />

dies offenbar e<strong>in</strong>e für die Zwecke der Stadt bestimmte direkte<br />

Abgabe. Die Urkunde hat sicherlich <strong>den</strong> Zweck, e<strong>in</strong>e neue<br />

Praxis zu sanktionieren, <strong>in</strong>dem sie dieselbe als alte Gewohnheit<br />

h<strong>in</strong>stellt. Die neue Abgabe •wird als Teil S der Reichssteuer<br />

bezeichnet und dadurch .legitimiert.<br />

Von jener Zeit ab macht sich e<strong>in</strong> Unterschied der Be-.<br />

deutung zwischen stiure schlechth<strong>in</strong> und zwischen stiure <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit praecaria, collecta etc. bemerkbar. Unter<br />

stiure schlechth<strong>in</strong> versteht man von nun an die Gesamtheit<br />

der von dem E<strong>in</strong>zelnen an die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> direkten<br />

Abgaben; die st<strong>in</strong>ra seu collecta etc. ‚bezeichnet dagegen<br />

<strong>den</strong> vom E<strong>in</strong>zelnen nach se<strong>in</strong>em Immobiliarbesitz zu<br />

zahlen<strong>den</strong> Beitrag <strong>zur</strong> Stadtsteuer; dieser Begriff <strong>des</strong> von dem<br />

E<strong>in</strong>zelnen an die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> Beitrages •<strong>zur</strong><br />

Stadtteuer wird aber von nun an mehr und mehr zu e<strong>in</strong>em<br />

theoretischen; <strong>in</strong> der Praxis ist die stiura ur<strong>bis</strong> „auf e<strong>in</strong>e<br />

Stufe mit <strong>den</strong> übrigen städtischen Lasten getreten". (Zeumer.)<br />

Diese neuentstan<strong>den</strong>e direkte Steuer sche<strong>in</strong>t während der<br />

von uns zu berücksichtigen<strong>den</strong> Zeit ke<strong>in</strong>e regelmäßige gewesen<br />

zu se<strong>in</strong>. Denn da doch die Immobiliensteuer als Bei-.<br />

trag zu der regelmäßigen Stadtsteüer auch e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

war, so können Tatsachen, die darauf h<strong>in</strong>deuten, daß die direkte<br />

Besteuerung ke<strong>in</strong>e ständige war, sich nur auf die neue<br />

Besteuerung ds Gesamtvermögens beziehen.<br />

Wie sich im Stadtbuch über die reguläre <strong>in</strong>direkt Abgabe,<br />

<strong>den</strong> Zoll, ausführliche Bestimmungen f<strong>in</strong><strong>den</strong>, während<br />

übrigen Bürgern nur auf 1 Jahr erließ, so ist nicht schwer zu erraten, wie<br />

dies durchgeführt wer<strong>den</strong> sollte" (Z e urne r, p. 97). Die Geme<strong>in</strong>deorgane<br />

brauchten nur bei der Umlage die besonders begnadeten Bürger zu übergehen<br />

und über <strong>den</strong> M<strong>in</strong>derbetrag Rechenschaft abzulegen, was ja bei e<strong>in</strong>er<br />

Immobiliensteuer sehr e<strong>in</strong>fach war.<br />

/


- 19. -<br />

• der irregulären <strong>in</strong>direkten Abgabe, .<strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>e, nicht gedacht<br />

wird, so treffen wir wohl Verfügungen, die auf e<strong>in</strong>e Besteiterung<br />

<strong>des</strong> Immobilienbesitzes, nicht aber solche, die auf e<strong>in</strong>e<br />

Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong> Gutes schließen lassen.<br />

Weiter wird im Zunftbrief voll e<strong>in</strong>e Besteuerung<br />

<strong>des</strong> gesamten, auch <strong>des</strong> bwegIichen Vermögens angeordnet; 5)<br />

trotzde verlangte die'.Bevölkerung 1387, als der Rat e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>direkte Steuer auflegen wollte, nach e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en Besteuerüng<br />

<strong>des</strong> Gesa<strong>in</strong>tvermögens.6)<br />

Die all<br />

<strong>des</strong> Ungolds tretende direkte städtische<br />

Steuer muß demnach' e<strong>in</strong>e unregelmäßige gewesen se<strong>in</strong>.. -<br />

Nachdem die Stadt <strong>in</strong> <strong>den</strong> unbestrittenen Besitz eigener<br />

E<strong>in</strong>nahmequellen gelangt wir, hatten die Bewegungen auf de<strong>in</strong><br />

Gebiete <strong>des</strong> städtischen F<strong>in</strong>anzwesens vorläufig ihren natürlichen<br />

Abschluß gefun<strong>den</strong>: E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben waren<br />

wieder <strong>in</strong> das rechte Verhältnis zu e<strong>in</strong>ander gebracht.<br />

Um die Mitte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts machte sich nun<br />

aber für die Stadt die Notwendigkeit neuer E<strong>in</strong>künfte geltend.<br />

Wieder waren es <strong>in</strong>direkte Abgaben, welche der. Stadt aus der<br />

Not halfen, und zwar Abgaben, welche e<strong>in</strong> große Ähnlichkeit<br />

mit de<strong>in</strong> 1294 gewährten Weggeld zeigen., deren E<strong>in</strong>führung<br />

vielleicht an dieses Privileg anknüpfte.<br />

Es ist dies der wahrsche<strong>in</strong>lich um die Mitte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts<br />

dauernd e<strong>in</strong>gerichtete Lechfeldzoll, e<strong>in</strong> K.arrenzoll,<br />

der von allen mit Brot, Metall, Brettern etc. bela<strong>den</strong>en Wagen<br />

und Karren, weiche aus der Stadt auf . die Dörfer südlich<br />

von Augsburg zwischen Lech und Wertach <strong>bis</strong> Kauffbeuren<br />

fahren, erhoben wird.")<br />

mi Jahre 1346 wurde von. der Geme<strong>in</strong>de mit Bewilligung<br />

<strong>des</strong> Bischofs e<strong>in</strong> Lechzoll festgesetzt, der <strong>in</strong><strong>des</strong> nur 3 Jahre<br />

währen sollte; - er hatte <strong>den</strong> Zweck, Kosten, die durch der<br />

- Stadt Bau veranlaßt, waren, zu- decken; falls vor Ablauf der<br />

55) JJ.-Ji: Ii, p. '148 Nr. 612.'.<br />

56) . ... dax all purgerirguot stierten als lieb <strong>in</strong> wär. Ohr. d. St. IV, 79.<br />

n) Sicher zwischen 1324 und 1847; . <strong>den</strong>n.. der betreffende E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong><br />

das Stadtbuch erfolgte durch die neunte Hand der 1276-1370 vorgenommenen<br />

Neue<strong>in</strong>träge. Stdtb. p. XIV, p. 240. Band IX schrieb nicht<br />

vor 1324 (p. 67; p. 77 Anm. 1), nicht mehr nach 1355-58 (p. 77 Anm. 2).<br />

Durch <strong>den</strong> E<strong>in</strong>trag wird nur die dauernde E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> Lechteldzolles<br />

chronologisch festgelegt; als zeitweise Abgabe kann er während <strong>des</strong> ganzen<br />

Zeitraumes von 1294 <strong>bis</strong> Mitte <strong>des</strong> 14. Jhdts. bestan<strong>den</strong> haben.


- 20 -<br />

3 Jahre dieBauleute, zu dereir Ablehnung er dienen sollte,<br />

befriedigt seien, solle der Zoll wieder abgeschafft wer<strong>den</strong>58)<br />

Wie die Abgabe von 1294, so wer<strong>den</strong> diese Gefälle<br />

jetzt nicht nur von stadtherrlicher, sondern auch von städtischer<br />

Seite trotz ihrer großen Ähnlichkeit mit dem Uneld<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er älteren Form aufs , schärfste von •diesem geschie<strong>den</strong>.<br />

Denn erst <strong>in</strong> der <strong>zweiten</strong> Hälfte <strong>des</strong> 14. Jahrhtrnderts<br />

kommt <strong>in</strong> Augsburg das <strong>Ungeld</strong> wieder auf. Wie es im 13.<br />

Jahrhundert im Mittelpunkt der Bewegung der Geme<strong>in</strong>de gegen<br />

<strong>den</strong> Bischof gestan<strong>den</strong> hatte, so spielt es jetzt e<strong>in</strong>e wichtige<br />

Rolle bi der l3ewegungder Zünfte gegen die Geschlechter.<br />

Schon bei der Verschwörung der Stolzhirsche, zunächst<br />

e<strong>in</strong>er Bewegung <strong>in</strong>nerhalb der Geschlechter, <strong>des</strong> politisch e<strong>in</strong>zig<br />

berechtigten Teiles der Bevölkerung, hatte sich die O p<br />

-position <strong>des</strong> handwerks gegen das 'Patriziat bemerkbar gemacht.<br />

Die Geschlechter sahen sich <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen schon ziemlich<br />

früh zu mannigfachen Zugeständnissen, besonders bei<br />

• Verwaltung und Kontrolle der F<strong>in</strong>anzen, veranlaßt. Schon<br />

:1340 s<strong>in</strong>d die Handwerke im großen Rat vertreten; die Rechnungsablage<br />

geschieht vor 6 Mitgliedern <strong>des</strong> kle<strong>in</strong>en Rates<br />

und 6 von der Geme<strong>in</strong>de, welche großer und kle<strong>in</strong>er Rat hierzu<br />

bestimmen. Zu allen die Summe von 5 Pfund überschreiten<strong>den</strong><br />

Ausgaben ist Zuziehung der Geme<strong>in</strong>de erforderlich.)<br />

Trotz dieser Zugeständnisse nimmt die Bewegung stetig<br />

an Umfang zu, um 1368 dar<strong>in</strong> ihren Höhepunkt zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>,<br />

daß die Geschlechterverfassung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Zunftverfassung<br />

umgewandelt wird.60)<br />

Entsprechend der hohen Bedeutung, die das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> F<strong>in</strong>anzwesens der Stadt e<strong>in</strong>nahm, wer<strong>den</strong> <strong>in</strong> dieser<br />

Zeit verschie<strong>den</strong>e wichtige, die Art der E<strong>in</strong>ziehung regelnde<br />

Bestimmungen getroffen.<br />

Im Jahre 1360 war nämlich der Stadt durch , kaiserliches<br />

Privileg die Erhebung e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s auf Met, We<strong>in</strong>, Bier<br />

und allerlei Tr<strong>in</strong>ken gestattet wor<strong>den</strong>, und zwar <strong>in</strong> Rücksicht<br />

• auf Notdurft, Gebrechen und Schul<strong>den</strong> der Stadt.61)<br />

so) M. B. XXXI11 9 1 p. 122 Nr. 125.<br />

59) Ohr. d. St. IV, p. XXXIIIf (Freasdorif). A. a. 0. p.l3Of.<br />

co Ohr. ii. St. IV, p. XXXIV.<br />

62) Meyer. U.-B. II, Nr. 802.


- 21 -<br />

Schon hieraus ersehen wir, daß das <strong>Ungeld</strong> während der<br />

Zeit, während welcher es <strong>in</strong> Augsburg fehlte, e<strong>in</strong>e tiefgreifende<br />

Veränderung durchgemacht haben muß; <strong>den</strong>n diese Form der<br />

Besteuerung knüpft ke<strong>in</strong>eswegs unmittelbar an die während<br />

<strong>des</strong> 13. Jahrhunderts herrschende, an <strong>den</strong> Zoll sich anschließende<br />

an; sie ist offenbar nach dem Muster anderer<br />

Städte auf Augsburg übertragen.<br />

im Jahre 1363 wird, von diesem Privileg Gebrauchgemacht:<br />

Rat und Geme<strong>in</strong>de beschließen a<strong>in</strong> ungelt hie ze Aispurg<br />

ze ne<strong>in</strong>en von reichen und von armen, er sy burger oder<br />

schenck oder swie er genant ist, und zwar alla<strong>in</strong> von tr<strong>in</strong>cken;<br />

vom Eimer sollen 4 Maß abgegeben wer<strong>den</strong>. Bezeichnend für<br />

die Stimmung, mit der diese Abgabe aufgenommen wurde, ist<br />

die harte Strafdrohung, nach der jeder Bürger, der wider die<br />

Abgabe redet, 10 Jahre lang verbannt, jeder Gast am Leib<br />

gestraft wer<strong>den</strong> solle. Die Erhebung wird e<strong>in</strong>er halbjährlich<br />

zu wählen<strong>den</strong>, aus zwei Mitgliedern <strong>des</strong> Rates und drei von<br />

der Geme<strong>in</strong>de bestehen<strong>den</strong>, vereidigten Kommission übertragen,<br />

die nach Ablauf ihrer ‚Amtszeit e<strong>in</strong>em Zwölferausschuil rechenschaftspflichtig<br />

ist. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen<br />

ajs <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Bürgermeistern, 4 Mitgliedern <strong>des</strong> großen Rates<br />

und sechsen von der Geme<strong>in</strong>de und hat nach erfolgter Decharge<br />

die neue Kommission zu ernennen. Die Urkunde motiviert<br />

die Auflegung mit Schul<strong>den</strong>, die sich die Stadt durch<br />

'Bauten am Lech und vor allem durch <strong>den</strong> 'ReichMienst zugezogen<br />

hatte. 62 ) -<br />

Was nun die Art'der Erhebung dieses <strong>Ungeld</strong>s betrifft,<br />

so wird es teilweise noch auf dem Markt erhoben, <strong>den</strong>n wir<br />

hören auch später noch von e<strong>in</strong>em.<strong>Ungeld</strong>haus auf dem We<strong>in</strong>markt:<br />

63) außerdem besteuerte man sicherlich aber auch <strong>den</strong><br />

.Detailverkauf <strong>des</strong>. We<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>den</strong> Wirtshäusern, vielleicht, wie<br />

‚ <strong>in</strong> anderen Städten, *durch beeidigte We<strong>in</strong>zapfer.64)<br />

Die Urkunde gestattet uns aber auch gewisse Rück-<br />

'62) Ohr. d. St. IV, p. 158: wann wir und unser stat Auspurg <strong>in</strong> grozz<br />

guelt und schulde gevallen waren vor manigen jaren her. . . . von manievaltigen<br />

diensten die wir dem hailigh römischen reich getan haben und<br />

auch von bowez wegen, <strong>den</strong> wir an dem Lech und anderswa an der stat<br />

not4ur!t rund an <strong>den</strong> geme<strong>in</strong>en nutz getan.<br />

es) Siehe unten Anm. 90.<br />

64) er.' Arnold, Freistdt. p. 261.<br />

4<br />

0<br />

0


22<br />

schlüsse auf die Entwicklung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s im allgeme<strong>in</strong>en.<br />

Aus •der Motivierung erkennen wir aufs deutlichste, daß anderwärts<br />

sich die <strong>in</strong> Augsburg unterbrochene Entwickelung<br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> ian<strong>des</strong>h'rrlichen Abgabe vollzogen haben muß; der.<br />

Stadt wird e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches Recht übertragen <strong>in</strong> Rücksicht<br />

auf im lan<strong>des</strong>herrlichen Dienst erlittene Schä<strong>den</strong>.65)<br />

Merkwürdig ist ferner die Tatsache, daß die Form der Erhebung<br />

ganz nach der der alten, von <strong>den</strong> Wirten erhobenen<br />

Bannabgaben veranlagt ist, wo gleichfalls von e<strong>in</strong>em gewissen<br />

Quantum <strong>des</strong> verschenkten Getfänkes e<strong>in</strong> Teil abgegeben wer<strong>den</strong><br />

mußte, trotzdem die E<strong>in</strong>ziehung <strong>des</strong> Tlngelds sicherlich<br />

von vornhere<strong>in</strong> nicht <strong>in</strong> natura sondern nach dem Gel<strong>des</strong>wert<br />

der 4 Maß erfolgte. Auch hier ist sicherlich an e<strong>in</strong>e Nachbildung<br />

dieser älteren Abgaben zu <strong>den</strong>ken.66)<br />

Die Verordnungen der Folgezeit s<strong>in</strong>d nun dadurch gekennzeichnet,<br />

daß <strong>in</strong> ihnen der große Unwille gegen die<br />

druckende Steier neben dem Bewußtse<strong>in</strong> der dr<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Notwendigkeit,<br />

zu dem unersetzlichen Auskunftsmittel <strong>zur</strong>ückzugreifen,<br />

<strong>in</strong> charakteristischer Weise zum Ausdruck kommt.<br />

E<strong>in</strong>e der wichtigsten Bestimmungen <strong>des</strong> ersten Zunftbriefes<br />

von 1368 ist die, daß an Stelle der <strong>in</strong>direkten Steuern die, wie<br />

wir gesehen haben, schon Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts zeitweise<br />

erhobene direkte Vermögenssteuer treten solle.67)<br />

Alle<strong>in</strong> schon 1373 kehrte man zu dem TJ.ngeld <strong>zur</strong>ück.<br />

Wohl <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er an <strong>den</strong> König entsendeten Botschaft 66)<br />

wurde der Stadt das Recht zugesprochen, nach Gutdünken<br />

e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> zu erheben.") Die Veranlassung hierzu war e<strong>in</strong>e<br />

Schatzung durch <strong>den</strong> König um 37000 Gul<strong>den</strong>, also wieder<br />

e<strong>in</strong>e durch <strong>den</strong> Reichsdienst veranlaßte Inanspruchnahme der<br />

Stadtkasse. 70) Den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>zweiten</strong> Zunftbriefes<br />

gemäß tritt, da es sich um <strong>den</strong> Eri.aa e<strong>in</strong>es neuen Steuerge-<br />

* 9<br />

65) eh. An m. 41.<br />

66)eh. Straßb. Urkk v. 1119, 1252. Keutgen, p.13 Nr. 19, 20<br />

cfr. An In. 18. .<br />

67) U.-B. 11, Nr. 612:<br />

68) Ohr. 4 .S-tdt. IV, p. 160?<br />

69) U.-B. II, p. 640. Die Stadt war also nicht'mbr an ie Form <strong>des</strong><br />

Trankungelds gebun<strong>den</strong>.<br />

vo) Ohr. - 1469; Ohr. 4. St. IV, j. 311; e!r. Freiburg 1289; Zeumer,<br />

p. 94.


- 23 -<br />

netzes handelt, zu dem Rat die Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>zu, 71) und es<br />

wer<strong>den</strong> folgende Sätze festgestellt:7?)<br />

1 Eimer von jedem Getränke: 4 Maß. 75)<br />

1 Scheffel Roggen der hie gemalen wirt: 16 dt<br />

1 Scheffel kerns: 2ß dn.<br />

1 Scheffel Gerste oder Hafer der gen miii komt: 12 dn.<br />

Für Roggenverkauf an e<strong>in</strong>en Gabt zahlt der Bürger:<br />

2/3 6 Un.<br />

1 Tuch von Brüssel bezw. Mechel: 1 Pfd. dn.<br />

1 Tuch von Löwen bezw. St. Pron: 10 ß da.74)<br />

1 Tuch von der Wetterau oder vom Rhe<strong>in</strong>: 60. du.<br />

1 12 gestreiftes Tuch: 30 du.<br />

1 Stück grau bezw. weiß Lo<strong>den</strong>: 2 6.<br />

1 Tuch von Doornik: 5 ß du.<br />

1 Zentner. Pfeffer: 4 6 dn.<br />

1 Scheibe Salz: 3 dn.<br />

1 Metze Salz: 1 dn.<br />

1 Schiene Eisen: 1 dn.<br />

1 Pflugschar: 1 dn.<br />

Wie bei der 'Verungeldung <strong>des</strong> We<strong>in</strong>s, so ist setzt auch<br />

bei der Verungeldung der Frucht der Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbrauchs<br />

iA <strong>den</strong> Vdrdergrund getreten. Die Höhe <strong>des</strong> TJngel<strong>des</strong><br />

wird davon abhängig gemacht, ob die Frucht zum Verkauf<br />

<strong>in</strong> der Stadt bestimmt ist oder ob sie <strong>zur</strong> Ausfuhr verwendet<br />

wer<strong>den</strong> soll. Es ist also auch hier e<strong>in</strong> Element h<strong>in</strong>zugekommen,<br />

von welchem früher nichts wahrzunehmen war.<br />

Im übrigen er<strong>in</strong>nert die verschie<strong>den</strong>e Tarifierung der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Artikel nach dem Orte ihrer Herkunft an die früheren Forutien'<br />

<strong>des</strong> Ungeids, wenn auch die Abgabe sicherlich nicht mehr<br />

<strong>in</strong> der alten primitiven Weise an <strong>den</strong> Toren erhoben wurde.'-')<br />

In der Folgezeit können wir beobachten, wie das <strong>Ungeld</strong><br />

mehr und mehr <strong>zur</strong> re<strong>in</strong>en Konsumsteuer wird, wie man<br />

ii) Ohr. d. St. TV, p. 31.<br />

n) eh,. An m. 71.<br />

n) Nach W a h r a u s vom Eimer 10 Maß bezw. 7 dn.<br />

74) Nach Z<strong>in</strong>k 1 Tuch von St. Tron 1 ß. Ohr. d. St. V, 6,<br />

n) Vgl. Lamprecht, p. 309.'— Auch hier hat natürlich das Beispiel<br />

andürer Städte e<strong>in</strong>gewirkt. - Für die Allgeme<strong>in</strong>entwicklung ist von Wichtigkeit<br />

im Zusammenhang mit de<strong>in</strong> zu Anm. 66 Bemerkten die Beobachtung,<br />

daß von vornehere<strong>in</strong> We<strong>in</strong> und Frucht als <strong>Ungeld</strong>gegeiistände ganz besonders<br />

hervorgehoben wer<strong>den</strong>.


- 24 -<br />

<strong>in</strong> immer höherem Maße bestrebt war, die Abgabe zu spezialisieren,<br />

ihre Sätze zu ändern, neue Gegenstände heranzuziehen.76)<br />

Im Jahre 1.374 77) wird vorzugsweise das \Te<strong>in</strong>unge1d<br />

normiert. Im Wrte <strong>bis</strong> zu 6 da. wird das Maß mit 1 du.,<br />

hei höherem Werte mit 134, du. veri<strong>in</strong>geldet; für welschen<br />

We<strong>in</strong> soll das <strong>Ungeld</strong> pro Maß 2 du., für Met 1 du. betragen.<br />

Wie man sieht, trägt hier die Abgabe <strong>den</strong> Charakter e<strong>in</strong>er<br />

Luxussteuer.<br />

1387 78) konnte, nachdem schon längere Zeit Verhandlungen<br />

im Gang waren 9) die <strong>zur</strong> Neubefestigung und <strong>zur</strong><br />

Entlohnung der Stadtsöldner 80) notwendig gewor<strong>den</strong>e Erhebung<br />

e<strong>in</strong>es neuen <strong>Ungeld</strong>s nur durch das Zugeständnis erreicht<br />

wer<strong>den</strong>, daß die Reichen ihre Kellerhälse und Vordächer<br />

wegräumen mußten. 81 ) Neben diesem Zugeständnis war auch<br />

die Erfüllung <strong>des</strong> allgeme<strong>in</strong>en Verlangens nach e<strong>in</strong>er direkten<br />

Vermögenssteuer <strong>zur</strong> Wahl gestellt wor<strong>den</strong>, daz all purger jr<br />

guot stiurteu als lieb <strong>in</strong> wär.<br />

Die Erregung der Bevölkerung steigerte sich schließlich.<br />

<strong>in</strong> so hohem Maße, daß 1.397 82) be<strong>den</strong>kliche Unruhen unter<br />

<strong>den</strong> Zünften entstan<strong>den</strong>. E<strong>in</strong> Teil der Zünfte wollte das <strong>Ungeld</strong><br />

für Bürger wie Gäste aufheben. E<strong>in</strong> Ratsbeschluß wies<br />

die Zunftmeister an, bei <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Zünften anzufragen,<br />

ob die Steuer bleiben solle oder nicht. Während allerd<strong>in</strong>gs<br />

der größere Teil e<strong>in</strong>e zusagende Antwort erteilte, verharrten<br />

die Weber, Bäcker, Schuster, Schäffler und Schmiede auf ihrem<br />

Widerstand und machten Miene, ihrer Forderung mit gewaffneter<br />

Hand Nachdruck zu geben. Der Rat mußte nachgeben<br />

und <strong>den</strong> verlangten Beschluß fassen. 83) .<br />

70) Ohr. 4, St. IV, p. ier,.<br />

") Ohr.v. 1368-1406: Ohr. 4. St.IV,p.39;nacb Z<strong>in</strong>k im Jahr 1375:<br />

0. V, p. 10.<br />

18) Ohr. d. St. IV, p. 39.<br />

79) A. a. 0. IV: p. 79.<br />

so) A. a. 0. IV, p. 79; V, p. 83.<br />

81) Den Reichen warfen ihre Kellerhälse und Vordächer wahrsche<strong>in</strong>lich<br />

e<strong>in</strong>en Ertrag ab, während sie dem weniger begüterten Teil der Bevölkerung<br />

als Verkehrsh<strong>in</strong>dernis unbequem waren, Ähnliche Verbote wie, <strong>in</strong> anderen<br />

Städten auch <strong>in</strong> Ulm. A. a. 0. IV, p. 79; v. Maurer III, p. 34. Vgl. Heyne,<br />

Hausaltertümer 1, p. 206.<br />

$2) Ohr. 4. St. 1V, p. 109; Z<strong>in</strong>k (Ohr. V, p. 52) ii. 4. Ohr. - 1469<br />

(Ohr. IV, p. 316) datieren. 1398. .


- 25 -<br />

Trotzdem sah man sich bereits 1398, diesmal Schul<strong>den</strong><br />

halber, wiederum <strong>zur</strong> Auflegung e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s: gezwungeft,<br />

welches 2 Jahre währen sollte. Neckarwe<strong>in</strong>, Fränkischer, Elsässer,<br />

Landwe<strong>in</strong>, sollte pro Eimer mit 6 1 Maß, jeglicher<br />

Weischwe<strong>in</strong> ohne Ausnahme mit 4 Maß verungeldet wer<strong>den</strong>;<br />

1 Stück Barchent wurde mit 2 Augsburger du. befleurt; ferner<br />

sollte von allem Bürgergut, welches außen um die • Stadt<br />

geht, von je 100 Gul<strong>den</strong> Wert und ebenso vom Geldwechsel<br />

von je 100 Gul<strong>den</strong> Umsatz im Jahr e<strong>in</strong> halber Gul<strong>den</strong> erhoben<br />

wer<strong>den</strong>. 84) .<br />

Ober das <strong>Ungeld</strong> von dem, das ußnen h<strong>in</strong>umb gaut, die<br />

umbfart, erhalten wir <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er . Urkunde von 1396 näheren<br />

Aufschluß. 55) . Dieses <strong>Ungeld</strong> schloß sich an <strong>den</strong> Transitzoll<br />

an. Es soll das durch die Stadt oder an der Stadt<br />

vorbei gehende Bürgergut. welches <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen ke<strong>in</strong>e , der Erhebungsstätten<br />

<strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s passiert, 86) besteuern. Solange<br />

das Gut nach dem Passieren der Stadt still liegt, soll es<br />

unversteuert bleiben; wird es dagegen auf Z<strong>in</strong>s ‚angelegt, so<br />

sollen 2 Gul<strong>den</strong> jährlich an die Stadt als <strong>Ungeld</strong> abgegeben<br />

wer<strong>den</strong>.87)<br />

Außer diesem <strong>Ungeld</strong> wird noch e<strong>in</strong> Gwaidungeld,<br />

Salzungeld und Krämerungeld erwähnt. 88) -‚<br />

Mit dem Ende <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts können wir, genau<br />

wie gegen Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts, ‚<strong>den</strong> Abschluß e<strong>in</strong>er Pc-<br />

85) U.-B. II, Nr. 530. Die Haupturkunde ist zwar verloren gegangen,<br />

wohl aber von <strong>den</strong> Ausfertigune für die e<strong>in</strong>zelnen Zünfte die der We<strong>in</strong>schenken<br />

erhalten. Ohr. TV, p. 161.<br />

a.) U.-B. II, Nr. 584; Ohr. & St. IV, Nr. 164: von y'dem hundert gitid<strong>in</strong><br />

das ußnen h<strong>in</strong>u<strong>in</strong>b gaut und vom wechßel euch vom hundert a<strong>in</strong> halben<br />

guld<strong>in</strong> B<strong>in</strong> jar.<br />

8) Ohr. d. St. IV, p. 165. ‚ $<br />

86) <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> wurde, wie oben erwähnt, längst nicht mehr an <strong>den</strong><br />

Toren erhoben,<br />

87) Was guotes und kouff<strong>in</strong>anschatz ußen h<strong>in</strong> umb gaut oder hiedureh<br />

•gaut und nit an die ungelt hie kombt, seid e<strong>in</strong>maul und die ungelt gesetzt<br />

s<strong>in</strong>d, weiher burger das tuot, cssey se<strong>in</strong> nigeLlich guot oder hab es uff sich<br />

genommen, der oder dieselben legents a<strong>in</strong>est oder mer'im jar an, die söllen<br />

ye von 100 guld<strong>in</strong> besonders geben ZUG angelt ahi jaur zwen guid<strong>in</strong>; wär<br />

aber das a<strong>in</strong>er se<strong>in</strong> guot nit anlegt und still ligen lies, der geit nichts<br />

davon, alle die weil und es still ligt; alspald er es dann anlegt, so ist er<br />

(lasungelt davon schuldigze geben. .<br />

sa) Ohr. •d. St. IV: p. 165. *<br />

0<br />

*


- 26 -<br />

riode <strong>des</strong> kampies konstatieren; mit der Sicherung der <strong>in</strong>direkten<br />

Steuer ist wiedek' das Mißverhältnis zwischen Aktiven<br />

und Passiven <strong>in</strong>s Gleiche gebracht. Und wieder etwa<br />

nach e<strong>in</strong>em halben Jahrhundert macht sich die Notwendigkeit<br />

bemerkbar der Stadt neue E<strong>in</strong>nahmequellen zu erschließen.<br />

Es s<strong>in</strong>d abermals neue <strong>in</strong>direkte Steuern, die der Stadt gewährt<br />

wer<strong>den</strong>; • und zwar haben diese Abgabn .genau dieselbe Gestalt<br />

wie um die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhuüderts das <strong>Ungeld</strong>.<br />

Im Jahre 1430 erhält nämlich die Stadt die Erlaubnis,<br />

zum Bau und <strong>zur</strong> Pflasterung derStraßen e<strong>in</strong>en Wagen- und<br />

Karrenzoll <strong>in</strong> und vor der Stadt zu erheben. 89) Laut E<strong>in</strong>trag<br />

von 1440 wird dieser Karrenzoll erhoben wie e<strong>in</strong>st das<br />

Torungeld, am Haustettertor. am Wertachbruggertor, am<br />

Gögg<strong>in</strong>gertor, hei der E<strong>in</strong>fuhr auf bela<strong>den</strong>e Wagen und Karren<br />

ohne Unterschied, bei der Ausfuhr auf gewisse Quanten<br />

(Stück, Zentner, Scheffel, Faß, Sack etc.) von Wolle, Frucht,<br />

Mehl, Nüssen, Fett, Öl, Obst, Erbsen, Wachs, Federn,<br />

Stricken, Glas, von Tischen, Kesseln, Metall, Ste<strong>in</strong>e, We<strong>in</strong>,<br />

Bier, Honig, Met, Brot, Käsen, Hefe etc.90)<br />

Wie wir aus diesen Angaben sehen, kommt der Unterschied<br />

zwischen <strong>Ungeld</strong> und städtischen Zöllen nicht nur durch<br />

die äußerliche Scheidung, die Art der Verleihung und zum<br />

Teil durch die Form der Erhebung, sondern auch durch die<br />

Art der Verwendung zum Ausdruck. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> dient der<br />

Stadt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Deckung von Unkosten, die sie sich<br />

durch ihr Hervortreten als Staat zugezogen hat, während diö<br />

verschie<strong>den</strong>en Zölle vorwiegend für Komnrnnalzwecke bestimmt<br />

s<strong>in</strong>d.)<br />

§ 2. Ulm. Pfull<strong>in</strong>gen (Anmerk. 3, 24).<br />

Anlagen: 1. Bönnigbeim. III. Donanwöth,<br />

In Ulm gab es bereits 1231 e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>, welches, wie<br />

Steuer und Zoll, zu <strong>den</strong> königlichen E<strong>in</strong>künften gehörte, sich<br />

an letzteren anschloß und besonders als Verkaufsabgabe hervortrat;<br />

<strong>in</strong> diesem Jahe wird <strong>den</strong> königlichen officiales et<br />

rn<strong>in</strong>istri <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, Uberl<strong>in</strong>gen und Ulm verboten, von <strong>den</strong><br />

89) L ü n i g XIII, p. wo.<br />

so) Stdtb. p. 284. Diese Zölle bestehen neben dem Uflgeld. cfr.<br />

Chr. V, p. 144, 155, 274.<br />

91) Vgl. p. 21 f, An m. 75.<br />

8


- 27 -<br />

Höfen <strong>des</strong> Klosters Salem daselbst zu .erheben a.liqua<strong>in</strong> collectam<br />

vel precariam vel aliquid nom<strong>in</strong>e colleete.' Ferner sollen<br />

deren Insassen die 'Vergünstigung habeh quod de omnibus rebus<br />

suis emptis vel venditis, mobilibus et immobilibus, <strong>in</strong><br />

omnibus civitatibus nostris nullum theloneum <strong>den</strong>t -vel quäd -<br />

vulgariter dicitur urnbgelt.')<br />

Durch e<strong>in</strong> Privileg, welches Papst Innocenz auf Bitten<br />

und-zu Gunsten der St Elisabethschwestern zu Ulm ausstellt,<br />

erfahren wir von e<strong>in</strong>er Besteuerung von W<strong>in</strong>, Frucht, Holz,<br />

Wolle, Ste<strong>in</strong>en und anderen Lebensbedürfnissen durch Kaufzölle<br />

(besonders auf We<strong>in</strong>), Weg- und RadzöfleY) Dieses.Privileg<br />

wird 1254 erneuert?) Da die Formen dieser Abgabe<br />

ganz <strong>den</strong>en <strong>des</strong> Tjngelds entsprechen, wie wir es <strong>in</strong> Augsburg<br />

kennen gelernt haben,k) da • ferner, wie wir sehen wer<strong>den</strong>, <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Urkunde von 1255 <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s Erwähnung geschieht<br />

dhd im gleichen Jahre das für das Augsburger Spitalerlassene<br />

päpstliche Privileg auch für Ulm ausgestellt wir(1, 5) so<br />

ist es zweifellos, daß die Bitte -der Elisabethschwestern um<br />

Privilägierung durch e<strong>in</strong>e bedeutende außeror<strong>den</strong>tliche Zollerhöhung,<br />

durch e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> auf die obengenannten Gegenstände<br />

veranlaßt wurde; die Veranlassung <strong>zur</strong> Erhebung dieser,<br />

Abgabe ist sicherlich <strong>in</strong> der regen baulichen Tätigkeit zu<br />

t) P r s sei J. p. 49 Nr. 36. Die Wendung de rebus mobilibus et<br />

immobilib$ ist hier nicht von Bedeutung, sondern nur formelhaft gebraucht;<br />

<strong>den</strong>n weder Zoll noch <strong>Ungeld</strong> können ihrer <strong>in</strong>nersten Natur nach de rebus<br />

immobilibus erhoben wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>.. Ferner mässen wir bei Beurteilung der<br />

Urkunde berücksichtigen, daß sie die Verhältnisse zunächst von drei, <strong>in</strong><br />

zweiter L<strong>in</strong>ie von allen königlichen Städten im Auge hat; wir können daher<br />

zwar annehmen, daß'<strong>in</strong> <strong>den</strong> drei- Städten von hervorragdnder Bedeutung (las<br />

an <strong>den</strong> Kaufzoll anschließende <strong>Ungeld</strong> war, nicht aber, daß os dort nur<br />

Kaüfungeld gegeben habe. Denn dem Aussteller der Urkunde kam es natUr-:<br />

lieh <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie darauf an, diejenigen Formen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s hervorzuheben,<br />

bei <strong>den</strong>en unter <strong>den</strong> egebenen Verhältnissen di& Übertretung se<strong>in</strong>es Verbotes<br />

au, nächsten- lag; auf E<strong>in</strong>zelheiten konnte er sich nicht e<strong>in</strong>lassen.<br />

‚ 2) . . . . ut de belade, v<strong>in</strong>o, lana, lignis, lapidibus et rebus allis, quae<br />

aliquotiens pro usibus earüm emere e<strong>in</strong> contigerit, nulli podagia, v<strong>in</strong>oagia,<br />

roagia,- quae pro hiis a seoularibus exiguntur, solvere teneantur. Pressel 1,<br />

p. 81 Nr, 65. V e es e n meyer erklärt roag<strong>in</strong><strong>in</strong> als RMzoIl; podagiutn<br />

pedaglum oder = petagium. p. 152. cfr. K a p. Il p. 93, bes. Anm. 27. -<br />

s) ]‚ressel 1, p. 84 Nr. 69; p. -85 Nr. 70. <strong>Das</strong> gleiche Privileg erhält<br />

1254 'das Kloster <strong>in</strong>-Pfull<strong>in</strong>gen. W4irt U,-B. V, p. $3 Nr. 1297.<br />

4)c1 r.p.14. ‚<br />

e) Pressei 1, p.89 Nr. 72; vgl. §I, Anm. 23.<br />

0<br />

1<br />

1


- 28 - *<br />

Ulm ) (Festunsbau) tun diese Zeit und <strong>in</strong> der Belagerung<br />

von 1247 zu suchen.')<br />

Um nun die Rechte der e<strong>in</strong>zelnen Gewalten an das Un<br />

geld richtig zu verstehen, müssen wir daran dnken, daß wir<br />

bereits <strong>in</strong> die Zeit <strong>des</strong> Interregnums e<strong>in</strong>getreten s<strong>in</strong>d, daß <strong>in</strong><br />

Ulm also, wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen königlichen Städten, der. König<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft als Stadtherr und Geme<strong>in</strong>deherr jetzt <strong>in</strong><br />

jeder Beziehung durch die stadtherrlichen und geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Beamten, die officiales et m<strong>in</strong>istri regis, ersetzt wird.<br />

Die stadtherrlichen und die geme<strong>in</strong>deherrlichen Beamten s<strong>in</strong>d<br />

aber, zum Teil auch Organe der Geme<strong>in</strong>de. Suchen wir uns<br />

nun die Stellung dieser Beamten <strong>zur</strong> Geme<strong>in</strong>de klar zu machen.<br />

Hierzu bietet uns die beste Gelegenheit der 1255 zwischen der<br />

Stadt und dem Reichsvogt geschlossene Vertrag. 8)<br />

Hier. treten besonders hervor der Vogt, der Ammann<br />

(m<strong>in</strong>ister civitatis) und die Geme<strong>in</strong>de. Vogt und A<strong>in</strong>mdn<br />

stehen <strong>zur</strong> Stadt <strong>in</strong> staatsrechtlicher und <strong>in</strong> getne<strong>in</strong>dereehtlicher<br />

Beziehung. ‚ 4<br />

Die Urkunde beschäftigt sich zunächst mit ihrer Wirksamkeit<br />

als staatliche, und zwar als Gerichtsbeamte. Der<br />

Vogt ist der zuständige Richter <strong>des</strong> Landgerichtssprengels,<br />

zu dem die Stadt gehört. Innerhalb dieses Gerichtsbezirkes<br />

nimmt die Stadt e<strong>in</strong>e hervorragende Stellung e<strong>in</strong>: sie ist e<strong>in</strong>eder<br />

vier D<strong>in</strong>gstätten <strong>des</strong> dreimal daselbst jährlichabzuhajten<strong>den</strong><br />

Landgerichtes; die Stadtgeme<strong>in</strong>de bildet e<strong>in</strong>e eigene<br />

Stadthundertschaft;') außerdem stehen dem Ammann im<br />

Landgericht gewisse Rechte zu.'°) Dieses Landgericht ist jedoch<br />

der Geme<strong>in</strong>de gegenüber nicht mehr <strong>in</strong> allen Fällen kompetent.<br />

<strong>Das</strong> für die Geme<strong>in</strong>de kompetente Gericht ist . das<br />

..Stadtgericht, <strong>des</strong>sen zuständiger Richter der Ammann ist11)<br />

6) Löffler, p?20. .<br />

•7)A.a:O., p.62.<br />

8) Presse! J, p. 93 Nr. 73. .<br />

cfr. Schröder, p. 552. oft. § 1, An r. 35.<br />

10) Er wohnt dem Landgericht bei und bezieht '/, der dort vorhängten<br />

Bußen. •'• *<br />

• ii) Es ist scharf von dem Landgericht geschie<strong>den</strong> dadurch, daß alle<br />

Strafen, welche im Landgericht, auch <strong>in</strong> aem <strong>in</strong> der Stadt abzuhalten<strong>den</strong>,<br />

• verhängt wer<strong>den</strong>, zu 2/ an <strong>den</strong> Vogt, zu '/a an <strong>den</strong> Ammann fallh, während<br />

im Stadtgericht alle Strafen zu '/s dem Ammann und nur zu 1 /a dem Vogt<br />

zustehen, auch dann, wenn ersterer nicht <strong>den</strong> Vorsitz führt.<br />

8<br />

8


4 ‚ - 29 -<br />

Se<strong>in</strong>eBefugnisse müssen bedeutend über die niedere GitichtsL<br />

bafkeit hiriausgegange e<strong>in</strong>, da es Fälle gibt, für die dr Ammann<br />

nicht zuständig ist; hi diesen Fällen tritt der Vogt,<br />

welcher auch sonst gewisse Rechte dm Stadtgericht gegenüber<br />

hat, an se<strong>in</strong>e Stelle.") Trotzdem ist dieses Stadgeright<br />

für die Geme<strong>in</strong>de noch ‚nicht völlig an Stelle <strong>des</strong>Landgerichtee<br />

getreten, da' e<strong>in</strong> Fall erwähnt wird, <strong>in</strong> dem auch der Vogt<br />

nur auf dem Landgericht urteilen kann.") * -<br />

Der Vogt übt, Wie wir gesehen haben, der Stadt' gegenüber<br />

die Grafenrechte aus, steht somit <strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher<br />

Beziehung an Stelle <strong>des</strong> Königs.' 4) Der Vogt ist aber auch<br />

zugleich ddr Vertreter <strong>des</strong> Königs als Gemndeherrn.') Auch<br />

der m<strong>in</strong>istr ciVitatis stht <strong>zur</strong> Stadt 'nicht nur <strong>in</strong> öffentlichrechtlicher,<br />

sondern auch <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>derechtlicher Beziehung.<br />

Er ist Organ <strong>des</strong> Staates. Organ <strong>des</strong> Gezne<strong>in</strong>deherrn und ‚Organ<br />

der Geme<strong>in</strong>de. 16) -<br />

In dem Vertrag von 1255 f<strong>in</strong>'det sich nun folgende Stelle,<br />

die für unsre Untersuchung von höchster Wichtigkeit ist:<br />

Confitemür etiam, .quod tertia pars v<strong>in</strong>i, ‚nedonis et cerevisiae<br />

') Der Ammann verhängt Geldstrafen und e<strong>in</strong>en Vorbnnn au! 8 Wochen<br />

2 Tage. Wo er nicht zuständig ist, entscheidet der Vogt oder se<strong>in</strong> Untervogt.<br />

Falls der Vogt <strong>in</strong> die Stadt kommt, darf er, aber nur persönlich, nicht<br />

durch se<strong>in</strong>en Untervogt, über die vom Ammann noch nicht abgeurteilten<br />

Fälle richten und auch von ihm verhängte Strafen erlassen. Außerdem hat<br />

der Frevier auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> dem Ammann zustehen<strong>den</strong> Fällen die Wahl, oh er<br />

vorihm oder vor dem Vogt stehen will.<br />

is) <strong>in</strong> Fällen, wo über e<strong>in</strong>en Stadtbürger die endgültige proscriptio<br />

verhängt wird, geschieht dies durch <strong>den</strong> Vogt auf dem Landgericht.<br />

it) Schröder, p.539.<br />

15) Der König Geme<strong>in</strong>deherr: civium de Ulma, fldelium nostrorum;<br />

civitas nostra; Obereigentum an der Almende. 1' r e s s e 1 1, p. 68 Nr. 52,<br />

v. 70 Nr. 74. v. E e low, Gem. p. 16. - Der Vogt Vertreter <strong>des</strong> Königs als<br />

Geme<strong>in</strong>deherrn: Er erhält e<strong>in</strong>en Teil der Banngelder; er setzt geme<strong>in</strong>sam<br />

mit Rat und Ammanu die constitutiones pro bono pacis et houore civitatis<br />

fest, worunter ortspolizeiliche Vorschriften, wie das von Ammann, Rat und<br />

Geme<strong>in</strong>de erlassene Verbot <strong>des</strong> Waffentragens zu verstehen s<strong>in</strong>d. v. Below<br />

a. & 0., p. 5.<br />

is) 1225 wird er geme<strong>in</strong>sam mit dem scultetus v. Eßl. als m<strong>in</strong>ister<br />

regis (Presse 1 1, p. 45 Nr. 32), 1255 von der Geme<strong>in</strong>de als m. noster bezeichnet.<br />

1237 übt er e<strong>in</strong>en Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Preesel,<br />

p. 56 Nr. 41. 1296 trifft er geme<strong>in</strong>sam mit <strong>den</strong> consules und der universitas<br />

civium e<strong>in</strong>e Maßregel gegen das forum s<strong>in</strong>istrum a. a. 0. p. 230 Nr. 194.<br />

cfr. v. Below, Gern. p. 45. Vgl. auch die vorhergehende Anm.


—30—<br />

<strong>in</strong> redditibus cedere debet comiti, duae vero partes n<strong>in</strong>istro<br />

civitatis. Item ab antiquo statum est <strong>in</strong> nostra civitate, 'ut,<br />

qui a feste, 8. Michaelis ad festiim S. Mart<strong>in</strong>i <strong>in</strong>edonem decoxerit,<br />

pro banalibus solvet m<strong>in</strong>istro nostre civitatis duos solidos,<br />

'm<strong>in</strong>istro vero dom<strong>in</strong>i comitis unu<strong>in</strong> solidem .Udniensis<br />

<strong>in</strong>onete. Gonfite<strong>in</strong>ur etiam' quod Sevel<strong>in</strong>genses et Erichsta<strong>in</strong>enses<br />

- <strong>in</strong> nostra civitate non dabunt theloneum • sive ungelt:<br />

Betrachten wir zunächst diese Abgaben <strong>in</strong> ihrem Verhältnis<br />

zu e<strong>in</strong>ander.<br />

Für die Beantwortung der Frage, was unter <strong>den</strong> redditus<br />

v<strong>in</strong>i, niedonis et cerevisiae zu verstehen ist, haben wir<br />

zunächst drei Möglichkeiten. Es könnte der Zoll af diese Getränke<br />

geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> dann wäre es jedoch auffällig, daß gerade<br />

diese drei Gegenstände besonders hervorgehoben wer<strong>den</strong>;<br />

außerdem aber wäre die Art <strong>des</strong> Ausdrucks e<strong>in</strong>zig dastehend.<br />

Weiterh<strong>in</strong> wäre es <strong>den</strong>kbar, daß Bannabgaben darunter zu<br />

verstehen seien; es wird aber über <strong>den</strong> Metbann weiter unten<br />

e<strong>in</strong>e besondere Bestimmung getroffen, die dann überflüssig<br />

wäre; je<strong>den</strong>falls ist vom. Met nicht ohne Grund zweimal<br />

die Rede. Wir s<strong>in</strong>d <strong>des</strong>halb darauf angewiesen, zunächst an<br />

das lJngeld zu <strong>den</strong>ken. Aber auch hier müssen wir uns über<br />

die verallgeme<strong>in</strong>ernde Form <strong>des</strong> Ausdrucks wundern; ferner<br />

wissen wir, daß durch das <strong>Ungeld</strong> noch mehr Gegenstände<br />

getroffen wur<strong>den</strong>, als diese drei Getränke. Wir wer<strong>den</strong> das<br />

richtige Verständnis für, die Stelle gew<strong>in</strong>nen, wenn wir e<strong>in</strong>e<br />

Grön<strong>in</strong>ger Urkunde von 1316 heranziehen, wo der König der<br />

Stadt • das <strong>Ungeld</strong> schenkt, theloneo tarnen, redditibus v<strong>in</strong>i et<br />

frumenti, aliisque <strong>in</strong>ribus ibidem no<strong>bis</strong> et irnperio reservatis.17)<br />

Ferner wird sich <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen zeigen, daß die <strong>den</strong> We<strong>in</strong>schank<br />

belasten<strong>den</strong> geme<strong>in</strong>deherrlichen Abgaben bei Auflegung e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Ungeld</strong>s <strong>zur</strong>iicktretn. 18) Dies vorausgenommen, sche<strong>in</strong>en die<br />

Stellen <strong>in</strong> unsrdr Urkunde zunächst auf e<strong>in</strong>e Zeit Bezug zu<br />

nehmen, <strong>in</strong> der unter anderem e<strong>in</strong> rrranlcungeld bestand, während<br />

die übrigen Trankabgaben <strong>bis</strong> auf e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Rest<br />

<strong>zur</strong>ückgetreten s<strong>in</strong>d. Der allgeme<strong>in</strong>e Ausdruck sche<strong>in</strong>t aber<br />

<strong>den</strong> Zweck zu haben, dem Vogt wie dem Ammann für alle<br />

Zeiten ihren Anteil an <strong>den</strong> redditus v<strong>in</strong>i, medonis et cerevi-<br />

.siae zu sichern, d. h. auch dann, wenn ke<strong>in</strong> 1Jngld besteht<br />

ii) S. ii, p. 84. a4 Anm.?. cfr. hierzu u. f. p. 22,-bes. Aiim. 66.<br />

18 cfr. § 4, Anm. 15.<br />

u


- 31 -<br />

und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen die regelrechten Verpflichtungen wieder <strong>in</strong><br />

Kraft treten. Dies sche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der S<strong>in</strong>n der Stille<br />

zu se<strong>in</strong>;, möglich ist es immerh<strong>in</strong>, daß zu <strong>den</strong> genannten Abgaben<br />

auch der Zoll h<strong>in</strong>zugezogen wird, und daß, um etwaigen<br />

späteren Me<strong>in</strong>ungsverschie<strong>den</strong>heiten, die ja nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen der Grön<strong>in</strong>ger Urkunde immerh<strong>in</strong> möglich wären,<br />

vorzubeugen, e<strong>in</strong>- für allemal der Anteil der bei<strong>den</strong> königlichen<br />

Beamten <strong>in</strong> dieser Weise geregelt wurdb. Zunächst<br />

iedochJt die Bestimmung <strong>in</strong> Rücksicht auf U'ngeld und Ba'tngeld<br />

getroffen.<br />

Wir müssen nun die Doppelstellung der bei<strong>den</strong> Beamten<br />

betrachten, wenn wir • ilfre Rechtsansprüche -an . das <strong>Ungeld</strong><br />

<strong>in</strong> richtigem Maße würdigen wollen. Den ‚dritten Teil<br />

der Banngelder bezieht der Vogt als Stelivei'treter <strong>des</strong> Go<strong>in</strong>e<strong>in</strong>deherrn,'°)<br />

die zwei Drittel der Ammann ebenfalls ledig-<br />

]ich als geme<strong>in</strong>deherrlicher Beamter, nicht aber als Geme<strong>in</strong>de-<br />

-organ. Se<strong>in</strong>en Tdil am UngeM bezieht der Vogt kraft öffentlichen<br />

Rechts, der Ammann ebenfalls; während «jedoch der<br />

Vogt se<strong>in</strong>en Teil lediglich als Vertreter <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn und aus<br />

ke<strong>in</strong>em andern Rechtsgrund erhält, so liegen die Verhältnisse<br />

beim Ammann doch anders; <strong>den</strong>n da der Rat, das Repräsentationsorgan<br />

der Geme<strong>in</strong>de, 20) bei <strong>Ungeld</strong>befreiungen mitzuwirken<br />

hat, so dürfen wir annehmen, daß der Ammann se<strong>in</strong>en<br />

Anteil nicht für sich bezieht, sondern daß er verpflichtet ist,<br />

ihn im Interesse der Stadt zu verwen<strong>den</strong> 21) und daß dem<br />

Rat hierüber e<strong>in</strong> gewisses Kontrollrecht zusteht; hierdurch<br />

'tritt tatsächlich wieder se<strong>in</strong>e Stellung als Geme<strong>in</strong>deorgan <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Vordergrund. -<br />

Die Organe der öffentlichen Gewalt <strong>in</strong> Ulm waren königliche<br />

Beamte; da sie aber zugleich : Organe <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>deherrn<br />

und der Geme<strong>in</strong>de waren .und von <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Teilen, deren<br />

Interesse sie vertraten, lange Zeit nur die Geme<strong>in</strong>de vorhan<strong>den</strong><br />

war, so mußten sie naturgemäß auch da, wo sie öffentlichrechtliche<br />

Funktionen versahen, sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie als Ge-<br />

io) v. ßelow, Geme<strong>in</strong>de p. 19.<br />

20) A. a. 0., p. 84 ff.<br />

21) Wie der Burggraf von Straßburg. Zentner, p. 94. <strong>Das</strong> Verhältnis<br />

der stadtherrlich-städtischen Beamten und der Stadt zu dem -<strong>Ungeld</strong><br />

wer<strong>den</strong> wir uns <strong>in</strong> jener Zeit im wesentlichen <strong>in</strong> der Art zu <strong>den</strong>ken haben,<br />

wie es <strong>in</strong> Anlage 1 zum Ausdruck kommt. - -


- 32 -<br />

me<strong>in</strong>dbtmte füh1n, deren Kompetenz 'öben nü 'nrn&hf auch<br />

zum Teil öfföhtlich-rechtliche •FuhktiÖnn <strong>in</strong> sich shlß. So<br />

sche<strong>in</strong>t es <strong>den</strong>n, 'daß '<strong>in</strong> Ulm nicht.* wie <strong>in</strong> andern Städten,<br />

<strong>den</strong> stdt- bezw. 'geme<strong>in</strong>deherrlichen Organen eigene Gem<strong>in</strong>deorgai<br />

gegenübergestelif wur<strong>den</strong>;;die allmählich deren-'Funktionen<br />

an sich zogen. on'd'rn daß erstere ohne Usuiptiön<br />

seitens der Gbmeilide zu l wahreii Geme<strong>in</strong>deorganen wurdeii2)<br />

Von Lesern Gesichtspunk'te aus' müssen wir e<strong>in</strong>e sehr<br />

merkwirdige Urkunde von 1299 betrachten, <strong>in</strong> der die Höfe<br />

<strong>des</strong> Klosters Bebenhausen <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gon, Reutl<strong>in</strong>gen und Ulm 23)<br />

privilegiert wer<strong>den</strong>. 'Schu]theiß, Rat üId Geme<strong>in</strong>de wer<strong>den</strong><br />

‚angewiesen: '<strong>in</strong> stiura, precaria. theloneo se'u qubvis actio-<br />

Iis vel servitutis genere - et aliis qu{buscumque novis statutis<br />

gravare vel molesta.re de<strong>in</strong>cejs - nullatenus presurnatis,<br />

sed eos, tanquam concives 'vestros et devotos nostros et imprii<br />

frmnenta, v<strong>in</strong>a et alias res 'suas quascurnque vesta rnunicipia<br />

seu villas <strong>in</strong>troducere, educere, 'ibidem deponere, vonijlere<br />

et conserva.re ac ötiam uecessaria colnparare s<strong>in</strong>e l<strong>in</strong>pedimento<br />

et reclania.tione guorumbilet 1-ibere perrnittatis.2)<br />

Die Befreiung geht zunächst auf die legitime Steuer bezw.<br />

Rede und auf <strong>den</strong> legitimen Zäh; weiter s<strong>in</strong>d auch alle an-<br />

22) Die consules nennen sich „Ratmannen und Richter". Pressel 'r<br />

p. 257 Nr. 214. Der Ammann nennt sich abwechselnd Bürgermeister oder<br />

m<strong>in</strong>ister bezw, Ammann. A. a. 0. 1, p. 304 Nr. 248; p. 308 Nr. 252; p. 30<br />

Nr. 253: „Ammann Richter und Bürger" üben e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>derechtliche Handlung<br />

aus. A. a, 0. p. 164 N. 138. Später wird der m<strong>in</strong>ister aus dem Kreis<br />

der Bürger gewählt und richtet mit <strong>den</strong> 12 Stadtrichtern auch über das Blut.<br />

Dieses Zwiilf-Richterkollegium hat jetzt die gerichtlichen Funktionen <strong>des</strong><br />

Vogtes übernommen. (Es richtet jetzt wie früher der Vogt, über, vergehen<br />

<strong>des</strong> Ammanns.) Debent etia<strong>in</strong> esse duodecim iudices iurati nee aliquis nisi bii<br />

duodeci,n sententiam •aliquarn dicere debet. Sie haben demnach auch die alte<br />

Geme<strong>in</strong>degerichtsbarkeit, über Streit, Scheltworte, trockene Schläge. Streitigkeiten<br />

über Maß und Gewicht etc. Presse 1 1, p. 230, Nr. 194.<br />

23 Vgl. An m. 1.<br />

.) P.ressel 1, p. 257 Nr., 214. -- E<strong>in</strong>e ganz ähnlidhe Urkunde f<strong>in</strong>det<br />

- sich für Pfull<strong>in</strong>gen (1275), wo die Verhältnisse ähnlich wie <strong>in</strong> Ulm gelegen<br />

haben. dr. An m. 3. Es heißt hier: Cum .... <strong>in</strong>telleximus bom<strong>in</strong>es <strong>in</strong> P.<br />

quaedam de nove statuta <strong>in</strong> neu modidn'm Testrum praeiudicium et gravamen<br />

facere praesumpser<strong>in</strong>t, nos vohis .... concedimns libertatem, ut ab eisde<strong>in</strong>,<br />

constitutionibus aliiscpie similibus <strong>in</strong>' futurum auctoritate regia exemptae:<br />

omnlno ipis non debeatis aliquatenusübiacere: PrPv. K. Rudolfs für <strong>den</strong><br />

Or<strong>den</strong> dei heil: Klara <strong>in</strong> 1'., G lafey 1, p: 340 Nr. 235. Es gilt demnach<br />

im wesentlichen das im Folgen<strong>den</strong> für Ulm Gesagte auch- für' Plulliiigen.


- 33 -<br />

deren exactiones dieser Art verboten; durch das Wort alüs<br />

wer<strong>den</strong> diese exactiones als no ya statuta gekennzeichnet. <strong>Das</strong><br />

Kloster soll also frei se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>mal von der -legitimen Bede und<br />

vom legitimen Zoll; frrner von neuen Statuten dieser und jeder<br />

anderen Art; das - sed tanguam concives vestros könnte<br />

sich nur auf. die. freie E<strong>in</strong>fuhr,. Ausfuhr, Kauf- und Verkauf<br />

beziehen. -. •. .<br />

Der Zoll, von dem die Bürger frei Waien, nämlich der<br />

legitime Zoll; war jedoch damals gar nicht <strong>in</strong> der Hand der<br />

Stadt, sondern <strong>in</strong> der Hand e<strong>in</strong>es Edlen von Eichen. Von diesem<br />

mit dem Zoll belehnt, . befreiten die Bürger Otto Rot,<br />

Luiprand Arlapus und -Rudolf Owärlich im gleichn Jahr das<br />

Kloster Bebenhausen gegen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Abf<strong>in</strong>dungssumme<br />

auf ewige Zeiten: de rebus suis universis ac- s<strong>in</strong>gulis, quocumque<br />

nom<strong>in</strong>e censeantur, per contractus fori cuiusvis e<strong>in</strong>ende,<br />

ven<strong>den</strong>do, conimutandoseu alio quocu<strong>in</strong>que transiendi titulo<br />

alienatis, no<strong>bis</strong> .... nullum debent theloneumel3rgiri.26)<br />

Bei der genauen Umschreibung <strong>des</strong> Kaufzolles <strong>in</strong> dieser Urkunde<br />

wäre es- auffällig, wenn- <strong>des</strong> E<strong>in</strong>- bezw. Ausfuhrzolles<br />

trotz Bestehens e<strong>in</strong>es solchen nicht gedacht wäre; es muß<br />

demnach das teloneum -<strong>in</strong> Ulm- damals lediglich- Marktzoll gewesen<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Zu <strong>den</strong> nova statuta müssen - also zum m<strong>in</strong><strong>des</strong>ten die<br />

Abgaben auf E<strong>in</strong>- und Ausfuhr besonders von. We<strong>in</strong> und<br />

Frucht gerechnet wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>, die sicher nicht zu dem alten,<br />

legitimen Zoll - gehörten. Diese Abgaben können aber weiter<br />

nichts gewesen se<strong>in</strong> als e<strong>in</strong> im Besitz der Stadt bef<strong>in</strong>dliches<br />

<strong>Ungeld</strong>. Dem entspricht es auch; daß neben de<strong>in</strong> tanQuam<br />

concives vestros -das devotos nostros et imperii steht, welches<br />

offenbar da als Befreiungsgrund gelten soll, wo die Eigenschaft<br />

<strong>des</strong> civis nicht ausreicht. Mit diesem <strong>Ungeld</strong> ist je<strong>den</strong>falls<br />

der alte E<strong>in</strong>gangszoll verschmolzen.26)<br />

Daß <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er königlichen Urkunde von 1299 e<strong>in</strong>e derartige<br />

<strong>in</strong>direkte Steuer nicht als „<strong>Ungeld</strong>" bezeichnet wird,<br />

darf uns nach- <strong>den</strong> gelegentlich der Untersuchung über Augsburg<br />

gemachten Beobachtungen nicht wundern. 27) -. -<br />

25) Pressel J, p. 261 Nr. 218.<br />

s) Der alte 1<strong>in</strong>gangszolt war ja aucb <strong>in</strong> Aug eb Ii r g wenig bedeutend.<br />

Vgl. auch p. 11 L, bes. An <strong>in</strong>. ad 21. - -<br />

17) Vgl. p. 15. -<br />

3


- 34 -<br />

- •\iter ist von Abgaben auf , das tomparare necessaria,<br />

sowie.auf das vendere, conservare und deponere, besonders von<br />

We<strong>in</strong> und Frucht, die Rede.<br />

- Was die Kaüfabgahe betrifft, so hat sicherlich der Aussteller<br />

der Urkunde hier auch <strong>den</strong> Zoll mit im Auge, <strong>in</strong>dem<br />

um Teil für die Befolgung <strong>des</strong> Privilegs die städtischen Organe,<br />

die ja e<strong>in</strong>e gewisse Kontrolle auch über die Zollerhebung<br />

übten, mit verantwortlich gemacht wer<strong>den</strong> sollten; außerdem<br />

war damit auch für <strong>den</strong> Fall Vorsorge getroffen, daß die<br />

Stadt <strong>den</strong> Zoll selbst an sich brachte. Wir haben aber ke<strong>in</strong>en<br />

Grund zu zweifeln, daß <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an e<strong>in</strong> städtisch gewor<strong>den</strong>es<br />

Kaufungeld auf We<strong>in</strong>, Frucht und die nötigsten Lebensmittel<br />

gedaht- ist, da die Stadt nach Ub6rnhme <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s<br />

sicher nicht alle<strong>in</strong> Torungeld erhoben hat.28)<br />

Die Stadt besteuert jetzt aber auch <strong>den</strong> liegen<strong>den</strong> Vorrat<br />

der uns als <strong>Ungeld</strong>artikel bekannten Gegenstände. Dies<br />

ist e<strong>in</strong>e ganz neue Ersche<strong>in</strong>ung. 2 ) Denn <strong>bis</strong>her war die e<strong>in</strong>zige<br />

durch die Stadt erhobene Besitzsteuer •die <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung<br />

der Stadtsteuer 30) bestimmte Umlage auf -unbewegliches<br />

Gut. 31) Die neue Steuer wird merkwürdiger Weise zusammen<br />

mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgabe!! genannt, ohne daß doch e<strong>in</strong>e<br />

Beziehung auf die praecaria zu verkennen ist.<br />

Unsere Urkunde zeichnet sich aus durch große Unsicherheit<br />

<strong>des</strong> Ausdrucks. Der Aussteller ist sich offenbar<br />

noch ke<strong>in</strong>eswegs klar, wie die noch <strong>in</strong> der Entwickelung stehen<strong>den</strong><br />

Abgaben zu nennen s<strong>in</strong>d. Wir könnten demnach aus<br />

der Urkunde selbst wenig gew<strong>in</strong>nen und sogar das - <strong>bis</strong>her Gesagte<br />

wäre vielleicht gewagt, wenn nicht das Resultat dieser<br />

Entwicklung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde von 1314 vorläge, <strong>in</strong> welcher<br />

der Ammann, der rät alter und nuwer und allu du gema<strong>in</strong>d<br />

der burger ze Ulme e<strong>in</strong>erseits und Kloster Salem andrerseits<br />

sich ihre gegenseitigen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten verbriefen.32)<br />

28) Vgl. p. 12 An m. 29. In Augsburg mußte natürlich der<br />

Charakter <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s als e<strong>in</strong>er ursprünglich lnu<strong>des</strong>herrlieben Abgabe mehr<br />

<strong>zur</strong> Geltung kommen.<br />

29) cfr. Augsburg (p. 1511), <strong>des</strong>sen Verbiiltnisse, soweit wir sie kennen,<br />

<strong>in</strong> Ulm vollkommen entsprechen,<br />

:o) Pressel J, p. 326 -Nr. 263.<br />

81) A. a. 0. p. 202 Nr. fll.<br />

22) A. a. 0. p. 330 Nr. 265.


- 35 -<br />

Wir haben hier neben der ltep. Immobiljensteuet )<br />

e<strong>in</strong>e direkte Steuer 'auIf aüf 'fahrends Vermögen, die sicli 'e<br />

doch nicht auf alle Vermögensobjekte erstreckte. a4) Als steuerL<br />

pflichtige Gegenstände wer<strong>den</strong> hervorgehoben We<strong>in</strong>, Salz und<br />

Eisen. An die Entrichtung dieser Steuer ist das Recht de<br />

feilen Kaufes und Verkaufes geknüpft. -<br />

Außerdem bef<strong>in</strong>det sich die Stadt im Besitze<strong>in</strong>es Wgzolles,<br />

35) der außer durch se<strong>in</strong>en Namen auch durch die Tatsache,<br />

daß die Klosterleute für e<strong>in</strong>e Strecke Wegs von dieser<br />

Abgabe befreit wer<strong>den</strong>, die außerhalb der Stadt 1iegt, C )' al<br />

e<strong>in</strong>e vorwiegend <strong>zur</strong> reparatio pontiurn et viarum bestimmte<br />

Leistung charakterisiert wird, hei der es welliger auf die Eihfuhr<br />

als auf die Benutzung der Wege ankam, wnn aiichdi<br />

Erhebungsstätte an <strong>den</strong> Toren gewesen se<strong>in</strong> muß.<br />

Wir sehen hier die städtischeh Abgaben, die 'vorher nur<br />

als nova statuta, exactiones vorhan<strong>den</strong> waren, zu wahren<br />

Steuern entwickelt. An Stelle <strong>des</strong> Wegungel<strong>des</strong> ist, wie <strong>in</strong><br />

Augsburg, e<strong>in</strong> lediglich für kommunale Zwecke bestimmter<br />

Wegzoll getreten.37)<br />

Die Abgabe auf das deponere, censervare, die früher als<br />

mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben zusammengehörig, gwissermaßen<br />

nur als e<strong>in</strong>e besondere Art der <strong>in</strong>direkten Besteuerung, betrachtet<br />

wurde, ist jetzt neben die Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer<br />

getreten. Trotzdem bewahrt sie noch <strong>in</strong>sofern die Spuren<br />

ihres Ursprunges, als sie die notwendigsten Gebrauchs- und<br />

Verbrauchsgegenstände trifft und nur auf Zeit erhoben wird.<br />

Da wir <strong>in</strong> dieser Urkunde von e<strong>in</strong>er städtischen Abgabe auf<br />

Kauf und Verkauf nichts mehr hören, so ist es jetzt gelten<br />

wahrsche<strong>in</strong>lich, daß die neue Steuer auf e<strong>in</strong>e Umbildung der<br />

Kaufabgabe <strong>zur</strong>ückzuführen ist, zumal da der Begriff <strong>des</strong><br />

Kaufes e<strong>in</strong> sehr dehnbarer ist, und da die mannigfachen For-<br />

Ba) ... das die ... herren.. von dem huse . . . und von der. . . hofrait<strong>in</strong><br />

der etat noh <strong>den</strong> burger<strong>in</strong> ... geben sulen<br />

34) .‚ guoten, du gelegen eigen useihalp der stur. Vgl. p. 691.<br />

wich zoll, der die geffiaiüd ze Ulme angehoeret.<br />

sc) . -swaz<br />

... . <strong>in</strong> gelt oder kornes wirt uf iren guoten ze Elcb<strong>in</strong>geii<br />

ze Aslab<strong>in</strong>gen .... ze ilervels<strong>in</strong>gen, das selbe gelt und korn sei <strong>in</strong> alles <strong>in</strong><br />

jr bus und bofrait<strong>in</strong> gan . ane wicb2oll. (Haus und Hofraite liegt an dep<br />

Pfeifl<strong>in</strong>ger Straße uzzerhalp der stat hic ze Ulme;)<br />

zi) Denn anders ist die Torabgabe von 1294 nicht zu nennen<br />

sie offenbar auch anfangs nicht dauernd gewesen zu se<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>t.<br />

3*


- 86 - *<br />

men der Verkaufsbesteuerung, die <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen möglich waren,<br />

<strong>in</strong> ihrer weiteren Ausbildung sich der direkten Steuer<br />

nähern mußten. 38) -<br />

Wie : <strong>in</strong> Augsburg, so gab es auch <strong>in</strong> Ulm, nachdem ds<br />

usurpierte IJngeld sich <strong>in</strong> der Hand der Stadt zu neuen, re<strong>in</strong><br />

städtischen Abgaben umgebildet hatte, <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Mitte <strong>des</strong> 14.<br />

Jahrhunderts ke<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> mehr.<br />

Um die zweite Hälfte <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts beg<strong>in</strong>nt nun<br />

<strong>in</strong> Ulm die zweite Befestigungsperiode. 39) Damit war die Notwendigkeit<br />

gegeben, neue, größere E<strong>in</strong>nahmequellen zu schaffen.<br />

Da der Festungsbau Reichsdienst war, so wurde er auch<br />

mit Reichsmitteln unterstützt, so durch Überlassung der<br />

Leistungen an die Kammer 1347, 1348 durch Überlassung der<br />

Ju<strong>den</strong>schutzgeider.40)<br />

Als Übertragung e<strong>in</strong>es anderwärts ununterbrochen ausgeübten<br />

Rechtes an die Stadt im Interesse <strong>des</strong> Reichsdienstes<br />

müssen wir auch das Ungeidprivileg Kaiser Ludwigs IV. für<br />

Ulm aus dem Jahre 1346 betrachten. 41) Damals wurde nämlich<br />

der Stadt Vollmacht gegeben, <strong>zur</strong> schnelleren Vollendung<br />

<strong>des</strong> von ihr begonnenen großen und nutzbaren Baues auf<br />

6. Jahre e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> zu erheben mit dem Recht und der Pflicht<br />

es jederzeit, spätestens nach Ablauf dieser 6 Jahre, abzuschaffen.<br />

42) -<br />

Bald <strong>in</strong><strong>des</strong> sollte sich zeigen, daß die Geme<strong>in</strong>de mit der<br />

Erlaubnis <strong>zur</strong> Erhebung e<strong>in</strong>es neuen <strong>Ungeld</strong>s statt e<strong>in</strong>es<br />

Rechts nur e<strong>in</strong>e lästige Pficht erneuert hatte.<br />

Karl IV. nämlich betrachtete dieses <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e<br />

de<strong>in</strong> gebührende Abgabe, über die ihm das freie Ver-<br />

- .<br />

as).cfr.3, Anm.14; §4, Anm.11; p.66f.,bes.Anm.6. S.u.Xap.II.<br />

39) Löffler, p.38.<br />

40) Pressel II. p326 Nr.326; p. 329 Nr. 330.<br />

4) cfr. p. 2. Auch <strong>in</strong> Ulm lassen sich die ersten Spuren der Entwicklung<br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> Ian<strong>des</strong>berrlichen Abgabe bereits <strong>in</strong> der Urkunde von<br />

1255 erkennen.<br />

43) Böhmer ed. Eicker, Act. imp. sei. p. 551 Nr. 821: dazsie e<strong>in</strong><br />

ungelt <strong>in</strong> her stat vordern,,und ouch duz nach irer beschai<strong>den</strong>heit ufsezzen<br />

und me<strong>in</strong>en seilen und mügen von h<strong>in</strong>an biz uf sand Jacobs tag, der scbierst<br />

chumpt, und dar nach sechs gantziu iar. Und swenn die iar vergangen<br />

s<strong>in</strong>d, so so] daz angelt gäntzlichen abs<strong>in</strong> und sollen fürbaz ‚cia<strong>in</strong>s mer<br />

ufsetzzen oder me<strong>in</strong>en. WCr auch,daz sieze rat wür<strong>den</strong>, daz sie daz ungeit<br />

ja <strong>den</strong> sechs iaren abiazzen und widerrufen wetten,. das taugen si mit unserm<br />

guten willen-wol tun,,swenn <strong>in</strong> daz Itigt. ..


- 37 -<br />

fügungsrecht wie über die übrigen Reichse<strong>in</strong>künfte zustehe. 1347<br />

versetzte er das ammann ampt; diestiüre, die ju<strong>den</strong>, das un:<br />

gelt, die zeche und was duz rich ze . Ulme <strong>in</strong> der' stathat ü<strong>in</strong><br />

100 Mark Silber an Albrecht Schiler von Hohenrechberg und<br />

se<strong>in</strong>e Erben.43)<br />

Statt e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches Recht erworben zu haben,<br />

hatte also die Stadt sich selbst e<strong>in</strong>e Leistung aufgelä<strong>den</strong>, von<br />

der sie vorher befreit gewesen war. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist somit<br />

unzweideutig als Reichsabgabe gekennzeichnet: Im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong><br />

Ludwig'schen Privilegs war der ungeldfreien Stadt auf Zeit<br />

die Ausübung e<strong>in</strong>es lan<strong>des</strong>herrlichen Roheitsrechtcs liii Interesse<br />

<strong>des</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen (=Reichs-)Dienstes auf Zeit erlaubt<br />

wor<strong>den</strong>; die Bestimmung, daß nach Ablauf der 6 Jahre<br />

das <strong>Ungeld</strong> ab se<strong>in</strong> solle, war ebensosehr e<strong>in</strong>e Bestimmung zu<br />

Gunsten der städtischen • Ungeidfreihöit als E<strong>in</strong>e Beschränkung<br />

ihres <strong>Ungeld</strong>rechtes. Karl IV. aber se<strong>in</strong>erseits beeilte sich,<br />

sobald erst diese Quelle wieder floß; se<strong>in</strong> Eigentumsrecht daran<br />

geltend zu machen.")<br />

Um derartigen Gefahren für die Zukunft aus dem We<br />

zu gehen, faßte man 1370 e<strong>in</strong>en Ratsbeschluß, ke<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong><br />

mehr zu erheben, <strong>bis</strong> der Kaiser oder e<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er Nachfolger<br />

der Stadt das Recht neu verleihen werde. 45) 1373 wurde das<br />

Trachten nach de<strong>in</strong> de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> und andereTn<br />

Nutzungen <strong>den</strong> Bürgern bei Strafe untersagt. 46) Auch diese<br />

letztere Bestimmung steht mit der Eigenschaft <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s<br />

als Reichsabgabe <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang; <strong>den</strong>n, wie wir gesehen haben,<br />

ist die Verpachtung an e<strong>in</strong>en Bürger e<strong>in</strong> beliebter, weil bequemer<br />

Modus der Verwaltung <strong>in</strong>direkter stadtherrlicher Abgaben.47)<br />

s.Anl.U.<br />

45) Pressel JJ, p. 307 Nr. 303.<br />

44) Verletzung von <strong>Ungeld</strong>privilegien beim Wechsel <strong>des</strong> Stadtherrn,<br />

n) Pressel JI, p. 699 Nr. 823. . .<br />

46) A. a. 0., p. 774 Nr. 934.<br />

•1) oft. § 1 Anm. 16; p. 33. - Vgl. die durch <strong>den</strong> Bischof von<br />

Speier 1342 erfolgte Verpachtung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s zu Bruchsal: Wir. .. . veriehen<br />

das wir bau angesehen kuntliehen nuetz und frummen unser und unsers<br />

stifte und bau .... dem.. . . Metzel<strong>in</strong> suen, unserm burger ze B.. . . verlihen....<br />

aber 10 jar unser ungelt ze B. jerlichen usub 200 uhr, hall.... . Zs. 0. 0.<br />

VIII, p. 287 Nr. 6.


- 88 -<br />

• I Anlage 1: Bönnigheim. Von großem Wert ist e<strong>in</strong>e Urkunde<br />

von Bönnigheim, die zwar aus dem Jahre 1452 stammt,<br />

jedoch dadurch <strong>in</strong>teressant ist, daß sie uns die Verhältnisse<br />

e<strong>in</strong>er noch ziemlich abhängigen Stadt vor Äugen führt, <strong>in</strong> der<br />

das <strong>Ungeld</strong> - allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>in</strong>folge irgend e<strong>in</strong>es Rechtszwanges,<br />

sondern durch freie Bestimmung der Stadtherrschaft<br />

- <strong>den</strong> Charakter e<strong>in</strong>er stadtherrlichen, aber für städtische<br />

wecke. bestimmten Steuey trägt.<br />

Die vier Ganerben der Stadt, welche <strong>in</strong> vier selbständige<br />

Herrschaftsgebiete. geteilt war, vere<strong>in</strong>baren unter sich e<strong>in</strong>e<br />

Regelung der städtischen Verfassungsverhältnisse, besonders<br />

die Kompetenz der Geme<strong>in</strong>debeamten betreffend, mit dem<br />

Vorbehalt, daß sie und ihre Nachkommen die Bestimmungen<br />

jederzeit abändern dürfen.')<br />

- Von allen . <strong>in</strong> der Urkunde genannten Beamten wissen<br />

wir nur betreffs der Bürgermeister sicher, daß sie von der<br />

Geme<strong>in</strong>de gewählt wur<strong>den</strong>; dementsprechend ist auch über<br />

ihre E<strong>in</strong>setzung ke<strong>in</strong>e Betimmung getroffen. Daraus dürfen<br />

wir schließen, daß ke<strong>in</strong>er der herrschaftlichen Beamten, von<br />

deren Wahl die. Rede ist, von der Geme<strong>in</strong>de, sondern daß alle<br />

-von der Iierrchaft selbst e<strong>in</strong>gesetzt wur<strong>den</strong>, auch wo dies<br />

nicht unzweideutig gesagt ist; unter <strong>den</strong> handeln<strong>den</strong> Personen<br />

ist stets, wie <strong>in</strong> § 1 ausdrücklich erklärt wird, die Herrschaft<br />

geme<strong>in</strong>t.2)<br />

Jede Partei ernennt aus ihrem Gebiet e<strong>in</strong>en Bürger:<br />

diese vier haben je aus ihrem Stadtteil zwei Männer zu bestimmen;<br />

diese zwölf. Mann bil<strong>den</strong> das lebenslängliche Schöffenkollegium,<br />

das sich selbst aus dem Viertel <strong>des</strong> abgegangenen<br />

Schöffen ergänzt.<br />

Der Schultheiß wird jährlich ernannt; und zwar hat<br />

abwechselnd jeder der . Ganerben das Recht, ihn aus se<strong>in</strong>em<br />

Viertel zu bestellen.3)<br />

Die Gancrhen setzen zusammen <strong>den</strong> Baumeister e<strong>in</strong>.<br />

dem alle E<strong>in</strong>wohner gehorsam se<strong>in</strong> sollen zu <strong>des</strong> siosses goschefften;<br />

4) im Ungehorsamsfall soll er das Recht haben, <strong>den</strong><br />

1) Gengler, Cod. p. 248, 249.<br />

') Jglicbe parthie sal. . . . geben und setzen.... -<br />

z).... machen und setzen.<br />

urnb was er gebudet, es sil zu dem bnwe oder an der bestellunge<br />

zu dem stosse....<br />

t


- •19<br />

Schuldigen <strong>bis</strong> zu 1 Pfund Heller zu büßen, die dann zu dem<br />

Bau <strong>des</strong> Schlosses verwendet wer<strong>den</strong>.)<br />

Auch das Ufigd rist e<strong>in</strong>e lirrschaftliche E<strong>in</strong>nahme;<br />

aber die Ganerbeh verpflichten sich, es zu Verteidigungsmitteln<br />

lediglich der Stadt zu verwen<strong>den</strong>; es verdient Beachtung;<br />

daß das <strong>Ungeld</strong> noch nicht e<strong>in</strong>mal der Befestigung <strong>des</strong> Sch10ses<br />

zu dienen hat; es sollen vielmehr die Stadtknechte, Turmhüter,<br />

Söldner und Schützen davon besoldet wer<strong>den</strong>; was übrig<br />

bleibt, erhält der Baumeister, der es zu der Stadt Bau, Geschütz<br />

und Notdurft zu verwen<strong>den</strong> hat.')<br />

Die Aufsicht über die nächtliche Sicherheit und die Bewachung<br />

der Stadt führt der .Bürgermeister geme<strong>in</strong>sam mit<br />

dem Schultheißen. Die jährliche Abrechnung über E<strong>in</strong>nahmen<br />

und Ausgaben erfolgt vor e<strong>in</strong>er aus dem Baumeister, dem<br />

Schultheißen, je e<strong>in</strong>em Richter und e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>demitglied<br />

aus jedem der vier Bezirke . zusammengesetzten Kommission;<br />

Ferner wer<strong>den</strong> 200 Morgen Wal<strong>des</strong> ausgeschie<strong>den</strong>, die<br />

für unvorhergesehene Bedürfnisse au Holz dienen sollen; die<br />

Erlaubnis zum Holzhauen geben Schultheiß, Baumeister und<br />

Bürgermeister.<br />

Der Schultheiß soll nur . alle vier Wochen Gericht halten;<br />

wird er außerhalb dieser Zeit <strong>in</strong> Anspruch genommen, so<br />

muß ihm dafür von der verlieren<strong>den</strong> Partei die Summe von<br />

5 II hl. entrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Schultheiß und Bürgermeister haben zu jeglicher Zeit<br />

das Recht, das Würfelspiel zu verbieten; die Buße von 2 ß<br />

für <strong>den</strong> Ubertreter steht dem Schultheißen zu. -<br />

Wir haben es hier mit e<strong>in</strong>er abhängigen Geme<strong>in</strong>de zu<br />

tun, die sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em noch jungen Entwicklungsstadium bef<strong>in</strong>det.<br />

Die Herrschaft macht e<strong>in</strong> Obereigentum an der .Almende<br />

geltend. Der herrschaftliche Geme<strong>in</strong>devorsteher, der zugleich<br />

Richter im öffentlichen Gericht ist, fungiert noch neben dem von<br />

der Geme<strong>in</strong>de . gewählten. 7) Er empfängt noch die Strafen für<br />

s) Hieraus geht hervor, daß er vorwiegend herrschaftlicher Beamter war.<br />

o) Item was von dem ungelde jerlieh gefellet, davon soll man Ionen<br />

der etat knechten, thürnbütern, phortenern und schützen, und was überig<br />

ist, sei man dem buwmeyeter verrechenen und entwirten; das sol dann der<br />

bnwmeister fürder wen<strong>den</strong> und keren an der stat.buwe, geschütze, nutz und<br />

notturft. . . . .<br />

7) v, Below, Gern. p. 110. . . ..


- '40 -<br />

Vergehen gegen das -Vei'bot <strong>des</strong>r WTürfIpieIs, wobei er als Geme<strong>in</strong>deorgan<br />

handelt.8)<br />

- •- Die Geme<strong>in</strong>de wird außer durch die : Bürgermeister noch<br />

'durch e<strong>in</strong>en Teil <strong>des</strong> Schöffenkoikgiüms unter h<strong>in</strong>zuziehung<br />

e<strong>in</strong>iger Geme<strong>in</strong>demitglieder' 'bei der Abrechnung über die städtischen<br />

-E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben 'vertreten, --das Schöffen-<br />

-kollegium hat' also 'wohl noch •die Funktionen e<strong>in</strong>es Kommunalorgans<br />

versehen.') - -. ‚ ‚<br />

Aber- die Keime <strong>zur</strong> -Bildung e<strong>in</strong>es besonderen Repräsentationsorganes<br />

der '-Geme<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong>es' Rates,10) -s<strong>in</strong>d vorhan<strong>den</strong>;<br />

<strong>in</strong> der Abrechnungskommision"ist die Geme<strong>in</strong>de mit<br />

mehr Mitgliedern als die Herrschaft' vertreten; zu <strong>den</strong>' 'E<strong>in</strong>nahmen,<br />

deren Verwendung sie kontrollieren - sollen,' gehört<br />

natürlich auch das <strong>Ungeld</strong>. Ist es zwar-- 'auch -herrschaftliche<br />

Abgabe, die -von e<strong>in</strong>em herrschaftlichen- Beamten verwaltet<br />

wird, so wird doch die Verwaltung -von der Geme<strong>in</strong>de kontrolliert,<br />

- ist besondere Bestimmung ketroffen, daß- - sie nur<br />

dem Bau- - und der Verteidigung der - Stadt dienen 'darf.-' Di<br />

•Sorge für- die Verteidigung der -Stadt '-teilten aber mit dei<br />

Schultheißen die Bürgermeister, wie sie auch bei - allen- g(L<br />

me<strong>in</strong>derechtlichen Funktionen <strong>des</strong> ersteren -mitwirken. -<br />

Ähnlich wie <strong>in</strong> Bönnigheim muß • <strong>in</strong>-rechtlicher Beziehung<br />

die Stellung der verschie<strong>den</strong>en Gewalten zu dem Ungel'd während<br />

der ersten Hälfte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts 'gewesen se<strong>in</strong>,<br />

wenn man von de<strong>in</strong> Unterschied -absieht, daß hier e<strong>in</strong>e- stadtherrliche,<br />

vom Stadtherrn frei zu verwendhde -Abgabe vertragsmäßig<br />

<strong>zur</strong> Verteidigung der Stadt bestimmt-' wird, -dort<br />

diese Abgabe derartigen Zwecken - ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong>- un d ihre.' Berechtigung<br />

verdankt. Dieser --Unterschied --ist- scharf zu hetonen:<br />

die Urkunde wäre nicht m<strong>in</strong>der wertvoll für <strong>den</strong> Zweck,<br />

um <strong>des</strong>sentwillen sie erwähnt wird; wenn' statt <strong>des</strong> - <strong>Ungeld</strong>s<br />

e<strong>in</strong>e andere stadtherrliche Abgabe i derselben Weise zu gleicher<br />

Verwendung bestimmt wor<strong>den</strong>-- wäre:")<br />

- - - 'o):A,a.O,p,b,<br />

v. Betow, a, a: 0. p81. -<br />

- is) A. 'a, 0, - F. 100.<br />

II) Siehe unten X &: II §2; Dadurch, daß die hier besprochene Urkünde<br />

<strong>in</strong> dem ohengedachten S<strong>in</strong>ne wesentlich <strong>zur</strong> Illustration -der Verhältnisse<br />

<strong>des</strong> 13. Jhdts. <strong>in</strong> <strong>den</strong> kgl. Städten, besonders <strong>in</strong> Ulm, beiträgt, schien<br />

es mir h<strong>in</strong>reichend gerechtfertigt, Bönnigheim <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu


- 41 -<br />

Anlage II: Donauwörth)) Wie sehr das Ungeidrecht<br />

e<strong>in</strong>er Stadt beim Wechsel <strong>des</strong> Stadtherrn gefährdet war; zeigt<br />

das Beispiel von Donauwörth..<br />

Dir . Stadt hatte vom König die Berechtigung. erhalten;<br />

e<strong>in</strong> Trankungeld zu erheben; sie sollte von jedem Eimer <strong>den</strong><br />

Gel<strong>des</strong>wert von 4 Maß e<strong>in</strong>ziehen und dies zum geme<strong>in</strong>en<br />

Nutzen der Stadt verwen<strong>den</strong>. Diese Erlaubnis soll <strong>bis</strong> zum<br />

Widerruf währen.2)<br />

Aus e<strong>in</strong>er Urkunde von. 1417 3) ergibt sich deutlich, daß<br />

es eben nur e<strong>in</strong> Privileg war, wenn die Stadt das <strong>Ungeld</strong> lediglich<br />

für sich selbst bezog, daß die Abgabe aber im allgeme<strong>in</strong>en<br />

stadtherrlich war. Donauwörth war nämlich vom<br />

Reich an Bayern versetzt . wor<strong>den</strong>, und zwar, mit allen E<strong>in</strong>künften,<br />

unbeschadet jedoch se<strong>in</strong>er Privilegien. 4) Bald <strong>in</strong><strong>des</strong><br />

liefen Klagen von seiten der . Bürgerschaft e<strong>in</strong>, daß der Herzog<br />

sich nicht an die Privilegien kehre; <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen wer<strong>den</strong><br />

1417 die Privilegien nochmals vorn König konfirmiert, wobei<br />

das Tjngeld an erster Stelle steht. Sicherlich hatte der Herzog,<br />

de<strong>in</strong> die Stadt ja mit allen Gefällen verpfändet war, auf<br />

die nach se<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung stadtherrliche E<strong>in</strong>nahme nicht verzichten<br />

wollen.<br />

1418 wird der Stadt ihr <strong>Ungeld</strong>privileg, erneuert, und<br />

h<strong>in</strong>zugefügt, daß es unwiderruflich se<strong>in</strong> solle. , ) Nach e<strong>in</strong>er<br />

anderen Urkunde <strong>des</strong> gleichen Jahres war die Stadt auch <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Besitz der Zölle gekornnten. t) <strong>in</strong> der Folgezeit wer<strong>den</strong><br />

nun auf Grundlage der alten Abgaben immer wieder neue e<strong>in</strong>gerichtet<br />

bezw. die alten erhöht. 1422 wird das alte <strong>Ungeld</strong>privileg<br />

wieder auf 10 Jahre unwiderruflich und von da an<br />

widerruflich erneuert. und außerdem ‚der ‚ Stadt e<strong>in</strong> Transit-<br />

behandeln, da der Unterschied zwischen Baus- und .Reichsgut m, E. hierbei<br />

nicht <strong>in</strong> Betracht kommt.<br />

i) Stadtherr und Geme<strong>in</strong>deherr ist <strong>in</strong> D. der König. Vgl. Gengler,<br />

Cod. CCLXIII.<br />

2) Wir.. - . verleichen <strong>in</strong> zu geme<strong>in</strong>em ntizen irer statt e<strong>in</strong> solch ungelt<br />

und gulde, daß sie von jedem aymer alles tr<strong>in</strong>ckhens vier tr<strong>in</strong>chhen sollen<br />

nemmen.. .. untz an unser widerrueffen. L Uni g XIII, p. 406 'Nr. 6..<br />

3) Gengler, Cod. p.813 Nr;30. Vgl.. p. 361.<br />

4 Gengler. Cod. p. 812 Nr.23..<br />

5) L ü n i g XIII, p.409 Nr.14.<br />

o) A. a. 0. p. 410 Nr. 15.


- 42 -<br />

Pflasterzoll auf dieselbe Zeit gewährt.) 1434 wird das alte<br />

<strong>Ungeld</strong>privileg. vom König erneuert irnd erlaubt, die Abgabe<br />

on 2 Maß auf 8 Maß zu erhöhen. 8) Im Jahre 1465 wer<strong>den</strong><br />

als die im . Besitz der Stadt bef<strong>in</strong>dlichen <strong>in</strong>direkten Steuern<br />

genannt das Tlngeld, sowie Pfund-, Markt-. Pflaster- und<br />

Brückenzölle.9)<br />

§ 3. Eßl<strong>in</strong>gcn. Schwä<strong>bis</strong>ch Hall (Anm. 39).<br />

Auch <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen gab es bereits 1231 e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>, welches<br />

e<strong>in</strong>en ähnlichen Charäkter trug wie das für diese Zeit<br />

<strong>in</strong> Ulm bezeugte.') Außer dieser 'Nachi'icht f<strong>in</strong>det sich, noch<br />

e<strong>in</strong>e Urkunde von 1267, <strong>in</strong> weichS Konrad<strong>in</strong> die E<strong>in</strong>künfte<br />

der Speirer Kirche aus e<strong>in</strong>er dem dortigen Stift gehörigen<br />

Kirche zu Eßl<strong>in</strong>gen von jeder unter dem Namen <strong>Ungeld</strong> begriffenen<br />

exactio auf We<strong>in</strong>, Frucht und andere Gegenstände<br />

befreit.2)<br />

Diese bei<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zigen, <strong>in</strong> <strong>den</strong>en während<br />

<strong>des</strong> 13. Jahrhunderts das <strong>Ungeld</strong> beim Namen genannt<br />

wird. Trotzdem f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich <strong>in</strong> städtischen Urkun<strong>den</strong> dieses<br />

Jahrhunderts Abgaben erwähnt, die ohne Zweifel mit dem<br />

ljngeid i<strong>den</strong>tisch s<strong>in</strong>d, obgleich der Name fehlt. <strong>Das</strong> häufige<br />

Vorkommen <strong>des</strong> Familiennamens „Ungelter" 3), <strong>des</strong>sen Entstehung<br />

e<strong>in</strong>e im 13. Jahrhundert häufig aufgelegte, im Volksmund<br />

<strong>den</strong> Namen <strong>Ungeld</strong> führende Abgabe voraussetzt, de-<br />

7) Motivierung: Kriegsschä<strong>den</strong> im Reichsdienst. las <strong>Ungeld</strong> beträgt<br />

vom Eimer 2 Maß, der Pflasterzoll von e<strong>in</strong>em Wagen 4 Pfg., von e<strong>in</strong>em<br />

Narren 2 Pfg., von e<strong>in</strong>em R<strong>in</strong>d bzw. Pferd 1 Pfg., von e<strong>in</strong>em Schwe<strong>in</strong> bzw.<br />

Schaf 1 Heller, so dann die alle durch die statt zu Scbwäbiächen \Voerdt<br />

getriben oder gefiert wer<strong>den</strong>. Die Stadt soll die Abgabe zu pflastern geben<strong>den</strong><br />

und sonst <strong>in</strong> ihre und derselben siadt nutz keren und wen<strong>den</strong>. Lün 1 g<br />

XIII, p. 415 Nr. 20. Vgl. p. 26; s. u. An m. 9.<br />

s) L ü n i g XIII, p. 418 Nr. 24.<br />

s) A. a, 0. p. 421 Nr. 27.<br />

i) dr. § 2 Anm. 1..<br />

2), . . . ut de redditibus ecelesiae praedictae <strong>in</strong> Ezzel<strong>in</strong>gen capitulo<br />

ipsius.ecelesiae Spirensis pert<strong>in</strong>entibus <strong>in</strong> v<strong>in</strong>o,.frn<strong>in</strong>ento sen aliis rebus eidem<br />

eeelesie att<strong>in</strong>entibus nulla apud-Ezzel<strong>in</strong>gen exaetio,' quae vulgariter ungelt<br />

dicitur,.äliquatenus requiratur neoipsi, si exaetitm.quid luerit, solvere teneantur.<br />

Wirt. U. - B. VI, p. 304 Nr.1913.<br />

3 1270: Pfaff, p. 25 Nr. 109.; 1277:. a, a. 0. p. 34 Nr. 139; 1307:<br />

a. a. 0. p. 172 Nr. 385; 1314: a. a. 0. p. 198 Nr. 433; 1322: a. a. 0. p. 245<br />

Nr. 509. Die Beispiele lassen sieh beliebig vdrmehren. eh . § 1 An m. 41.


- 43 -<br />

ren Erhebung und Verwaltung schon damals wohl organisiert<br />

war, legt <strong>den</strong> Schluß nahe, daß das Fehlen <strong>des</strong> Namens <strong>Ungeld</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> städtischen Urkun<strong>den</strong> nicht zufällig ist.<br />

Die Art der Uberlieferung zw<strong>in</strong>gt uns, zunächst die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Steuerverhältnisse <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong>s Auge zu fassön.<br />

Wie <strong>in</strong> Augsburg und Ulm, so war auch <strong>in</strong> Eßh<strong>in</strong>gen<br />

die älteste von der Geme<strong>in</strong>de erhobene Steuer die Umlage <strong>zur</strong><br />

Stadtsteuer 4), die lediglich Immobiliarabgabe war.<br />

Gehen wir bei unserer Betrachtung von e<strong>in</strong>er Urkunde<br />

von 1274 aus, weiche sche<strong>in</strong>bar de<strong>in</strong> zultzt Gesagten widerspricht.<br />

König Rudolf erlaubt hier der Stadt bei der Umlage<br />

der Stadtsteuer „<strong>den</strong> von altersher üblichen Modus" bei,<br />

zubehalten, d. .h. „diejenigen und ihre fahrende Habe, welche<br />

von altersber besteuert wor<strong>den</strong> seien", weiter heranzuziehen.<br />

Niemand solle es wagen hiergegen zu „rebellieren"<br />

.5) -<br />

Die Urkunde macht aber ke<strong>in</strong>eswegs <strong>den</strong> E<strong>in</strong>druck, als<br />

ob dieser Modus der von altersher übliche gewesen sei; gerade<br />

die scharfe Betonung <strong>des</strong> antiquitus •und das Verbot, sich<br />

gegen diese. Art der Besteuerung zu sträuben, läßt <strong>den</strong> Vert<br />

dacht aufkommen, man habe vielmehr e<strong>in</strong>e, neue, nicht ohne<br />

Zwangsmaßregeln durchführbare Praxis als antiqua consue<br />

i;udo durch königliche Urkunde sanktionieren wollen.<br />

Diesen Verdacht bestätigen <strong>den</strong>n auch die älteren, das<br />

Besteuerungswesen regeln<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong>. Die Umlage <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer tritt uns nämlich dort lediglich als Immobilienabgabe<br />

entgegen. 6) Da, wie wir sehen wer<strong>den</strong>, auch später<br />

die Umlage <strong>in</strong> der alten Weise geregelt ersche<strong>in</strong>t, so müssen<br />

wir annehmen, die Stadt habe durch die Ausdehnung der Besteuerung<br />

auf die res e<strong>in</strong> für ihre eigenen Zwecke bestimmtes<br />

Plus erzielei wollen. .<br />

So sche<strong>in</strong>t <strong>den</strong>n e<strong>in</strong>e Urkunde von 1277 darauf h<strong>in</strong>zudeuten,<br />

daß man bestrebt war, auch nicht für die Reichssteuer<br />

bestimmte Auflagen: mit derselben <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu<br />

4) Zeumer p62.<br />

sculteto et universis civibus <strong>in</strong> 8 * . . . ut <strong>in</strong> positione conlributionis<br />

sen sture vo<strong>bis</strong> imposite vel etiam imponende antiqnum modum et<br />

consuetud<strong>in</strong>em <strong>in</strong> personis et rebus, que vob<strong>in</strong>cuw antiquitus consueverunt<br />

contribuere, observetis, volentes, ut nullus <strong>in</strong> contributione antique consuetud<strong>in</strong>i<br />

<strong>in</strong> talibus observate, audeat! rebeilari; Wirt. U.-B. CVI, p. 335<br />

Nr. 2455. Vgl. Au gab. p. 171. Vgl. hierzu u. 4. p. 32 U. .<br />

e) Wirt. U.-B. III, p. 308. Nr. 811; Y, p. 188 Nr. 1424..


- .44 -<br />

br<strong>in</strong>gen und dadurch zu legitimieren. Die <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung<br />

der Reichssteuer bestimmte Umlage wird nämlich <strong>in</strong> dieser•<br />

Urkunde,. e<strong>in</strong>em Befreiungsprivileg, welches Schultheiß, mdi- -<br />

eec et consules und die univer.sitas eh-mm <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen für<br />

Kloster St. Blasien ausstellen, als e<strong>in</strong>e Immobilienäbgabe bezeichnet.<br />

Dort heißt es nämlich: nos imperiali malestate<br />

aliquantulum constricti ultra solitum eisdem ahbati et conventui<br />

earundem drnnor.um stipendium seu stiuram;- que vulgariter<br />

samenschaz dicitur, imposui<strong>in</strong>us- et taxata<strong>in</strong> quarnvis<br />

<strong>in</strong>vitis recepimus ab eisdem. <strong>Das</strong> Kloster soll nun <strong>in</strong> Zukunft<br />

gegen e<strong>in</strong>e jährliche Leistung von 4 Pfund von allen<br />

Abgaben; nicht anur von der Umlage, frei se<strong>in</strong>. Die Abgaben<br />

aber, die als <strong>in</strong> Zukunft nicht mehr zu leistende aufgezählt<br />

werdn, umfassen e<strong>in</strong>erseits außer der gewöhnlichen Umlage<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Auflagen, andererseits ist der Wortlaut so<br />

gehalten, daß die gedachten Pflichten nicht 'als lediglich am<br />

Hof selbst haftend ersche<strong>in</strong>en. . Zunächst lautet die Befreiung<br />

auf das • servitium, die tailia, stiura., exactio, lauter uns bekaniite<br />

Ausdrücke für die Stadtsteuer; ferner aber wird gedacht<br />

der vexationes, quae possent fieri vel quoqumque nom<strong>in</strong>e<br />

censeantur, super dictis do<strong>in</strong>ibus et suis .pert<strong>in</strong>entiis. 7) Für<br />

uns ist am wichtigsten die vexatio; über ihre Natur wissen<br />

wir zunächst nur, daß die Aussteller der Urkunde an e<strong>in</strong>e unregelmäßige<br />

und unrechtmäßige Auflage <strong>den</strong>ken; da sie als<br />

die Häuser mit pert<strong>in</strong>entiis belastend gedacht wird, und da<br />

der Ausdruck vexatio ke<strong>in</strong>er der für die direkte Umlage üblichen<br />

ist,') so ist der weitesteSpielraum für ihre Natur gelassen,.<br />

. .<br />

Ähnlich verhält •es sich mit e<strong>in</strong>er Urkunde von 1281,<br />

<strong>in</strong> der Schultheiß, Richter und Rat<strong>in</strong>annen von Eßl<strong>in</strong>gen mit<br />

dem .Kloster Salem e<strong>in</strong> Abkommen über die Besteuerung se<strong>in</strong>er<br />

im Eßl<strong>in</strong>ger Gebiet beegenen Güter treffen. Zunächst wird<br />

der königlichen Exe<strong>in</strong>ptioiisprivilegien. gdaöht und es ist hierbei<br />

naturgemäß nur die Rede von <strong>den</strong> •possessiones . . . <strong>in</strong><br />

nostra parochia exemptae ab omnibus servitiis per reges, von<br />

<strong>den</strong> possessiones servibiles, servi.tiis subiectae. Auf e<strong>in</strong>e weitere<br />

Ausdehnung <strong>des</strong> Besteuerungsrechtes läßt dagegen die<br />

1) Pfaff, p. 33 Nr. 138. Hierfür und fl. vgl. § 2 Anm. 24 mit<br />

Anm. 32. .. . . .<br />

a) Zeumer, p. 3. eh. p. 18, bes. Anm. 45. 46.


- 45 -<br />

Stelle schließen, <strong>in</strong> der 'das Verhältnis zu <strong>den</strong> städtischen Organen<br />

geregelt wird. Hier handelt es sich um die servitia et<br />

exactiones, quocumque •nornie censeantur, qua.e de iure vl<br />

facto seu consuetud<strong>in</strong>e quäcumque de causa ad' cuiuscumque<br />

mandatu<strong>in</strong> et quotienscumque nostrae civitatis -imponentur<br />

possessionibus vel personis.)<br />

Auch hier ersche<strong>in</strong>t der Wortlaut absichtlich so gehalten,<br />

daß außer der regelmäßigen, auf dem • Gute ruhen<strong>den</strong><br />

Steuerpflicht auch außeror<strong>den</strong>tliche Abgaben e<strong>in</strong>begriffen s<strong>in</strong>d;<br />

und zwar auch solche, die <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen als Person, ii icht nur,<br />

soweit er Inhaber e<strong>in</strong>es liegen<strong>den</strong> Gutes ist, treffen.<br />

Noch deutlicher zeigt sich dies, wenn wir e<strong>in</strong>en ähnlichen,<br />

mit de<strong>in</strong> Kloster Bebenhausen durch die Stadt abgeschlossenen<br />

Vertrag mit <strong>des</strong>sen 6 Jahre später erfolgter Uberarbeitung<br />

vergleichen.10)<br />

- In e<strong>in</strong>er Urkunde von 1282, welche von Schultheiß und<br />

Bat zu Eßl<strong>in</strong>gen ausgestellt ist, wird gegen e<strong>in</strong>e jährliche<br />

Abf<strong>in</strong>dungssumme dem Kloster Steuerfreiheit für se<strong>in</strong> liegen<strong>des</strong><br />

Vermögen oder für se<strong>in</strong>e Geldbezüge ‚vom liegen<strong>den</strong> Gut<br />

zugestan<strong>den</strong>, was • bei<strong>des</strong> als gleichwertig betrachtet wird.<br />

( . . de quibusdam possessionibus suis tam <strong>in</strong>fra muros ci<br />

vitatis nostrae quarn extra <strong>in</strong> term<strong>in</strong>is nostris sive decima<br />

sitis, sive s<strong>in</strong>t redditus sive alia bona quaecumque.)<br />

In e<strong>in</strong>er dem veränderten Besitzstand <strong>des</strong> Klosters<br />

Rechnung tragen<strong>den</strong> Neuausfertigung von 1288 f<strong>in</strong>det sich<br />

außer der Regelung der Immobiliensteuer e<strong>in</strong> vorher noch<br />

nicht vorhan<strong>den</strong>er Zusatz: Atten<strong>den</strong>dum <strong>in</strong>super est, quod<br />

nos, scultetus, consules et universita.s civitatis praedictae<br />

unanimi consensu et bona voluntate praefatum monasterium<br />

ab omni onere exactionis sen vexatiois, quocumque nom<strong>in</strong>e<br />

vel titulo censeantur, <strong>in</strong> rebus suis mobilibus et immobilibus<br />

preterqua<strong>in</strong> praedictum• est absolv<strong>in</strong>ius . . . Protestamur nichilom<strong>in</strong>is<br />

•saepedictum mouasterium cum omnibus rebus suis<br />

<strong>in</strong>troducendis et educendis per omnes vias et portas civitatis<br />

nostrae nulli generi thellonii sen exactionis penitus subiacere.<br />

Dieser -Vergleich wird' . -nun mit 'e<strong>in</strong>igen Abweichungen<br />

außer von Schultheiß und Richtern auch vom Bürgermeister<br />

nochmals im gleichen Jahr beurkundt. 'Hierbei wird die Be-<br />

' Pfaff, p. 52 Nr.166. . . .<br />

10) A. a. 0. p. 61 Nr. 175.


- 46 -<br />

stimmung über <strong>den</strong> Zoll noch deutlicher ausgeführt. Es heißt<br />

• hier: liceatque dictis religiosis,.. absque omni theloneo, exactionis<br />

et servitutis onere v<strong>in</strong>a, frumenta aliasque res suas <strong>in</strong><br />

dictam civitatem nostram seit duriam •suam libere <strong>in</strong>troducere,<br />

educere, deponere 1 vendere necessariaqüe sibi quelibet cornparare,<br />

v<strong>in</strong>a quoque sua <strong>in</strong>ore tabernario vel alio quocumque<br />

vendere seu prop<strong>in</strong>are pro sue libitu voluntatis.<br />

Diese Bestimmung bezieht sich sicherlich nicht auf <strong>den</strong><br />

Reichszoll. Denn der Reichszoll war vom Reich an e<strong>in</strong>zelne<br />

Bürger verpachtet, allerd<strong>in</strong>gs „unbeschadet der Rechte der<br />

Stadt","). die wohl dar<strong>in</strong> bestan<strong>den</strong> haben wer<strong>den</strong>, daß •die<br />

Stadt e<strong>in</strong> gewisses Oberaufsichtsrecht, vielleicht auch das<br />

Recht, Zollbefreiungen zu erteilen, zustand. Man würde <strong>in</strong><br />

diesem Fall jedoch sicherlich nicht versäumt haben, sich auch<br />

•der Zustimmung <strong>des</strong> Zollpächters zu vergewissern. Die nähere<br />

Ausführung gerade dieses Passus <strong>in</strong> der vom BürgermeisteF<br />

signierten Urkunde kennzeichnet die genannt&n Abgaben<br />

besonders als re<strong>in</strong> städtische Auflagen. So f<strong>in</strong>det sich<br />

auch e<strong>in</strong> im Jähre 1351 getroffener Entscheid <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen<br />

Gerichtes zu Konstanz betreffend die Frage, ob sich die Befreiung<br />

von We<strong>in</strong>- und Getreidee<strong>in</strong>fuhr auf allen We<strong>in</strong> und<br />

alle Frucht ohne Ausnahme beziehen, sive ipsis obveniaut<br />

<strong>in</strong>fra territorium seil decimam villae. seu oppidi E. sive extra,<br />

oder ob nur befreit se<strong>in</strong> sollten quae <strong>in</strong>fra territorium seu dc-<br />

* cimarn <strong>in</strong> E. crescunt seu eis obveniunt. <strong>Das</strong> Gericht entscheidet,<br />

daß nach dem Privileg alle Frucht und aller We<strong>in</strong>,<br />

gleichviel woher er komme, frei se<strong>in</strong> solle.") Es ist unzweifelhaft,<br />

daß es sich hier um die Frage gehandelt hat, ob<br />

die Befreiung nur auf die Kommunalzölle gehe, welche durchaus<br />

richtige Ansicht wohl die Zollpächter vertraten, oder ob<br />

sie auch auf <strong>den</strong> großen Zoll zu beziehen sei.<br />

Um nun auf unsere Urkunde von 1288 <strong>zur</strong>ückzukommen,<br />

so sagt sie uns genau, wor<strong>in</strong> die vexationes der früheren Pri-<br />

• ii) Wirt. U.-B.1. p. 186 Nr. 141; Pfaff, IL21 Nr. 92; p.lOO Nr. 252;<br />

p. 536 Nr. 1059; p. 556 Nr. 1101; p.580 Nt 1109; p. 1017 Nr. 1514: cfr. § 2<br />

p. 30 ff; p. 37, bes. An m. 47.<br />

8) Pfaff, p. 479 Nr. 955. Es ist <strong>in</strong> der Urkunde nicht gesagt, daß<br />

dieser Streit zwischen Stadt und Kloster geherrscht habe, sondern es heißt<br />

ganz allgeme<strong>in</strong>, daß man sich <strong>in</strong> der betr. Frage. <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen damals nicht<br />

klar gewesen ist. . .


t<br />

- 47 . -<br />

vilegien bestan<strong>den</strong>: nämlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von <strong>den</strong> Stadt usurpierten<br />

<strong>Ungeld</strong>, welches, wie <strong>in</strong> Ulm; sich zu Kommunalzöllen<br />

e<strong>in</strong>erseits,' 3) zu e<strong>in</strong>er Abgabe auf das. deponere der <strong>Ungeld</strong>gegenstände<br />

und somit <strong>zur</strong> direkten Mobiliensteuer andererseits<br />

zu entwickeln im Begriff war.<br />

Hiermit steht auch die Tatsache <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang, daß die<br />

Bezeichnung der Abgaben als <strong>Ungeld</strong> offiziell vermie<strong>den</strong> wird,<br />

daß man sie vielmehr mit dem unbestrittenen Recht der Steuerumlage<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung zu br<strong>in</strong>gen sucht. -<br />

Wir s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Lage, von setzt an die Geschichte aller<br />

<strong>in</strong> der von Bürgermeister und Rat ausgestellten Urkunde genannten<br />

Abgaben genau zu verfolgen. Wir haben Abgaben<br />

auf Kauf, Verkauf s Niederlage, E<strong>in</strong>- und Ausfuhr, die als theloneurn<br />

und exactio - e<strong>in</strong> Ausdruck, der sowohl für direkte<br />

als auch für <strong>in</strong>direkte Steuern gebraucht wird bezeichnet<br />

wer<strong>den</strong>. Unter <strong>den</strong> Kaufabgaben tritt besonders der We<strong>in</strong>-.<br />

verkauf more tabernario hervor. 14) -<br />

Fassen wir zunächst die Abgaben auf E<strong>in</strong>- und Ausfuhr<br />

<strong>in</strong>s Auge. Sie bestehen fort <strong>in</strong> der Gestalt von re<strong>in</strong> städtischen<br />

Zöllen.<br />

Dies ersehen wir aus e<strong>in</strong>em Privileg, welches die Stadt<br />

Eh<strong>in</strong>gen für Propst, Dekan und Kapitel <strong>des</strong> Domes zu Konstanz<br />

1327 ausstellt. Es heißt hier u. a.: so haben wir die<br />

vorgenannten herren . . . ze unsern burgern genommen und<br />

eweclich ernphangen und geben <strong>in</strong> allu du reht, die unser hutger<br />

hahent, die <strong>in</strong> unser stat seshaft s<strong>in</strong>t, mit iren nuezen i,<br />

korn und iren w<strong>in</strong> ze verkaufende und zu verphendcnde,<br />

schenkende und aune zol ze gebende und ane allen andern<br />

scha<strong>den</strong>. Ihre Güter und Nutzen sollen geschirmt wer<strong>den</strong> als<br />

wir andern unsern burgern tug<strong>in</strong> ...Wir sun och von <strong>in</strong>,<br />

noch von ir pfleger,. noch von ii' husern, noch von ir w<strong>in</strong>e<br />

noch korn, noch von andern iren guoten noch von ir gelte<br />

enha<strong>in</strong>e sture. enha<strong>in</strong>en zol noch deha<strong>in</strong>e ander seezunge noch<br />

dienst vordern noch temen, sondern uns dafür mit e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dungssumme<br />

von 15. Pfund genügen lassen. 15) Die Konstanzer<br />

erhalten demnach offenbar zunächst das Bürgerrecht,<br />

u) of t .. PfaU, p. 129 1*. 297. Priv. d. Papstes Innocenz VIII 1. d.<br />

August-Nonnen zu E. (1297) Befreiung v. vectigalia und telonoa.<br />

14) oft. § 2, p. 3M, bes. An m. 38.<br />

16) Zs. G. 0. VIII, p. 24. ....


- 48 -<br />

sodann aber wer<strong>den</strong> sie ihrer Pflichten als Bürger gegen e<strong>in</strong>e<br />

gewisse •Abf<strong>in</strong>dungssumme entledigt. Unter dS mit dem Bürgerrecht<br />

eo ipso erworbenen Rechten wird das Recht <strong>des</strong> zollfreien<br />

Verkaufs genannt; ebenso ist aber - auch von e<strong>in</strong>er Zollfreiheit<br />

die Rede, welche, wie die S Freiheit von <strong>den</strong> übrigen<br />

bürgerlichen Lasten, erst durch die Abf<strong>in</strong>dungssumme erkauft<br />

wer<strong>den</strong> mußte; <strong>in</strong>dem dieser Zoll mit der seczungei<strong>den</strong>tifiziert<br />

wird, wird er als e<strong>in</strong>e zu bestimmtem Zweck erhobene also<br />

noch nicht ständig gedachte Abgabe charakterisiert.")<br />

Aufs schärfste tritt uns hier ! der Unterschied entgegen<br />

zwischen dem re<strong>in</strong> städtischen Zoll, der 'vorwiegend e<strong>in</strong>e bürgerliche<br />

Last war und zwischen dem Reichszoll, von dem jeder<br />

Bürger frei war.11)<br />

!<br />

Dazu stimmt auch e<strong>in</strong>e Urkunde von 1309, <strong>in</strong> der He<strong>in</strong>rich<br />

VII. das Feil-Kreuz-Kloster zu Eßh<strong>in</strong>gen von Steuern<br />

und Zöllen, quc ab aliis communiter non solvuntur, befreit.'8)<br />

Diese städtischn Zölle sche<strong>in</strong>en Torzölle gewesen zu<br />

se<strong>in</strong>. Denn während nach e<strong>in</strong>er Urkunde von 1.344, <strong>in</strong> der der<br />

Empfänger gewisser, nach Eßl<strong>in</strong>gen zu liefernder E<strong>in</strong>künfte<br />

sich se<strong>in</strong>erseits <strong>zur</strong> Entrichtung <strong>des</strong> Torzolls verpflichtet, die<br />

Zugdhörigkeit dieser Abgabe zum städtischen Zoll nicht zweifellos<br />

gesichert ist, so wird 'doch durch e<strong>in</strong>e Urkunde von<br />

13611, wo gleichfalls der Torzoll . gme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> muß, jeder<br />

Zweifel beseitigt. Hier verpflichtet sich e<strong>in</strong> Eß]<strong>in</strong>ger Bürger,<br />

für an ihn nach Eßl<strong>in</strong>gen zu führende Bezüge aus e<strong>in</strong>em Acker<br />

hei Kannstadt, <strong>den</strong> e<strong>in</strong> dortiger Bürger von ihm zu Lehen<br />

besitzt, selbst <strong>den</strong> Zoll zu zahlen.' 9) Wäre dieser E<strong>in</strong>gangszoll<br />

e<strong>in</strong> Teil <strong>des</strong> Reichszolles, so wären die e<strong>in</strong>em Bürger gehörigen<br />

Güter so ipso bei der E<strong>in</strong>fuhr frei, könnte also die<br />

Frage der Zollpflicht gar nicht <strong>in</strong> Betracht kommen. -<br />

16) Nach Kn i v schild trug dieser städtische Zoll <strong>den</strong> Charaktere<strong>in</strong>es<br />

Brücken- und Pflastergelds. Es muß' 'hei all der Verwirrung, die Knipschil(1<br />

bei Beurteilung der Urkunde angerichtet hat, doch anerkannt wer<strong>den</strong>, daß ihm<br />

der Unterschied zwischen Reichs- und Stadtzoll zu Bewußtse<strong>in</strong> gekommen ist.<br />

117) Hier ist die Zollbefreiung ?hflp Rücksicht auf <strong>den</strong> Zollpächter nicht<br />

zu verwundern. cfr. § 2, p. 33. Denn die Stadt hatte, natürlich das<br />

Recht der Bürgerannahme, und mit dem Bürgerrecht trat man ohne weiteres<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> Genuß der Zollfreiheit. cfr. § 1, p. 511; § 4 ad. An m. 18. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff<br />

<strong>in</strong> die Rechte <strong>des</strong> Zollpächters wäre aber die e<strong>in</strong>seitige Befreiung durch<br />

die Stadt ohne Erteilung <strong>des</strong> Vollbürgerrechtes.<br />

18) Pfaff, p. 176 Nr. 393.<br />

19) A. a. 0., p. 391 Nr. 772; p. 429 Nr. 858. -


- 49 -<br />

Neben <strong>den</strong> städtischen Zöllen entwickelt sich die Ab-,<br />

gabe auf das deponere zusammen mit der Umlage <strong>zur</strong> eigentlichen<br />

Vermögenssteuer. Wie der Ausdruck possessio servibilis<br />

besagt, ruhte die Abgabepflicht zunächst auf de<strong>in</strong> Hof<br />

oder besser gesagt auf demjenigen, der durch <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong><br />

Hofes e<strong>in</strong> Glied der Stadtmarkgenosenschaft war. 20) Maßgebend<br />

bleibt immer <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der Gesichtspunkt, daß<br />

• der Besitzer e<strong>in</strong>es liegen<strong>den</strong> Gutes e<strong>in</strong>e steuerpflichtige Person<br />

ist. 21 ) Notwendigerweise mußte aber sehr bald der Begriff<br />

<strong>des</strong> Vermögens <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund treten, zunächst <strong>in</strong>sofern,<br />

als auch die aus liegendem Gut bezogene Gült besteuert<br />

wird. Weiter wird der Grundbesitz nach se<strong>in</strong>er Ausdehnung<br />

<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>er Höhe zum Beitrag <strong>zur</strong> Stdtsteuer<br />

herangezogen,")wobei man wohl davon ausg<strong>in</strong>g, daß der Besitzer<br />

mehrerer Gütsr oder e<strong>in</strong>es größeren Gutskomplexes damit<br />

mehrere umlagepflichtige Glieder der. Steuergörne<strong>in</strong>de repräsentiere.<br />

Auf das Vermögen, die Steuerkraft <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnenL<br />

se<strong>in</strong>e Pflicht, nach se<strong>in</strong>em besten. Können beizutragen, wird.<br />

immer größeres Gewicht gelegt; der Gesichtspunkt der bloßen<br />

Umlage auf die e<strong>in</strong>zelnen Markgenossen schw<strong>in</strong>det mehr und<br />

mehr. 23) Da dergestalt , das Verhältnis zwischen Stadt und<br />

Steuerzahler allmählich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund trat, mußte bald<br />

20) Vgl. Urk. v. 1303, P a f f, p. 159 Nr. 356: Ut sturarum sen contributionum<br />

impositionibus . <strong>in</strong>ter vos et alios habentes poüsessiones apud vos<br />

nullus err&is , serupulus aut dissensionis <strong>in</strong>ateria habeatur, concedl<strong>in</strong>as....<br />

quod haec possessiones, quae ab antiquo serviles fuerunt seu contribuerunt<br />

ad sturas vobiecum, sitae <strong>in</strong> parochia E., ernune et <strong>in</strong>antea ad stures cont.ribuant<br />

et eas vo<strong>bis</strong>eum expediant et persolvant.<br />

Vgl. Donauwörth: die <strong>in</strong>' irem marckbreehte und <strong>in</strong> irem gepiete<br />

gesessen s<strong>in</strong>t und guett dar<strong>in</strong>ne haben und auch mit <strong>in</strong> ir 'wald und wazzer<br />

niezzen.LünigXlll, p. 406, Nr. 7;.a.a.O.p.809 Nr. 5;p.SilNr.16;p.813Nr.30.<br />

Vgl. Biberach 1373: daß sye die gewonlich sture, die sie jahrlich<br />

uns und dem reiche pflichtig und schuldig se<strong>in</strong> zu geben, fürbaß mer sullen<br />

uns gelten und bezallen au guten hällern, also von alter nutz herkho<strong>in</strong>men<br />

ist... - Auch sollen und mögen die vorgenanten von Biberach auf alle die<br />

gut, die <strong>in</strong> der etat oder hie der stete zu Biberach markhe und gebiet gelegen<br />

se<strong>in</strong>, utllre und bethe sezen und die auch davon nemmen, die von alter bete<br />

und störe geben haben oder die durch recht geben sollen. Sen gier, Cod.<br />

-p.210 Nr 9. a<br />

21) Pfaff, p. 94Nr 24O; p. 152 Nr. 346; p. 166 Nr.370; p. 178 Nr. 400.<br />

22) A.a. 0., p, 201 Nr. 438; Zs. (3.0. VIII, 24.<br />

2$). .. . die allermaiste an der stiur gebaut und allerswarste hebent und<br />

legent .... Pfaff, p. 136 Nr. 315k<br />

n<br />

4 4


-' 50<br />

die Stadtsteuer mit. <strong>den</strong> übrigen städtischen Ausgaben, die<br />

-tUmlage mit <strong>den</strong> städtischen, E<strong>in</strong>künften e<strong>in</strong>e Stufe e<strong>in</strong>nehmen.<br />

Nachdem. die Abgabe auf das deponere mit- der Umlage <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung getreten war, war, wenn auch nicht der Theorie<br />

nach, so- doch praktisch, das Steuerverhältnis zwischen König<br />

und Geme<strong>in</strong>deglied. völlig gelöst: Die possessio servibilis,<br />

welche durch Vermittlung • der Geme<strong>in</strong>de an <strong>den</strong> König steuert,<br />

besteht; nur noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> königlichen Urkun<strong>den</strong>: <strong>in</strong> Wirklichkcit<br />

haben wir es jetzt zu tun mit dep Bürger, der an die Stadtkasse<br />

stüre und -böt git von alle<strong>in</strong> de<strong>in</strong> er hät, und zwar von<br />

alle<strong>in</strong> s<strong>in</strong>em guet, liegendem wie fahrendem. 24) -<br />

Von <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Urkunde von 1288 genannten Abgaben<br />

f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir, wie <strong>in</strong> Ulm-, die Steuern auf Kauf und Verkauf,<br />

unter <strong>den</strong>en der Verkauf <strong>des</strong> We<strong>in</strong>s more tabernario e<strong>in</strong>e hervorragende<br />

Stelle e<strong>in</strong>nahm, nilit mehr- -<strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong> der.<br />

Stadt, da sie aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Untersuchung über Ulm angedeuteten,-<br />

an- späterer Stelle <strong>des</strong> Näheren zu erörtern<strong>den</strong> Grün-<br />

.<strong>den</strong> <strong>den</strong> aus dem Lager-<strong>Ungeld</strong> hervorgegangenen Abgaben,<br />

die ihnen ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong> verdanken, Platz gemacht haben: Er'<br />

haften hat -sich nur die Besteuerung <strong>des</strong> We<strong>in</strong>verkaufs <strong>in</strong>ore<br />

tabernario.; sie wird, wie aus dem folgen<strong>den</strong> hervorgehen wird,<br />

vom König als <strong>Ungeld</strong> seit Anfang <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts<br />

kraft lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes zu freier Verfügung <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen.25) -<br />

Lediglich als .Reichsabgabe erweist sich das - <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong><br />

24) Pfaff. p. 138 Nr. 315; Urk. v 1303. Vgl. AngeL. u. Ulm.<br />

25) Unser ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> darf trotz ihrer Entstehung aus e<strong>in</strong>em af<br />

<strong>den</strong> lagern<strong>den</strong> We<strong>in</strong> ausgedehnten Ijngeld (eh. § 2, p. 35 f., bes. An m38) die<br />

w<strong>in</strong>st<strong>in</strong>re mit e<strong>in</strong>er Kaufabgabe zusammengebracht wer<strong>den</strong>. Über die w<strong>in</strong>stiure<br />

beißt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>den</strong> We<strong>in</strong>verkauf regeln<strong>den</strong> Statut: Es soll kam gast umb <strong>den</strong><br />

andern - ka<strong>in</strong> w<strong>in</strong> kouffen, ..mit noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> husern, er hab <strong>den</strong>n s<strong>in</strong><br />

w<strong>in</strong>stur geben von dem selbtaatigen w<strong>in</strong>, als sit und gewonlich ist. Wenn<br />

er die w<strong>in</strong>stor git So mag er und wer im ‚dez hilfet <strong>den</strong> selbtaetigen w<strong>in</strong><br />

verkonifen als e<strong>in</strong> anderr burger. Weiher gastdaz och uber fuere,und s<strong>in</strong><br />

w<strong>in</strong> anders verkaufte <strong>den</strong>n als vorgeschriben stat. der -soll ze pene v9n jedem<br />

bo<strong>den</strong> a<strong>in</strong> phunt Haller an die muren geben- Pfaff. p. 462 Nr. 934. Es<br />

heißt ausdrücklich, daß der Verkauf erst -nach der Versteuerung stattf<strong>in</strong><strong>den</strong><br />

darf; der Vorrat, <strong>den</strong> der Gast besitzt, muß erst versteuert se<strong>in</strong>, eh- er ver<br />

kauft wer<strong>den</strong> kann. Daß von . der vorherigen. Yrsteuerung der Verkaufsgegenstände<br />

für <strong>den</strong> eigentlich nicht steuerpflichtigen Nichtbtirgr das Recht<br />

<strong>des</strong> Verkaufs. von Steuerobjekten ,abhängig gemacht wird haben wir bereits<br />

beobachtet. Vgl. § 2, p. 35.<br />

0


- 51 -<br />

e<strong>in</strong>er Urkunde He<strong>in</strong>richs VII., von 1311, <strong>in</strong> welcher er der<br />

Stadt EßI<strong>in</strong>gn und <strong>den</strong> Klöstern Weil, Sirnau &nd' St. Klara<br />

die Hälfte <strong>des</strong> ihm: l<strong>in</strong>d dem Reiche gehörigen' <strong>Ungeld</strong>s <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen;<br />

das <strong>bis</strong>her dem Grafen Eberhard von Württemberg<br />

verpfändet war, wegen ihrer im Reichsdienst er1ittnen Verluste<br />

und Unkosten auf die Dauer von 1.0 Jahren anweist.26)<br />

Man erkennt leicht, daß hier Eh<strong>in</strong>gen <strong>in</strong>. se<strong>in</strong>er Eigenschaft<br />

als Stadt überhaupt nicht <strong>in</strong> Betracht kommt, sondern, genau<br />

wie die drei Klöster, lediglich als Glied <strong>des</strong> Reiches, dem<br />

<strong>zur</strong>' Unterstützung im Kampf gegen -e<strong>in</strong>en Reichsfe<strong>in</strong>d e<strong>in</strong><br />

Teil der Reichsabgäben überlassen wird.27)<br />

Der gleiche Grund ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> <strong>den</strong> Privilegien,' welche<br />

der Stadt von <strong>den</strong> Gegenkönigen Friedrich und Ludwig 1315<br />

erteilt wer<strong>den</strong>: Friedrich überließ ihr verschie<strong>den</strong>e Reichse<strong>in</strong>künfte<br />

auf die Dauer von- 1.2 Jahren, so die Steuer, das<br />

<strong>Ungeld</strong>, die E<strong>in</strong>künfte aus dem Reichszoll, das Schuitheihenamt,<br />

28) während -Ludwig TV. außer anderen Freiheiten, wie<br />

Steuerfreiheit während <strong>des</strong> Krieges mit Württemberg und 10<br />

.Jahre nachher nebst späterer Fixierung der Steuer auf 1000<br />

Pfund etc., ihr <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong> ih# angewiesenen Teils ant <strong>Ungeld</strong><br />

für ewig -bestätigt.29)<br />

1316 erfolgte jedoch die Sühne mit Württernberg,°)<br />

und, wie zu -erwarten, wurde letzterem se<strong>in</strong> Recht an dem Un'-<br />

26) Ut labores et expensas gravissimas, quibus propter guerram motam<br />

per vos et alias civitates nostras et imperii nebili viro Eberhardo eomiti de<br />

Wirtenbere, <strong>in</strong>imico- nostro publico et imperii pacis et boni status partiurn<br />

vestrarum ac reipnblicae turbatori pluriu<strong>in</strong> estis praegravati, so Iihentius et<br />

comrnodius tolerare ipsamque guerram tanto diutius et faeilius contra praefatum<br />

comitem tenere possitis viriliter et constanter ... Aus dem gleichen Grund<br />

wird unter gleichem Datum die Zahlung von Ju<strong>den</strong>schul<strong>den</strong> und Z<strong>in</strong>s <strong>den</strong>.<br />

'Eßl<strong>in</strong>gern auf 2 Jahre zu verschieben gekattet. Pfeil, p. 181. Nr. 410;<br />

p. 182 Nr. 411.<br />

27) In Augsburg- und Ulm wird 1360 und 1346 das Hoheitsrecht<br />

selbst an die Stadt übertragen; währefid ihr hier nur der Genuß e<strong>in</strong>er kgl.<br />

Abgabe gestattet wird. Vgl. p. 20; p. 36,- bes. Anm. 42.<br />

29).... umbe die dienst, die sie unsund dem riche getan baut und das<br />

sie <strong>des</strong>t bas jr scha<strong>den</strong> und ir arbait <strong>des</strong> selben dienstes ergetzet wer<strong>den</strong>....;<br />

wir.. .geben <strong>in</strong>. . . . an gemahlen nutz der stat duselben zweit jar das<br />

ungelt und unsern c<strong>in</strong>se us dem zol ze Essehngen. Pfaff, p. 205 Nr. 446:<br />

29) .. die groze ehost, scha<strong>den</strong> und arbait, die sie an lilie und an<br />

gute von unsern und <strong>des</strong> riches vien<strong>den</strong> kuentlieh geli<strong>den</strong> haut ... ; ei suln<br />

auch jr ungolt bau eweeliche an iren buwe. Böhmer, Acta, p. 483 Nr. 655.<br />

z) Pfaff, p2l6 Nr.464.<br />

4*


- 52 -<br />

geld m Eßl<strong>in</strong>gen wieder zugesichert. Württemberg sollte<br />

jährlich die Hälfte <strong>des</strong> Eßlihger <strong>Ungeld</strong>s, sowie vom Zoll<br />

40 Pfund Heller erhalten; däMn sollte Eßl<strong>in</strong>gen die Herrschaft<br />

ton' Württemberg, auch wenn nötig gegen <strong>den</strong> römischeii<br />

König, schützen. Falls nun <strong>in</strong>nerhalb der nächsten 4 Jahre<br />

die Stadt selbst Schuitheißenamt, Zoll und <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>löst, so<br />

soll der <strong>in</strong> dieser Zeit von Württemberg genutzte Ertrag von<br />

der Pfandsumme abgehen; doch soll nur die Stadt, nicht der<br />

König sich dieser Vergünstigung erfreuen.')<br />

Im Jahre 1327 erfolgte die Lösung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s duich<br />

die Stadt um 1200 Pfund Heller, welche ihr von dem Kloster<br />

Salem vorgestreckt wor<strong>den</strong> waren.32)<br />

<strong>Das</strong> lJngeld' war so wieder <strong>in</strong> die Hand der Stadt gekommen.<br />

Aber diese Art der Erwerbung trägt e<strong>in</strong> ganz anderes<br />

Gepräge als die Erwerbung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s im 13. Jahrhundert.<br />

Damals war weder die Abgabe.. völlig., ausgebildet<br />

noch die Stadt nach außen so weit abgeschlossen, daß ihrer,<br />

Natur nach e<strong>in</strong> bestimmtes Rechtsverhältnis möglich gewesen<br />

wäre. Es h<strong>in</strong>g damals mehr oder weniger von der zufälligen<br />

Lage der Umstände ab, ob das <strong>Ungeld</strong> städtische oder staatliche<br />

Abgabe war. Jetzt haben wir 3 kontrahierende Parteien:<br />

<strong>den</strong> König als <strong>den</strong> ursprünglichen Eigentümer, <strong>den</strong><br />

Pfand<strong>in</strong>haber und die Stadt, welche die Abgabe durch E<strong>in</strong>lösung,<br />

also , auf dem Wege <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes,' erwirbt.33)<br />

Daß die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s als Reichsabgabe auch<br />

durch die zeitweisen Verleihungen nicht bee<strong>in</strong>trächtigt wird,<br />

zeigt die Tatsache, daß 1330 Ludwig 1V. der Stadt die Erlaubnis<br />

gibt, auch die Reichssteuer <strong>in</strong> Kriegszeiten für sich<br />

‚zu verwen<strong>den</strong>, und daß er ihr dieselbe im gleichen Jahr samt<br />

<strong>den</strong> übrigen Reichsnutzungen, wie <strong>den</strong> Ju<strong>den</strong>, <strong>zur</strong> Ummauerung<br />

der Oberefih<strong>in</strong>ger Vorstadt auf 5 Jahre überläßt.34)<br />

81) Swenne ouch dieselben berger von E. wide niht a<strong>in</strong> kunig die vorgenanten<br />

scbultheissena<strong>in</strong>pt, zoll und nagelte selbe losen wellent umbe duz<br />

guot daz sie stant, <strong>in</strong> viere jaren <strong>den</strong> naesten die au nach a<strong>in</strong>ander koment,<br />

so sol die herschaft von W,, swaz sie von diesem tage biz an <strong>den</strong> tac, das<br />

die losunge, geschibt, <strong>in</strong>re <strong>den</strong> fieren jaren genossen hat von dei,selben<br />

schultlieissenarnpt, zol unde ungelt, abe slahen an dem hobetguote unde soln<br />

die berger der borschaft das uberrig geben. Pf all, p. 218 ?r. 465.<br />

33) A. a. 0. p. 267 Nr. 558.<br />

as) Vgl. Anm. 27. vgl. § t.<br />

54) Pfaff, p. 290 Nr. 593; p. 291 Nr. 594. In dieser Zeit zeigt sich


- 53 -<br />

Trotz der Auslösung durch die Stadt verfügte aber der<br />

König nach wie vor frei über das <strong>Ungeld</strong>. Im Jahre 1351<br />

hat es sich <strong>zur</strong> Hälfte pfandweie <strong>in</strong> der Hand der Grafen<br />

Eberhard und Ulrich 'Von Württmberg befun<strong>den</strong>; <strong>den</strong>n . die<br />

bei<strong>den</strong> versetzen es <strong>in</strong> diesem Jahre an e<strong>in</strong>en He<strong>in</strong>rich von<br />

Westerstetten auf e<strong>in</strong> Jahr mit der Bestimmung, daß letzterer<br />

es <strong>in</strong>nerhalb dieses Jahres verkaufen kann. 35) In der Folgezeit<br />

gel<strong>in</strong>gt es der Stadt, die Abgabe von Jahr zu Jahr <strong>in</strong><br />

Pacht zu erhalten. So quittiert 1353 Ulrich von Württe<strong>in</strong>berg<br />

der Stadt über 150 Pfund Heller, die er für se<strong>in</strong>en Teil<br />

am •<strong>Ungeld</strong> auf e<strong>in</strong> Jahr erhalten hat, zu <strong>den</strong> früheren Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

<strong>des</strong>gleichen Eberhard und Ulrich 1354 über 290<br />

Pfund Heller, 1357 Ulrich über 145 Pfund Heller , 1358 Eberhard<br />

über 150 Pfund J{efler, 3°) ferner Eberhard und Ulrich<br />

über 490 Pfund Heller.")<br />

Dieses TJngeld war e<strong>in</strong>e Schankabgabe; das geht aus<br />

e<strong>in</strong>er Urkunde von 1358 hervor, <strong>in</strong> welcher Karl IV. der Stadt<br />

,Gmünd erlaubte, e<strong>in</strong> We<strong>in</strong>ungeld nach Eßl<strong>in</strong>ger Muster zu erheben,<br />

<strong>in</strong>dem man nämlich die Maße verkle<strong>in</strong>erte, <strong>den</strong> alten<br />

Preis jedoch beibehielt und <strong>den</strong> durch die Maßm<strong>in</strong>derung erzielten<br />

Überschuß als <strong>Ungeld</strong> ablieferte, e<strong>in</strong> auch <strong>in</strong> anderen<br />

Städten nicht seltenes Verfahren, durch welches lediglich die<br />

konsumieren<strong>den</strong> Gäste, nicht aber die Wirte getroffen wur<strong>den</strong><br />

und welches <strong>des</strong>wegen sehr unpopulär war35)<br />

Wiederum gelang es der Stadt, neben <strong>den</strong> übrigen an<br />

Württemberg verpfändeten Reichse<strong>in</strong>künften, nämlich 47 Pfund<br />

Heller jährlich aus dem Zoll und dem Schultheißenamt, das<br />

halbe <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>zulösen. Im Jahre 1360 wur<strong>den</strong> die genannten<br />

Abgaben an die Stadt verpfändet und zwar für , so lange,<br />

<strong>bis</strong> der Aussteller Karl IV. oder e<strong>in</strong>er se<strong>in</strong>er Nachfolger sie für<br />

<strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong> eifriges Bestreben, e<strong>in</strong>en Baufonds zu beschaffen. (1351 Vermächtnis<br />

zum Mauerbau. A. a. 0. p. 470 Nr. 945; Strafen an die muren,<br />

wozu dr. § 2 An 1. 1, p. 38 f; vgl. Schmid, Pilzgr. p. 389.)<br />

35) Pfaff, p. 471 Nr. 947.<br />

36) A. a. 0., p. 507 Nr. 1005.<br />

r) A. a. o.; i'. 552 Nr. 1090.<br />

so) . - . - duz sie... . die mazz zu dem We<strong>in</strong> gemynnern mugen <strong>in</strong> alle<br />

der weise, als die burger und die stat zu Essel<strong>in</strong>gen ir ungelt und man<br />

hal<strong>den</strong>. A. a:0., p. 553 Nr. 1091; vgl. Zeumer, p. 921.


— 54 -<br />

<strong>des</strong> Reiches Kammer wieder: e<strong>in</strong>lösen würdn; e<strong>in</strong>e Auslösung<br />

von anderer Seite soll ausgeschlossen se<strong>in</strong>.")<br />

Der Weg auf dem die' Stadt das Thgeld erwarb, ist g&<br />

nun derselbe wie der, auf dem sie, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong> Reichszolles<br />

'gelangte; <strong>in</strong> <strong>den</strong> Jahren 1360-92 brachte sie nämlich<br />

diesen Zoll, zu dem wohl die telonea, quae volgariter<br />

margtzoll nuncupantur, gehören, von <strong>den</strong>en Kloster Denkendorf<br />

1359 königlicherseits befreit wird, nach und nah durch Kauf<br />

von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Eßl<strong>in</strong>ger Bürgern, die mit ihm belehnt. waren,<br />

an sich. 40)'.' •<br />

4. Tübi;n gen.<br />

Über die ‚tJngeldverhältnise iii Tüb<strong>in</strong>gen erhalten wir<br />

vorzüglich Aufschluß durch die ' Urkun<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welchen die<br />

Pfalzgrafen sich ihrer verschie<strong>den</strong>en Rechte <strong>in</strong> dieser Stadt<br />

entäußerten. '.<br />

-Zunächst kommt hier, <strong>in</strong> Betracht e<strong>in</strong>e Urkunde <strong>des</strong><br />

Pfalzgrafen Gottfried von Tüb<strong>in</strong>gen, der von se<strong>in</strong>en 'Vettern,<br />

Pfalzgr^aMn Eberhard und Rudolf, <strong>den</strong> Scherrn, 1294 Burg<br />

und Stadt käuflich erworben hatte und' dadurch Stadtherr wie<br />

Geme<strong>in</strong>deherr gewor<strong>den</strong> war.')<br />

39) Glafey, p. 475 Nr. 351. Vgl. Urk. v. 1358, <strong>in</strong> der Karl IV. der<br />

Stadt Eßl<strong>in</strong>gen mit Rücksicht auf geleistete und noch an leistende Dienste<br />

verspricht, Vogtei, Schuitheiflenamt und TJngeld nebst Zubehör flieht höher<br />

versetzen zu wollen, als dies derzeit der Fall ist. Pfaff, 1i. 556 No. 1100.<br />

Verpfändung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s seitens <strong>des</strong> Königs an die ‚Stadt selbst erfolgte <strong>in</strong><br />

Hall ' schon 1316. In e<strong>in</strong>er Urkunde dieses Jahres erhält die. Stadt von<br />

Ludwig dem Bayern die jü<strong>den</strong> .....Zölle,' ungelt' und sohultbaizze ampt auf<br />

e<strong>in</strong> 'Jahr. KU öl) II er, p. 51 Nr. 2. Dagegen dürfen wir, was bei dieser<br />

Gelegenheit erwähnt wer<strong>den</strong> möge, <strong>in</strong> der Vergünstigung, daß' die Bürger<br />

von Hall '<strong>den</strong> aol, <strong>den</strong>, wir <strong>in</strong> vormals gelazzen haben und geben ii brugge<br />

ze bezzern, furbaz haben süllent und <strong>in</strong>nemen zu derselben jr bruggen als<br />

lange <strong>bis</strong> wir <strong>in</strong> <strong>den</strong> selben zol widerrüffen, wohl nicht mit Knöpfler die<br />

Überlassung e<strong>in</strong>es öffentlichen Zolles, sondern' nur die Erneuerung der Erlaubnis<br />

<strong>zur</strong> Erhebung e<strong>in</strong>es re<strong>in</strong> städtischen Brückenzolles ' Shen, A. a. 0.,<br />

[). 64 Nr. 27. Siehe unten Kap. II. cfr. auch Am. 7. -<br />

40)Jäger, Magaz. V, p. 105, p. 108, p. 109. Pfaff,, P• 569 Nr. 1127,<br />

dr. p. 46, bes. Anm. 11. 5. u. Kap. IJ, p. 91; § 2 Anm. 18.<br />

1) Vgl. Schmidt, Pilzgr. p. 326 1.; p, 388 f. nebst cit. Urkk, . Vgl. die<br />

citate:ans v. Bel' ow, Gern, <strong>in</strong> § 1 Anm. 18 etc.<br />

'Kommunalorgan war das Richterkollegium, welches geme<strong>in</strong>sam mit dem<br />

Schultheißen, dem Vorsteher der Stadt auf öffentlich-rechtlichem'und geme<strong>in</strong>de-


- 55<br />

Er sah sich 1295 genötigt, se<strong>in</strong>e Frohnhöfe, We<strong>in</strong>berge<br />

etc. <strong>in</strong> und. uni Tüb<strong>in</strong>gen 'an das Klöster Bebenhausen zu veräußern.<br />

Bei diser Gelegenheit wurde dem . Kloster erlaubt,<br />

e<strong>in</strong>en Pflleghof mit Garten und. Zubehöi- iüneihalb der 'Stadtmauern<br />

zu haben, der verschie<strong>den</strong>e- Freihiten genießen .sollte.<br />

Nur hierauf kann -sieh die Zustimmung der Bürg&schaft beziehen,<br />

wn der, <strong>in</strong> derjjrkunde die Rede ist. 2) -<br />

rechtlichem Gebiet und mit der Gme<strong>in</strong>de handelt. Im Stdtecht vo- 1388<br />

ist von e<strong>in</strong>em Rat nicht die Rede, während die Richter außer ihren öffentlichrechtlicben<br />

Funktionen e<strong>in</strong>e Art Polizeigerichtsbarkeit, unabhängig vorn.<br />

Schultheißen üben und die Sorge litt ließ. Gewicht. Gewerbe- und Lebensmittelpolizei<br />

haben. Demgegenüber kann es nicht <strong>in</strong>s Gewicht fallen, daß <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> oft an' Stelle der <strong>in</strong>dices die consules genatnt wer<strong>den</strong>, daß<br />

1333 sogar die rihter und • der rät von Tuw<strong>in</strong>gen sich erwähnt f<strong>in</strong><strong>den</strong>." Es<br />

können nicht zwei verschie<strong>den</strong>e Kollegien bestan<strong>den</strong> ' haben aus oben angeführtem<br />

Grund sowohl wie <strong>des</strong>wegen, weil Richterkollegiuns und Rat <strong>in</strong><br />

gleichen Fällen sich als kompetent erweisen. Vgl. Urk. v. 1306 und Urk.<br />

v. 1295. Der Unterschied sche<strong>in</strong>t sieh nur , auf die verschie<strong>den</strong>en Funktionen<br />

zu beziehen, die e<strong>in</strong> und dasselbe Kollegium ausübt; möglich, daß man das<br />

- vielleicht durch die <strong>in</strong> dem Stadtrecht erwähnten Geschworenen", welche<br />

speziell die Nahrungsmittel-Produktion überwachen, erweiterte .-- Richterkollegium,<br />

soweit es Kommunalorgan war, nach deti's Vorbild <strong>des</strong> Kommunalorgans<br />

anderer Städte, als Rat bezeichnete. efr. p. 32, ad. Anm. 22.<br />

Tüb<strong>in</strong>gen zeigt sich <strong>in</strong> gense<strong>in</strong>derechtlicher' Beziehung als abhängige<br />

Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> . öffentlich-rechtlicher H<strong>in</strong>sicht \venigei- als eigenes Staatswesen,<br />

<strong>den</strong>n als besonderer staatlicher Gerichts- und Verwaltungssprengel. ' Schultheiß<br />

und Vogt wer<strong>den</strong> von dem Statherrn unabhängig von der Bürgerschäft frei<br />

ernannt. Die Stadt betreffende öffentlich-rechtliche wie geme<strong>in</strong>derechtliche<br />

Akte gehen <strong>in</strong> der Regel geme<strong>in</strong>sam vom Grafen, vom Schultheißen und von<br />

der Geme<strong>in</strong>de aus. Verfassungsmäßig 'war demnach ke<strong>in</strong>d Grenze gesetzt,<br />

<strong>in</strong>wieweit die Stadt selbst Staat und <strong>in</strong>wieweit sie nur gesonderter staäthoher<br />

Verwaltungssprengel war. Es kam dies sehr auf die Zeitverhältnisse,<br />

die Persöülichkeit <strong>des</strong> jeweiligen Stadtherrn etc. an . 1335- erhält die Städt<br />

z. B. <strong>in</strong>folge bSonderer Umstände das Recht der freien .Schultheißenwahl. 5. u.<br />

Es ist demnach pr<strong>in</strong>zipiell jede Steuer e<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>hejrliche, auch wenn<br />

sie zu städtischen Zwecken verwendet wird. Wenn wir <strong>in</strong> unserem S<strong>in</strong>n<br />

von lan<strong>des</strong>herrlicher und von städtischer Steuer re<strong>den</strong>, so müssen wir <strong>den</strong><br />

Unterschied dah<strong>in</strong> fassen, (laß' wir uns 'fragen, ob die betr. Abflbe vom<br />

Lan<strong>des</strong>herrn lediglich kraft <strong>des</strong> Vollbesitzes der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte<br />

erhoben wurde oder ob sie alle<strong>in</strong> im Interesse <strong>des</strong> Verwaltungsbezirkes, der<br />

mit der Stadt Tüb<strong>in</strong>gen i<strong>den</strong>tisch war, verwendet wer<strong>den</strong> sollte und tatsächlich<br />

verwendet wurde.<br />

2) Schmidt, Pftzgr., U.-B, p. 98 Nr.93.' Die Zustimmung der Bürger<br />

bezieht sich nicht, wie Schmidt me<strong>in</strong>t, auch auf <strong>den</strong> Verkauf der Frohnhöfe;<br />

<strong>den</strong>n <strong>in</strong>s Text ist die Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de als speziell auf-diesen Passus


56 -<br />

Weiter kommt liW uns <strong>in</strong> Betracht e<strong>in</strong> zweiter'Vertrag,3)<br />

der vom Pfalzgrafen Gottfried I. mit Bebenhausen 1302 abgeschlossen<br />

wurde, nachdem ihm'. dieses Kloster das 1301<br />

käuflich erworbene Tüb<strong>in</strong>gen, Stadt und Schloß, aus freien<br />

'Stücken <strong>zur</strong>ückgegeben hatte.4)<br />

Nachdem der Graf das zwischen 1302 und 1304 von<br />

neuem versetzte Tüb<strong>in</strong>gen 5) mit Hilfe der Stadt.. Eßl<strong>in</strong>gen<br />

wieder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e. Hand gebracht hatte 6) wurde das E<strong>in</strong>kommen<br />

von der Stadt durch die Grafen Götz und 'Wilhelm für<br />

das Zugeld und die 'Morgenabe ihrer Mutter an die letztere<br />

versetzt, wobei, Grat Ulrich von "Württemberg Garantie<br />

leistet'e.)<br />

Als daher 1335 <strong>den</strong> Bürgern von Tüb<strong>in</strong>gen für die 'Übernahme<br />

der Schul<strong>den</strong> <strong>des</strong> . Pfalzgrafen auf 9 Jahre Nutzen. und<br />

E<strong>in</strong>kommen der • Stadt 'bewilligt wor<strong>den</strong> war, wur<strong>den</strong> für die<br />

Mutter und Schwester <strong>des</strong>' Grafen verschie<strong>den</strong>e Rechte reserviert.8)<br />

Neben der hierzugehörigen Urkunde ist noch von Wichtigkeit<br />

e<strong>in</strong> Vertrag zwischen dem Grafen Ulrich von Württemberg<br />

und Bebenhausen °)‚ der nach Verkauf der Stadt an<br />

ersteren durch <strong>den</strong> Pfalzgrafen Götz 10) 1343 geschlossen -<br />

wurde.<br />

Da all diesen Verträgen der von 1295 zu Grunde liegt,<br />

so läßt sich aus Änderungen <strong>des</strong> Textes <strong>in</strong> <strong>den</strong> späteren Fassungen<br />

die Entwickelung der verschie<strong>den</strong>en Abgaben deutlich<br />

erkennen. Wi lassen <strong>des</strong>halb hier zunächst die uns <strong>in</strong>teres-<br />

bezüglich bezeichnet. cfr. Pf lzgr. p. 328. S. u. Dagegen spricht auch nicht<br />

die 'Tatsache, daß' 1296 der Verkauf <strong>des</strong> Weilers Hagenloch 'tLtB p•101<br />

Nr. 94) von 'der Stadt bekräftigt wird. Die Worte: Wir. . . schulthaiß...<br />

die rät und gema<strong>in</strong>de ze Tuw<strong>in</strong>gen mit dem anbenoken unsere <strong>in</strong>sigels bestättigen<br />

und bekreftigen aufl vorgeschriben d<strong>in</strong>g wan sy mit unserm wissen<br />

und gunst besobehen sigend, haben offenbar nur die Bedeutung e<strong>in</strong>er Signierung<br />

wobei es selbstverständlich war, daß der Unterzeichnete mit dem vorgenommenen<br />

Akt e<strong>in</strong>verstan<strong>den</strong> war.<br />

a) Schmidt, Pßzgr. U.-B., p.- 107 Nr. 100.<br />

4) A. a. 0., p106 Nr. 98, 99.<br />

5) Schmidt, Pflzgr., p. 317.<br />

A. a. 0, p. 320.<br />

7) U.-B., p. 139 Nr. 125.<br />

s)A.a.0.. pl40 Nr.126. ' ‚<br />

o) Sattler, Grfn. 1, p. 121 Nr.. 102.<br />

10) Pflzgr., p. 138;


I . —57-<br />

sieren<strong>den</strong> 'Bestimmungen nach der Fassung .. von 1295, nach<br />

der von 1302 und nach e<strong>in</strong>em vidimus der letzteren aus dem<br />

-Jahre 1342 folgen, wozu wir noch <strong>den</strong> .Vertrag von 1343 fügen:<br />

L Vertrag von 1295. iQuod <strong>in</strong>quam dornicilium cum<br />

suis.att<strong>in</strong>enciis antedictis de consensu et voluntate unanimi<br />

univrsitatis civium villae nostrae Tuw<strong>in</strong>gen praenotatae,<br />

tanto emunita.tis, pi'ivilegio cum eisdern religiosis ecu alia<br />

persöna praetacta cum sua 1 arnilia ipsu<strong>in</strong> <strong>in</strong>habitantibus, iibertavimus<br />

ac pra.esenti pag<strong>in</strong>a libertanius, ut; ab omni stiura,<br />

exactione, munere, excursione, vigilia omnique servitio prorsus<br />

<strong>in</strong> peipetuutn sit immune, et nt liceat ipsis religiosis ecu<br />

cuicumque <strong>in</strong>colae, <strong>in</strong>ka saepta praedicta <strong>in</strong>dustriarn sen artificiu<strong>in</strong><br />

quodlibet exercere, v<strong>in</strong>urn, frumentum et qua%crnnque<br />

veetibilia e<strong>in</strong>e quovis teloneo vel munere <strong>in</strong>ducere, educere ac<br />

<strong>in</strong> eodem do<strong>in</strong>icilio deponere, emere, vendere, ac omnia alia<br />

facere, quae ipsi monasterio utilia videbuntur; salva' no<strong>bis</strong><br />

tarnen ungelta de v<strong>in</strong>o more tabernario vendito, cum a civibus<br />

<strong>in</strong>ibi communiter clari solet.<br />

II. Vertrag von 1302. Quas mansiones cum, omnibus<br />

suis aedificiis congruis atque saeptis et cum omnibus hospitibus<br />

et eorurn fa.milia et eorundem hospitum semper <strong>in</strong> posterum<br />

suecessores cum ipsorum familia easdem mansiones <strong>in</strong>habita.ntibus<br />

assumendis de ipso oppido vel alios ubicumque<br />

dumtaxat qui cc ac sua contuler<strong>in</strong>t monasterio tam efficaciter<br />

libertamus, ut iide<strong>in</strong> religiosi, eaedem mansiones, hospites et<br />

successores, iit est dietum. ab omni stiura, praeangaria, servitute,<br />

exactione, munere, excursione, vigilia contributione<br />

et a quovis servili onere s<strong>in</strong>t ljberi et immunes; et ut liceat<br />

ipsis religiosis seu cuicurnque ipsorurn <strong>in</strong>colae <strong>in</strong>ka saepta<br />

praedicta <strong>in</strong>dustriam ecu artificium quodlibet exercere, v<strong>in</strong>um,<br />

fni<strong>in</strong>entum e<strong>in</strong>e teonii aut pedagii sive vectigalis solutione<br />

<strong>in</strong>troducere, deponere, odueere et universaliter tam <strong>in</strong> ipsis<br />

3nansionibus quarn extra, <strong>in</strong> foro 'et praeter forum quascumque<br />

res lihere vendere, emere, permutare, mutare, v<strong>in</strong>u<strong>in</strong> etiam<br />

ad brocarn et quamcumque <strong>in</strong>ensuram aliam öonsuetam libere<br />

tvendere pro suae libitu voluntatis + ac ornnia alia <strong>in</strong> dvitate<br />

Thuw<strong>in</strong>gen libere facere, quae ipsi monasterio et praefatis<br />

<strong>in</strong>colis utilia videbuntur; nec licebit nohis a cauponibus<br />

ipsorum religiosorum stiuram iure cauponario solvi consuetam<br />

petore, recipere aut mode quolihet extorquere.<br />

4


0<br />

t<br />

• III. Vidimus on 1342 TI. mit folgendem Zusatz:<br />

• . libitu voluntatis -Jj excepto quod., ctun v<strong>in</strong>um tad brocam<br />

vendere voluei-<strong>in</strong>t, ungeltam solvant, si tarnen apud alias<br />

nostros cives ea.m solvere sit consuetum + ac o<strong>in</strong>nja a.lia,....<br />

IV. Vertrag von 1343 . ... das die'selben wirt und der<br />

selben kachkumen und alles jr ges<strong>in</strong>de eweclicl,, die wile sie die<br />

selbe hoefe besizzent fri sullen s<strong>in</strong> an alle stuer, ane wacht,<br />

ane uszog, ane gabe, ans schatzunge und ane allen dienst.<br />

und erloben <strong>den</strong> selben geistlichen herrn, <strong>den</strong> zwe<strong>in</strong> wirten,<br />

die <strong>den</strong>ne <strong>in</strong> <strong>den</strong> boefen sitzend, mit allem irem ges<strong>in</strong>de, e<strong>in</strong><br />

leglich antwerk •ze tunne und ze tribenne <strong>in</strong> der orgenanten<br />

stat, und w<strong>in</strong>, korn und alle sachen, die man gefurn, getriben<br />

oder g%tragen mag, <strong>in</strong> dieselben stat ze hiren,- uß ze furende,<br />

nider zh legenne, ze koffenne, ze verkoffen, ze verwechselne,<br />

ze entlehenne, und ze vertnibenne uffe dem- <strong>in</strong>ereket und an<br />

dem 'nercket ans allen zoll,, ane wegzoll, ane alle gabe und<br />

schatzunge, und alle d<strong>in</strong>g ze tune <strong>in</strong> der selben statungovaerlieb,<br />

der sie notturftig .s<strong>in</strong>t und. <strong>in</strong> und irelu düster nutze<br />

muegen e<strong>in</strong> und gut an gevaerde. Dieselben geistlichen herrn<br />

hant och gewalt ane- alle -widerrede, <strong>in</strong> der egenai,ten statt<br />

ir w<strong>in</strong> ze verkoeffene, ze vertrihenne-und offenlicli verschenckhenne<br />

mit der gewonlichen masse ane taverne, amme alle gabe:<br />

\van usgenomenheh, das sie ungelt davon geben suien, als gewonlich<br />

ist..<br />

• Suchen wir- nun nach diesen Nachrichten e<strong>in</strong> Bild von<br />

dem Besteuerungswesen <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen- und <strong>den</strong> Rechten der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gewalten hierbei zu gew<strong>in</strong>nen..<br />

Was uns zunächst <strong>in</strong>teressiert, ist das <strong>Ungeld</strong>. Es<br />

wird klar und deutlich als e<strong>in</strong>e alle Bürger gleichmäßig treffende,<br />

stadtherrliche Abgabe bezeichnet. Es ersche<strong>in</strong>t hier als<br />

Kaufabgabe, ist aber im Gegensatz zu dem T<strong>in</strong>geld <strong>in</strong> anderen<br />

Städten und zu e<strong>in</strong>er etwas früheren Zeit nur auf e<strong>in</strong> Objekt,<br />

<strong>den</strong> We<strong>in</strong>. und auf e<strong>in</strong>e bestimmte Form, <strong>den</strong> Verkauf .‚more<br />

tabernario beschränkt.") <strong>Das</strong> Zustirnrnungsrecht der Ge-<br />

11) Man sieht hier, daß der tibergang vom Zoll <strong>zur</strong> Schankabgabe<br />

ke<strong>in</strong> schroffer ist; man betrachtet hier das <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>e Abgabe de s<strong>in</strong>gulis<br />

venditionibus <strong>des</strong> We<strong>in</strong>es praeter forum. Vgl. 1)50, ad. An m . 25, - cd brocam<br />

kann hiernach nicht, wie Schmidt will, die Bedeutung ‚la6weise' 4 haben,<br />

sondern- es -bedeutet von, Faßl , da ja das <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e iure eauponario geforderte<br />

Abgabe war. Pflzgr.; p. 312. oft. p. 14, bes. Anm. 39.


- 59 -<br />

me<strong>in</strong>de bei <strong>Ungeld</strong>befreiungen beruht darauf, daß die Abgabe<br />

e<strong>in</strong>e speziell bürgerliche Last war. -<br />

Die Geme<strong>in</strong>de haben wir uns unmittelbar beteiligt zu<br />

<strong>den</strong>ken an der Regelung <strong>des</strong> Gewerbebetriebs; wir haben demnach<br />

, die <strong>den</strong> Klosterleuten terteilte Erlaubnis,- Handwerk zu<br />

treiben; als<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie von ihr ausgehend zu betrachtpn.<br />

Geme<strong>in</strong>dekompetenz war ferner die Erhebung der -auf<br />

dem Immohilbesitz lasten<strong>den</strong> Umlage <strong>zur</strong>' Stadtsteueri')<br />

Als Bezeichnung für f<strong>in</strong>anzielle Leistungen f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir<br />

<strong>in</strong> 1.. nun das Wort munus <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit de<strong>in</strong> uns bekannten<br />

stiura, exactio, also, der Bezeichnung für die direkte<br />

Abgabe, 13) e<strong>in</strong>erseits, mit dem teloneum andrerseits; es nuLl<br />

dieser Begriff hier demnach sehr dehnbar gedacht se<strong>in</strong>, da er<br />

sowohl direkte wie <strong>in</strong>direkte Abgaben- umfassen kann. Unter<br />

(]e<strong>in</strong> <strong>des</strong> teloneu<strong>in</strong> können wir das <strong>in</strong>ducere, educere,<br />

vendere und emere unterbr<strong>in</strong>gen, nicht aber- das deponere; wir<br />

haben uns also <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie unter dem munus, soweit es<br />

mit dem teloneum zusammen genannt ist, die Abgabe auf das<br />

deponere zu <strong>den</strong>ken; die allerd<strong>in</strong>gs als mit, <strong>den</strong> <strong>in</strong>direktenAbgabel)<br />

zusammenhängend betrachtet wurde. In zweiter L<strong>in</strong>ie<br />

liegt die Möglichkeit neben de<strong>in</strong> Zoll bestehender Abgaben auf<br />

das <strong>in</strong>ducer,e, educere, deponere, e<strong>in</strong>ere, vendere vor. So- gehört<br />

<strong>den</strong>n auch das <strong>Ungeld</strong> zu <strong>den</strong> unter dem Begriff munus<br />

zusammengefaßten Abgaben. -<br />

Die Möglichkeit, daß unter dem munus noch .andere, <strong>den</strong><br />

Formen <strong>des</strong> Zolles analoge Abgaben zu verstehen s<strong>in</strong>d, he-,<br />

stätigt sich <strong>in</strong> der Fassung von 1302. -<br />

Hier ist das munus geradezu ersetzt durch pedag<strong>in</strong><strong>in</strong>,<br />

vectigal. Für die, neben dem teloneu<strong>in</strong> existieren<strong>den</strong> analogen<br />

Abgaben - können für das pedagium notwendigerweise . nur die<br />

Formen <strong>des</strong> <strong>in</strong>ducere, educere <strong>in</strong> Betracht kommen. Wir können<br />

demnach e<strong>in</strong>en 'Wegzofl, der auf E<strong>in</strong>- oder Ausfuhr, wahrsche<strong>in</strong>lich<br />

an <strong>den</strong> Toren, zunächst neben dem eigentlichen Zoll<br />

erhoben wurde, wohl mit Sicherheit *annehmen. Und dieser<br />

Wegzoll hat sicherlich schon <strong>zur</strong> Zeit der Urkunde von 1295<br />

bestan<strong>den</strong>; nur war er noch nicht zu so fester Form ausge-<br />

12) 1262 befreit die Geme<strong>in</strong>de von Tüb<strong>in</strong>gen mit Zustimmung der<br />

Stadtherrn e<strong>in</strong> Haus. Wirt. U.-B. VI, p. 45 Nr. 1645; vgl p. 43 ff.<br />

13) Vgl. p. 16, ad. An m;. 46; vgl. auch . p. 47, a.d. An <strong>in</strong>. 14.


- 60 -<br />

bildet, daß man damals bereits e<strong>in</strong>e bestimmte Bezeichnung<br />

für ihn gehabt hätte.<br />

Derartige Wegzölle gehörten aber, wie wir <strong>in</strong> Augsburg,<br />

Ulm und Eßl<strong>in</strong>gen gesehen haben, im 13. Jahrhundert zu <strong>den</strong>-<br />

‚ jenigen Abgaben, welche man unter dem Namen „<strong>Ungeld</strong>" zusammenfaßte.<br />

Da die Wegabgabe <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>e 'zu städtischen<br />

Zwecken zu verwen<strong>den</strong>de geblieben war, so ist es, da<br />

* ja das <strong>Ungeld</strong>recht <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen sich bereits zum lan<strong>des</strong>herr<br />

liehen Hoheitsrecht entwickelt hatte, nur ganz natürlich, daß<br />

sie oCus dem Kreise der <strong>Ungeld</strong>er heraustritt, zunächst noch<br />

e<strong>in</strong>e etwas ungesisse Stellung e<strong>in</strong>nimmt, und schließlich zum<br />

festen städtischen Wegzoli wird, e<strong>in</strong>e EftwickeIung, die wir<br />

auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Städten beobachtet haben.<br />

• Außer durch das H<strong>in</strong>zutreten <strong>des</strong> Weggelds zeigt sich<br />

die zweite Fassung noch dadurch gegen die erste verändert,<br />

daß die verschie<strong>den</strong>en Formen <strong>des</strong> Verkaufs mehr <strong>in</strong>s e<strong>in</strong>zelne<br />

ausgeführt s<strong>in</strong>d; es ist das niutare, permutare, vendere praeter<br />

forum h<strong>in</strong>zugekommen; es sollen offenbar alle auch nur *<br />

mittelbar mit dem,Kaufgeschäft zusammenhängen<strong>den</strong> Abgaben<br />

mit e<strong>in</strong>begriffen se<strong>in</strong>. <strong>Das</strong> Wort veetigal hat wohl <strong>den</strong> Zweck,<br />

alle nicht unter de<strong>in</strong> teloneam und dem pedagiuni unterzubr<strong>in</strong>gen<strong>den</strong><br />

Abgaben zu umfassen, die irgendwie zu dem Verkauf,<br />

zu Handel, Verkehr und Verbrauch im weitesten S<strong>in</strong>ne<br />

<strong>in</strong> Beziehung stehen, wie Unterkauf, Eichgeld, <strong>Ungeld</strong> und so<br />

auch die Abgaben auf das deponere, die, wie wir hier aufs<br />

deutlichste sehen, durchaus als mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Abgaben<br />

zusammenhängend betrachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Dem entspricht auch die für Ulm und Eßl<strong>in</strong>gen gemachte<br />

Beobachtung, daß die Abgabe auf das deponere im Zusammenhang<br />

mit <strong>den</strong>jenigen <strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong> der städtischen Organe<br />

bef<strong>in</strong>dlichen <strong>in</strong>direkten Abgaben entstan<strong>den</strong> ist, welche ehemals<br />

als zum <strong>Ungeld</strong> gehörig betrdchtct wur<strong>den</strong>.<br />

Was nun das eigentliche l<strong>in</strong>geld selbst betrifft, so ist<br />

es merkwürdig, daß, während <strong>in</strong> Fassung 1. unter <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en<br />

Kaufabgaben das <strong>Ungeld</strong> hervorgehoben wird, <strong>in</strong><br />

Fassung II. die Steuer vollkommen fehlt. An derselben Stelle,<br />

wo <strong>in</strong> I. 1. von dem <strong>Ungeld</strong> de v<strong>in</strong>o more tabernario vendito die<br />

Rede ist, wird <strong>in</strong> II. e<strong>in</strong>er stiura iure cauponario solvi consueta<br />

gedacht.<br />

Über die Natur dieser Abgabe erhalten wir Auskunft


- 61 -<br />

durch die Urkunde von '1335, <strong>in</strong> der es heißt: zu <strong>den</strong> ersten<br />

sullen unser lieben muter 50 phund haller jerglichgevallen zu<br />

S. Mart<strong>in</strong>s tage von der geme<strong>in</strong>en sti .ure und 10 phund auch<br />

zu Sant Mart<strong>in</strong>s tag us der brotbecken stiure' und us der<br />

<strong>in</strong>etzel stiure und us der w<strong>in</strong> stiure und ander z<strong>in</strong>s.! Die<br />

Steuer wird also iure cauponario erhoben und mit anderen<br />

Gewerbeabgaben genannt; es ist nicht der We<strong>in</strong>, der besteuert<br />

wird, wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, 14) sondern der Betrieb <strong>des</strong> Schankgewerbes;<br />

ferner wird die Abgabe als e<strong>in</strong> „Z<strong>in</strong>s" bezeichnet. Es<br />

ist daher anzunehmen, daß wir es hier mit e<strong>in</strong>er ursprünglich<br />

geme<strong>in</strong>deherrlichen Leistung zu tun haben von der Art der<br />

Gefälle, welche durch <strong>den</strong> Augsburger Burggrafen von <strong>den</strong> Gewerbetreiben<strong>den</strong><br />

für <strong>den</strong> Bischof erhoben wur<strong>den</strong>; allerd<strong>in</strong>gs<br />

sche<strong>in</strong>en diese Abgaben auf dem Wege zu se<strong>in</strong>, sich zu öffentlich<br />

rechtlichen Gewerbesteuern umzugestalten. Auch sie wer<strong>den</strong><br />

mit unter dem munus <strong>in</strong> FaSung 1. e<strong>in</strong>zubegreifen se<strong>in</strong>.<br />

Fragen wir uns nun, weshalb <strong>in</strong> II. das <strong>Ungeld</strong> fehlt<br />

und an se<strong>in</strong>er Stelle die We<strong>in</strong>steuer auftritt, so kommen wir<br />

auf die Beobachtung von Ulm <strong>zur</strong>ück, daß nämlich das Ungold<br />

und ihm ähnliche geme<strong>in</strong>deherrliche Leistungen sich gegenseitig<br />

bee<strong>in</strong>flußten. Es sche<strong>in</strong>t, als ob die We<strong>in</strong>steuer bei<br />

Auflage e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s geruht habe und umgekehrt. 15) Daß<br />

1342 <strong>Ungeld</strong> und We<strong>in</strong>steuer gleichzeitig neben e<strong>in</strong>ander be<br />

stehen, ist <strong>in</strong>folge <strong>des</strong> Vertrags von 1335 erklärlich. Denn<br />

nachdem der Mutter und Schwester der Grafen regelmäßige<br />

Bezüge aus <strong>den</strong> Gewerbeabgaben angewiesen waren, konnte<br />

e<strong>in</strong>e willkürliche Änderung nicht mehr e<strong>in</strong>treten.<br />

In Fassung IV. f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir das <strong>Ungeld</strong> als vollkommen<br />

feste Steuer erwähnt. Die direkten Abgaben wer<strong>den</strong> bezcichndt<br />

als Steuer, Gabe und Schatzung. An anderen Stellenwer<strong>den</strong><br />

die auf Handwerksbetrieb, E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr und Kaufgeschäft<br />

im weitesten S<strong>in</strong>n sowie, die auf dem deponere ruhen<strong>den</strong>.<br />

Lasten zusammengefaßt unter <strong>den</strong> Begriffen Zoll, Wegzoll,<br />

Gab und Schatzung. Wir f<strong>in</strong><strong>den</strong> demnach deutlich ausge-<br />

14) Vgl. §s Anm. 4 25. .<br />

's) Auch <strong>in</strong> Augsburg treff6h diese Leistungen speziell Metzger, Bäcker<br />

und Wirte. - In e<strong>in</strong>em Bofrecht von' Münebweiler wird bestimmt, daß die'<br />

Bannabgabenpflicht von der <strong>Ungeld</strong>entrichtung entb<strong>in</strong>de. Zs, G. 0. XXX,<br />

p. 468. Vgl. hierzu die Beobachtung, daß das Trankungeld oft <strong>in</strong> derselben<br />

Weise wie die Bannabgaben erhoben wurde. cfr. § 1, p. 22, ad. Anm. 66;<br />

§2,p.30f. '.. .<br />

6


- -<br />

sprochen 3 daß dieursprünglich mit <strong>den</strong> <strong>in</strong>diiekt& StueS <strong>in</strong>'<br />

Verb<strong>in</strong>dung stehende Besteüeruüg <strong>des</strong> deponerd •der betreffen<strong>den</strong><br />

Gegenstände <strong>zur</strong> direkten .Schatzung"gewords ist; 16) -<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Ergänzung zu <strong>den</strong> bespröchenen Nachrichten<br />

bildet e<strong>in</strong>e Zollordnung für <strong>den</strong> Pächter der Tüb<strong>in</strong>ger<br />

Zölle aus de<strong>in</strong> Stadtreht voll 1388, das ohne Zweifel vieles<br />

auch für frühere Zeiten gültige 'enthält, zumal da Tüb<strong>in</strong>gen<br />

schon 1263 e<strong>in</strong> Stadtrecht besaß.'7)<br />

<strong>in</strong>) Wir erhalten hierdurch die volle Gewißheit, daß tatsich1ich die<br />

auf (las deponere gelegte Abgabe mit der gleichzeitig neu aufkommen<strong>den</strong><br />

Steuer auf das fahrende Gut i<strong>den</strong>tisch ist. Denn wenn sich auch, wie Schmidt<br />

will, die ‚Gab « auf die Gewerbeabgaben bezieht, so doch sicher nicht die<br />

„Schatzung". (‚Schatzsteuer". § 10 ad Atnrn. 3) Vgl. Pfalzgr. p. 390. -<br />

Daß tatsächlich die <strong>in</strong> dem für unsere Zwecke <strong>in</strong> Betracht kommen<strong>den</strong> Passus<br />

der verschie<strong>den</strong>en Fassungen genannten Abgaben trotz der immer bestim<strong>in</strong>ter<br />

lauten<strong>den</strong> Bezeichnungen nicht als verschie<strong>den</strong>artig betrachtet<br />

Wur<strong>den</strong>, zeigt die Tatsache, daß <strong>in</strong> II., III., IV. nicht e<strong>in</strong>er besonderen Zustimmung<br />

der Bürger gedacht wird. In , II. und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er tirk. von 1312<br />

(U.-B., p. 122 Nr. 107) gehen die Versicherungen der Stadt nur dah<strong>in</strong>, daß<br />

das Kloster -im unangefochtenen Genuß der bereits erworbenen Gerechtsame<br />

verbleiben soll; von e<strong>in</strong>er Bestätigung neuer Rechte ist dagegen nicht die<br />

Rede. Und während 1302 trotz <strong>des</strong> pedagium etc, e<strong>in</strong>e besondere Zustimmung<br />

der Stadt nicht für nötig erachtet wird, so wird e<strong>in</strong>e viel weniger umfassende<br />

Erweiterung der Privilegien von Bebenhausen, als die von 1302 wäre, falls sie<br />

wirklich im Gegensatz zu 1. ganz neue Abgaben enthielte, von Schultheiß,<br />

Richtern, Geme<strong>in</strong>de und Zunftmeistern beurkundet. Es wer<strong>den</strong> nämlich statt wie<br />

<strong>bis</strong>her für 2 Wirte dem Kloster die alten Freiheiten für 20 Wirte zugesprochen.<br />

iv) Dis s<strong>in</strong>t der stat recht ze Tiiw<strong>in</strong>gen, als sie von alter her da<br />

selbs gehalten s<strong>in</strong>d, hie erniuweret und besohriben. Vgl. Schmidt, Pflzgr.<br />

U. -13., p. 244f, Text p. 191. - Die e<strong>in</strong>zelnen Bestimmungen der Zollordnung,<br />

die der E<strong>in</strong>fachheit halber numeriert s<strong>in</strong>d, mögen hier folgen:<br />

1. Dez ersten a<strong>in</strong> karren, der brout un eben zwibelloch etc. fuert,<br />

der git amen Tüw<strong>in</strong>ger.<br />

2. Item was über rukken treit, brout, ope oder was' es ist, das git<br />

a<strong>in</strong>ea Haller.<br />

3. Item a<strong>in</strong> matter rckken, a<strong>in</strong> malter erwiß, e<strong>in</strong> ‚nalter kerns,<br />

oder a<strong>in</strong> matter hanifsarnen git amen Tüw<strong>in</strong>ger. -<br />

4.. Item zway matter vesan e<strong>in</strong> Tüw<strong>in</strong>ger.<br />

ö. Item zway matter haberne amen Haller.<br />

6, item a<strong>in</strong> wagen, waz der w<strong>in</strong>s getragen mag, git amen<br />

schill<strong>in</strong>g Haller.<br />

7. Jtetn wenn a<strong>in</strong> gast umb <strong>den</strong> ander knallt, was daz ist, die<br />

süllent beyd <strong>den</strong> zol.geben, als <strong>den</strong>n der selb zol staut.<br />

8. Item waer ob a<strong>in</strong> gast. hie verkouffte und ander such her wider<br />

hoffte, da mag der zolner <strong>den</strong> zoln .niernen von weihern kpuff er <strong>den</strong>n wil.


-. 63 -<br />

Die Zollordnung unterscheidet e<strong>in</strong>erseits zwisbhen Zoll"<br />

abgaben. die nur von <strong>den</strong> Gasten 18) zu entrichten s<strong>in</strong>d; und<br />

zwischen solchen, wo - die Frage, ob Gast oder Bürger, fiicht<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt, andererseits ist geschie<strong>den</strong> zwischen Ab- -<br />

gaben, die vorn Verkehr im engsten S<strong>in</strong>n und solchen, die vorn<br />

Verkauf erhoben wer<strong>den</strong>. Von <strong>den</strong> Bestimmungen 1-6 können<br />

wir nun von vornehere<strong>in</strong> sagen, daß sie e<strong>in</strong>erseits von Gästen<br />

wie von Bürgern .erhoben wur<strong>den</strong>, andererseits, daß sie nur<br />

9. Item wer auch her braeht isen, stahel, pfeffer, wals, schmaltz,<br />

unschlit, scheuer, baech<strong>in</strong>, flaisch, hung, safran etc., was da samthaefftig<br />

verkofifft wird, da git am plant IV Ihr.<br />

10. Item waz grousser Mit, leders verkonlit wer<strong>den</strong>t, gaerwt odr<br />

rouch, da git a<strong>in</strong> hat . amen Haller, und was kla<strong>in</strong>s gaenvtz leders ist, das<br />

verkauft wirt, da git am pfunt Haller ahnen Tüw<strong>in</strong>ger, und süllent diu<br />

gaerwer nützverschwigan.<br />

11. Item von der roufiwoll a<strong>in</strong> pfunt Haller git IV flur. und dü<br />

geschorn wolle git amen Tmhw<strong>in</strong>ger von alnem pfunt.<br />

12. he<strong>in</strong> wer kaeß sampthaefftig kauft oder verkauft, der git<br />

‚pfuntzol, und ze Ostern so git nie gebar e<strong>in</strong>en kaeß• und aol <strong>den</strong>n duz selb<br />

jar niitz me geben.<br />

13. Item e<strong>in</strong> roß git IV Haller und waz vihs saß verkauft wirt, es<br />

syen veher, r<strong>in</strong>der, obsen,schauff, gaiß, nun alla<strong>in</strong> dar sugt und der muoter<br />

nauch loefft, da git am haupt amen Haller.<br />

14. hern was gest lederschnider s<strong>in</strong>t, da git a<strong>in</strong>r 1 Hhlr.<br />

15. Item frem(1 tubchei gebend von ydem gewand e<strong>in</strong> Haller, er sy<br />

dr da kauft oder verkauft, dma fit burger s<strong>in</strong>t.<br />

16. Item lediu 'schib saltz -git amen Haller.<br />

17, Item dü gest die ops <strong>in</strong> dem sehen<strong>den</strong> samptbaefftig koefftmn<br />

die gebent pfunt zoh. . *<br />

18. Ite<strong>in</strong> wo a<strong>in</strong> gast w<strong>in</strong> kauft <strong>in</strong> dem herbst, der git von jedem<br />

karren, war ergetragen mag, <strong>in</strong> dem sehen<strong>den</strong> IV Haller.<br />

19. Item krae,n&, war die kouffent oder verkouffent, sampthaefftig<br />

das ist pfunt zol, und wenne sy ze markt staunt, als (11k dar ist, so gebent<br />

sy ahnen heibl<strong>in</strong>g.<br />

20. he<strong>in</strong> 'ze Sant .Georien tag und zuo der kyrehwyhy, so git<br />

ieglicher kraemer am haller, nun <strong>den</strong> der <strong>den</strong> stab treyt, der git netz.<br />

21. Item waere. ob am nßmann amb amen burger koeffti roß,<br />

r<strong>in</strong>der, schw<strong>in</strong> oder war viclis das waer,'das hie stuend, dir sah halben<br />

zol gen, am esel der git XXXII Mir.<br />

22. Item k&<strong>in</strong> haniascli noch deha<strong>in</strong> bette noch utz dar darzuo<br />

gehoert..daz sol kam sei geben.<br />

23. Item a<strong>in</strong> tunn.haer<strong>in</strong>g git VI Tüw<strong>in</strong>ger pfenn<strong>in</strong>g.<br />

18) Vgl. Augsb.. Eßl. .<br />

*<br />

r


- 64 -<br />

<strong>den</strong> Verkehr im engsten S<strong>in</strong>n trafen. Denn es ist erst von<br />

§ 7 ab von Gästen die Rede, während <strong>in</strong> § 1-6 ke<strong>in</strong> Unterschied<br />

<strong>in</strong> dieser Beziehung gemacht wird. Weiter wer<strong>den</strong><br />

die Ausdrücke führen", „auf dem Rücken tragen" gebraucht;<br />

schließlich ist für <strong>den</strong> <strong>in</strong> § 2 erwähnten Obstzoll weiter unten<br />

<strong>in</strong> § 17 e<strong>in</strong>e besondere Bestimmung getroffen, welche die<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Obsthandels durch Gäste regelt; ebenso f<strong>in</strong>det<br />

sich neben dem W<strong>in</strong>zo1l <strong>in</strong> § 3 noch e<strong>in</strong>e lediglich <strong>den</strong><br />

We<strong>in</strong>kauf durch Gäste belastende Abgabe <strong>in</strong> § 18.<br />

Im folgen<strong>den</strong> ist nun teils ausdrücklich gesagt, daß die .<br />

e<strong>in</strong>zelnen Zollsätze nur von <strong>den</strong> Gästen zu entrichten s<strong>in</strong>d,<br />

teils ist dies nicht ausdrücklich bemerkt; wir haben hier 'zwei<br />

Möglichkeiten: entweder muß der Zoll auch da, wo er nicht ausdrücklich<br />

als Gästezoll bezeichnet wird, dem Zusammenhang<br />

nach als solcher betrachtet wer<strong>den</strong>, oder es wird absichtlich<br />

ke<strong>in</strong>- Unterschied gemacht, um damit anzudeuten, daß der Zoll<br />

zugleich Gäste und Bürger treffen soll.<br />

Wir haben nun Gründe zu der Annahme, daß dieser.<br />

Zoll lediglich Gästezoll war.<br />

Schon alle<strong>in</strong> der e<strong>in</strong>e Grund wäre ausreichend, daß die<br />

Bestimmungen über <strong>den</strong> Kaufzoll durch zwei allgeme<strong>in</strong>e Verordnungen<br />

e<strong>in</strong>geleitet wer<strong>den</strong> ( § 7, § 8), welche für je<strong>des</strong><br />

Kaufgeschäft ohne Ausnahme gelten und daß diese Verordnungen<br />

e<strong>in</strong>zig und alle<strong>in</strong> die Besteuerung dr Gäste' berücksichtigen.<br />

Auch aus <strong>den</strong> Paragraphen 9 und 12 läßt sicherkennen,<br />

daß der ' Verfasser <strong>des</strong> Stadtrechts nur Nichtbürger<br />

im Auge hat, obgleich er dies nicht ausdrücklich ausspricht.<br />

• Ebenso können die Bestimmungen <strong>des</strong> § 13 über <strong>den</strong> Viehverkauf<br />

praktisch <strong>in</strong> der Regel nur für. Gäste <strong>in</strong> Betracht<br />

kommen; offenbar handelt es sich hier um das zzischen zwei<br />

Gästen abgeschlossene Geschäft; <strong>den</strong>n § 21, nach dem der<br />

Gast, welcher Vieh von e<strong>in</strong>en Bürger kauft, nur halben 'Zoll<br />

geben soll, muß im Gegensatz zu § 13 stoheii. Haben wir<br />

aber das Recht, § 13 für <strong>den</strong> Gästezoll <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen,<br />

so haben wir ke<strong>in</strong>en Grund, § 10 und § 11 davon auszuschließen;<br />

die übrigen" Bestimmungen, soweit sie nicht ausdrücklich'vorn<br />

Gästezoll sprechen, wür<strong>den</strong> aber dann so isoliert<br />

unter so vielen ganz anders gearteten , Abgaben stehen,.<br />

daß. wir dem . Gesetzgeber eifie derartig unklare Ausdruck-<br />

'eise nicht zutrauen können. • '


- 65 -<br />

• Wir dürfen demnach annehmen, daß der Kaufgeschäftszoll<br />

nur e<strong>in</strong> Gästezoll und i<strong>den</strong>tisch mit 'de<strong>in</strong>: öffentlichen teloneum<br />

war.<br />

Der von Bürgern wie von Gästen erhobene Verkehrszoll<br />

trägt aber noch ganz das Gepräge '<strong>des</strong> alten Wegungelds auch<br />

äußerlich; er ist großenteils e<strong>in</strong> Karrenzoll; die Zollartikel<br />

s<strong>in</strong>d besonders We<strong>in</strong> und Frucht; er ist e<strong>in</strong>e „exactio v<strong>in</strong>i,<br />

frunienti et curruum e quae a civibus communiter dari solet." 19)<br />

Wir müssen <strong>in</strong> ihm die Weiterbildung <strong>des</strong> an das alte Verkehrsungeld<br />

anknüpfen<strong>den</strong> pedagium sehen, welches vielleicht<br />

die ältesten Torzölle <strong>in</strong> sich aufgenommen hat. 20) Im Gegensatz<br />

zu dem Kaufzoll und de<strong>in</strong> war er re<strong>in</strong> städtische<br />

Abgabe, falls nicht die Stadt <strong>den</strong> ersteren vor 1.388 auf dem<br />

Wege <strong>des</strong> Rechtsgecliäftes wie andere öffentliche Rechte selbst<br />

erworben hatte. -<br />

Wie wir sche-, ist die Entwickelung <strong>des</strong> Steuerwesens<br />

<strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> ihren Grundzügen die gleiche wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen<br />

Städten, welchen es gelungen war, dem Lan<strong>des</strong>herrn e<strong>in</strong>e zeitlang<br />

<strong>in</strong> de<strong>in</strong> Kampfe um das <strong>Ungeld</strong> Widerstand zu leisten.<br />

§ 5. Memm<strong>in</strong>gen.*)<br />

Außer e<strong>in</strong>er Nachricht von 1330 1) ist unsere Hauptquelle<br />

für die Untersuchung über das Memm<strong>in</strong>ger <strong>Ungeld</strong> das.<br />

Stadtrechtsbuch von 1396, 2) welches <strong>in</strong> diesem Jahre neuaufgezeichnet<br />

wurde, da das alte, seit lange schon bestehende<br />

Stadtbuch, welches die Frivilegiön von Kaisern und Königen<br />

für Memm<strong>in</strong>gen enthielt, schadhaft gewor<strong>den</strong> war.3)<br />

19)Der Ausdruck selbst f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Urkunde wörtlich; es ist<br />

dies jedoch nur Zufall; er könnte <strong>in</strong> jeder Urkunde <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts stehen.<br />

Vgl. p. 12 Anm. 32; p. 14, ad. Anm. 39; p. 27, bes. Anm. 4; p. 57.<br />

20)p 33 ff., bes. ad. Anm. 28.<br />

1 Mit der Untersuchung über Memm<strong>in</strong>gen gelangen wir zu e<strong>in</strong>em<br />

gewissen Abschluß, da die weiteren Nachrichten zwar als Ergänzung und<br />

Bestätigung <strong>des</strong> <strong>bis</strong>her Gewonnenen wertvoll, aber samt und sonders nach<br />

der e<strong>in</strong>en oder der andern Seite h<strong>in</strong> unvollkommen s<strong>in</strong>d. Zwar . haben wir<br />

auch von Memm<strong>in</strong>gen nur späte Nachrichten, doch können diese <strong>zur</strong> Erklärung<br />

früherer Verhältnisse herangezogen wer<strong>den</strong>.<br />

.1) Lünig XIII, p. 1417 Nr. 4. Alle E<strong>in</strong>wohner sollen an Steuer,<br />

Wacht und .lJngeld gleiche Bürde tragen.<br />

2) y. Freyber, g V,.2.<br />

o) E<strong>in</strong>leit. d. Stdtbch's. ‚<br />

5


- 66 -<br />

Hiernach besaß die Stadt. damals das Ungeidrecht, bezog<br />

e<strong>in</strong>e direkte Steuer für ihre eigenen Bedürfnisse und war<br />

im Besitz von Zöllen.4)<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> zeigt sich <strong>in</strong> Memm<strong>in</strong>gen vollkommen <strong>zur</strong><br />

Tranksteuer herausgebildet.5)<br />

Zwar wird, wie auch <strong>in</strong> anderen Städten. We<strong>in</strong> und<br />

Frucht, dazu. der Honig besteuert: letztere bei<strong>den</strong> Artikel<br />

kommen aber nur <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong> Betracht, als sie zum Brauen<br />

von Met und Bier benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld wurde <strong>in</strong> der Weise e<strong>in</strong>gezogen, daß je<br />

die dreizehnte Maß <strong>in</strong> barem Gelde an die Stadt abgegeben<br />

4) Des Zolles zu II au re t e t t eR; ob unter <strong>den</strong> alten Zöllen, die im<br />

Gegensatz zu <strong>den</strong> abzuschaffen<strong>den</strong> neuen Zöllen beibehalten wer<strong>den</strong> sollen,<br />

der alte öffentliche Sta(ltzoll begriffen ist. Hißt sich nicht sagen. p. 305.<br />

5) V. Freyberg \T p. 303:<br />

Duz ka<strong>in</strong> gast hie schenk.<br />

Wir wellent euch, das ka<strong>in</strong> gast hie ze Memm<strong>in</strong>gen schenk; und wer<br />

euch hier schenkt, er sie pfaff oder lay, ju<strong>den</strong> oder Oristan, der muoss das<br />

ungelt davon geben, von amm viertel honigs man pfennig, und von hier von<br />

a<strong>in</strong>em malt,er gerstun zwen schill<strong>in</strong>g Costentzer; und wie n<strong>in</strong>er will teot.<br />

also sol er <strong>in</strong> verungeltun, und was der summ wirt, das sof er gen; ez sie<br />

<strong>den</strong>n ungerad under aim schill<strong>in</strong>g, das Iaet man im wol. Und sol alwegen<br />

a<strong>in</strong> burger sweyren mit dem üngelter, mit dem icher und mit dem sehriber,<br />

aelliu VMs, diu m<strong>in</strong> <strong>in</strong> laut. ze sehaetzend, und diu lass und viertel bayd<br />

an selirihen; l<strong>in</strong>d wass nit ze iche koment, die sol man verungeltun, als sy<br />

geschaetzt s<strong>in</strong>t: ez mag <strong>den</strong>n a<strong>in</strong>er bewisen mit dem icher, das er a<strong>in</strong> vass<br />

gantz hab ussgeben, wan fuerst, dez a<strong>in</strong>er uber zvclf <strong>in</strong>auss uss aufl vass<br />

git, a]d licht, der ist das ungelt davon gebun<strong>den</strong> ze gehend, als das gesetzt<br />

ist, er geby by dem alten ald by dem niuwen viertel dar uss. l<strong>in</strong>d sont die<br />

ungelter all maenod a<strong>in</strong>est amb gaen und das ungelt sa,n,nen aea gevaerd,<br />

und sei der <strong>in</strong>nemer das ungelt raiten nach dez burgers tafel, der darumb<br />

gesworen hat; und ob aim a<strong>in</strong> will das soelnt die ungelter ansechen.<br />

Und der <strong>in</strong>neruer sol das ungelt rechnen aelliu jaer a<strong>in</strong>est ceehten <strong>des</strong> rautz<br />

und Vieren der getna<strong>in</strong>d.<br />

A.a.O., p304:<br />

Umb das ungeit.<br />

Es ist auch gesetzt urnb das viertel <strong>des</strong> ungeltz, daz man <strong>den</strong> w<strong>in</strong>schenken<br />

voran liess, das sol man nun fuero nuemme varen laussen. Und<br />

wer ligen<strong>den</strong> will haet, er schenk <strong>den</strong>, er tr<strong>in</strong>k <strong>in</strong>, oder er gab <strong>in</strong> s<strong>in</strong>en<br />

gesten, <strong>den</strong> sei man verungeltan je die dryzehen<strong>den</strong> mauss ; und man sol auch<br />

dez niemn.nt nichtz faren laussen. Und <strong>den</strong> w<strong>in</strong>, <strong>den</strong> er selber tr<strong>in</strong>kt, <strong>den</strong><br />

aol er verungeltun als er <strong>in</strong> koufft bau; und ob er <strong>in</strong> nit konfit bett, so<br />

aol er <strong>in</strong> verungeltun, als er gescha?etzt wirt, Und wer das ungeit nit git<br />

<strong>in</strong>ner dem manod, so die unge]ter umb gaend, oder <strong>des</strong> tags, so sy an<br />

der wayd umb gaend, der mnoss dez vier<strong>den</strong> jfennig wer geben.


- 67 -<br />

wer<strong>den</strong> mußte. Diese Steuer wurde aber nicht- alle<strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Schenkwirten auferlegt, sie traf auch sonst je<strong>den</strong>, der größere<br />

Mengen We<strong>in</strong> im Keller liegen hattet wer solchen We<strong>in</strong> zu<br />

se<strong>in</strong>em eigenen Gebrauch bei sich aufbewahrte, sollte ihn nach<br />

dem Kaufpreis, <strong>den</strong> er dafür entrichtet hatte. verungelten. Falls<br />

der We<strong>in</strong> auf andere Art als durch Kauf erworben ist, soll<br />

die dreizehnte Maß nach Abschätzung <strong>des</strong> Faß<strong>in</strong>halts erheben<br />

wer<strong>den</strong>. Die Steiler wird monatlich e<strong>in</strong>gezogen.<br />

Man sieht, <strong>in</strong> <strong>den</strong> letzteren Fällen wird schon nicht<br />

mehr alle<strong>in</strong> der Verbrauch, sondern geradezu das - dcponere,<br />

der Besitz <strong>des</strong> We<strong>in</strong>es, besteuert. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> trägt<br />

hier <strong>den</strong> Charakter der direkten Steuer auf e<strong>in</strong>en Vermögensgegenstand<br />

und zeigt sich gleichzeitig, da die wohlfeileren<br />

Getränke wie Met und Eier, im Privatbesitze nicht belastet<br />

wer<strong>den</strong>, auch als Luxussteuer.0)<br />

Was die Verungeltung von Met und Bier betrifft, so<br />

kann man von ke<strong>in</strong>er Schanksteuer, sondern muß von e<strong>in</strong>er<br />

Brausteuer sprechen; <strong>den</strong>n die bei<strong>den</strong> Getränke wur<strong>den</strong> nach<br />

de<strong>in</strong> Malter der <strong>zur</strong> Bereitung verwendeten Gerste bezw.<br />

de<strong>in</strong> <strong>des</strong> Honigs mit je 2 ß Konstanzer Währung<br />

bezw. 1. Pfg. versteuert. Wie dies bewerkstelligt wurde, ist<br />

schwer zu sagen. -,) Je<strong>den</strong>falls muß die Verungeltung vor dbr<br />

Verarbeitung erfolgt se<strong>in</strong>. Wir dürfen wohl an eitlen Zusammenhang<br />

dieses <strong>Ungeld</strong>s mit de<strong>in</strong> alten Fruchtungeld<br />

<strong>den</strong>ken, auf welches ältere Brauabgaben e<strong>in</strong>gewirkt haben mögen.<br />

<strong>Das</strong> Met- und Bierungeld wurde wohl <strong>in</strong> der Art erhoben,<br />

daß schon bei der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> die Brauerei die Kontrolle<br />

begann. (Ähnlich verfuhr man, wie wir weiter unten sehen<br />

wer<strong>den</strong>, auch bei der Verungeltung <strong>des</strong> We<strong>in</strong>es.) Der Anfang<br />

e) Ähnlich haben wir uns ursprünglich die aus dem <strong>Ungeld</strong> entstan<strong>den</strong>en<br />

Abgaben auf das deponere der <strong>Ungeld</strong>artikel im 13 Jahrhundert zu<br />

<strong>den</strong>ken, die zwar noch zu <strong>den</strong> <strong>in</strong>direkten Steuern gerechnet wur<strong>den</strong>, aber <strong>in</strong><br />

ihrer Form sich <strong>den</strong> direkten näherten. Vgl. p. 61 f., bes. An m. 18. Vielleicht<br />

erfolgte diese Veranlagung <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung an e<strong>in</strong> älteres, auf das deponere<br />

gelegtes <strong>Ungeld</strong>, welches später <strong>zur</strong> direkten Mobiliensteuer wurde.<br />

i) In Regensburg f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir ebenfalls das Maß <strong>des</strong> zu brauen<strong>den</strong><br />

Getränkes zu e<strong>in</strong>em bestimmten Quantum Rohmaterial <strong>in</strong> Beziehung gesetzt.<br />

Nach e<strong>in</strong>er Verordnung von 14111 soll daselbst der Braumeister für e<strong>in</strong> ihm<br />

e<strong>in</strong>geliefertes Schaff Gerste 8 Eimer süsses und 6 Eimer bitteres Bier liefern.<br />

v. Maurer III, p25. Heutzutage wird die Brausteuer mit 2 M. von 50 kg.<br />

<strong>des</strong> <strong>zur</strong> Bierbereitung verwendeten Malzes erhoben. Hue de Grais, p44.<br />

- 5*


68 -<br />

<strong>zur</strong> Besteuerung von Met und Bier nach dem Quantum <strong>des</strong><br />

dazu verwendeten Rohmaterials wird dar<strong>in</strong> zu suchen se<strong>in</strong>,<br />

daß man zunächst beim Verkauf die betreffen<strong>den</strong> Artikel nur<br />

dann verungeltete, wenn sie zu Brauzwecken e<strong>in</strong>gekäuft wur<strong>den</strong>.<br />

75) Die Verlegung der Kontrolle von der Verkaufsstätte<br />

an die Verarbeitungsstätte war dann etwa der nächste Schritt,<br />

der vielleicht die Aufhebung älterer Schankabgaben auf Met<br />

und Bier mit sich brächte.<br />

Mit der Erhebung beauftragt waren die bei<strong>den</strong> Ungeltor,<br />

die zusammen mit dem Eicher und dem Schreiber vereidigt<br />

wur<strong>den</strong> und monatlich umg<strong>in</strong>gen, um das fällig gewor<strong>den</strong>e<br />

<strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>zusammeln; der e<strong>in</strong>e von diesen bei<strong>den</strong> war<br />

der. eigentliche E<strong>in</strong>nehmer, der andere e<strong>in</strong> zu se<strong>in</strong>er Unterstützung<br />

und Kontrolle vereidigter Bürger.<br />

Ausführlich geregelt ist <strong>in</strong> dem Stadtrecht nur die Erhebung<br />

<strong>des</strong> We<strong>in</strong>ungelds.. Die Hauptaufgabe <strong>des</strong> Kontrolleurs<br />

war die, alle Fässer mit We<strong>in</strong>, welche <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Wirtshaus e<strong>in</strong>gelassen<br />

wur<strong>den</strong>, nach Zahl und Gehalt zu buchen.') Bei<br />

se<strong>in</strong>em monatlichen Umgange sollen <strong>den</strong> E<strong>in</strong>nehmer die Notizen<br />

<strong>des</strong> Kontrolleurs unterstützen; ersterer hat jährlich e<strong>in</strong>mal<br />

vor e<strong>in</strong>er aus 8 Ratsherren und 4 Geme<strong>in</strong>demitgliedern<br />

zusammengesetzten Kommission Rechenschaft abzulegen.<br />

Wessen Fässer nun nicht geeicht s<strong>in</strong>d, wenn der Kontrolleur<br />

sie bucht. der muß es sich gefallen lassen, daß ihr-Gehalt<br />

durch. Schätzung, eventuell zu se<strong>in</strong>en Ungunsten, festgestellt<br />

wird; da. der E<strong>in</strong>nehrner hei der Feststellung <strong>des</strong> mc-<br />

ta) So wurde das Mahlgeld <strong>in</strong> Friedberg genau wie e<strong>in</strong> Torungeld,<br />

also <strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> Zoll, erhoben, nur (laß es lediglich auf Frucht beschränkt<br />

war. Vgl. Kap. II, § 2 Anm. 85. Vgl. Angab. Tari! v. 1373.<br />

Anderwärts f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir später Malilungeld <strong>in</strong> der Mühle selbst erhoben. Siehe<br />

unten Xap. II. Vgl. <strong>den</strong> Braupfennig <strong>in</strong> Ulm, Urk. v. 1255. Ferner<br />

siehe unten Kap. II, § 1 Anm. 40.<br />

s Vgl. ähnliche Best. im St d r. v. 0 lengen, Art. XIII, wonach<br />

niemand We<strong>in</strong> e<strong>in</strong>legen soll ohne &ise<strong>in</strong> der „Verordneten 2 bei Strafe von<br />

1 fl. Die Wirte sollten bei ihren -Ei<strong>des</strong>pflichten <strong>den</strong> ‚Verordneten" anzeigen<br />

iuid <strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>en versiegelten glaubwürdigen Sche<strong>in</strong> beibr<strong>in</strong>gen, wie .teuer<br />

sie <strong>den</strong> Eimer gekauft hatten. J ltg er, Magaz. V, p. 368. Vgl. Roth e n -<br />

burg 1355: Es sei euch nieman ka<strong>in</strong> vass w<strong>in</strong>s <strong>in</strong> laßen noh .uszieben<br />

zieh . la<strong>den</strong> zieh h<strong>in</strong> noh her ziehen <strong>in</strong> der stat wan mit <strong>den</strong> ycherri..<br />

ion. Bot., p. 464 Nr. 518. Es kommt auch zuweilen vor, daß die (3egehäfte<br />

<strong>des</strong> Eichers vom Zöllzier versehen wer<strong>den</strong>. v. )fanrer III, 31.


- 69 -<br />

natlich fälligen <strong>Ungeld</strong>s die Notizen <strong>des</strong> Kontrolleurs benutzt,<br />

so - ist er dadurch e<strong>in</strong>er zu hohen Besteuerung ausgesetzt. Es<br />

steht ihm jedoch frei, beim E<strong>in</strong>treffen <strong>des</strong> TJngelters <strong>den</strong> Inhalt<br />

der <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> vergangenen Monats geledrten Fässer<br />

durch <strong>den</strong> Eicher nachträglich feststellen zu lassen. Hatte<br />

der ausgeschenkte Inhalt 12 Maß nicht überschritten, so war<br />

das Faß ungcldfrei; im anderen Falle mußte der Wert der<br />

dreizehnten Maß als <strong>Ungeld</strong> entrichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Früher hatte man <strong>den</strong>jenigen, welche gewerbsmäßig<br />

We<strong>in</strong> verschenkten, % <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s nachgelassen; 9) diese Vergünstigung<br />

wurde spätör aufgehoben; es sollte nur <strong>in</strong> dem<br />

Falle, daß die nach Ablauf <strong>des</strong> Monats sich ergebende Summe<br />

ke<strong>in</strong>e runde war, der Überschuß dem Wirte gelassen wer<strong>den</strong>,<br />

falls er nicht mehr als 1 ß betrug; war der We<strong>in</strong> durch<br />

Liegen verdorben, so sollte auf diesen Umstand bei der<br />

Veranschlagung Rücksicht genommen wer<strong>den</strong>. Säumigkeit bei<br />

der Bezahlung zog e<strong>in</strong>e Strafe von 4 Pfg. nach sich. -<br />

Außer de<strong>in</strong> TJngeld und dem Brückenzoll zu Maurstetten<br />

10) besaß die Stadt noch e<strong>in</strong>e direkte Vermögenssteuer. 11)<br />

<strong>Das</strong> Memm<strong>in</strong>ger Stadtbuch bezeichnet die direkte Stcuer<br />

als e<strong>in</strong>e nicht regelmäßige, sondern als e<strong>in</strong>e außeror<strong>den</strong>tliche<br />

Abgabe; für <strong>den</strong> Fall, daß man e<strong>in</strong>e solche Steuer auflege,<br />

solle fahren<strong>des</strong> wie liegen<strong>des</strong> Gut versteuert wer<strong>den</strong>.12) Da<br />

aber <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung der Stadtsteuer schon e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

direkte Umlage auf liegen<strong>des</strong> Gut bestand, so haben wir <strong>in</strong><br />

der außeror<strong>den</strong>tlichen Abgab nur die Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong><br />

Gutes zu erblicken; dem widerspricht auch der Wortlaut<br />

<strong>des</strong> Stadtbuchs nicht, da selbstverständlich auch die direkte<br />

Tjmlage auf liegen<strong>des</strong> Gut neben und sicherlich zugleich mit<br />

der außeror<strong>den</strong>tlichen Abgabe erhoben wurde. Außer liegende<strong>in</strong><br />

Gut und G-iFt sollen u. a. versteuert wer<strong>den</strong> Schenkgeschirr<br />

und Werkgeschirr, der unangebrochene Kübel Schmalz<br />

oder Sch<strong>in</strong>ken. Brennholz, Heu, Stroh, Werg, Garn. Schmer<br />

etc. Nur der Besitz e<strong>in</strong>es gel<strong>in</strong>gen Vorrates von <strong>den</strong> notwen-<br />

s) Vielleicht mußten sie wie <strong>in</strong> Tüb, neben dem <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e Gewerbesteuer<br />

bezahlen?<br />

<strong>in</strong>) Siehe unten Kap. 11, p. 87 1.<br />

ii) Stdtb., p. 297. -.<br />

12) . . . wenn man a<strong>in</strong> geswomn stiar nimpt . . . . So sol iederman e<strong>in</strong><br />

guet verstiuron ....ligentz und !arentz guot und guelt und was er hat.


- 70 -<br />

digsten Lebensmitteln soll steuerfrei se<strong>in</strong>. Wir sehen also, daß,<br />

wie <strong>in</strong> Ulm, die Gegenstände <strong>des</strong> täglichen Gebrauchs von der<br />

direkten Vermögenssteuer <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie getroffen wur<strong>den</strong>.3)<br />

§ 6. Brettern<br />

Die Geme<strong>in</strong>de von ]3retten war e<strong>in</strong>e abhängige; Gem<strong>in</strong>deherr<br />

i) und Inhaber der öffentlichen Gewalt waren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Person vere<strong>in</strong>igt.<br />

Neben de<strong>in</strong> regulären „alten Zoll" 2) auf E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr<br />

und Kaufgeschäft und ganz oder teilweise ihm pai'allel,<br />

laufend f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Bretten 1282 e<strong>in</strong> Ungeid, weiches vorwiegend<br />

auf We<strong>in</strong> und Frucht erhoben wurde und über das<br />

der Stadtherr ohne Zuziehung der Geme<strong>in</strong>de verfügt. (Unp1dhefreiung.)<br />

3)<br />

Dagegen f<strong>in</strong>det sich 1300 e<strong>in</strong> Torpfennig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Privileg<br />

für das Kloster Herrenalb, welches hierdurch dispensiert<br />

wird ab omni exactione, stiure, bete, dorlose, wat, uszieheu,<br />

wo auch die Geme<strong>in</strong>de neben de<strong>in</strong> Stadtherrn als Aussteller<strong>in</strong><br />

gnannt wird)<br />

Es würde daher mit bereits früher gemachten Beobachtungen<br />

im E<strong>in</strong>klang stehen, wenn wir annehmen, daß die Geme<strong>in</strong>de<br />

unter Oberaufsicht <strong>des</strong> Stadtherrn diesen Torpfennig,<br />

der vielleicht früher e<strong>in</strong> Torungeld gewesen is(, für ihre Zwecke<br />

erhob, während das eigentliche <strong>Ungeld</strong>, um diese Abgabe verni<strong>in</strong>dert,<br />

nach wie vor lan<strong>des</strong>herrlich blieb.')<br />

§ 7.<br />

Weil. Eh <strong>in</strong> gen.<br />

In Weil gab es neben dem Ausfuhr-, E<strong>in</strong>fuhr- und Kaufzoll<br />

e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>, welches sich ganz oder teilweise an diese<br />

Is) Vgl. hierzu Anm. 6; Ulm. Anm. 38.<br />

') Gengier, Cod. Nr. 3 (1IUhlenzwang.<br />

- 2) Der ‚alte Zoll" wurde später (1379) nur noch als Verkehrszoll<br />

erhoben. A. a. 0., p. 389 Nr. 4.<br />

3) . . . . quod, quicquid <strong>in</strong> frumento, v<strong>in</strong>o sen ceteris rebus guibuscumque<br />

<strong>in</strong> eivitatem nostram Bretheim duxer<strong>in</strong>t vel (luci lecer<strong>in</strong>t omnimodum habeant<br />

libertatem <strong>in</strong>(fucendi, educendi, ven<strong>den</strong>di vel alienandi, prout ipsis videbitur,<br />

expedite, l'ibere et e<strong>in</strong>e omni solutione thelonei, exactionis vel ungelt, a quibus<br />

semper erant exempti. A. a. 0. Nr. 1.<br />

4)A.a.0., p389.<br />

s) Vgl. Tüb<strong>in</strong>gen, p. 60; 65


- 71 -<br />

Formen anschloß; von diesem <strong>Ungeld</strong> sowie von Zoll und<br />

Steuer wird 1275 der Hof der Mönche von Herrenalb samt<br />

alleh ihren Gütern daselbst nebst Insassen befreit: die letzteren<br />

wer<strong>den</strong> außerdem <strong>zur</strong> Almen<strong>den</strong>utzung ermächtigt; Aussteller<br />

der Urkunde s<strong>in</strong>d der scultetus ceterique scab<strong>in</strong>i et universitas<br />

civium <strong>in</strong> W1L')<br />

E<strong>in</strong> ähnliches <strong>Ungeld</strong> ist für Eh<strong>in</strong>gen bezeugt durch e<strong>in</strong><br />

Privileg <strong>des</strong> Grafen Ulrich von Berg (1271) für das Kloster<br />

Salem; dieses <strong>Ungeld</strong> muß sich vorzugsweise an <strong>den</strong> Kaufzoll<br />

angeschlossen haben.')<br />

Charakteristisch ist es, daß ungefähr <strong>zur</strong> selben Zeit <strong>in</strong><br />

der königlichen Stadt bei der Verfügung über das <strong>Ungeld</strong> die<br />

Geme<strong>in</strong>de neben dem königlich-städtischen Beamten hervortritt,<br />

während <strong>in</strong> der lan<strong>des</strong>herrlichen Stadt alle<strong>in</strong> der Stadtherr<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt; da hier die Vorbed<strong>in</strong>gungen für e<strong>in</strong>e<br />

selbständige Stellung der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> dieser Beziehung nicht<br />

<strong>in</strong> demselben Maße wie dort vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d?)<br />

In Weil f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir wie <strong>in</strong> E.ßl<strong>in</strong>gon im 14. Jahrhundert<br />

<strong>den</strong> König wieder <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em vollen Recht; die Erneuerung der<br />

Privilegien von Heirenalb erfolgt 1349 durch König Karl 1V.4)<br />

Im Jahre 1360 überließ Karl J\T an Württemberg daz<br />

teil dez ungeltes <strong>in</strong> der stat zu Weil, duz uns und daz reich<br />

angehort und das die Grafen Ulrich und Eberhard von Württemberg<br />

<strong>in</strong>negehabt hatten, <strong>in</strong> Rücksicht auf die grozze merkliehe<br />

kost, die sie an dem baw an ire stat geleget haben und<br />

tegel<strong>in</strong>gen tuon <strong>bis</strong> auf Widerruf se<strong>in</strong>erseits oder durch e<strong>in</strong>en<br />

1) - . <strong>in</strong> adducendis ant (leducendis, ven<strong>den</strong>dis vel emendis rebus suis<br />

quibuscumque theloneurn vel ungelt nee aliquam exactionem .... . Wirt.<br />

U.-B. Vii, p. 363 Nr. 2498.<br />

2) .. . . absolvo.... ab omnibus exactionibus et praecipue ab lilie, quae<br />

vulgariter dieuntur zol et ungelt, (lando eis ven<strong>den</strong>di et emendi <strong>in</strong> dieta<br />

eivitate, quaecumqne voluer<strong>in</strong>t, liberam potestatem. Wirt. U,-B. VII, p. 146<br />

Nr. 2221. 1402 oder 1.455 erhalt die Stadt Zoll und <strong>Ungeld</strong> auf dem Weg<br />

<strong>des</strong> Kaufes von der Stadtherrschaft für 80001 11 e m<strong>in</strong> <strong>in</strong>g er, Eh., p. 92.<br />

La) Vgl. Ulm, p. 28 ff. Vgl. Eßl<strong>in</strong>gen, bes. IL 42. dt. auch p.70<br />

ad An m. 8.<br />

4) Ouch wollen wir, das der hoff und alte ire gut ze hen<strong>den</strong> und ander<br />

gut wie die genannt s<strong>in</strong>ndt, die . ... appt und qonvent <strong>in</strong> der statt und<br />

marckh zu Wyle habennt oder hernach.. . . gew<strong>in</strong>nent und. .. alles das<br />

gut . . . . das sye <strong>in</strong> dieselben statt br<strong>in</strong>gent oder fnehrent oder daruß wider<br />

fuerent, dar<strong>in</strong>ne kauffent oder verkauffent, von allerhanndt ste<strong>in</strong>, bethe, ungelt<br />

und dienst oewiglichen frey .. . . se<strong>in</strong> sollen. B e 6 old, p. 165 Nr. 17.


- 72 -<br />

se<strong>in</strong>er Nachfolger. 5) 1373 wird der Stadt zugestan<strong>den</strong>, daß<br />

sie das <strong>Ungeld</strong>, welches sie vormals gehabt habe nach ihrer<br />

Briefe Laut und Sage 10 Jahre hallen und fliessen solle.<br />

Außerdem wird ihr erlaubt, für diese Zeit e<strong>in</strong>en Zoll zu setzen,<br />

<strong>des</strong>sen Widerruf sich jedoch der König im Fall <strong>des</strong> Mißbrauchs<br />

vorbehält. Außerdem sollten alle <strong>in</strong> der Stadtmark gelegenen<br />

Güter mit der Stadt steuern.6)<br />

Auch <strong>in</strong> Weil muß das <strong>Ungeld</strong> zum Bau der Stadt zunächst<br />

nur <strong>in</strong>soweit bestimmt gewesen se<strong>in</strong>, als dieser Stadtbau<br />

Reichsdienst, d. li Festungsbau war, wie <strong>den</strong>n auch andere<br />

Reichsabgaben, nämlich die Ju<strong>den</strong>gefälle, 1380 zum gleichen<br />

Zweck vom König alt<br />

Stadt überlassen wor<strong>den</strong>.')<br />

§ 8. Pf u II en dorf. Saulgan (Anm. 2).<br />

In Pfullendorf muß die Entwickelung ähnlich gewesen<br />

se<strong>in</strong> wie <strong>in</strong> Ulm.<br />

1271 nämlich befreien Ammann und Geme<strong>in</strong>de die Besitzungen<br />

<strong>des</strong> Klosters Sa.lem von Zoll und Ungel.d.')<br />

Im Jahre 1360 erhält Pfullendorf e<strong>in</strong> TJngeld, wie es<br />

ddn Ansche<strong>in</strong> hat, nachdem die Abgabe längere Zeit dort abhan<strong>den</strong><br />

gekommen war. Auf <strong>den</strong> Rat der Städte Augsburg<br />

und Ulm wird nämlich der Stadt Pfuflendorf die Erlaubnis<br />

gegeben. e<strong>in</strong> Schankungeld zu erhebe!), da durch die H<strong>in</strong>fälligkeit<br />

der Mauern das Reich <strong>in</strong> Mitlei<strong>den</strong>schaft gezogen<br />

werde.2)<br />

• (.41 a f ey 1, p. 333 lt. 229. Über die Tragweite <strong>des</strong> Privilegs<br />

vgl. § 8 An m. 27.<br />

6) Id o s er II, p. 873 Nr. 1. Zu beachten ist auch hier die scharfe<br />

Scheidung zwischen dem städtischen Zoll und dem lan<strong>des</strong>herrlichen <strong>Ungeld</strong>.<br />

Der <strong>in</strong> vorliegender Urkunde erwähnte Zoll hat sich nicht aus e<strong>in</strong>em älteren<br />

<strong>Ungeld</strong> entwickelt, sondern ist eigens für die städtischen Bedürfnisse, wohl<br />

nach dem Vorbild der anderwärts aus dem Wegungeld entstan<strong>den</strong>en Wegzolle<br />

bezw. -Gelder, kreiert, um sofort an die Stadt überlassen zu wer<strong>den</strong>. -<br />

Die gleiche Erlaubnis wird, lediglich bezüglich <strong>des</strong> Zolles, im selben Jahr<br />

an Gmünd erteilt. Lilnig XIII. p. 821 Nr.1.<br />

i) 1oser. a. a. 0., Nr.2. oft. p. 22, 36, 50 ff,<br />

1) Walebner e p. 20; s. u. Kap. 1I,1L 95,. ad Anm. 33,<br />

2) . . . das der rat doselbes ze P. uf alle die weyne, die sie zapfen,<br />

ufgetan und geschenket wer<strong>den</strong>, eyn sotan ungelt <strong>in</strong>ugen seczen und <strong>den</strong><br />

davon nemen, als sie <strong>den</strong>n e<strong>in</strong>treehticlich zu rate wer<strong>den</strong>. Was auch <strong>den</strong>ne<br />

von solchem ungelde gel<strong>des</strong> gevellet, duz sal man an alle die stiete, dc se<strong>in</strong>


- 73 -<br />

Aus e<strong>in</strong>er Bestimmung voll 1383 erfahren wir über die<br />

Verwaltung <strong>des</strong> TJngelds, daß der Rat, um sich vor Unterschleifen<br />

zu sichern, durch e<strong>in</strong>e Kommission, bestehend aus<br />

zwei jährlich aus der Zahl der Ratsherrn gewählten „Schauern"<br />

und de<strong>in</strong> von Zeit zu Zeit <strong>den</strong> We<strong>in</strong>vorrat der<br />

Wirte revidieren ließ, wobei der Ungelter die Fässer ‚beschrieb".3)<br />

§ 9. Rottweil. Buchhorn (Anm. 18). Ravensburg (Anm. 18). tberl<strong>in</strong>gen<br />

(Anm. 18). Buchau (Anm. 19). Gmünd (Anm. 19). Reutl<strong>in</strong>gen<br />

(Anm. 19).<br />

In Rottweil s<strong>in</strong>d die stadtherriichen• und die geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Rechte <strong>in</strong> der. Person <strong>des</strong> Königs vere<strong>in</strong>igt. Er bezieht<br />

demnach stadtherrliche und geme<strong>in</strong>deherrliche E<strong>in</strong>künfte.<br />

Im Jahre 1285 versetzte er diese E<strong>in</strong>künfte an <strong>den</strong><br />

Grafen Rudolf von Rohenberg, und zwar die E<strong>in</strong>künfte <strong>des</strong><br />

Schnitheißena<strong>in</strong>tes, se<strong>in</strong>e Mühlen, se<strong>in</strong>en Frohnhof, <strong>des</strong>sen Vorsteher<br />

der Schultheiß war, nebst <strong>den</strong> ihm zustehen<strong>den</strong> Z<strong>in</strong>sen,<br />

fe<strong>in</strong>er <strong>den</strong> Zoll, die Münze , die Fischenz und die Jahressteuer -.-<br />

Die Urkunde trägt außen von e<strong>in</strong>er Hand <strong>des</strong> 1.5. Jahrhunderts<br />

die Aufschrift: duz ungelt.') E<strong>in</strong>e der genannten Abgaben<br />

muß demnach im 15. Jahrhundert als zum <strong>Ungeld</strong> ge-<br />

notdurfft ist derselben stat 'zu P. und <strong>den</strong> burgern doselbes ze geme<strong>in</strong>em<br />

nneze und n<strong>in</strong>dirt andirswo h<strong>in</strong> legen und wen<strong>den</strong>. Glafey 1, p. 240<br />

Nr. 150. <strong>Das</strong>selbe Motiv <strong>in</strong> Augsburg, Ulm, Eßl<strong>in</strong>gen; vgl. p. 22,<br />

Anm.?. So erhält auch Saulgau 1372 von Herzog Leopold von Osterreich<br />

<strong>zur</strong> Erhaltung der Stadtmauern die Erlaubnis e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> zu erheben.<br />

Memm<strong>in</strong>ger, Sanlgau. p. 30. Vgl. dagegen <strong>den</strong> re<strong>in</strong> kommunalen Transit-<br />

Pfiasterzoll, der 1435 durch Friedrich 111. kreiert und. noch 1640 von<br />

Ferd<strong>in</strong>and III. als Pflastergeld erneut wird. (1 hol. Wagen 8 Pfg., 1 Karren<br />

4 Pfg.; Zweck: Instandhaltung von Brücken,. Weg und Steg.) L n i g XIV,<br />

p. 205 Nr.4; vgl. § 6, bes. An m. 5.<br />

3) Man sol auch <strong>den</strong> we<strong>in</strong> schenckhen alle jahr zween von dem rath<br />

ze schauwer geben, und wenn die <strong>den</strong> we<strong>in</strong> authun landt, so sei der umgelter<br />

dabey se<strong>in</strong> daß er die vaß beschreib. W a Ich ne r, p. 160 Nr. 5.<br />

Vgl. Memm<strong>in</strong>gen, p. 66 ff. cfr. v. Maurer III, p. 18.<br />

1) . . . . redditus offich scultetatus de Rotwil cum molend<strong>in</strong>is nostris<br />

iNdem et curia nostra nee non censibus bei iam praedicti ac omnibus allis<br />

ad praedictum officium pert<strong>in</strong>entibus, theloneum, ‚nonetam et pisc<strong>in</strong>as ad<br />

lobium, sub quo frumentum vendi solet, cum redditibus qu<strong>in</strong>quag<strong>in</strong>ta Sex<br />

marcnrum puri argenti de stura Rotwilensi annis s<strong>in</strong>gulis accipiendis.<br />

Günther, p. 13 Nr. 44.


- 74 -<br />

hörig betrachtet wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>; es können dies aber nur die<br />

Mühlengefälle gewesen 'se<strong>in</strong>, wie es <strong>den</strong>n a. auch <strong>in</strong> vielen<br />

anderen Städten Müh1enacisen gab.')<br />

Im Jahre 1307 wird nun auch das <strong>Ungeld</strong>, das de<strong>in</strong><br />

als Stadtherrn zustand, an <strong>den</strong> Grafen Rudolf von lilohenberg<br />

für 200 Mark verpfändet und zwar so, daß der Graf<br />

das gesamte TJngeld bezieht, von der jährlichen E<strong>in</strong>nahme<br />

15 0/ als Z<strong>in</strong>sen für sich 'behält; bei der Rückgabe <strong>des</strong> Kapitals<br />

soll die etwaige Differenz zwischen der tatsächlichen<br />

E<strong>in</strong>nahme und <strong>den</strong> dem Grafen zustehen<strong>den</strong> Z<strong>in</strong>sen mit dem<br />

König, und lediglich mit de<strong>in</strong> König verrechnet wer<strong>den</strong>.')<br />

Diese Verschreibung wird 1310 4) und 1330 5) bestätigt.<br />

Wir sehen also hier, daß das TJngeld wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen<br />

u. s. w. durchaus als Reichssteuer betrachtet wird; der König<br />

hat es sogar vorgezogen, das <strong>Ungeld</strong> möglichst lange für sich<br />

zu behalten, als er sich <strong>zur</strong> Veräußerung se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>künfte<br />

genötigt sah; hätten wir <strong>in</strong> dem <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e Abgabe zu sehen,<br />

die der König zwar versetzen durfte, die aber <strong>in</strong> der Regel<br />

zu städtischen Zwecken verwendet wurde, so wäre es doch<br />

un<strong>den</strong>kbar, daß er zunächst diejenigen Rechte veräußerte, von<br />

<strong>den</strong>en er tatsächlichen Nutzen hatte, und erst <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie<br />

die, welche ihm nichts e<strong>in</strong>brachten.<br />

Im Jahre 1307 ist der Grund für die Versetzung sicherlieb<br />

nicht alle<strong>in</strong> Geldbedürfnis, sondern auch dci' Umstand,<br />

daß mit de<strong>in</strong> Wachstum der Stadt, mit der stetigen Zunahme<br />

von Handel und Verkehr daselbst auch die Verwaltung der <strong>in</strong>-<br />

2) So mußte <strong>in</strong> Basel der <strong>Ungeld</strong>pfliclitige bei de<strong>in</strong> i<strong>in</strong>geldbeii<strong>in</strong>teii<br />

e<strong>in</strong>e 'Marke lösen, gegen deren Vorzeigung der Müller alle<strong>in</strong> arbeiten durfte;<br />

oder man ließ die Abgabe durch <strong>den</strong> Müller erhebeii, welcher das Mehl vor<br />

Erlegung <strong>des</strong> TJngelds nicht aus der Mühte lassen durfte. Arnold p. 261f.<br />

Vgl. Augsburg (daz gen mtfl komt), p. 23. Die Urkunde von 1285 zeigt<br />

uns, mit welchen verschie<strong>den</strong>artigen E<strong>in</strong>flüssen wir zu rechnen haben, wenn<br />

wir uns das Hervortraten speziell <strong>des</strong> We<strong>in</strong>- und Fruchtungel<strong>des</strong> auf Kosten<br />

der übrigen <strong>Ungeld</strong>er erklären wollen. Vgl. auch unten Anm. 13,<br />

s) . . . ‚ sibi de ungelto nostro <strong>in</strong> Rotwile trig<strong>in</strong>ta niarcarurn argenti<br />

redditus obligamus pereipiendos ta.mdiu, quo usque sibi ant anis heredibus<br />

per nos v1 nostros suceessores <strong>in</strong> imperio dictae ducentae marcae fuer<strong>in</strong>t<br />

persolutae, hac cändicione a(liecta, quod de hoc, qned residaum vel superfluum<br />

ultra trig<strong>in</strong>ta marcarum redditus de ungelto fuerit, nulli nisi no<strong>bis</strong> respon(lebit<br />

vel faciet rationem. 01k n t er,lp. 30 Nr. 77.<br />

•) A. a. 0., p. 33 Nr. 84.<br />

s) A. m. 0., p. 68 Nr. 146.


- 75 -<br />

direkten Abgabe durch das Reich von Jahr zu Jahr schwieriger<br />

wurde; die Veräußerung gegen e<strong>in</strong>e bar zu erlegende<br />

Summe war für das Reich das bequemste Mittel. se<strong>in</strong> Recht<br />

auf e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>direkte Abgabe ohne größeren Verwaltungsapparat<br />

nutzbar zu machen.6)<br />

Vollständig mit <strong>den</strong> übrigen Gefällen auf e<strong>in</strong>er Stufe<br />

steht auch das Ungeid nach dem Vertrag von 1341; <strong>bis</strong> zu<br />

diesem Jahre hatten die Grafen von Hohenberg das <strong>Ungeld</strong><br />

für sich kraft <strong>des</strong> vom König ihnen übertragenen Rechtes als<br />

dauernde Abgabe bezogen, ohne daß die Stadt irgend e<strong>in</strong>en<br />

Nutzen davon gehabt hätte; ebensowenig tritt irgend e<strong>in</strong><br />

rechtlicher Anspruch seitens der Stadt <strong>in</strong> der Urkunde von<br />

1341 hervor. In diesem Jahre nämlich schloß Graf He<strong>in</strong>rich<br />

von Hohenberg mit der Stadt Rottweil e<strong>in</strong>en Vertrag, <strong>den</strong><br />

wenige Tage darauf Graf Hugo für sich und se<strong>in</strong> Mündel, <strong>den</strong><br />

Sohn se<strong>in</strong>es verstorbenen Bruders, bestätigte.7)<br />

Die Bürger von Rottweil hatten für die Schul<strong>den</strong> <strong>des</strong><br />

Grafen Bürgschaft geleistet und es waren ihnen dafür <strong>des</strong>sen<br />

Nutzungen daselbst an Steuern, <strong>Ungeld</strong> und sonstigen Gefällen<br />

e<strong>in</strong>geräumt wor<strong>den</strong>. Schließlich hatte der Graf, um se<strong>in</strong>e<br />

Verhältnisse zu klären, sämtliche Schul<strong>den</strong> nebst dem Schade]],<br />

<strong>den</strong> die Stadt durch ihre Bürgschaft erlitten, verrechnet,<br />

und es hatte sich e<strong>in</strong>e Summe von 2000 Pfund ergeben. Dafür<br />

sollten die Bürger von <strong>den</strong> genannten Erträgen zunächst<br />

700 Pfund vorwegnehmen und später auch die übrigen 1300<br />

Pfund abnützen dürfen. Sobald ihre -Unkosten gedeckt seien,<br />

sollte der Graf wieder <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz der Nutzungen gelangen.<br />

Erst nach 1341 erwirbt die Stadt das halbe Rottweiler<br />

<strong>Ungeld</strong>; im Jahre 1348 erlangt sie gegen Entrichtung von<br />

120 Pfund Heller das Zugeständnis, daß alle Auslagen der<br />

Stadtkasse für We<strong>in</strong>- oder Geldspen<strong>den</strong> an diejenigen Bürger,<br />

welche gewappnet oder als Gesandte im Dienste der Stadt zu<br />

Pferd oder zu Fuß entsendet wer<strong>den</strong>, oder für Schenkungen<br />

an fremde Gesandte, sofern sie auf das <strong>Ungeld</strong> geschlagen<br />

wer<strong>den</strong>, <strong>zur</strong> Hälfte von de<strong>in</strong> und <strong>zur</strong> Hälfte von<br />

dem gräflichen <strong>Ungeld</strong> bestritten wer<strong>den</strong> sollen.')<br />

o) Vgl. p. 36 if.; p. 46, bes. Anm. 11; p. 50 ff.; p; 71 f.<br />

7) Schmidt, Mon. Hob., p. 361 Nr. 43I a. a. 0., p. 364 Nr. 451.<br />

t) A. a. 0., p. 399 Nr. 457 .. . . dax wir. . . . a<strong>in</strong>es rehten redelichen<br />

und liepliehen koffes uher a<strong>in</strong> kernen sient - . umb daz ungelt ze R


— 76 -<br />

In e<strong>in</strong>er weiteren Urkunde 9) erklärt Graf He<strong>in</strong>rich<br />

alle dem Kauf, <strong>den</strong> wir <strong>den</strong> erbern frommen lüten, dem rat und<br />

<strong>den</strong> burgern . ze Rotwil geben haben unser unserm ungelt ze<br />

Rotwil, entgegenstehen<strong>den</strong> Briefe für kraftlos, verspricht, <strong>den</strong><br />

von <strong>den</strong> Rottweiler Bürgern se<strong>in</strong>em Vater. dem Grafen Rudolf<br />

ausgestellten diesbezüglichen Brief im Auff<strong>in</strong>dungsfall<br />

e<strong>in</strong>zuhändigen, sowie se<strong>in</strong>en Bruder, <strong>den</strong> Grafen Albrecht, bei<br />

<strong>des</strong>sen Rückkehr <strong>zur</strong> urkundlichen Zustimmung zu veranlassen,<br />

was <strong>den</strong>n auch gesclneht. 10) Ebenso erklärt Graf Hugo se<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>willigung.")<br />

im gleichen Jahre tritt He<strong>in</strong>rich von Pollenberg se<strong>in</strong>e<br />

sämtlichen Rechte <strong>in</strong> Rottweil, das halbe <strong>Ungeld</strong>, Stener, Zoll,<br />

Münze, Mühlen, lischenze, Frohnhof, Hofstattz<strong>in</strong>se und andere<br />

Rechte zu Rottweil mit Zustimmung se<strong>in</strong>er Gemahl<strong>in</strong><br />

an <strong>den</strong> Grafen Albrecht, Bischof von Würzburg, ab,' 2) der<br />

1355 die ganze Pfandschaft an Rottweil verkauft mit dem<br />

• das halbes unser ist und halbes derselben burger ze R ...... also waz iii daz<br />

selbe ungelt ze R. geschlagen Wirt, ess ei von schenk<strong>in</strong>an und von ritmassan,<br />

und was von w<strong>in</strong>e daruff geschlagen und gestellet wirt, wie und <strong>in</strong> welem<br />

weg daz beschiht: das ullsehlahen und <strong>den</strong> scha<strong>den</strong> sol unser tail <strong>des</strong> ungeltes<br />

geiich halben tragen und ussrichten uss und uss ferner ewec]ich an<br />

alle widerrede. Ober Reitmaße siehe Rotes Buch bei Langen, Beitr.<br />

p. 151. Wenn gebotten wird zu reitten ?der gan mit harnisch <strong>in</strong> der stadt<br />

dienst, de<strong>in</strong> man e<strong>in</strong> reitmaas geben, doch nit mer und nit muender<br />

dann 6 haller, der we<strong>in</strong> se; hoch oder nieder.<br />

Ober Schenkungen a. a. 0. p. 149: Wenn e<strong>in</strong>er oder mehr zu fürsten,<br />

herrn oder staedten <strong>in</strong> bottscbaft wird verordnet, was ihm dann zum geschenk<br />

wird, daß sie dann nehmen und empfahen sollen: sollich schenk<strong>in</strong> soll <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>en stadteekel gehoerig seyn. Wo aber fueroh<strong>in</strong> personen im regiment<br />

schenk<strong>in</strong>en empfahend, kle<strong>in</strong> oder groß, lizel oder vil, dieselben will man<br />

an leib und gut strafen, doch fisch und wildbraet h<strong>in</strong>dangesetzt. Wer aber<br />

diebig gut nimmt, gibt 5 pfund heller straff. Wenn eitler oder mehr abgeschickt<br />

wer<strong>den</strong> zu <strong>den</strong> eydgenossen, staedtetag oder sonst, soll e<strong>in</strong>er<br />

haben taeglich 6 kr., und, wenn sie heimkommen selbigen tags, vor das<br />

man! 3 batzen, <strong>in</strong> stadtgeschaeften tacglich 1 batzen, vor das maal 2 batzen.<br />

Du Bote Euch besteht schon 1315, wird 1546 erneuert. A. a. 0. p. 47.<br />

Auch hier sehen wir, wie <strong>in</strong> <strong>den</strong> übrigen Städten, daß die Stadt das<br />

[Jngeld nicht für kommunale Zwecke, sondern <strong>in</strong> Fällen, wo sie als Staat<br />

auftritt, verwendet. dr. p. 42, Anm. ?.<br />

o) Mon. floh., p. 401 Nr. 459.<br />

lo) A. a, 0., p. 408 Nr. 466.<br />

ii) A. a, 0., p. 401 lt. 460.<br />

12) A. a, 0., p. 406 Nr. 465. -


- 77 -<br />

Versprechen, der Stadt e<strong>in</strong> kaiserliches Privileg zu verschaffen,<br />

wonach sie die genannten E<strong>in</strong>künfte <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> E<strong>in</strong>lösung<br />

durch <strong>den</strong> König besitzendarf.") -<br />

Nachdem noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Klausel das Interesse zweier<br />

Gläubiger <strong>des</strong> Grafen, die schon vor Verkauf der Nutzungen<br />

darauf verwiesen waren, gesichert,') der 400 Gul<strong>den</strong> betragende<br />

Kaufpreis bezahlt war,' - ) gab 1358 auch der König<br />

se<strong>in</strong>e Zustimmung.16)<br />

Hiermit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><strong>des</strong> die Reichsabgaben immer noch nicht<br />

an die Stadt endgültig übergegangen. Die Steuer wird nach<br />

wie vor durch <strong>den</strong> König beansprucht und auch von <strong>den</strong> Stadt<br />

entrichtet. 17) 1358 verspricht Karl IV., Vogtei, Schultheißenamt<br />

und <strong>Ungeld</strong> nie höher als <strong>bis</strong>her geschehen zu versetzen,<br />

zu verpfän<strong>den</strong> oder, zu verschreiben.18)<br />

Zwischen 1358 und 1361 wurde Schultheißenamt und<br />

<strong>Ungeld</strong> vorn Reich an Württemberg verpfändet, 1361 jedoch<br />

von dem Grafen die Ablösung dieser Rechte zu Rottweil,<br />

II) A. a. 0., p. 460 Nr. 515 (<strong>den</strong> großen zoll ... . (las millgelte).<br />

‚4) A. a. 0., p. 462 Nr. 516.<br />

15) A. a. 0., p. 470, 471, Nr. 523, 624; p. 474 Nr. 527.<br />

so) A. a. 0., p. 482 Nr, 538.<br />

ii) Vgl1 Günther, p. 128, 131, 138, 140, 141, 143, 145, 147, 152,<br />

154, 156, 157, 159, 165, 166 etc.<br />

19) Günther, p. 126 Nr. 297. Außen v. d. Rd. d. 15. Jhdts.: Dis ist<br />

e<strong>in</strong> brief von kaiser Carlo von <strong>des</strong> schulthaissen amptz und <strong>des</strong> ungcltn<br />

wegen. -<br />

Im gleichen Jahre erhalten Überl<strong>in</strong>gen und Ravensburg die'<br />

gleiche Zusicherung, Überl<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> bezug auf Ammannamt, Zoll und <strong>Ungeld</strong><br />

(Hugo, Med. p. 387 Nr. 103), Ravensburg für Vogtei, Steuer, Ammannamt,<br />

tngeld und Zölle (M e <strong>in</strong> mi u g er, Rav. p. 125 f). Bei dieser Gelegenheit<br />

seien noch folgende Nachrichten von Überl<strong>in</strong>gen und Ravensburg erwähnt:<br />

1224 erklärt He<strong>in</strong>rich VII. <strong>den</strong> Schultheißen und Bürgern von Uberl<strong>in</strong>geu<br />

und Ravensburg, quod donios seu quascumque possessiones iam dicti monaaterii<br />

<strong>in</strong> U. St <strong>in</strong> R. ‚ei <strong>in</strong> suburbiis eorundem Worum, sitas . . . a talhis sen a<br />

qnocunque exactionis genere volumus esse liberas et emancipatas. Wirt.<br />

U.-B. III, p. 155 Nr. 677. Vgl. § 2 Anm. 1. 1482 wird Überl<strong>in</strong>gen gestattet<br />

<strong>zur</strong> Deckung <strong>des</strong> durch Kriege, Bau, Reisebeisteuer entstan<strong>den</strong>en<br />

Scha<strong>den</strong>s sowie zum Bau von Mauern, Türmen und Gräben Auflagen zu<br />

machen. Lünig XIV, p.544 Nr.5. -<br />

Die gleiche Versicherung wie Rottweil 1358 erhielt Buchhorn 18.136<br />

betreffend Steuer, Ammannamt und Zoll. Lünig Xiii, p. 309 Nr. 3. Von<br />

diesen Reichsabgaben wird die Steuer zweimal an Buchhorn' überlassen. Vgl.<br />

Gengler Cod., p. 433 Nr.5; p. 434 Nr.8.


- 78 -<br />

Reutl<strong>in</strong>gen, Gmünd und Wimpfen beurkundet.'°) Seit dieser<br />

Zeit sche<strong>in</strong>t die Stadt <strong>in</strong> ungestörtem und endgültigem Besitz<br />

und Genuß <strong>des</strong> Hoheitsrechtes verblieben zu se<strong>in</strong>.20)<br />

§ 10. .Blaubeuren. Herrenberg.<br />

In e<strong>in</strong>er Urkunde von 1381 1) verspricht die Inhaber<strong>in</strong><br />

der öffentlichen wie der gerne<strong>in</strong>deherrlichen 2) Gewalt <strong>in</strong> Blau-<br />

19) Günther, p. 133 Nr. 322.<br />

Zwischen 1358 und 1361 muß auch die Verpfändung <strong>des</strong> Trankungelds<br />

zu 6 mUnd erfolgt se<strong>in</strong>. Auch hier war demnach noch das tlngeld durchaus<br />

Reichsabgabe, wie es <strong>den</strong>n auch <strong>in</strong> dem ersten Privileg der Stadt, de<strong>in</strong><br />

von 1315, ausdrücklich heißt, daß ihr das <strong>Ungeld</strong> nebst Z<strong>in</strong>sen und Steuer<br />

auf 5 Jahre zunächst erlassen, <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie erst das erstere ihr überlassen<br />

wird. (Itern ungeltum praedictae eivitatis nostrae <strong>in</strong> Gamundia eisdem<br />

civibns per iam dictum qu<strong>in</strong>quennium remittimus et donamus ad ipsius<br />

civitatis utilitatem communem et usus univoccios convertenduni. Enge,<br />

Med. p. 240 Nr. 24.) Vgl. § 3 An m. 38. Vgl. dazu <strong>den</strong> städtischen Zoll.<br />

7 An m. 6.—<br />

Auch <strong>in</strong> Buchau wurde Ammannamt, Steuer und <strong>Ungeld</strong>, welche<br />

Rechte, .ebehfalls ursprünglich <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Königs. von König Friedrich<br />

von Osterreich an se<strong>in</strong>en Getreuen Burkhard von Ellersbach verpfändet<br />

wor<strong>den</strong> waren und deren Auslösung der 1347 Yen Ludwig dem Bayern gewährten<br />

Erlaubnis zufolge durch die Stadt erfolgt war, gleichwohl 1364 vom<br />

Reiche wieder veräußert. In diesem Jahr wur<strong>den</strong> sie nämlich von Karl IV<br />

an Ulrich von Beifenste<strong>in</strong> versetzt, von dem sie 1482 durch Kauf an Ulm<br />

kamen; von letzteren gelangten sie 1509 an das Stift Buchau. 1524 erwirbt<br />

die Stadt .Ammannamt und iteielissteuer. td e mmi n g er, Buch. p. 1330. -<br />

In Reutl<strong>in</strong>gen muß das <strong>Ungeld</strong>, trotz dem es bereits 1262 von<br />

Konrad<strong>in</strong> nebst Gütern. Mühlen Vogt-ei, Schultheißenamt, Steuer und Zoll<br />

an Württemberg versetzt wor<strong>den</strong> war, sich e<strong>in</strong>ige Zeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong> der<br />

Stadt befun<strong>den</strong> und während <strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>e ähnliche Entwicklung wie <strong>in</strong> iJirn<br />

genommen haben, ehe der König se<strong>in</strong>e Ansprüche wieder durchsetzte.<br />

Memm<strong>in</strong>ger, Reut]. p. 98. Vgl. bes. p. 32 ff. (Spätestens 1267 hatte die<br />

Stadt das Recht der Umlage. Wirt. U. -B VI, p.298 Nr. 1907.)<br />

20) 1392 Befreiung e<strong>in</strong>zelner Personen von Wache, Zoll, Ungeid<br />

Diensten durch die Stadt. Schäfer, p. 223 Nr, 561. 1397 Bestätigung aller<br />

Freiheiten durch Wanze]: ....und confir<strong>in</strong>iren und bestetigen <strong>in</strong> euch damit<br />

ir zoelle und ir nngelt, als sie die vii und lange zit <strong>in</strong>ne und herbracht und<br />

gebebt haben, das si dahi na h<strong>in</strong>nenh<strong>in</strong> ewiclich bliben soellen aun aller<br />

meniglichs irrung und widerrede. A. a. 0., p. 236 Nr. 595. Es bat sich demnach<br />

vielleicht auch <strong>in</strong> Rottweil außer dem von der Stadt erworbenen Reichszoll<br />

noch e<strong>in</strong> aus früheren Zeiten stammender re<strong>in</strong> städtischer Zoll <strong>in</strong> Hän<strong>den</strong><br />

der Stadt befun<strong>den</strong>.<br />

1) Gengler, Cod. p. 293 Nr.2.<br />

2) Alle. . . . gewaltsame, gewonheiten, rechte, ampt.en.... als die her-


— 79 -<br />

beuren, die Gräf<strong>in</strong> von Heifenste<strong>in</strong>, gegen gewisse Verpflichtungen<br />

seitens der Bürger unter anderem außer der direkten<br />

Vermögenssteuer und de<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> ke<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anziellen Leistungen<br />

von der Stadt zu verlangen.<br />

<strong>Das</strong> ljngeld und die Steuer (1267 exa(;tio collectarurn,<br />

quito vulgo stiora dicitur. oft. Anm. 2) stehen also gleichwertig<br />

nebene<strong>in</strong>ander als kraft öffentlichen Rechts erhobene direkte<br />

und <strong>in</strong>direkte Steuer (das gewonlich ungelt).<br />

Die direkte ..Schatzsteuer" wurde auf dem Wege der E<strong>in</strong>zelbosteuerung<br />

vorn liegen<strong>den</strong> und vorn fahren<strong>den</strong> Gut— außer<br />

vorn gewöhnlichen 11 ausrat — erhoben, von letzterem wohl<br />

nach de<strong>in</strong> der f<strong>in</strong>anziell selbständigen Städte)3)<br />

schuft von alter unz herbracht habe .... was .... aigenleiit irer herrschaft<br />

mit gewenlichen diensten, bewen, raisen, herfarten, zw<strong>in</strong>gen, bennen, gerechten<br />

und mit allen andern suchen . . . zu leisten haben. --- Aus dem Wort<br />

aigenleüt darf nicht auf persönliche Unfreiheit geschlossen wer<strong>den</strong>. v. B ei o 1v1<br />

Gern. p10. Schon 1267 (Gengler, a. a. 0. Nr. 1) wer<strong>den</strong> dem Benedikt<strong>in</strong>erkloster<br />

<strong>in</strong> Blaubeuren se<strong>in</strong>e Rechte an se<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Stadt gesessenen Eigenleute<br />

urkundlich gesichert, e<strong>in</strong> Beweis, daß im allgeme<strong>in</strong>en der E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong><br />

die Geme<strong>in</strong>de schon damals frei machte. Die mangelnde Freizügigkeit ist,<br />

wie die Urkunde selbst sagt, nicht e<strong>in</strong>e Verpflichtung der Bürger, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em herrschaftlichen Recht der Gräf<strong>in</strong> begründet wäre, sondern lediglich<br />

e<strong>in</strong> Äquivalent für gewährte Vergünstigungen.<br />

s) Derartige Fälle beweisen nicht, daß die stadtherrliche direkte<br />

Steuer von Raus aus auch vom fahren<strong>den</strong> Gut erhoben wor<strong>den</strong> wäre. Als<br />

Isny sich 1365 vom Truchseß von Waldburg an das Reich <strong>zur</strong>ückkaufte,<br />

wurde zunächst die Steuersumme festgesetzt, welche die Stadt als Steuergeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>den</strong>' neuen Stadtherrn entrichten sollte. (.. . und sollen dann die bürger<br />

und die stadt.... (lern R. ryche .... zu dienste und zu e<strong>in</strong>er stuer geend<br />

hundert pfund heller.) Außerdem reservierte sich aber der Truchseß noch<br />

e<strong>in</strong>e an ihn zu entrichtende, durch E<strong>in</strong>zelbesteuerung zu erhebende direkte<br />

Steuer auf fahren<strong>des</strong> wie liegen<strong>des</strong> Gut, wobei jedoch ausdrücklich gesagt<br />

wird, daß diese Abgabe nach dem Muster der von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Bürgern an<br />

die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> Steuer e<strong>in</strong>gerichtet ist. (. . . . daß mir . . . . jaehrhohe<br />

stuer wer<strong>den</strong> und gefallen soll von jeglich fareader mark silbers vier<br />

pfenn<strong>in</strong>g und von der liegen<strong>den</strong> mark zwen .pfenn<strong>in</strong>g und nicht meT; und sollen<br />

och sie und all ihr nachkommen mir dieselben stuer, was mir also 'von jeder<br />

mark gebuert und gezuechet, ze m<strong>in</strong>em taue <strong>in</strong> der wise, als vorgeschrieben<br />

ist, richten und geen, als sie die stuer <strong>in</strong> selbert nemen, und geende ohngevarlich;<br />

und das soll. mich och benuegen. Jäger. Mag. III, p. 224.) —<br />

Zum <strong>Ungeld</strong> und <strong>zur</strong> Steuer kommt noch der Zoll, der 1464 von Belfenste<strong>in</strong><br />

an Ulm veräußert wird. M e mm i n g e r, Blaub. p. 120. — Daß die direkte<br />

Abgabe <strong>in</strong> Blaubeuren auf dem Weg der E<strong>in</strong>zelbeteuerung erhoben wurde,<br />

gebt daraus hervor, daß die Gräf<strong>in</strong> die Pflichten der e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>de-


- 80 -<br />

Wohl hat die Stadt e<strong>in</strong>en Teil ihres Baues selbst zu<br />

besorgen und es wer<strong>den</strong> ihr hierfür auch gewisse Gefälle gewährt;<br />

so sollte vorn Erlös aus der konfiszierten und ausverkaufter<br />

Habe <strong>des</strong>sen, der sich unrecht versteuerte, die e<strong>in</strong>e<br />

Hälfte an die Herrschaft, die andere an die Stadt ane <strong>den</strong> buwe<br />

fallen; aber <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s wird gerade <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />

nicht gedacht. -<br />

In Herrenberg f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir 1347 dä.s T<strong>in</strong>geld völlig <strong>in</strong> der<br />

Hand der Stadtherrschaft.) In diesem Jahre wird die Stadt,<br />

die vorher <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Grafen Rudolf und Konrad von Tüb<strong>in</strong>gen<br />

geme<strong>in</strong>sam gehört hatte, zwischen bei<strong>den</strong> geteilt, und<br />

zwar erhält Konrad <strong>den</strong> oberen, Rudolf <strong>den</strong> unteren Teil. Da<br />

der untere Teil kle<strong>in</strong>er ist, so soll aus dem IJngeld <strong>des</strong> oberen<br />

Teils dem Grafen Rudolf jährlich auf St. Mart<strong>in</strong>stag 10<br />

Pfund guter Heller ausbezahlt wer<strong>den</strong>; jedoch soll es Konrad<br />

• und se<strong>in</strong>en Erben-freistehen; die S Zahlung•mit 100 Pfund abzulösen,<br />

Gegenstand der Bsteuerung ist der We<strong>in</strong>schank.5)<br />

<strong>Das</strong> TJngeld zeigt sich als e<strong>in</strong>e verhältnismäßig bedeutende<br />

E<strong>in</strong>nahmequelle; 1383 wird es auf 150 Pfund Heller<br />

veranschlagt.6)<br />

In welchem Verhältnis es zum öffentlichen Zoll stand,<br />

läßt sich nicht feststellen; natürlich bestand e<strong>in</strong> solcher <strong>in</strong><br />

Herrenberg und er muß nicht unbedeutend gewesen se<strong>in</strong> wegen<br />

der daselbst vorbeiführen<strong>den</strong> Reichsstraße.) Weder <strong>in</strong> der<br />

•Teilungsurkunde noch <strong>in</strong> der Herrenberger Erneuerung wird er.<br />

erwähnt.<br />

Vielleicht war er <strong>in</strong> der Hand der Stadt, die je<strong>den</strong>falls<br />

e<strong>in</strong>en Teil der städtischen E<strong>in</strong>nahmen bezog, da sie sich mit<br />

der Stadtherrschaft <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bau der Stadt teilte und die ihr<br />

dadurch obliegen<strong>den</strong> Pflichten nicht ger<strong>in</strong>g waren.8)<br />

glieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise regelt, wie dies bei der Gesamtbesteuerung niemals<br />

von Seiten <strong>des</strong> Stadtherrn, sondern nur von Seiten der Geme<strong>in</strong>de, welche<br />

die Steuersumme aufzubr<strong>in</strong>gen hat, geschieht.<br />

•) Schmidt, Pflzgr. U.-B., p. 166 Nr. 155.<br />

s) In weilern tail öch a<strong>in</strong> wirt am vaß zepft, <strong>in</strong> <strong>den</strong> selben -tail sol<br />

er-och duz ungelt richten.<br />

s) Herrenberger Erneuerung <strong>in</strong> Schmidt, Pflzgr. p. 499. Die<br />

Steuer beträgt 200 Pfund hl.<br />

') 1363 bezieht das Kloster Hirschau 30 ß vom Zoll. Schmidt,<br />

-Pflzgr. p.46?.<br />

e) Teilungsurk.: Die Bürger der Oberstadt sollen <strong>den</strong> Hagenbach-


§ 11. N ö rd l<strong>in</strong>gen.<br />

- 81 -<br />

• Um 1.332 gab es <strong>in</strong> Nördl<strong>in</strong>gen 13 Tjngeldprivilegien von<br />

Königen und Kaisern, welche damals anläßlich e<strong>in</strong>es Streites<br />

zwischen de<strong>in</strong> und <strong>den</strong> Brauern, die behaupteten, letzterer<br />

sei höchstens 1.2 Maß vorn Eimer zu nehmen befugt, durch<br />

<strong>den</strong> Rat von Bopf<strong>in</strong>gen vidirniert wur<strong>den</strong>.') Noch im 18. Jahrhundert<br />

galt das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> Nördl<strong>in</strong>gen als ehemaliges Reichsgefäll,<br />

welches voll Stadt auf Grund ihrer :Reichsstandschuft<br />

hezw. Lan<strong>des</strong>hoheit erhoben wurde. 2 ) -<br />

Wie wiederholt die auf das liegende Gut umgelegte Reichssteuer<br />

<strong>in</strong> Fällen der Not (Feuersbrunst) der Stadt zeitweise<br />

überlassen wurde,-') so auch das l<strong>in</strong>geld. Se<strong>in</strong>e Erwerbung<br />

durch die Stadt erfolgte unter <strong>den</strong> Königen Karl IV., Wenzel,<br />

Rupprecht, Sigismund.4)<br />

1.327 Überließ Ludwig der Bayer der Stadt, als sie wegen<br />

der stets wachsen<strong>den</strong> E<strong>in</strong>wohnenzahl 4 Vorstädte erbauen<br />

ließ, zu diesem Zweck das We<strong>in</strong>ungeld. 5) Dieses Privileg war<br />

ebenso nur auf Zeit erteilt, wie das Karls ]N i .. <strong>in</strong> welchem dem<br />

Rat die Auflegung e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s auf We<strong>in</strong> und Bier gestattet<br />

wurde. Nach dem vorliegen<strong>den</strong> Bericht wurde das unbeschränkte<br />

Ungeidrecht unter e<strong>in</strong>em der Könige Rupprecht<br />

oder Sigismund an Nördl<strong>in</strong>gen auf ewige Zeiten erteilt.') Es<br />

kann dies aber nur unte Sigis<strong>in</strong>und, und zwar ke<strong>in</strong>esfalls vor<br />

1418 geschehen se<strong>in</strong>; <strong>den</strong>n <strong>in</strong> dieseni Jahre wer<strong>den</strong> der Stadt<br />

ihre Privilegien bestätigt, ohne daß dabei vom EJngeld die<br />

Turm machen, buwen und behueten; ferner sollen die burger <strong>in</strong> .baide tailn<br />

gesessen, gema<strong>in</strong> weg und- straß vor der stat - . - buwen. Andrerseits wird<br />

der Fall besprochen, daß e<strong>in</strong>er der ]fetten amen tail der- etat wil buwen<br />

mit graben oder vorstetten.<br />

i) Reichs-Fama, Teil IX Kap. 36, p. 666.<br />

2) A. a. 0,, p. 665. W ego im, Thea. rer. Suev. IV, p. 209.<br />

3)LünigXIV p.l Nr.1; p.4 Nr.4. Knipschild 111, 37, p. 210.<br />

4)Reichs-Fama, p. 666.<br />

- . .•. crescente civiurn et <strong>in</strong>colaruta multitud<strong>in</strong>e quartuor suburbia<br />

sant facta Caesare nuten, Ludovico favente, privileguis augente, v<strong>in</strong>eariam<br />

vectigal (das Umbgelt) exigi permittetite. 0 r u 51 u s ITT, 3, p. 221. Die Beteiligung<br />

der Stadt als solcher an de<strong>in</strong> Bau der Vorstädte bestand <strong>in</strong> erster<br />

L<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> der Unimauerung.<br />

- . - . haben wir <strong>in</strong> die gnade gethon mit rechten wissen und mit<br />

kaiserlicher macht, daß ei <strong>in</strong> derselben irer etat e<strong>in</strong> ungelt uffheben mügen,<br />

wie <strong>in</strong> das allerbest geveilet. Reichs - F a m a, p. 666.<br />

6


- 82 -<br />

Rede ist. Dagegen wer<strong>den</strong> der Stadt bestätigt die wegzolle,<br />

die <strong>in</strong> von römischen kaisern und königen, unsern vorlahren<br />

an dem reiche und uns biß auf datum dieß hrieffs gegeben<br />

und bestettigt se<strong>in</strong>d. 7 ) . itn betrachtete damals also<br />

das <strong>Ungeld</strong> noch ke<strong>in</strong>eswegs als e<strong>in</strong> endgültig von der Stadt<br />

erworbenes Hoheitsrecht.<br />

Betreffs <strong>des</strong> Erhebungs<strong>in</strong>odus wissen wir, daß im 16.<br />

und 17. Jahrhundert durchschnittlich 8 Maß vorn Eimer, und<br />

zwar das iiierung(Ad von <strong>den</strong> Brauern, erhoben wur<strong>den</strong>. Zuweilen<br />

wurde auch ras Bierungeld so erhoben, daß man e<strong>in</strong>e<br />

gewisse Summe auf <strong>den</strong> ganzen Sud 8etzte.8)<br />

Später wurde neben dem <strong>Ungeld</strong> noch Eimer-, Kessel-,<br />

Fuhr-, Malz-, Tennen- und Dörrgeld entrichtet.')<br />

§ 12. Kauffbeuren. Isny. Kempten. Leutkirch.<br />

Biberach.<br />

Wie <strong>den</strong> Reichsstädten Weil und Gmüud,') so wer<strong>den</strong><br />

auch an Biberach, 2) Isny,) .Kauffbeuren, 4) Kempten, 5) Leutkirch,<br />

6) 1373 Privilegien verliehen, welche <strong>den</strong> Zweck haben,<br />

der Stadt für ihre eigenen Bedürfnisse besondere E<strong>in</strong>künfte zu<br />

verleihen, wobei der Grad. von Selbständigkeit, welche dem<br />

Stadt <strong>in</strong> dieser Beziehung e<strong>in</strong>geräünit wird, verschie<strong>den</strong> ist.<br />

Biberach, Kempten. Kaufibeuren und Leutkirch erhielten<br />

lediglich Zölle auf Zeit und Widerruf. Es waren dies<br />

öffenhar ' Karrenzölle, wie der von Leutkirch, welcher <strong>zur</strong> Bessörung<br />

der Stadt dienen sollte. Die Gebühr für 1 Wagen betrug<br />

4 Pfg.,-für 1 Karren 2 Pfg.<br />

IÄny erhielt die Freiheit, daß die Bürger auf sich cclher<br />

und der. ehgenanten stadt <strong>in</strong>saessen steur, gaab, ohngelt<br />

uud gesetz, nach ihrer uothdurfft, darnach als ihn das fueg-<br />

7) L ü n i g XIV, p. 10 Nr. 24.<br />

s) Reichs-Fama, p. 005.<br />

9) A, a. 0., p. 667.<br />

') Vgl. oben p 77 f<br />

2) Gengler, Cod. p. 210 Nr.9; so. p49 Anm. 20.<br />

') Moser, p. 18; 8.0. p. 79 Anm. 3.<br />

4) A.a.0. p.23 Nr.3; s.u.p.90.<br />

s) Lünig XIII, p. 1508 Nr.5; s, ii. p. 91.<br />

s) A. a. 0., li. 1288 Nr. 7; s. u. p, 91.


1 • 0<br />

• - 83 -<br />

-lieb wirdt seyn, setzen und nehm&n moegen. Biberach erhielt<br />

erst 1401 das l<strong>in</strong>geld im Zusammenhang mit dem Zollprivileg<br />

bestätigt.?)<br />

Wir werdet annehmen dürfen, daß es ke<strong>in</strong> Zufall ist,<br />

daß <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen der Privilegien von 1373 vom <strong>Ungeld</strong> nicht die<br />

Rede ist, während . <strong>in</strong> anderen se<strong>in</strong>er Erwähnung geschieht;<br />

wir haben vielmehr - Grund zu der Ansicht, daß da, wo der<br />

Stadt' nicht neben de<strong>in</strong> Zoll das <strong>Ungeld</strong> ausdrücklich überlassen<br />

wird ]jezw. Wo nicht mit dem Zollprivileg die Bestätigung<br />

älterer T<strong>in</strong>geldprivilegien verbun<strong>den</strong> ist, e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong><br />

dieser Zeit sich überhaupt nicht <strong>in</strong> der Hand der Stadt befun<strong>den</strong><br />

hat.<br />

Was die Verhältnisse von Kauffbeuren betrifft, so dürfen<br />

wir •sogar noch, e<strong>in</strong>en Schritt weiter gehen. Denn wenn<br />

für Kempten und Leutkirch wenigstens die Möglichkeit vorliegt,<br />

daß es dort gar ke<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong> gegeben hat - obschon<br />

dies kaum wahrsche<strong>in</strong>lich ist, da die Vorbed<strong>in</strong>gungen <strong>zur</strong> Entwickelung<br />

oder, falls die Anfänge der Stadt <strong>in</strong> spätere Zeit<br />

fallen, <strong>zur</strong> erfolgreichen Inanspruchnahme lediglich kraft lan<strong>des</strong>herrlicher<br />

Gewalt allrorts vorhan<strong>den</strong> waren - so müssen<br />

wir doch die Existenz e<strong>in</strong>es ungelda <strong>in</strong> Rauffbeuren als gesichert<br />

annehmen. Denn diese Stadt erhielt schon 1240 das<br />

Recht von Überl<strong>in</strong>gen, 8) 1290 das von Buchhorn, 9) 1270 das<br />

von Memm<strong>in</strong>gen, 10) sämtlih 'Städten. <strong>in</strong> <strong>den</strong>en es e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong><br />

gab. Es muß also diese Abgabe damals <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Königs<br />

gelegen haben, während der Zoll für die Zwecke der<br />

Stadt bestimmt war; die Bürger sollten ihn erheben, wie sie<br />

<strong>des</strong> zu Rate wür<strong>den</strong>, und zu der Stadt Nutz und Notdurft<br />

verwen<strong>den</strong>. Dieser Zoll wird nun nach Bedürfnis erhöht bezw.<br />

es wer<strong>den</strong> neue Zölle e<strong>in</strong>geführt, wozu aber stets •die Erlaubnis<br />

<strong>des</strong> Königs erforderlich ist.")<br />

•<br />

') (lengler, Cod., p. 211 Nr. 14. 1377 hatte die Stadt für Bau,<br />

Besserung und Befestigung die Erlaubnis erhalten, Ju<strong>den</strong> aufzunehmen;<br />

Lünig XI<br />

-<br />

11, p. 187.<br />

L ü n i g XIII, 1i. 1.250 Nr. 1.<br />

9) A. a. 0., Nr. 2.<br />

10) A. a0., p. 1253 Nr.3. 1293 hatte Leutkirch Stadtrecht von<br />

L<strong>in</strong>dau erhalten. A. a. 0., pN286 Nr. 1, Nr. 3.<br />

- u,l8.u.p.90. -<br />

0<br />

6*


- 84 -<br />

§ 13. Grön<strong>in</strong>gen. Leonberg. Waibl<strong>in</strong>gen.<br />

Neuffen. Stuttgart. Schorndorf.<br />

Im Jahre 1312 ergaben sich die Städte Gön<strong>in</strong>gen,')<br />

Waibl<strong>in</strong>gen, 2) Leonberg, 3) Neuffen, 4) Stuttgart,') Schontdm1<br />

G) und verschie<strong>den</strong>e andere Städte von Württemberg an<br />

Eßl<strong>in</strong>gen und damit au das Reich.<br />

Unter anderen Zugeständnissen wird <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Städten<br />

das Recht erteilt, unter dem neuen Stadtherrn das E<strong>in</strong>geld<br />

zum Bau der Stadt ganz oder teilweise selbst erheben<br />

zu dürfen. Man sieht also auch hier, daß man es beim Wechsel<br />

<strong>des</strong> Stadtherrn für nötig hielt sich dieses Recht vertragemäßig<br />

zu sichern, da es eigentlich e<strong>in</strong> Recht <strong>des</strong> Stadtherrn<br />

war; wahrsche<strong>in</strong>lich hatte e<strong>in</strong> Teil dieser Städte überhaupt<br />

vorher nicht das Ungelct gehabt und war diese Bestimmung<br />

nur e<strong>in</strong>e Begünstigung, die ihnen anläßlich ihres Übertritts<br />

zum Reich gewährt wurde. Ke<strong>in</strong>esfalls ‚aber bedeutet dieses<br />

Privileg die Anerkennung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s als von Rechts wegen<br />

der Stadt zustehende Abgabe; es ist eben nur e<strong>in</strong> Privileg,<br />

ebenso wie für Grön<strong>in</strong>gen das Recht der Schuttheiflenwahl,<br />

für Neuffeu und Schorndorf das Recht auf <strong>den</strong> Zoll, für Waibl<strong>in</strong>gen<br />

sechsährigc Steuerfreiheit, für Stuttgart die Überlassung<br />

von Zoll und Eiche neben de<strong>in</strong> mit der ausdrücklichen<br />

Bestimmung, daß die drei Abgaben <strong>zur</strong> Besserung<br />

der Stadt dienen sollen; <strong>in</strong> Grön<strong>in</strong>gen behält sich dks Reich<br />

ausdrücklich <strong>den</strong> Zoll, <strong>in</strong> Leonberg 10 Pfund aus dem TJngeld<br />

vor, die an dcii Landvogt zu entrichten s<strong>in</strong>d.<br />

In Grön<strong>in</strong>gen sche<strong>in</strong>t das <strong>Ungeld</strong> auf We<strong>in</strong> und Frucht<br />

erhoben wor<strong>den</strong> zu e<strong>in</strong>; <strong>den</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde von 1316, <strong>in</strong>.<br />

der Friedrich 111. der Stadt das <strong>Ungeld</strong>privileg bestätigt, behält<br />

er sieh <strong>den</strong> Zoll und die übrigen Rechte <strong>des</strong> Reiches, <strong>in</strong>sbesondere<br />

E<strong>in</strong>künfte von We<strong>in</strong> und Getreide, ausdrücklich ,vor<br />

offenbar um zu verh<strong>in</strong>dern, daß diese Abgaben zum E<strong>in</strong>geid<br />

gezogen und somit de<strong>in</strong> Reich entfremdet wer<strong>den</strong> .7)<br />

si) P f a f f, p. 186 Nr. 418.<br />

2) A. a. 0., p. 191 Nt 421.<br />

;) Sattler, Grfn1f, p. 70 Nrt45.<br />

•) A.a.O., Nr. 44.<br />

•<br />

s) Pfafi, a. a. 0., p. 188 Nr. 418.:.<br />

o) Sattler, a. a. 0., p. 73 Nr: 47..<br />

') B ii h <strong>in</strong>er. Aet. i<strong>in</strong>p. sei., p. 471, Nr. 671-, Et oppidnm praedictnm<br />

4<br />

4


- $5 -<br />

Kap. H. Darstellung.<br />

- 1. Die EntsteJflflg <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>e aus dem<br />

- Zoll und se<strong>in</strong>e Entwicklung <strong>zur</strong><br />

eigentlichen Konsumsteuer.<br />

Mit dem Rechte <strong>des</strong> Zollbezuges waren für je<strong>den</strong> Zoll<strong>in</strong>haber<br />

auch gewisse Pflichten verbun<strong>den</strong>. Diese Rechte und<br />

Pflichten e<strong>in</strong>es Zoll<strong>in</strong>habers wei'<strong>den</strong> am deutlichsten ausgesprochen<br />

<strong>in</strong> de<strong>in</strong> Reichslandfrie<strong>den</strong> Kaiser Friedrichs<br />

II. aus dem Jahre 1235, wo folgender Grundsatz aufgestellt<br />

wird:, R.bceptores .. . tel.oneorum tam <strong>in</strong> terris quam<br />

<strong>in</strong> aquis debito. Imodo teneri vo]ulnus ad reparationem pontiu<strong>in</strong><br />

ei; strataru<strong>in</strong>, tanseun+ihus et navigantibus, a quibus<br />

telonea accipiunt. - pacem, securitate<strong>in</strong> et conduetum, ita<br />

quod nichi.I amittant, quatenus durat districtus eorum, prout<br />

rnelius possunt, fideliter procurando.')<br />

Die Gegenleistung <strong>des</strong> Zollherrn an <strong>den</strong> Zollpflichtigen<br />

besteht •-demnach <strong>in</strong> der Sorge für die Sicherheit <strong>des</strong> Verkehre<br />

hit weitesten Umfange. Sie umfaßt die Instandhaltung von<br />

Brücken und Wegen e<strong>in</strong>erseits, <strong>den</strong> Schutz der Person und der<br />

Habe <strong>des</strong> Zollpflichtigen andererseits; e<strong>in</strong>e Sondervergütung<br />

hat der Zollherr nicht; zu beanspruchen.)<br />

Innerhalb unseres Rechtsgebietes fan<strong>den</strong> wir diesen<br />

Grundsatz bereits auf <strong>den</strong> Zollbezirk <strong>des</strong> pont<strong>in</strong>arius der Augsburger<br />

Wertachhrücke <strong>zur</strong> praktischen Anwendung gebracht.')<br />

In <strong>in</strong>er anderen Urkunde, <strong>in</strong> der die Zollsätze dieser Brücke<br />

festgesetzt wer<strong>den</strong>, heißt es ausdrücklich, daß zu e<strong>in</strong>er rechten<br />

Last die Brücke jederzeit bereit se<strong>in</strong> solle.4)<br />

Gruen<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> m<strong>in</strong>is uis, fotiliciis, stratis publieie ahisqne ]oeis communitati<br />

et usui publico servientibus refleere, nrunire et firniare valeant, ipsis ungeltum<br />

oppidi Gruen<strong>in</strong>gen praedict,i duximus largiendmn; theloneo tarnen, redditibus<br />

v<strong>in</strong>i et frunienti, aliisque <strong>in</strong>ribus ibiileni no<strong>bis</strong> et i<strong>in</strong>perio resorvatis. Vgl.<br />

oben p 61 An <strong>in</strong>. 15. -<br />

1) Weiland, Constt. II, Nr. 196.<br />

') Dem entspricht auch die Tatac1ie, daß das älteste System der<br />

Zolliarifierung auf das Transportmittel ohne Berücksichtigung der Ware veranlagt<br />

war, sicherlich <strong>in</strong> Anlehnung an <strong>den</strong> Gedanken der bloßen Straßenbenutzung<br />

und <strong>des</strong> freien Geleites. Vgl. ]J am p recht, p. 296.<br />

3)8.0.p.11.<br />

•) M. B. XXXIIIa, p. 157 Nr. 143.


- 86 -<br />

Im Stadtbuch von Memm<strong>in</strong>gen (1396) wird der Pächter<br />

<strong>des</strong> Brückenzolles zu Maurstetten <strong>in</strong> besonders e<strong>in</strong>gehender<br />

Weise <strong>zur</strong> Instandhaltung der Brücke angehalten; nichtalle<strong>in</strong>, -<br />

daß die Benutzer der Brücke hierfür nichts zu geben, schuldig<br />

s<strong>in</strong>d: der Zöllner soll auch verpflichtet se<strong>in</strong>, <strong>den</strong> etwa durch<br />

se<strong>in</strong>e Nachlässigkeit entstan<strong>den</strong>en Scha<strong>den</strong> zu ersetzcn.')<br />

Dem Grundsatz, daß der Inhdber e<strong>in</strong>es Zolles für <strong>den</strong><br />

Bezug der Zollgebühren ohne'*eiteren Ehtgelt für die Sicher-4.<br />

heit <strong>des</strong> Verkehrs sorgen müsse. wurde 'ii<strong>des</strong> oft entggengehandelt,<br />

wie zahlreiche Verbote beweisen. Es wür<strong>den</strong> neue<br />

Zölle zu <strong>den</strong> alten, legitimen Zöllen erhoben:<br />

Viele dieser neuen Zölle darf man ohne' Zweifel nicht als<br />

Raubzölle betrachten; der Zoliheir war öfters gezwungen,<br />

sich für Unkosten, die ihm aus der 86rge für die Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Verkehrs erwachsen waren, noch e<strong>in</strong>e besondere Vergütung<br />

zu verschaffen, wenn er nicht durch <strong>den</strong> Besitz se<strong>in</strong>es Zolles<br />

statt' e<strong>in</strong>es Vorteils nur f<strong>in</strong>aniel1en Scha<strong>den</strong> haben wollte.<br />

Daß dies je<strong>den</strong>falls e<strong>in</strong>er der Gründe oder Vorwände <strong>zur</strong>. Erhebung<br />

neuer Zölle gewesen ist, geht daraus hervor,' daß im<br />

Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfrie<strong>den</strong> die Verpflichtung <strong>des</strong> Zollherrn <strong>zur</strong><br />

Sorge für die Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs als Entgelt für <strong>den</strong> Zollempfang<br />

im engsten Zusammenhang mit dem 'Verbot def neuen<br />

Zölle auftritt. -<br />

Obgleich nun im Pr<strong>in</strong>zip jeder neue Zoll e<strong>in</strong> ungerechter<br />

Zoll war und obgleich man dieses Pr<strong>in</strong>zip nach Möglichkeit<br />

aufrechtzuhalten suchte, sah man. sich doch genötigt,<br />

dem Zwange der Verhältnisse gewise Zugeständnisse zu<br />

machen. Im Jahre 1243 wird die Möglichkeit der Erhebung<br />

neuer Zölle mit Erlaubnis <strong>des</strong> Königs zugegeben.')<br />

Klar und deutlich läßt es sich bei <strong>den</strong> Brückenzöllen erkennen<br />

<strong>in</strong> welcher Weise sich der 'Zoll<strong>in</strong>haber entweder mit<br />

oder 'ohnd Erlaubnis schadlös hielt. Die Brückenzölle s<strong>in</strong>d<br />

um so geeigneter zu e<strong>in</strong>er solchen Betrachtung, als bei ihnen<br />

die Verhältnisse am e<strong>in</strong>fachsten liegen und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen die<br />

wesentlichen Züge um so schärfer hervortreten.<br />

In 'dem oben erwähnten, auf 'Klage der Bürger gegen die<br />

Übergriffe <strong>des</strong> Zöllners festgesetzten Zolltarif für die Aügs-<br />

II<br />

v. Freyberg V, p. 322 s. o. p. 66 Anm. 4.<br />

61 Weil an 'S!, Constt. II, p. 471 Nr. 367.


- 87 -<br />

hurget' Wertachbrücke, sowie <strong>in</strong> der königlichen Bestätigung<br />

<strong>des</strong>selben, wird da Verbot der eigenmächtigen Erhöhung der<br />

Zollsätze mit der hekannten Begründung aufs schärfste betont.7)<br />

Die kurze Zeit darauf ausgestellte Urkunde von 1283<br />

läßt darauf schließen, :daß der Anlass zu diesem strengen \Ter_<br />

bot der von dem Zollpächter geübte Brauch gewesen ist für<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Zollbezirkes notwendig gewor<strong>den</strong>e Reparaturen<br />

sich durch willkürliche Erhöhung der Zollsätze schadlos zu<br />

halten; dem war jetzt e<strong>in</strong> Ende gemacht, weshalb der i3rück-<br />

11e1. 3 als dieser Fall wieder e<strong>in</strong>trat, sich genötigt sah, durch<br />

Vermittlung <strong>des</strong> Bischofs und se<strong>in</strong>es Kapitels 75) die Hilfe<br />

der Geme<strong>in</strong>de wie wir wissen mit, freilich recht zweifelhaftem.<br />

Erfolg - an<strong>zur</strong>ufen.<br />

Innerhalb gewisser Grenzen pflegte man aber auch zuweilen<br />

dem Inhaber e<strong>in</strong>es Zolles die Erhebung e<strong>in</strong>es Sonderzolles<br />

hezw. die Erhöhung <strong>des</strong> legitimen Zolles ausdrücklich<br />

zu gestatten. So darf der Salzzoll auf der Sträff<strong>in</strong>ger Brücke<br />

erhöht wer<strong>den</strong>, falls die Obere(Lech-)Brücke unpassierbar ist.)<br />

Offenbar wollte man <strong>den</strong>) Zoll<strong>in</strong>haber für die größere Abnutzung<br />

der Brücke und die damit verbun<strong>den</strong>e Erhöhung se<strong>in</strong>er<br />

Lasten e<strong>in</strong>e Entschädigung gewähren.<br />

Von besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d die Bestimmungen, durch<br />

welche das Recht der Zollerhöhung auf der Brücke zu.Maurstcttcn<br />

geregelt wird.<br />

Für die Instandhaltung der Brücke hat, wie wir wissen,<br />

der Zoll<strong>in</strong>haber ohne Anspruch auf besondere Vergütung aufs<br />

7) Urk. Bischof Hartmanns von 1282: dissensio .... quid et<br />

quantum de re qualibet deberet exigt et requirL. Zolltarif von 1282:,<br />

dez er unrehteu Zoll efteme .... Königliche Bestätigung: Der König<br />

billigt nioderacionem sive oril<strong>in</strong>acionern thelonei pontis V<strong>in</strong>delice, quud quidem<br />

thelone(iii venerabilis Augustensis episcopus et sui quandoque consueverunt<br />

recipere m<strong>in</strong>us biete. Quod quidem theloneuui sicut eonseriptn<strong>in</strong> est recipiatur<br />

et ultra hoc nullatenusexigatur. Meyer; U.-B. 1, Nr. 74, Nr. 81 5:0. Anm.3<br />

(lJrk. v. 1283); An <strong>in</strong>. 4.<br />

a) Vielleicht war der Paehtvertri.g unter der stillschweigen<strong>den</strong> Voraussetzung<br />

geschlossen, daß Reparaturkosten durch Zollerhühung zu decken seien.<br />

o) Von a<strong>in</strong>em wagen •<strong>in</strong>it funf luedern salzes e<strong>in</strong>en phennieh. Tregt<br />

er ‚Her, so git er zwene, tregt er m<strong>in</strong>r, .q git- er amen pliennich. Ist aber<br />

die ober brugge h<strong>in</strong>, so git ieglich fueder salzes e<strong>in</strong>en helhl<strong>in</strong>cb. Meyer, St4tb<br />

p. 31, § 16.


- 88 -<br />

zukommen. Wenn jedoch durch Hochwasser die Brücke ganz<br />

oder teilweise weggerissen wor<strong>den</strong> war, so durfte er für <strong>den</strong><br />

Neuaufbau und die provisorische Übersetzung während der<br />

Unpassierbarkeit der Brücke e<strong>in</strong>e Vergütung erheben. War<br />

nur e<strong>in</strong> Joch zerstört, so durfte e<strong>in</strong>en Monat lang der doppclte<br />

Zoll genommen wei<strong>den</strong>; war die ganze Brücke weggerissen,<br />

so sollte sie b<strong>in</strong>nen dreier Monate wieder aufgeschlagen<br />

und ehensolaiige der doppelte Zoll erhoben wer<strong>den</strong>,9)<br />

Wir haben hier also e<strong>in</strong>en zu bestimmtem Zweck <strong>zur</strong><br />

Bestreitung außeror<strong>den</strong>tlicher Unkosten <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Zollgebiete-,<br />

<strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Abstellung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong>s zum legitimen<br />

Zoll erhobenen Parallelzoll, der unter Umstän<strong>den</strong><br />

doppelt so groß se<strong>in</strong> kann als ersterer. -<br />

Auch <strong>in</strong> der Stadt gab es im Gegensatz zu <strong>den</strong> neuemgerichteten,<br />

illegitimen Zöllen e<strong>in</strong>en alten, legitimen Stadtzoll.<br />

Dieses städtische teloneum läßt sich auf 4 Formen <strong>zur</strong>ückführen,<br />

nämlich auf e<strong>in</strong>en Transitzoll, e<strong>in</strong>en .Importzoll,<br />

e<strong>in</strong>en Exportzoll und e<strong>in</strong>en Kaufgeschäftszoli)°) Dieser alte<br />

Stadtzoll traf lediglich die Gäste, während die Bürger frei<br />

10 (L) -<br />

von ihm waren.<br />

De<strong>in</strong> lagen <strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>es Zolldistriktes,<br />

) Stdth. v. Mem<strong>in</strong>igen bei v. Fr e y berg V, p. 322.<br />

10) In Au g 5 b tsr g f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir die Formen <strong>des</strong> E<strong>in</strong>gangs-, Kauf- und<br />

Transitzolles sicher bezeugt; der Ausfuhrzoll ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en letzten Spuren<br />

noch zu erkennen, wenn er auch der Bequemlichkeit halber auf de<strong>in</strong><br />

erhoben wurde. p. 5 ff. In Brett e n f<strong>in</strong>det sich der alte lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Zoll nur noch als Verkehrszoll. p. 70, bes. Anm. 2. In UI m und Tüb<strong>in</strong>gen<br />

kennen wir ihn nur noch als Kaufzoll, obgleich er ehemals sicher auch noch<br />

die übrigen Zweige umfaßte, p. 33; v. 62 ff. Da die Entwicklung <strong>in</strong> Augsburg<br />

zeigt, daß neue Tor- bezw. Xaufztille nur <strong>in</strong> Anschluß an ältere entstehen,<br />

und da die bei<strong>den</strong> Begriffe Zoll und <strong>Ungeld</strong>, wo sie <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit e<strong>in</strong>ander auftreten, als die Besteuerung <strong>des</strong> <strong>in</strong>ducere, educere, emere,<br />

vendere umfassend bezeichnet wer<strong>den</strong>, so ‚naß, wenn auch nicht gesagt wird,<br />

auf welchen Zweigen nun lediglich las Tjngeld oder der Zoll, auf weichen<br />

beide Abgaben ruhen, der alte Zoll doch sicherlich ehemals diese drei<br />

Zweige umfaßt haben. <strong>Das</strong> Vorhan<strong>den</strong>se<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Transitzolles können wir<br />

für die ältere Zeit aber ohne weiteres annehmen.<br />

10 B) cfr. Augsh., p. öff.; Efil, p. 471. Auch <strong>in</strong> Basel gehörte<br />

zum Bürgerrecht Zollfreiheit. Ochs II. p. 383.. cfr. '1' ü b., p. 62 ff. Die gesamte<br />

Entwicklung, die mit hierauf beruht und auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Städten, <strong>in</strong><br />

welchen die Zolifreibeit nicht ausdrücklich bezeugt wird, die gleiche ist,<br />

beweist, daß sie überall e<strong>in</strong> Bestandteil <strong>des</strong> Bürgerrechtes war.


- 89 -<br />

welcher tatsächlich-mit dem Gebiet der Stadtmark zusammenfiel,<br />

natürlich wie'jede<strong>in</strong> anderen Zoll<strong>in</strong>haber gleichfalls die <strong>in</strong><br />

dem Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfrie<strong>den</strong> genannten Verpflichtungen oh.<br />

Vergegenwärtigen wir uns nun, welche Gegenleistungen<br />

nach de<strong>in</strong> Gesetz von 1235 der Fremde für die Entrichtung<br />

<strong>des</strong> Stadtzolles von seiten <strong>des</strong> Stadtherrn im e<strong>in</strong>zelnen verlangen<br />

konnte.<br />

Zunächst hatte er Anspruch darauf, Weg und Steg <strong>in</strong><br />

passierbarem Zustand zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>, so daß es ihm möglich war,<br />

Person mmcl Habe sicher durch das Stadtmarkgebiet zu befördern.<br />

Weiter durfte er verlangen, daß er <strong>in</strong> Sicherheit se<strong>in</strong>e<br />

Waren <strong>in</strong> der Stadt auf dem Markte verkaufen konnte; se<strong>in</strong>es<br />

Sicherheit <strong>in</strong> der Stadt aber h<strong>in</strong>g natürlicherweise von der<br />

Sicherheit der Stadt selbst ab; für die Sicherheit der Stadt<br />

abei' wurde am wirksamsten gesorgt durch, die Befestigung<br />

der Stadt. Da nun Festungshau und Straßen- bezw. Brückenbau<br />

bei der mittelalterlichen Stadt aufs engste mite<strong>in</strong>ander<br />

verbun<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, so kann man sagen: der Tnhaher <strong>des</strong> Stadtzolles<br />

sorgte am wiksa.msten für die Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs<br />

<strong>in</strong>nerhalb se<strong>in</strong>es Zolldistriktes, <strong>in</strong>dem er für der Stadt Bau<br />

sorgte.<br />

Da man nun aber selbst cia, wo die Verhältnisse so e<strong>in</strong>fach<br />

lagen wie, bei e<strong>in</strong>em Brückenzoll, auf die Dauer ohne zeitweise<br />

Erhebung e<strong>in</strong>es So:nderzölles nicht auskam, so ist dies<br />

bei e<strong>in</strong>em so großen Zollrevier wie bei dem e<strong>in</strong>er Stadt erst<br />

recht nicht <strong>den</strong>kbar.<br />

Als die ältesten der iii dem Zollgebiet e<strong>in</strong>er Stadt zu<br />

bestimmtem Zweck erhobenen Sonderzölle treten uns die<br />

Briiekentzölie entgegen; von <strong>den</strong>ältesten <strong>bis</strong> <strong>in</strong> die' lüngsten<br />

Zeiten entstehen nach Bedürfnis neue Brückenzölle.<br />

Sie tragen zwar, während <strong>des</strong> von uns behandelten Zeitraumes<br />

teilweise schon ganz <strong>den</strong> Charakter von legitimen<br />

Zöllen; aber auch <strong>in</strong> diesen Fällen lassen die auß e<strong>in</strong>em Vergleich<br />

mit de<strong>in</strong> Stadtzoll sich ergeben<strong>den</strong> Merkmale<br />

ihren Ursprung deutlich erkennen und zeigen, daß diese Legitimierung<br />

ebellsowohl e<strong>in</strong>e Konzession war, die man dem Zoll<strong>in</strong>haber<br />

machte, wie die Erlaubnis <strong>zur</strong> Erhöhung <strong>des</strong> Brückenzolles<br />

zu Maurstetten)')<br />

II) Dies zeigt sieh besonders bei <strong>den</strong> Augsburg er Brückenzöllen.<br />

Siehe p. 7 ff.; p. 14, Anm. 39.<br />

II


- 90 -<br />

So wird auch <strong>in</strong> Kauffbeuren zugleich mit der Pflicht,<br />

e<strong>in</strong>e ' Brücke zu erbauen, der Stadt das Recht zugesprochen,<br />

e<strong>in</strong>en Brü'ckenzoll zu erheben. Als, nämlich daselbst im Jahre<br />

1494 durch Überschwemmung der Wertach Wege und Stege<br />

unwandelbar gewor<strong>den</strong> waren, wurde e<strong>in</strong>e neue Brücke erbaut<br />

und zu ihrer Instandhaltung sowie <strong>zur</strong> Besserung der uniliegen<strong>den</strong><br />

Brücken und Wege auf der Brücke e<strong>in</strong> Weggeld erhoben,<br />

daß sie solch gelt alle<strong>in</strong> zu behaltung der gemeiten<br />

bruggen, weg und steg gebrauchen sollen und moegen.2)<br />

Andererseits wurde <strong>in</strong> Kempten 1220 nach de<strong>in</strong> Abbruh<br />

der Brücke auch der dazu gehörige Zoll aufgehoben.')<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Privileg für die Besitzungen <strong>des</strong> Klosters<br />

Jiaitenbach zu Schongau bezeichnet 1386 der Herzog <strong>den</strong> dortigen<br />

Brückenzoll als e<strong>in</strong>e neu getroffene E<strong>in</strong>richtung.'). Er<br />

wird ‚je<strong>des</strong>mal beim Passieren der Brücke auf dieselben Waren<br />

.'wie das <strong>Ungeld</strong> 15) durch die herzoglichen Beamten erhoben.')<br />

Der Bau e<strong>in</strong>er Brücke <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Zollbezirkes und<br />

deren Instandhaltung war nach <strong>den</strong> i:rn Ma<strong>in</strong>zer Reichsland- -<br />

frie<strong>den</strong> ausgesprochenen Grundsätzen zwar Pflicht <strong>des</strong> Zollherrn<br />

sobald sich e<strong>in</strong>e solche Brücke als notwendig. erwies;<br />

• dä aber nicht nur der Neubau große 'Kosten verursachte, son-<br />

• derb da die Brücke auch gerade im Lokalverkehr von dort<br />

fortwährend benutzt und abgenutzt, wurde, so war auch<br />

bei schwachem Frem<strong>den</strong>verkehr die Erhebung e<strong>in</strong>es Sonderzolles,<br />

der je<strong>den</strong> Passanten ohne Ausnahme traf, e<strong>in</strong> Gebot<br />

der Notwendigkeit, und dies um so mehr, wenn die Stadt. ke<strong>in</strong><br />

Mittelpunkt <strong>des</strong> Yerjcehrs und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen der Ertrag <strong>des</strong><br />

• legitimen (Gäste-) Zolles nur e<strong>in</strong> verhältnismäßig ger<strong>in</strong>ger<br />

war.<br />

- h5 wurde aber auch öfters dem Inhaber e<strong>in</strong>es Stadtzolles<br />

die Errichtung von SQnderzölleu <strong>zur</strong> ‚Erhaltung bez'. Verbesserung<br />

von der Sicherheit <strong>des</strong> Verkehrs dienen<strong>den</strong> E<strong>in</strong>richtungen<br />

zugestan<strong>den</strong>, die nicht lediglich auf e<strong>in</strong> abgegrenztes<br />

12) L ü n i g xnk, p. 1263 Nr. 19; p. 1266 Nr.2L S. 1). 89-<br />

23) HuiIl-ßrfl 1, p. 812.'<br />

141 L o r 1 11, p 84: .... .les zo]Is, <strong>den</strong> wir zu Schongau iezo auf die<br />

ruckhexi gesezt habeii .<br />

was sie dem gottshanß darueber aus oder e<strong>in</strong>fuehrendt, \elcberläy<br />

das ist,,korn, salz,.wc<strong>in</strong>, baberi oder ander such .<br />

ic) . . daß ka<strong>in</strong> unser ambtman, zoelJner ‚moch niemandt anders .


- 91 -<br />

ö<br />

Gebiet <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> großen .Zollrevieis beschränkt waren,<br />

sondern die, sich über <strong>den</strong> ganzen Bezirk erstreckten,: kurzgesagt<br />

von Zöllen, die der Stadt Bau dienten.<br />

So erhält im Jahre 1467 der Iiihaber <strong>des</strong> Eßl<strong>in</strong>ger Stadt:<br />

• zolles (<strong>in</strong> diesem Falle die Stadt selbst) die Erlaubnis, <strong>den</strong><br />

Stadtzoll <strong>in</strong> Anschluß an die <strong>den</strong> Verkehr treffen<strong>den</strong> Zweige<br />

<strong>des</strong>selben zu erhöhen. d. h. e<strong>in</strong>en Sondorzoll <strong>zur</strong> Besserung<br />

von Brückn und Wegen zu nehmen.') Dieser Zoll war nur<br />

auf Zeit 'gewährt, und noch 1687, wo er zu e<strong>in</strong>em dauern<strong>den</strong><br />

• gemacht wird, heißt es, er solle so lange bestehen als die<br />

Stadt mit dem Brücken- und Straßenbau kon-t<strong>in</strong>uieren<br />

müsse." 18)<br />

Auch wo die Stadt e<strong>in</strong>en eigenen, nur, <strong>zur</strong> sofortigen<br />

Überlassung an die Geme<strong>in</strong>de kreierten Zoll besitzt; Zölle,<br />

die als re<strong>in</strong>e Kommunalzölle ursprünglich selbst vorwiegend<br />

Weggelder waren. wer<strong>den</strong> später, nachdem diese Abgaben offenbar<br />

nicht mehr' als speziell mit dem genannten Zweck zusam-<br />

- menhängend betrachtet wer<strong>den</strong>, für Pflasterung 4der Straßen<br />

oder , für <strong>den</strong> Bau der Stadt besondere Zölle e<strong>in</strong>gesetzt hezw.<br />

die alten erhöht.<br />

So erhielt Kempten 1483 e<strong>in</strong>en neuen Zoll zu de<strong>in</strong> alten;<br />

e<strong>in</strong> Roß, welches Kaufschatz,. We<strong>in</strong>, Korn, Salz, Eisen und<br />

andere Waren führte, sollte 3 Pfg. entrichten. Der Ertrag<br />

sollte <strong>zur</strong> Pflasterung der Straßen und - sonst <strong>zur</strong> Notdurft<br />

• der Stadt verwendet wer<strong>den</strong>- 0) -<br />

In Leutkirch wird <strong>in</strong>folge kaiserlicher Erlaubnis der<br />

städtische Karrenzoll 1514 dah<strong>in</strong> erhöht,' daß Maximilian dem -<br />

Bürgermeister. Rat. und Geme<strong>in</strong>de erlaubt, damit sie ihre<br />

• stadt <strong>des</strong>to bäulicher und wesentlicher halten, zu dem gewöhnlichen<br />

Zoll für 1 Roß mit Kaufmanns- und Zentnergut<br />

1 Pfg., für e<strong>in</strong>en Wagen 4 Pfg., für e<strong>in</strong>en Karren 2 Fig. zu<br />

erheben zu e<strong>in</strong>em aufschlag und mehrung. 20 ) -<br />

Es ist klar, daß wir hier dieselbe Ersche<strong>in</strong>ung im großen<br />

vor uns haben, 'wie <strong>in</strong> der Erhöhung <strong>des</strong> Brückenzolls zu<br />

Maurstetten im kle<strong>in</strong>en.<br />

37) Jäger, Magaz<strong>in</strong> V, p. 96. S. o. p. 54.<br />

ill A. a. 0. 1- 19.<br />

io) Lünig XIV, p.1514 Nr.16 s. o. p. 82., -<br />

30) Lünig Xlii, p. 1294 Nr. 14; oft', p. 1289 •Nr. 9; p. 1290 Nr. 10.<br />

8.o.p.82. . . •<br />

4 '4<br />

- 4<br />


q<br />

1<br />

1<br />

- 92 -<br />

Während <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts erwies sich null E<strong>in</strong>richtung<br />

von Sonderzöllen zu dem alten Stadtzoll als besonders<br />

notwendig. Die Verpflichtungen der städtischen Zollherren<br />

nehmen: e<strong>in</strong>en ungleich größeren Umfang an als früher.<br />

Der gesteigerte Verkehr 21) und das künstlichere i3efestigungs-<br />

• System 22) wareh die Hauptveranlassungen.<br />

Diese Zölle schlossen sieh je nach Bedürfnis an' e<strong>in</strong>en<br />

oder mehrere Zweige <strong>des</strong> Stadtzolls an und waren zum Wegund<br />

Brückenbau wie zum Festung sbau bestimmt.23)<br />

- Im 13. Jahrhundert hat sich für derartige, an <strong>den</strong> Stadtzoll<br />

ganz oder teilweise anschließende Sonderzölle. wdlche das<br />

- ganze Mittelalter h<strong>in</strong>durch sozusagen vor unsern Augen entstehen,<br />

die Bezeichnung nagelt herausgebildet. 24) De<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Unwillen gegen die Abgabe ihre Entstehung verdankend,<br />

wurde diese Bezeichnung der Volkssprache entlehnt und <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Urkun<strong>den</strong> <strong>zur</strong> U:nterscheidung von anderen Zöllen dem Ausdruck<br />

teloneum beigefügt. Sie wird ppeziell für diesen, unter<br />

ganz bestimmten Verhäitnissen im 13. Jahrhundert noch unter<br />

stadtherr.lichem ltdgime entstan<strong>den</strong>en Zoll technisch 'und<br />

begleitet ihn auf de<strong>in</strong> ganzen Weg se<strong>in</strong>er Entwicklung .auch<br />

dann noch, als die Abgabe ihren ursprünglichen Charakter<br />

als teloneum verliert und demgemäß auch die letztere Bezeichnung<br />

aus <strong>den</strong> Quellen verschw<strong>in</strong>det.25)<br />

Sofern, das <strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong> Deckung dr Kosten für außeror<strong>den</strong>tliche<br />

Leistungen auf de<strong>in</strong> Gebiet <strong>des</strong> Straßen- bezw.<br />

21) Gesteigerter Vrkehr z. B. <strong>in</strong> Augsburg, Ulm, Memm<strong>in</strong>gen<br />

Hüllni ann, r- 383 ff.<br />

22 Vgl. Arnold, p.34 -<br />

22) Siehe oben p. 14, p. 27 f. etc. Vgl. dazu Ptiviieg <strong>des</strong> Grafen von Eberste<strong>in</strong><br />

Ihr Herrenalb <strong>in</strong> (3 ernsheim, Neuenburg und Gochsheim de<br />

rebus . . . ven<strong>den</strong>dis vel eTnendis. adducen(lis vel deducendis nullum theloneum<br />

<strong>den</strong>t vei ungelt. M o ne, Zs GO. .p. 378; 1264 theloneum vel simile ungelt.<br />

A. a, 0. p.234; siehe unten 2.100 Anm. 10.<br />

24) L a <strong>in</strong> p recht läßt das i<strong>in</strong>geld auf dem Markt entstehen; später<br />

sei es vom Zentrum der Stadt an die Peripherie verlegt wor<strong>den</strong>. II, p. 3201.<br />

Sohm erklärt, die Abgabe vom We<strong>in</strong>, der vorn Zapfen ausgeschenkt wird,<br />

als die älteste Form <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es. Jahrb. 1. Nat.-Ok. XXXIV, p. 260, Aber<br />

wie <strong>in</strong> Augsburg (Zaum er, p. 91) konnte es sich überall je nach Bedürfnis<br />

an jede Form <strong>des</strong> Zolles anschließen. Vgl. Ii rk. Friedr. II. von<br />

1198: , ab omni theloneo- es ungelt, exactione veniendi et redeundi. Du<br />

C a n g e tote. VI, p. 869.<br />

2 Siehe unten.<br />

4<br />

1<br />

9


- (33 -<br />

Brückenbaues erhoben wird, unterscheidet es sich <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er,<br />

gleise von <strong>den</strong> Sonderzöllen, die jedem Zoll<strong>in</strong>haber <strong>in</strong> gewissen<br />

Fällen zugestan<strong>den</strong> zu wer<strong>den</strong> pflegen. Denn obgleich wir<br />

beobachten können i daß auch das <strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong>. E<strong>in</strong>ganszoI1<br />

erhoben Torungeld zu Befestigungszwecken verwendet'<br />

wurde, 25) so läßt sich doch erkennen, daß die Verkehrsungelder<br />

ursprünglich lediglich Wegungelder gewesen se<strong>in</strong><br />

müssen, d. h. Gebühren, die im Anschluß an die <strong>den</strong> Verkehr<br />

im engsten S<strong>in</strong>ne treffen<strong>den</strong> Zweige <strong>des</strong> Stadtzolls <strong>zur</strong> 1w<br />

standhaltung der Verkehrswege zu 'entrichten waren 27) Zu<br />

größerer Bedeutung gelangen und aus dem Kreise der übrigeh<br />

Sonderzölle sich herausentwickeln konnten derartige Abgaben<br />

erst; dadurch, daß 'sie mit dem Befestigungswesen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

gebracht wur<strong>den</strong>, was speziell im 13 Jahrhundert und<br />

nachher nie wieder geschah. Die zu anderen Zeiten unter. ähnlichen<br />

Vorbed<strong>in</strong>gungen entstan<strong>den</strong>en Verkehrsabgaben haben<br />

sich über das Nitean der übrigen Zölle nie erhoben.<br />

Der Zusammenhang zwischen Befestigungswesen und<br />

Verkehrswesen waff schon re<strong>in</strong> äußerlich gegeben, wie oben erähnt<br />

und' wie wir besonders <strong>in</strong> Augshu'g sehen können, wo<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit de<strong>in</strong> T<strong>in</strong>geld spezicll der Bau der Stadt-<br />

'Lore genannt wird; 28) e<strong>in</strong> Stadttor ist aber ebensosehr Verkehrsmittel,<br />

wie es e<strong>in</strong>en Teil der Befestigung bildet.<br />

Da nun frner noch die Sorge für die Sicherheit <strong>des</strong><br />

Marktes und damit für die Befestigung der Stadt zu <strong>den</strong>'<br />

Pflichten <strong>des</strong> Zollherrn im weitesten S<strong>in</strong>ne 'gehörten, so war<br />

es nahe gelegt, e<strong>in</strong>erseits die Befestigung der Stadt unter die<br />

e<strong>in</strong> <strong>in</strong>debitum icieneurn rechtfertigen<strong>den</strong> Gründe zu rechnen,<br />

andererseits, auefi <strong>in</strong> Anschluß an <strong>den</strong> Kaufzoll die Abgabe<br />

zu erheben. -<br />

An dieser 'Entwickelung ist durchaus nichts sprunghaftes<br />

oder unnatürliches; geme<strong>in</strong>sam war allen. Zoll<strong>in</strong>habern die<br />

21) So <strong>in</strong> Augsburg, p. 12, u. a. <strong>in</strong>. Die Verwendung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

zu Befestigungszwecken im 1.4. Jahrhundert darf unter ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> <strong>in</strong><br />

rleü Kreis dieser Betrachtungen gezogen wer<strong>den</strong>. ‚ Siebe unten.<br />

27) Teilweise Veranlagung 'nach .(le<strong>in</strong> Transportmittel <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit der reparatio pentium et viaruln; Bezeichnung als 'Weg- und Radzoll.<br />

p. 12, p. 14, p. 27. Die Wegun"gelder wer<strong>den</strong> später zu Weggeldern und<br />

-Zöllen. Siehe unten.<br />

28) p. 10.<br />

4<br />

4


9<br />

94<br />

Pflicht der reparatiö pontkum et viarum; der Umfang der<br />

Verpflichtungen, welche die' Sorge für pax. securitas et conductus<br />

auferlegte war bei <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Zollstätten natürlich<br />

verschie<strong>den</strong>; erstreckten sie sich bei <strong>den</strong> Inhabern von<br />

.Brückenzöllen fast lediglich auf <strong>den</strong> Schutz vor Wasserscha<strong>den</strong><br />

und dergl.,9 so mußten sie bei de<strong>in</strong> Stadtzoll n&türlich<br />

viel weiter gehen. Insofern das TJngeld dem Festungsbau dient,<br />

ist es e<strong>in</strong>e Sondervergütung für außeror<strong>den</strong>tliche Leistungen<br />

vor allem auf dem Gebiete der condudus, wie er sich bei <strong>den</strong><br />

eigentümlichen Verhältnisen e<strong>in</strong>er Stadt modifiziert. -<br />

<strong>Das</strong> Hngeld ist also zweifellos se<strong>in</strong>em Ursprung nach<br />

e<strong>in</strong> städtischer Notzoll . Alle<strong>in</strong> gleich bei se<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ersten Auftreten<br />

mußten <strong>in</strong>folge der' verschie<strong>den</strong>artigen, vielfach sich<br />

kreuzen<strong>den</strong> Rechtsbeziehungen öffentlicher und privater Natur<br />

zwischen <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> der <strong>Ungeld</strong>frage <strong>in</strong>teressierten<br />

Parteien Momente <strong>in</strong> Wirkung treten,- die geeignet waren, <strong>den</strong><br />

Charakter <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>eg als Zoll wesentlich A bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

Von besonderer Wirkung mußte der Umstand se<strong>in</strong>, daß es nicht<br />

alle<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Eigenschaft als Zollherr war, die <strong>den</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

zu der Stadt Bau verpflichtete, und daß nicht alle<strong>in</strong> der Zollpflichtige,<br />

dieser die außeror<strong>den</strong>tlichen, jener die or<strong>den</strong>tlichen<br />

Lasten auf diesem Gebiet zu tragen hatte.<br />

'Der Bau der Stadt war nämlich • e<strong>in</strong>e Last der Stadtherrschaft<br />

als Inhaber<strong>in</strong> der lan<strong>des</strong>herrlichen 29) wie (meistens<br />

auch) der getne<strong>in</strong>deherrlichen Rechte <strong>in</strong> der Stadt und er war<br />

e<strong>in</strong>e Last der Bürger als Glieder <strong>des</strong> Staates wie der Geme<strong>in</strong>de;<br />

30) darum waren auch die Bürger <strong>zur</strong> Entrichttng <strong>des</strong><br />

<strong>Ungeld</strong>es und aller Sonderzölle dieser Art verpflichtet.')<br />

Der Stadt Bau war, besonders soweit er Festungsbau<br />

war, naturgemäß zunächst e<strong>in</strong>e Last all derer, welche <strong>in</strong> der<br />

Stadt. und um die Stadt herum wohnten, kurz gesagt, <strong>den</strong><br />

Schutz der Befestigung unmittelbar genossen. 32) - -<br />

39) Weil a n(1, Oonstt. II, Nr. .306 (1231)-... quo(1 quilibet episcopus 4<br />

pr<strong>in</strong>cepe imperii civitatern suam debeat et possit ad cpus et obseuium im<br />

perii et ipsius <strong>in</strong> fossatis muris et <strong>in</strong> omnibus munire.<br />

so) oft. v. Maure-r IH, p. 41; p. 123.<br />

al) Vgl. ii. a. besonders die Zollgeschichte von Augsburg, Eßl<strong>in</strong>gen,<br />

bes. p. 47 ff; TU b, p: 62 II; eh. auch p. 88. - oft, auch p. 11, Anm. 26, 28.<br />

Tüb. Vertrage mit Bebenhausen, p. öl if,<br />

91)oir. Arnold, p. 234f.<br />

0


Um uns das eben Gesagte zu veranschaulichen. dürfte"<br />

am geeignetsten e<strong>in</strong>e Pfuliendorfer Urkunde se<strong>in</strong>, die uns zeigt;<br />

wie der Stadtherr e<strong>in</strong>erseits die Befestigungspflicht der Bürger<br />

regelt, andererseits selbst dieser Pflicht nachkommt, wobei er<br />

ihm zustehende Gefälle zum Bau der Stadt auswirft, die mit<br />

se<strong>in</strong>er Eigenschaft als Zollherr nicht im Zusammenhang stehen.<br />

zum Teil gar nicht öffentlich-rechtlicher Natur s<strong>in</strong>d.<br />

<strong>in</strong> .Pfullendorf war gleich bei der Stadterhebung im Jahre<br />

1220 33) das Befestigungswesen zwischen dem Stadtherrn, der<br />

zugleich Geme<strong>in</strong>deherr war 34) und der Stadt geteilt; Stadtherr<br />

und Geme<strong>in</strong>deherr war der König; die Maßregeln, die er<br />

im Interesse der Befestigung traf, bestan<strong>den</strong> dar<strong>in</strong>, daß er<br />

der Stadt, um sie bei der Erfüllung ihrer Befestigungspflicht<br />

zu unterstützen, auf 6 Jahre die Reichssteuer erließ; während<br />

dieser Zeit sollten die Bürger jährlich 20N1: comniuniter als<br />

Beitrag zu <strong>den</strong> Befestigungskosten an die königlichen Beamten<br />

entrichten; ferner sollten, falls <strong>in</strong> Zukunft neue Wasser-.<br />

]eitungen <strong>zur</strong> Erbauung von Mühlen hergestellt wür<strong>den</strong>, die<br />

Gefälle dieser Mühlen . zu Befestigungszwecken verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

35) . Die gleichen Bestimmungen wF<strong>den</strong> noch 1282 16) und<br />

1283 37) wiederholt.<br />

Es ist somit vom ‚Standpunkt <strong>des</strong> Frem<strong>den</strong> aus schon<br />

jetzt verständlich, wie man dazu kam die sicherlich schon<br />

lange vorher bestehen<strong>den</strong> Abgaben dieser Art als Ungeider<br />

zu bezeichnen, sobald sie mit dem Befestigungswesen <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

traten. .gelt" bedeutete e<strong>in</strong>e auf Gegenseitigkeit beruhende<br />

Abgabe, e<strong>in</strong>e' Abgabe, der gewisse Leistungen <strong>des</strong><br />

Fordern<strong>den</strong> gegenüberstehen. War auch die reparatio ponti<strong>in</strong>n.<br />

et viaruni e<strong>in</strong>e kommunale Leistung und e<strong>in</strong>e eo ipso mit dem<br />

Rechte <strong>des</strong> Zollbezuges verbun<strong>den</strong>e Pflicht <strong>des</strong> 'Zollherrn, so<br />

konnte e<strong>in</strong>e Sondergebühr hierfür doch <strong>in</strong> gewissen Fällen auch<br />

von dem Frem<strong>den</strong> rhoben wer<strong>den</strong>; ohne <strong>des</strong>sen Billigkeitsge-<br />

tn) jJujll,-Brfl, 1. p. 790.<br />

z.) Geht darans hervor, daß er e<strong>in</strong>.Almendeobereigentum geltend ‚nacht.<br />

(Bestimmung über die Mühlen,)<br />

Si etiam de novo aqueductus ad facienda moljud<strong>in</strong>a ibidem capiantur,<br />

volu<strong>in</strong>us et statuimui mit molendiha lila ad mnunitionem dedant civitatis. Vgl.<br />

hierzu Gen gIer, Stdtr.-Alt., p. 236 Nr. 243.<br />

36) B 0 hrn er, Aet. imp. sei,. p. 340 Nr. 236.<br />

n) Hugo, Mediat., p. 342 Nt. 76.<br />

0


i.ühl zu verletzen. Die Erhebung e<strong>in</strong>es Sonderzolles vom<br />

Frem<strong>den</strong> zu .Befestigungszwecken überschritt jedoch die Grenzen,<br />

<strong>in</strong>nerhalb deren man e<strong>in</strong>en Notzoll noch als e<strong>in</strong> gelt betrachtn<br />

konnte; e<strong>in</strong>e solche Abgabe war vom Standpunkt.<strong>des</strong><br />

Frem<strong>den</strong> aus e<strong>in</strong> „-un"ge1t)8)<br />

Daß bereits zu der. Zeit, <strong>in</strong> welcher das <strong>Ungeld</strong> aufkommt,<br />

die bei<strong>den</strong> Anschauungen, auf der e<strong>in</strong>en Seite närnlich,<br />

daß der Stadt Bau e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> bürgerliche Last sei, auf der<br />

andern Seite, daß der Fremde als zu e<strong>in</strong>er der Sicherheit <strong>des</strong><br />

Verkehrs dienen<strong>den</strong> Last mit daznbeizutragen habe, mit e<strong>in</strong>ander<br />

im Kampfe lagen, zeigt die entsprechende Bestimmung<br />

<strong>des</strong> Ma<strong>in</strong>zer lleichslandfrie<strong>den</strong>s. Von dem Verbot neuer Zölle<br />

wird zwar das <strong>Ungeld</strong> nicht getroffen, aber district,e <strong>in</strong>super<br />

<strong>in</strong>hibemus, ne dom<strong>in</strong>i vel civitates pretextu faciendarum municionum<br />

vel alia quacujnque de causa telonea vel exactiones<br />

<strong>in</strong>stituant, quo vulgo dicuntur i<strong>in</strong>gelt <strong>in</strong> hom<strong>in</strong>es extra positos<br />

vel extraneos, sed doni<strong>in</strong>us de siio vel hom<strong>in</strong>urn suorum<br />

bonis edificet; violatoribus huius edicti nostri taulquanl predonibus<br />

strate publico puniendis4.<br />

<strong>Das</strong> Ungcld wurde ursprünglich von dem Transportmittel<br />

oder von allen möglichen Artikeln <strong>des</strong> täglichen Verbrauchs<br />

und Gebrauihs erhoben, so besonders von We<strong>in</strong>, Met, Bier<br />

und Frucht, ferner von Brot, Holz, Wolle, Ste<strong>in</strong>en, auch vom<br />

Vieh. 39) Von vornhere<strong>in</strong> tritt,jedoch die Veranlagung auf das<br />

Kaufgeschäft, <strong>in</strong>sbesondere auf Kauf und Verkauf von We<strong>in</strong><br />

und Frucht, <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund; im 14 Jahrhundert ist das<br />

Verkeffrsungeld im engsten S<strong>in</strong>n völlig verschwun<strong>den</strong> und. es<br />

• . wird vorwiegend der Verbrauch von Getränken und Frucht<br />

besteuert; die Abgabe verliert -vollständig <strong>den</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Zoll,nnd wird lödiglich om Gesichtspunkt <strong>des</strong>.Konsums<br />

veranlagt Die hierfür charakteristischsten Formen s<strong>in</strong>d<br />

die <strong>des</strong> Schankungel<strong>des</strong>, <strong>des</strong> Mahlungei<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Brauungel<strong>des</strong>.40)<br />

Die e<strong>in</strong>fache Tatsache läßt schon darauf schließen, daß<br />

wir mit der Bee<strong>in</strong>flussung durch ältere, <strong>in</strong> der Art der Er-<br />

1.<br />

38) Vgl. B üche F, p. 155. 3.0. p. 92 t.' Inwiefern die Abgabe vom Standpunkt<br />

<strong>des</strong> Bürger e<strong>in</strong> ungelt war, siehe unten.<br />

z.) Vgl. bes. Ulm p. 27 ff; Augsb. p. 12; ek. p. 103 Anm. 17-.<br />

.a) Vgl. bes.Rottwei 1, p. 731.; Memm<strong>in</strong> gen, p.66 ff.; dr. p. 118!.<br />

0


- 97 -<br />

hebung ähnliche Abgaben zu rechnen haben. Es s<strong>in</strong>d dies vorwiegend<br />

dem Stadtherrn <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft als Geme<strong>in</strong>deherrn<br />

zustehende Abgaben.43)<br />

<strong>Das</strong> We<strong>in</strong>ungeld mußte, soweit es Kaufabgabe war, als<br />

e<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>des</strong> Detailverkaufs schon von vornhere<strong>in</strong> notwendig<br />

Schankabgabe se<strong>in</strong>. Zunächst hielt man an dem Gedanken<br />

fest, daß diese Schankabgabe e<strong>in</strong> Zweig <strong>des</strong> Verkaufs-.<br />

ungel<strong>des</strong>, e<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>des</strong> more taberna,rio praeter forum<br />

verkauften We<strong>in</strong>es sei. Bald aber mußte dieses <strong>Ungeld</strong> mit<br />

älteren, auf dem We<strong>in</strong>schank lasten<strong>den</strong> Abgaben <strong>in</strong> Berührung<br />

treten, die völlig außerhalb <strong>des</strong> Zolles stan<strong>den</strong>.<br />

Auf die E<strong>in</strong>wirkung älterer Abgaben weist zunächst die<br />

Tatsache h<strong>in</strong>, daß das Tranku.ngeld der späteren Zeit <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Statuten als Naturalabgabe veranlagt ist, während<br />

es tatsächlich von vornhere<strong>in</strong> Geldsteuer war. In vielen Fällen<br />

wird es vollkommen <strong>in</strong> der Form der alten Bannabgahen<br />

erhoben. 42) Weiter wissen wir, daß <strong>in</strong> früheren Zeiten für die<br />

Dauer der Auflage e<strong>in</strong>es Trankungel<strong>des</strong> die alten Bannabgaben<br />

wegfielen.') Es f<strong>in</strong><strong>den</strong> sich Bestimmungen, welche <strong>den</strong> Zweck<br />

haben, das Verschmelzen schon vorher bestehender Abgaben<br />

auf We<strong>in</strong> und Frucht mit dem <strong>Ungeld</strong> zu verh<strong>in</strong>dern.")<br />

Ferner haben wir cii, Beispiel, (laß die Mühlengefälle später<br />

zum <strong>Ungeld</strong> gezogen wur<strong>den</strong> 4S) und endlich wissen wir, daß<br />

derartige Abgaben <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fällen geradezu zu Befestigungszwecken<br />

bestimmt wur<strong>den</strong>.°)<br />

Dies alles nötigt uns zu der tTherzeugung, daß schon<br />

von vornhere<strong>in</strong> derartige Abgaben mit dem Kaufungeld, besonders<br />

mit dem auf Getränke und Frucht, <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung ge-<br />

41) Auch bei der Ausbildung der Beils s<strong>in</strong>d grundherrliche Rechte,<br />

speziell das Recht der Bitte an die H<strong>in</strong>tersassen um Beihilfe zu Hof- und<br />

Beerfahrt, <strong>in</strong> starke Mitwirkung getreten. Zeumer, p. 49 ff.<br />

42) Dem entspricht die Tatsache, daß der Wirtschaftsbetrieb se<strong>in</strong>em<br />

Ursprung nach e<strong>in</strong> grundherrliches Amt ist. Vgl. v. Maurer III. p. 91. dr.<br />

Augsburg, p. 22; EH p53; Nurdl., p. 811; Memm<strong>in</strong>gen. p. 66 ff.<br />

Über <strong>den</strong> We<strong>in</strong>verkauf more tabernario: p. 58, ad Anm. 11,<br />

43) Vgl. lJl<strong>in</strong>, p. 30 1.; TÜb. p. 801.<br />

44) Vgl. Ulm; Grön<strong>in</strong>gen, p84, ad Anm. 7.<br />

45) Vgl. Rottweil, p. 731.<br />

.e) 3.0. p. 95. In Xöln wurde der Back- und Braupfennig zu diesem<br />

Zweck bestimmt. Vgl. p. 67£., bes. Anm. 7s.<br />

7


treten, auf se<strong>in</strong>e Gestaltung im e<strong>in</strong>zelnen von E<strong>in</strong>fluß gewesen,<br />

zum <strong>Ungeld</strong> gezogen wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Hieraus ergibt sich aber<br />

schon mit ziemlicher Gewißheit, daß der Begriff <strong>Ungeld</strong> nicht;<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Charakterisierung der im Laufe der Zeit-wechseln<strong>den</strong><br />

Form der Abgabe dient, sondern daß die Frage,<br />

welche Abgaben man unter dem <strong>Ungeld</strong> zu verstehen hat, e<strong>in</strong>e<br />

vorwiegend rechtsbegriffliche ist.<br />

§ 2. Die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>szu <strong>den</strong> übrigen<br />

ian<strong>des</strong>her.rlichen Rechten.<br />

Wie die Bede sich aus e<strong>in</strong>er ursprünglich außeror<strong>den</strong>tlichen,<br />

mit zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Notfällen zu motivieren<strong>den</strong> Abgabe<br />

zu e<strong>in</strong>er or<strong>den</strong>tlichen, durch <strong>den</strong> Vollbesitz der lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechte genugsam motivierten Steuer entwickelt hat, so<br />

auch das städtische <strong>Ungeld</strong>.<br />

Die erste Veranlassung <strong>zur</strong> Erhebung 'der Abgabe bil<strong>den</strong><br />

die dem Inhaber der lan<strong>des</strong>herrlichen und geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Rechte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em befestigten Marktort als de<strong>in</strong> Besitzer<br />

<strong>des</strong> dazu gehörigen Zolles obliegen<strong>den</strong> außeror<strong>den</strong>tlichen Leistungen.<br />

Da e<strong>in</strong> solcher Ort auch im Besitz der übrigen Attribute<br />

zu se<strong>in</strong> pflegt, welche das Wesen der mittelalterlichen<br />

Stadt ausmachen und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>en eigenen Verwaltungssprengel<br />

bildet, so muß bei ungestörter Entwicklung e<strong>in</strong>e derartige<br />

Abgabe zu e<strong>in</strong>er lediglich für Zwecke dieses Verwaltungssprengels<br />

bestimmten Steuer wer<strong>den</strong>. Diese Zwecke müssen.<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>folge ihres Ursprungs auf Straßen-, Brückenund<br />

Festungsbau beschränken.<br />

Da die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> stets wachsendem Maße zu der<br />

Verwaltung der Stadt h<strong>in</strong>zugezogen wurde, so hätte das '[Ingeld<br />

schließlich notwendig e<strong>in</strong>e städtische Steuer im S<strong>in</strong>ne der<br />

herrschen<strong>den</strong> Anschauung wer<strong>den</strong> müssen.')<br />

Zunächst <strong>in</strong><strong>des</strong> gehörte die Frage, ob das <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e<br />

lan<strong>des</strong>herrliche oder e<strong>in</strong>e städtische Abgabe sei, nicht zu <strong>den</strong><br />

')Siehe E<strong>in</strong>leitung. Vgl. m. 4. Folgen<strong>den</strong> Sohms Ansicht, nach<br />

der das Ungetd von vornehere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e nur von genossenschaftlichen Vere<strong>in</strong>srechts,<br />

nicht e<strong>in</strong>e von Landrechts wegen zu geltende Steuer war, auf weiche<br />

noch niemand e<strong>in</strong> Anrecht hatte und welche die Stadt <strong>des</strong>halb erheben konnte,<br />

ohne formell <strong>in</strong> bereits • bestehende, Reohte e<strong>in</strong>zugreifen. Jahrb. f. Nat.-Ök.<br />

XXXIV, P. 280. . - -


-'-99—<br />

Fragen nach de<strong>in</strong> eigentlichen Wesen der Steuer; es war eben<br />

e<strong>in</strong>e Abgabe, welche „der Stadt Bau" dienen sollte, und so<br />

braucht man - unter der Voraussetzung, daß das <strong>Ungeld</strong><br />

se<strong>in</strong>er Bestimmung.. erhalten bleibt - nur zu erfahren <strong>in</strong> wessen<br />

Hän<strong>den</strong> der Stadt Bau ‚war, um zu wissen, wem das TJngold<br />

rechtlich zustdht, ob ‚dem dom<strong>in</strong>us oder der civitas.<br />

(Ma<strong>in</strong>zer Reichslandfrie<strong>den</strong>.)<br />

Wenn schon die Abgabe anfangs auf Grund <strong>des</strong> Zollregals<br />

erhoben wurde und so ihrem Ursprung nach lan<strong>des</strong>herrlich<br />

war, so wäre ihre Überlassung an e<strong>in</strong>e Stadt, <strong>in</strong> deren<br />

Hand sich der Stadt Bau bef<strong>in</strong>det, doch ke<strong>in</strong> Privilegium oder<br />

e<strong>in</strong>e Gna<strong>den</strong>bezeichnung, sondern nach <strong>den</strong> Anschauungen <strong>des</strong><br />

Mittelalters über die Zulässigkeit der Zollerhöhung geradezu<br />

die Folge e<strong>in</strong>es Rechtszwanges.) <strong>Das</strong> mit <strong>den</strong> damaligen<br />

Rechtsanschauungen übere<strong>in</strong>stimmende Verhältnis tritt uns<br />

<strong>in</strong> Augsburg am klarsten entgegen: der Stadtherr legt daß<br />

<strong>Ungeld</strong> auf, um es sofort an die Stadt zu übertragen, die ihm<br />

ihrerseits über zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft<br />

schuldig ist. 3) Stellt; man sich vor, die Stadt Memm<strong>in</strong>gen<br />

hätte sich bereit erklärt, alle außeror<strong>den</strong>tlichen Schädigungen<br />

der Brücke zu Naurstetten selbst zu tragen, so hätte ihr auch<br />

der Zollzuschlag zugestan<strong>den</strong>, der dem Bruckner <strong>in</strong> derartigen<br />

Fällen gestattet wurde.4)<br />

E<strong>in</strong>e derartige Abgabe aber' wäre vom Standpunkt der -<br />

Bürger, und, soweit sie nur Wegabgabe war, auch vom Standpunkt<br />

der Frem<strong>den</strong> aus ke<strong>in</strong>e unvergoltene, sondern e<strong>in</strong>e vergoltene<br />

Leistung, ke<strong>in</strong> un-gelt, sondern e<strong>in</strong> gelt gewesen,<br />

wie wir <strong>den</strong>n auch tatsächlich für die aus der gleichen Wurzel<br />

wie das <strong>Ungeld</strong> erwachsenen Brückenzölle, Weggelder etc, niemals<br />

e<strong>in</strong>e ähnliche Bezeichnung f<strong>in</strong><strong>den</strong>.5)<br />

Wir wissen <strong>in</strong><strong>des</strong>, daß auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Kreisen der Bevölkerung<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Städte selbst die Bezeichnung ungelt<br />

gang und gäbe war.') Schon hieraus ergibt sich, daß offenbar<br />

von vornhere<strong>in</strong> das Tjngeld se<strong>in</strong>er Bestimmung vielfach<br />

) S. o. p. 86ff.<br />

p. 111.<br />

• ch. Änm.2. -<br />

5) Vgl. p. 95 f.<br />

6) Familienname ‚Ungelter" <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, p. 42.<br />

7*


- 100 -<br />

entfremdet wor<strong>den</strong> ist, daß es mehr pretextu facieridarum munitionum<br />

als tatsächlich zu diesem Zweck erhoben wurde.<br />

So sehen wir <strong>den</strong>n, daß <strong>in</strong> Augsburg, wo die e<strong>in</strong>zige<br />

Möglichkeit, daß das <strong>Ungeld</strong> se<strong>in</strong>er Bestimmung gemäß vorwendet<br />

wurde, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er T.Tberlassung an die Stadt bestand, da<br />

Weg- bezw. Brückenbau und Befestigung <strong>in</strong> ihren Hän<strong>den</strong> lag,<br />

trotzdem vom Bischof der Versuch S gemacht wird, die Abgabe<br />

selbständig, d. h. lediglich kraft ian<strong>des</strong>herrIichen Rechtes „<strong>in</strong><br />

praeiudicium civitatis, zu erheben.') In Ulm wird bereits um<br />

die Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts dem Stellvertreter <strong>des</strong> Stadtherrn<br />

1/3 der Abgabe vertragsmäßig zu freier Verfügung zugestan<strong>den</strong>,<br />

während die übrigen 2/ noch'nacli wie vor von dem<br />

königlichen Verwaltungsbeamten unter H<strong>in</strong>zuziehung der Geme<strong>in</strong>de<br />

im städtichen Interesse verwendet wer<strong>den</strong>8)<br />

Während <strong>des</strong> Interregnums fallen für die königlichen<br />

Städte derartige Versuche <strong>des</strong> Stadtherrn selbstverständlich<br />

weg; wir sehen, vollkommen folgerichtig, während <strong>des</strong> Interregnums<br />

und kurz nach <strong>den</strong> Interregnum <strong>den</strong> königlichstädtischen,<br />

jetzt <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie städtischen, Verwaltmgsheamten<br />

unter H<strong>in</strong>zuziehung der Geme<strong>in</strong>de ljngoldbefreiungeii<br />

aussprechen.') In <strong>den</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen Städten dagegen gehen<br />

detartige Privilegien um jene Zeit alle<strong>in</strong> vom Lan<strong>des</strong>herrn<br />

aus.'°)<br />

Für die sich aus <strong>den</strong> Iän<strong>des</strong>herr]ichen Bestrebungen, das<br />

T<strong>in</strong>geld <strong>zur</strong> re<strong>in</strong> stadtherrlichen Steuer zu machen, ergeben<strong>den</strong><br />

Folgen ist e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong> äußerliche Beobachtung kennzeichnend:<br />

während früher das Ulngeld als e<strong>in</strong>e Abart <strong>des</strong> Zolles bezeichnet<br />

wurde, wird es <strong>in</strong> Zukuiift, wo es <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit auderen<br />

Abgaben auftritt, selbständig neben Steuer, Zoll und<br />

') p. 10, 12.<br />

s) p.29fl.<br />

9) Vgl. An <strong>in</strong>. 8; p. 70 L, p. 72.<br />

10) p. 70, p. 71 1.; vgl Ei n 1. Anm. 8; zu p. 92 Anm. 23 vgl. Privileg<br />

Otto <strong>des</strong> Älteren, Grafen von Eberste<strong>in</strong>, für Herrenalb 1272: quod circa,<br />

rel <strong>in</strong>ka oppida nostra tate <strong>in</strong> Genresbach, <strong>in</strong> Nuwenbure, <strong>in</strong><br />

Go z h o ts heim quam <strong>in</strong> allis locis cunetis nostro dommio subiectis de rebus<br />

auls quibuscurnque ven<strong>den</strong>dis rel emendis, adductis rel deducendis nullum<br />

theloneum rel ungelt aut aliqua<strong>in</strong> exactionem solvere teneantur vel aliquatenus<br />

eonpe]lantur. Wirt. U-B. VII, p. 174 Nr. 2257. Vgl. auch das allgeme<strong>in</strong>e<br />

Befreiungsprivileg <strong>des</strong> Mark grafen von Ba<strong>den</strong> für Herrenalb von dem<br />

ungelt <strong>in</strong> civitatibus et villis se<strong>in</strong>es Gebietes. A. a.0, IV, p. 552 Nr. 1183.


101 -<br />

anderen lan<strong>des</strong>herrlichen Rechten genannt. 11) Dem entspricht<br />

s, daß gegen Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts bereits das <strong>Ungeld</strong><br />

vollkommen als frei verwendbares lan<strong>des</strong>herrliches Gefäll betrachtet<br />

wurde<br />

Wo das vom Lan<strong>des</strong>herrn <strong>in</strong> Anspruch genommene Recht<br />

auf das <strong>Ungeld</strong> praktisch nicht geltend gemacht wer<strong>den</strong> konnte,<br />

da suchte man ihm wenigstens im Pr<strong>in</strong>zip Anerkennung<br />

zu verschaffen. Auch Städte von größerer Selbständigkeit, wie<br />

Augsburg, Ulm, ßßl<strong>in</strong>gen, Pfull<strong>in</strong>gen, Pfuilendorf, Tüb<strong>in</strong>gen<br />

vermögen sich dieser Entwickelung nicht zu entziehen, Von<br />

<strong>den</strong> unter de<strong>in</strong> Begriff TJngeld zusammengefaßten stadtherrlich-städtischen<br />

Abgaben und <strong>den</strong> aus ihnen hervorgegangenen<br />

Neubildungen wur<strong>den</strong> -diejenigen, welche im Laufe der Zeit<br />

ganz <strong>in</strong> die Hand der - Stadtgeme<strong>in</strong>de übergegangen waren,<br />

nicht als <strong>Ungeld</strong>er. anerkannt.<br />

Wir haben gesehen, wie <strong>in</strong> Augsburg, Ulm, Eßl<strong>in</strong>gen und<br />

Pfull<strong>in</strong>gen die Abgabe auch noch nach dem Interregnum als<br />

re<strong>in</strong> städtische Steuer <strong>in</strong> die Stadtkasse fließt. Trotzdem nun<br />

<strong>in</strong> Augburg das von der Geme<strong>in</strong>de dem Bischof abgezwungene<br />

U'nge!d vorn König <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der <strong>bis</strong>her üblichen Formen weiter<br />

bestätigt wird, wird doch von eben dieser Seite der Abgabe<br />

die Bezeichnung .Jjngeld" versagt; die gleiche Entwicklung<br />

können wir <strong>in</strong> Ulm. Eßl<strong>in</strong>gen und Pfull<strong>in</strong>gen feststellen. Rechtlich<br />

verschw<strong>in</strong>det demgemäß zunächst das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> diesen<br />

Städten, <strong>in</strong> Augsburg und Ulm, sowie <strong>in</strong> Pfullendorf <strong>bis</strong> <strong>zur</strong><br />

Mitte <strong>des</strong> 1.4. Jahrhunderts.' 2) Dieses Verschw<strong>in</strong><strong>den</strong> <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es<br />

hat für die drei letztgenannten Städte die Bedeutung<br />

der Befreiung von der allgeme<strong>in</strong>en Pflicht.. Tu Eßl<strong>in</strong>gen dagegen<br />

gel<strong>in</strong>gt es dem König, e<strong>in</strong>en Teil der städtisch gewor<strong>den</strong>en<br />

Abgabe als <strong>Ungeld</strong> wieder an sich zu ziehen, während die<br />

übrigen, <strong>in</strong> Hän<strong>den</strong> der Stadt verbleiben<strong>den</strong> Bestandteile nicht<br />

11) 1.198 tI,. et u., exaetio veniendi et rerleundi: 1231 de rebus e<strong>in</strong>ptis<br />

etc. th. vel quod vulgariter dicitür u. 1251 th. quod v. d. u. 1254 ah, yel<br />

simile u.; 1255 th. sive ii. 1266 thel. quod dieltur zol vel u.; 1271 exactiones<br />

quc N. d. zol et u. ven<strong>den</strong>di etc. 1272 de rebas etc. tb. v. u.; 1275 <strong>in</strong> adducendis<br />

etc. th. v. 0.; 1.282 <strong>in</strong>dueendi etc. ab. v. u.; dagegen 1316 schultheissenampt,<br />

zoll und angelte; 1347 das ammanampt, die stiure, das ungelt,<br />

die Zölle ii. a. m.<br />

12) In dieser Zeit wird es zu <strong>den</strong> dem alten Ungcld ihre Entstehung<br />

verdanken<strong>den</strong> Abgaben wieder neu e<strong>in</strong>geführt. 8. u.


- 102 -<br />

mehr dazu gerechnet wer<strong>den</strong>. Auch <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen ist e<strong>in</strong> Teil<br />

dieser Abgaben, - sicherlich <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er ähnlichen Reaktion<br />

von seiten der Stadt gegen die Bestrebungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

wie <strong>in</strong> Augsburg, - städtisch gewor<strong>den</strong> oder besser gesagt<br />

geblieben und es wird dort auch bei Befreiungen vom eigentliehen<br />

IJngeld zu Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts dci' Stadt e<strong>in</strong><br />

Zustimmungsrecht noch zugdtitn<strong>den</strong>. Alle<strong>in</strong> es ist doch so<br />

unzweideutig als re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliche Steuer gekennzeichnet,<br />

daß dieses Zustimmungsrecht, als bloße Form zu betrachten<br />

ist, die sich darauf gründet, daß die Abgabe die ganze Bürgerschaft<br />

trifft.13)<br />

Hieraus ergiebt sich, daß der B,egiiff <strong>Ungeld</strong> aus de<strong>in</strong><br />

TJnnamen für e<strong>in</strong>e mißliebig Abgabe zu e<strong>in</strong>em Rechtsbegriff<br />

gewor<strong>den</strong> war; unter <strong>Ungeld</strong> -versteht man die selbständig<br />

neben der direkten lan<strong>des</strong>herrlichen Stadtsteuer und<br />

neben der lan<strong>des</strong>herrlichen Verkehrssteuer, dem eigentlichen<br />

Zoll, stehende lan<strong>des</strong>herrliche Konsumsteuer.<br />

In <strong>den</strong> weniger selbständigen Städten vollends tritt dieser<br />

Charakter <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es- <strong>in</strong> ganz unzweideutiger Weise hervor.<br />

Es wird geradezu als lan<strong>des</strong>herrliches Gefäll bezeichnet<br />

und es wird dabei mit <strong>den</strong> Abgaben zusammen vollkommen<br />

auf e<strong>in</strong>e Stufe gestellt, die von jeher lediglich auf Grund der<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte und ohne jede sonstige Motivierung<br />

erhoben wer<strong>den</strong>. 14) Allenthalben f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir, daß der Lan<strong>des</strong>herr<br />

die Abgabe nach Gutdünken versetzt, e<strong>in</strong> Recht, welches<br />

die Städte <strong>in</strong>sofern anerkennen, als sie sich öfters das Versprechen<br />

erteilen lassen, daß das <strong>Ungeld</strong> nur <strong>bis</strong> zu e<strong>in</strong>er gewissen<br />

Höhe verschrieben wer<strong>den</strong> solle.) Es sche<strong>in</strong>t, als ob<br />

derartige Verschreibungen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens ebensosehr als e<strong>in</strong>e be-<br />

is) Näheres s. ii. § 3; <strong>in</strong> <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Rückverweisen wird Vollstandigk'eit<br />

nicht mehr angestrebt, da fast nur die hier <strong>in</strong> K a p. 11 bereits zitierten<br />

Stellen <strong>in</strong> Betracht kommen. -<br />

u) Vgl. p. 361. etc. Vgl. besonders Blaubeuren und Herrenberg,<br />

wo das <strong>Ungeld</strong> neben der direkten als <strong>in</strong>direkte lan<strong>des</strong>herrliche Steuer<br />

an die Herrschaft entrichtet wird, sowie Rottweil, wo es sich fast e<strong>in</strong><br />

halbes Jahrhundert ununterbrochen <strong>in</strong> der Hand der Grafen von Hohenberg<br />

bef<strong>in</strong>det,<br />

iß) Vgl. § 9 nebst Anm. u. a. <strong>in</strong>. Vgl. die Nachricht von 13 92, nach<br />

der die Grafen von Teck ihre sämtlichen E<strong>in</strong>künfte an Korn, We<strong>in</strong>, Geld,<br />

Mühlz<strong>in</strong>sen, Nutzen von Kirchen, Zöllen, <strong>Ungeld</strong> etc. an Württemberg versetzen.<br />

Sattler, Grfn. 1. p. 100.


- 103 -<br />

queme Art, <strong>in</strong>direkte lan<strong>des</strong>herrliche Abgaben ohne größeren<br />

Verwaltungsapparat nutzbar zu machen, wie als notgedrungene<br />

Veräußerungen zu betrachten seien.!&)<br />

Der Charakter <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es als lan<strong>des</strong>herrlicher Abgabe<br />

ergäbe sich auch schon alle<strong>in</strong> aus der unbefangenen Betrachtung<br />

derjenigen Urkun<strong>den</strong> <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts, <strong>in</strong> welchen der<br />

Geme<strong>in</strong>de diese Steuer zu der Stadt Bau, besonders der Befestigung,<br />

überlassen wird.<br />

Der fundamentale Unterschied zwischen <strong>den</strong> Privilegien<br />

<strong>des</strong> 13. Jahrhunderts und <strong>den</strong>en <strong>des</strong> 14. ist nämlich der, daß<br />

jetzt ke<strong>in</strong> Rechtszwang mehr vorliegt, der Stadt das <strong>Ungeld</strong><br />

zu verleihen. Der Stadtherr verspricht jetzt nicht mehr, die<br />

Geme<strong>in</strong>de „an dem Empfang" <strong>des</strong> ihr zustehendeii <strong>Ungeld</strong>es<br />

„nicht h<strong>in</strong>dern zu wollen", sondern er „tut ihr die Gnade" ihr<br />

„se<strong>in</strong>" Ungcld zu verleihen. Was Zentner von der Überlassung<br />

direkter Steuern alt<br />

Stadt sagt, gilt <strong>in</strong> vollem Maß auch<br />

vom iJngeld. Es s<strong>in</strong>d nicht, wie früher, als das <strong>Ungeld</strong> auch<br />

kommunalen Zwecken dienen konnte,17) die necessarla civita-<br />

is) 7, 75.<br />

ii) dr. p. 92 f., p. 11. In Grön<strong>in</strong>gen wird 1316 e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>zelter<br />

Fall - bei Überlassung <strong>des</strong> königlichen <strong>Ungeld</strong>es an die Stadt, außer der<br />

Befestigung als Zweck der Verwendung auch der Wegbau angegeben; aber<br />

es s<strong>in</strong>d hier ausdrücklich die stratae pub!icae genannt; es ist also ja diesem<br />

Fall auch der Wegbau Reichsdienst. p. 84 1., Anm. 7. Man darf nicht vergessen,<br />

daß e<strong>in</strong>e derartige Entwicklung natürlich nicht plötzlich erfolgt; <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>zelnen Städten wird die Ignorierung der Privilegien aus der Zeit der<br />

älteren Rechtsanschauung nicht ohne weiteres möglich gewesen se<strong>in</strong> - wir<br />

bef<strong>in</strong><strong>den</strong> uns ja auch erst mi Jahre 1316; die neue Anschauung mußte<br />

älteren Rechten e<strong>in</strong>zelner Städte angepaßt wer<strong>den</strong>. An ältere Verhältnisse<br />

er<strong>in</strong>nert auch e<strong>in</strong>e Urkunde von 1333, <strong>in</strong> der Ludwig IV. an Erz<strong>bis</strong>chof<br />

Baldu<strong>in</strong> von Trier auf die Dauer se<strong>in</strong>er Pfandschaft überläßt ungeltum<br />

<strong>in</strong> oppido Lutrensi iuxta consiliiim consulum ips<strong>in</strong>s oppidi i,nponendnrn et<br />

colligendiun sive <strong>in</strong>ipositum et colleetu<strong>in</strong> de v<strong>in</strong>o, blado, jianis, lana animalibus<br />

ac allis rebus et per ipsos consules ad c<strong>in</strong>endacionem l 'lnrorüm et<br />

fossarum dicti nppidi convertendum alias per nos admissum ei <strong>in</strong>ductum.<br />

W<strong>in</strong>kel <strong>in</strong>., Act imp. II, p. 349 Nr. 558. In der Art, wie der König über<br />

die Abgabe verfügt, kommt voll und ganz die neue Anschauung zum A us<br />

-druck; doch sche<strong>in</strong>t die Form der Erhebung auf e<strong>in</strong>en längeren, ungestörten,<br />

noch aus de<strong>in</strong> 13. Jahrh. siamuien<strong>den</strong> Besitz der Geme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>zuweisen; die<br />

Versetzung erfolgt auf Grund der neuen Anschauung, daß das <strong>Ungeld</strong><br />

eigentlich nur e<strong>in</strong>e an die Stadt zu Reichszwecken überlassene Reichsabgabe<br />

sei, die der König erforderlichen Falls auch anderweitig verwerten kann.<br />

Vgl. p. 96, Anm. 39. Siehe unten.


- 104 -<br />

tis schlechth<strong>in</strong>, für die das <strong>Ungeld</strong> der Stadt überlassen wird,<br />

sondern lediglich solche, die zugleich necessaria <strong>des</strong> Reiches<br />

hezw; <strong>des</strong>lan<strong>des</strong>herrlichen ddm<strong>in</strong>iurn s<strong>in</strong>d) 8 ) -<br />

Es ist nicht alle<strong>in</strong> die Stadthefetiguug.y für die der<br />

18) Ztarnst, i' 96. Die herrschende Anschauung, wonach das <strong>Ungeld</strong><br />

zwar vom Lan<strong>des</strong>herrn auf Grund se<strong>in</strong>er Hoheitsrechte e<strong>in</strong>gerichtet ist und<br />

<strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen se<strong>in</strong>e Erhebung lan<strong>des</strong>herrlicher Erlaubnis bedarf, im übrigen<br />

die städtische Steuer %c'.r'ioy+p darstellt die lediglich städtischen Bedürfnissen<br />

dient, mußte sich jedem aufdrängen, der die <strong>Ungeld</strong>frage nur gelegentlich<br />

streifte, sie nicht an der Band der Quellen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen<br />

Rechtsgebietes behandelte. Denn naturgemäß stellen zu <strong>den</strong> Quellen, welche<br />

über das rechtliche Verhältnis e<strong>in</strong>zelner Gewalten zu irgend e<strong>in</strong>em Gefäll<br />

und sucht lediglich über <strong>den</strong> Erhebungsmodus und derartige Fragen Auskunft<br />

geben sollen, das größte Kont<strong>in</strong>gent Ubertragungs- und Versehreibungsurkun<strong>den</strong>;<br />

unter diesen s<strong>in</strong>d aber besonders reichlich diejenigen vertreten <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong>en e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches bezv Reichsgefitll an e<strong>in</strong>zelne Glieder <strong>des</strong> Reiches<br />

bezw. Untertanen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn <strong>zur</strong> Verwendung im lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

bezw. irn .Reichsdienst, u. a. zu Befestigungszwecken, überwiesen wird. Wird<br />

so e<strong>in</strong>er Stadt das <strong>in</strong> ihren Mauern erhobene lan<strong>des</strong>herrliche <strong>Ungeld</strong> überlassen,<br />

so zeigen die dortigen Steuerverhältnisse äußerlich e<strong>in</strong>e große Ähnlichkeit<br />

mit <strong>den</strong> im 13. Jahrh. allgeme<strong>in</strong> üblichen. Wird nun vollends das<br />

auf diesem Weg <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz der Stadt gelangte <strong>Ungeld</strong> Volk andern, von<br />

jeher re<strong>in</strong> städtischen <strong>in</strong>direkten Abgaben nicht, scharf geschie<strong>den</strong>. so ist es<br />

klar, wie man zu der e<strong>in</strong>seitigen Betonung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es als spezifisch<br />

städtischer, auch rechtlich im Gegensatz <strong>zur</strong> Bede stehender Abgabe kommen<br />

nuißte.. Siehe unten. - Vgl, auch die Verhältnisse der an Trier verpfändeten<br />

Reichsstadt Boppard hier wird 'las theloniumn don,<strong>in</strong>i Treverensis,<br />

quoll dicitur ungelt (1330) nach ursprünglich erz<strong>bis</strong>chöflicher Verwaltung<br />

zunächst, an e<strong>in</strong> Konsortium von Bopparder Bürgern verpachtet, dann der<br />

Stadt <strong>zur</strong> Befestigung überlassen also frei im lan<strong>des</strong>herrlichen Interesse<br />

verwendet, uni dann an die Stadt überzugehen, die es <strong>zur</strong> Befestigung, also<br />

‚mittelbar zum Vorteile ihres Herrn, an <strong>den</strong> sie jährlich 7, der Steuer abzugeben<br />

hat, verbraucht. Daß für das Bestehen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s vor 1330 ke<strong>in</strong>e<br />

Zeugnisse vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, macht -zwar se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung durch Baldu<strong>in</strong> -<br />

wohl <strong>zur</strong> Strafe für e<strong>in</strong>en Bürgeraufstand wahrsche<strong>in</strong>lich, beweist aber<br />

nicht, daß die Abgabe dort nicht schon früher bestan<strong>den</strong> hätte; wir wer<strong>den</strong><br />

vielmehr auch hier e<strong>in</strong>e ähnliche Entwickelung wie <strong>in</strong> EB l<strong>in</strong>gen annehmen<br />

dürfen. W ermiaghof 1. p. 10Sf. S. o. E<strong>in</strong>t.. ii. 3. Vgl. auch die Erwerbung<br />

<strong>des</strong> Eßl<strong>in</strong>ger Reichszolles durch die Stadt. p. 54.<br />

19) So <strong>in</strong> UI In, p. 36 f. u.a.m. Vgl. auch im Zusammenhang mit dem<br />

folgen<strong>den</strong> das Privileg für die Stadt Ra<strong>in</strong> aus d, J. 1403: Wir Stellan -<br />

bekbennen . . . . daß Wir unsern lieben getreuen ....die genad gethann<br />

haben - . . umb <strong>den</strong> uugelt, <strong>den</strong> wir izo bei <strong>in</strong> auf allez getranck, als <strong>in</strong><br />

andern unsern steten und marckten gelegt haben, also. duz si uns von aiuem<br />

iglichen ernmner geben sullen vier maß und als dl sei die maß <strong>des</strong>ter kle<strong>in</strong>er<br />

se<strong>in</strong>: sn haben wir <strong>in</strong> geben und erlaubt, duz sy selber von de<strong>in</strong> emnser


na<br />

- 105 -<br />

Stadt das Tlngold überlassen wird, sondern es bil<strong>den</strong> auch sonstige<br />

lan<strong>des</strong>herrliche Dienste, so Kriegsdienste, im lan<strong>des</strong>herrliehen<br />

Dienst kontrahierte Schul<strong>den</strong> die Veranlassung hier-<br />

7 U. 20) Hierbei f<strong>in</strong><strong>den</strong> wi als Motiv dieser Überlassung ausdrücklich<br />

angegeben, daß das Reich bezw. der Lan<strong>des</strong>herr vor<br />

Scha<strong>den</strong> durch die Schädigung der Stadt, soweit sie lan<strong>des</strong>herrliche<br />

bezw. Reiclisfestung ist, bewahrt wer<strong>den</strong> solle.21)<br />

Ferner f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir ausdrücklich gesagt, daß der Stadt<br />

das ljngeld zunächst erlassen; dann überlassen wor<strong>den</strong> sei.22).<br />

Zuweilen, allerd<strong>in</strong>gs naturgemäß seltener, wird auch anderen<br />

Gliedern <strong>des</strong> Reiches das <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>er Stadt zu Reichszwecken<br />

teilweise überwiesen.23)<br />

Rechtlich ist die Stadt hier nur der Beauftragte <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>herrn hezw. <strong>des</strong> Reiches, der, wie öfters mit Hilfe auch<br />

anderer ihm überlassener lan<strong>des</strong>herrlicher Abgaben, so mit<br />

dem lan<strong>des</strong>herrlichen beziv. Reichsungeld bestimmte lan<strong>des</strong>herrflehe<br />

hezw. Reichsaufträge auszuführen, htit.24)<br />

zwo maß aufheben und namen suiten, und als vii sol der e<strong>in</strong>er groß se<strong>in</strong>,<br />

also, (Iaz wir an unsern vier nassen dhe<strong>in</strong>en abganck haben; und die, so <strong>den</strong><br />

we<strong>in</strong> kauffent., <strong>den</strong> sollen ei verungelten <strong>in</strong> aller der iuäß, als man zu Ingolstat<br />

davon gibt und nimbt, und von <strong>den</strong> obgenannten zwa<strong>in</strong> massen suiten sy<br />

die statmauer umb unser stat ze Ra<strong>in</strong> pessern und mit allen sachen besorgen.<br />

Lori, p93.<br />

20) S.o.p.20ff.. p.öOf.<br />

2ij v 72.<br />

221 p. 78 Anm. 19.<br />

23) So <strong>den</strong> Klöstern Weil und Sirnau das von fi ß l<strong>in</strong>gen. A. a. 0.<br />

p. 601. 1285 erhält die Burg Fr i cdli e r die Fällte <strong>des</strong> slädtischen <strong>Ungeld</strong>es<br />

zu ihrem flau; die andere Hälfte, welche der Stadt anheimfiel. muß demnach<br />

auch lediglich <strong>zur</strong> Befestigung bestimmt gewesen se<strong>in</strong>. S. U.<br />

24) Vgl. z. B. p.36, p öl f. So wird 1231 <strong>den</strong> Burgmannen von Fried -<br />

berg e<strong>in</strong> Jahresertrag der Friedherger Steuer zum Bau e<strong>in</strong>er Burg <strong>in</strong> der<br />

Stadt Überlassen. F 01 t z, p. 113 Nr 273. 1264 wer<strong>den</strong> die Bürger von<br />

Friedberg beauftragt, e<strong>in</strong> Xarrengeld zu Reichszwecken zu erheben. A. a. 0.,<br />

p. 237 Nr. 522. Fe<strong>in</strong>er erhält e<strong>in</strong>mal die Stadt 100 bi. von der Steuer auf<br />

4 Jahre zum Bau der Stadtmauer. A. a, 0., p. 160 Nr. 354. 1359 erhält die<br />

Stadt Re<strong>in</strong> vom Herzog von Bayern die Jahressteuer auf 10 Jahre zum<br />

Bau und Notdurft der Stadt, daß sie ihm <strong>des</strong>to besser auch <strong>in</strong> Zukunft<br />

dienen möge. L o r i. p. 63. 1321 wird L an d s berg von Ludwig von Bayern<br />

<strong>zur</strong> Besserung im lan<strong>des</strong>herrlichen Dienst erlittener Schä<strong>den</strong> jiihrl. 100 Pfund -<br />

von der Stadtsteuer erlassen. - Es ist vollkommen unmöglich, zwischen<br />

diesen Privilegien und <strong>den</strong> Uugeidprivilegien <strong>des</strong> 14. Jahrh. e<strong>in</strong>en Unterschied<br />

zu f<strong>in</strong><strong>den</strong>.


1<br />

- -<br />

Wir dürfen daher ohne Scheu annehmen, daß überall,<br />

wo das lJngeld der Stadt zu ihrem Bau überlassen wird, stets<br />

nur der Festungshau geme<strong>in</strong>t ist, wenn dies auch nicht ausdrücklich<br />

gesagt ist. 25) -<br />

Indem die Stadt die e<strong>in</strong>zelnen Rechte, welche dem Lan<strong>des</strong>herrn<br />

ihr gegenüber zustehen, dauernd erwirbt, wird sie ihr<br />

eigener Lan<strong>des</strong>herr. Wenn sie <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen auch das TJngeld<br />

dauernd <strong>in</strong> ihre Hand br<strong>in</strong>gt, so ist damit noch ke<strong>in</strong>eswegs die<br />

Abgabe als e<strong>in</strong>e spezifisch städtische gekennzeichnet. Träger<br />

der ]an<strong>des</strong>herrlichen Gewalt wer<strong>den</strong> eben <strong>in</strong> vielen Städten<br />

später die städtischen Organe: se<strong>in</strong>en Ausdruck f<strong>in</strong>det der<br />

Abschluß dieser Entwickelung besonders dar<strong>in</strong>, daß <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Reichsstädten der Bürgermeister das Recht erhält, dem Schultheißen<br />

bezw. Am<strong>in</strong>ann <strong>den</strong> Blutbann zu leihen. 26) So erhebt<br />

nach e<strong>in</strong>er Nachricht von 1515 die Stadt Uliii als Lan<strong>des</strong>herr<br />

das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> Langenau, 27) wie sie es als ihr eigener Lan<strong>des</strong>herr<br />

von sich selbst erhebt.<br />

E<strong>in</strong>er der Wege, auf de<strong>in</strong> die Stadt <strong>in</strong> dieser Beziehung<br />

an die Stelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn tritt, ist der, daß ihr die lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Abgabe zu lan<strong>des</strong>herrlichen Zwecken - öfters und<br />

öfters und schließlich endgültig übertragen wird.<br />

E<strong>in</strong>en Vorsprung vor <strong>den</strong> übrigen haben hierbei die imgeldfreien<br />

Städte; <strong>den</strong>n es ist e<strong>in</strong> großer Unterschied, ob der<br />

ungeldpflichtigen Stadt auf e<strong>in</strong>e Anzahl von Jahren die lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Abgabe zu lan<strong>des</strong>herrlichen Diensten überlassen<br />

wird, oder ob der ungeldfreien Stadt, wenn auch zunächst nur<br />

auf Zeit, die Ausübung e<strong>in</strong>es lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes gewährt<br />

wird, wie <strong>den</strong> Städten Pfuliendorf und Augsburg.28)<br />

Von welch weittragen<strong>den</strong> Folgen die Nichtbeachtung dieses<br />

Unterschieds durch <strong>den</strong> Stadtherrn wer<strong>den</strong> konnte, zeigt das<br />

Beispiel von Ulm, welches hierdurch aus e<strong>in</strong>er ungeldfreien<br />

zu e<strong>in</strong>er nngeldpflichtigen Stadt wurde, ohne daß man, wie es<br />

sche<strong>in</strong>t, dies als e<strong>in</strong>en Rechtsbruch empfun<strong>den</strong> hätte.29)<br />

Ebenso häufig, wie auf dem eben erwähnten Wg, er-<br />

22) Wie sieh dies z. B. <strong>in</strong> Ulm zeigt. Vgl. p. 36; dsgl. i. Eß]. p. 51<br />

ad Anm. 29; p. 71 1.; p. 21, bes. Anm. 62; ferner siehe oben An <strong>in</strong>. 23.<br />

26) Zahlreiche Beispiele bei LUni g.<br />

n) Memm<strong>in</strong>ger, Ulm p. 196; p. 197.<br />

20) S. o. p. öl Anm. 27,<br />

29) p. 36 f.


- 107 -<br />

folgte der Erwerb <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es durch die Stadt .ebenso wie<br />

der der lan<strong>des</strong>herrlichen Zölle auf dem Wege <strong>des</strong> Rechtsgeschäftes,<br />

wie Kauf. E<strong>in</strong>lösung usw.30)<br />

Jederzeit aber war die Stadt mit gutem Grund bedacht,<br />

sich beim Wechsel <strong>des</strong> Stadtherrn <strong>den</strong> Fortbestand ihrer Privilegien<br />

zu sichern.31)<br />

Auch <strong>in</strong> der Art, wie die Stadt, welche selbst das <strong>Ungeld</strong><br />

erworben hat, diese Abgabe verwendet, zeigt sich noch<br />

se<strong>in</strong> Charakter als staatliche Steuer. <strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong> ist e<strong>in</strong>e<br />

Steuer <strong>des</strong> Stadt-Staates. nicht der Stadt-Kommune. Es wird<br />

verwendet, <strong>in</strong> Fällen, wo die Stadt als Staat handelt; 32) e<strong>in</strong><br />

<strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong> reparatio pontium et viarupi ist letzt e<strong>in</strong> D<strong>in</strong>g der<br />

Unmöglichkeit. 33 ) Zu kommunalen Zwecken wer<strong>den</strong> besondere<br />

städtische Zölle verwendet, die scharf von dem <strong>Ungeld</strong> zu<br />

schei<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. 34) Diese Zölle verdanken ihren Ursprung dem<br />

Lan<strong>des</strong>herrn <strong>in</strong>sofern, als sie, soweit sie nicht auf alte lJngelder<br />

<strong>zur</strong>ückzuführen s<strong>in</strong>d, als städtische Weg- und Karrenzölle<br />

bezw. -Gelder vont Lan<strong>des</strong>herrn eigens kreiert wer<strong>den</strong>,<br />

um der Stadt überlassen zu wer<strong>den</strong>.35)<br />

aG) So <strong>in</strong> Ulm, EBI., Ruttw.<br />

as) Vgl. Donauwörth a. a. 0. 2 § 2 Anlage II.<br />

32) Vgl. Augsb., Rottw.<br />

ii) Vgl. Anm. 17.<br />

s Hierüber vgl. bes. Kap. 1 § 11, § 12; s. u. § 3.<br />

35) Vgl, Anm. 34. Natürlich s<strong>in</strong>d auch hier E<strong>in</strong>schränkungen möglich;<br />

es können auch Zölle für die Stadt kreiert wei<strong>den</strong> zu Zwecken, bei <strong>den</strong>en vorwiegend<br />

das lan<strong>des</strong>herrliche Interesse <strong>zur</strong> Geltung kommt. Siebe Anm. 24.<br />

Interessant ist hierzu und zu dem oben Bemerkten der Vergleich mit <strong>den</strong><br />

Verhältnissen <strong>in</strong> Friedberg. 1285 erhält die Burg zu F. die Hälfte <strong>des</strong><br />

dortigen <strong>Ungeld</strong>s zu ihrer Befestigung. Pol tz, m. 35 Nr. 84. <strong>in</strong> der Folgezeit<br />

bef<strong>in</strong>det sich das (Schank-)tJngeld halb <strong>in</strong> der Handder Burg und halb<br />

<strong>in</strong> derHand der Stadt. A. a,0. p. 72 Nr. 162; p. 135 Nr.312; p. 173 Nr.392;<br />

p. 201 Nr. 449; p. 284 Nr. bOt. Es sche<strong>in</strong>t, als ob dieses <strong>Ungeld</strong> auch der<br />

Stadt eben nur <strong>in</strong>soweit überlassen wurde, als sie Reichsburg war, d. h. zu<br />

ihrer Befestigung; <strong>den</strong>n vom <strong>Ungeld</strong> als e<strong>in</strong>er zu spezifisch städtischen<br />

Zweckezi zu verwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Steuer ist nie die Rede. Der Stadt wird nämlich<br />

1318 für ihre Bedürfnisse e<strong>in</strong> vielleicht auf e<strong>in</strong> älteres, an <strong>den</strong> Toren erhobenes<br />

Fruchtungeld znruckznlbhren<strong>des</strong> (s. u. § 3) htal'Igeld zu erheben<br />

erlaubt (ad communes necessarios neue vestros). p. 37 Nr. 229; p. 137 Nr. 318;<br />

p. 148 Nr. 347; j,. 149 Nr. 350. 1.349 nun heißt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em königlichen Burgfrie<strong>den</strong>,<br />

die Stadt solle ke<strong>in</strong> neues Mahlgeld, Weggeld etc, auflegen ohne<br />

Willen und Wissen der 6 zorn Bat zu ziehen<strong>den</strong> Ritter; was aber mit deren<br />

Willen und Wissen gesetzt wird, daz sol halb gefallen und wer<strong>den</strong> unsern


- 108 -<br />

Wir sehen, daß das lan<strong>des</strong>herrlibhe Hoheitsrecht an dem<br />

<strong>Ungeld</strong> nicht etwa e<strong>in</strong>e bloße Form ist, sondern daß es seit<br />

Mitte <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts mit immer größerem Erfolg <strong>den</strong><br />

Städten gegenüber geltend gemacht wird. Die Ausnahmebestimmungen,<br />

welche naturgemäß e<strong>in</strong>en großen Teil unserer<br />

Quellen bil<strong>den</strong>, haben <strong>den</strong> Vorteil, daß sie eben als Ausnahmebestimmungen<br />

gekennzeichnet s<strong>in</strong>d und somit auf die Regel<br />

schließen lassen. Unsere Untersuchung muß sich auf die<br />

Städte beschränken; es wäre <strong>in</strong><strong>des</strong> <strong>in</strong>teressant, auf demselben<br />

Rechtsgebiete nun auch die Verhältnisse <strong>des</strong> platten<br />

Lan<strong>des</strong> zu untersuchen, um so e<strong>in</strong> noch vollständigeres Bild<br />

von der rechtlichen Stellung <strong>des</strong> l<strong>in</strong>gel<strong>des</strong> zwischen <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gewalten zu gew<strong>in</strong>nen. Es sei hier nur darauf h<strong>in</strong>gewiesen,<br />

daß schon verhältnismäßig früh das ljngeld von <strong>den</strong><br />

Lan<strong>des</strong>herrn auch <strong>in</strong> Dörfern und Fronhöfen e<strong>in</strong>geführt wer<strong>den</strong><br />

se<strong>in</strong> niuß. 35) E<strong>in</strong> derartiges <strong>Ungeld</strong> kann aber nur kraft<br />

lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes zu freier Verfügung erheben wer<strong>den</strong><br />

Seil); <strong>den</strong>n die Befestigungen. für die es hätte bestimmt se<strong>in</strong><br />

können, waren sicherlich nicht so bedeutend, als daß e<strong>in</strong>e besondere<br />

Steuer dafür nötig gewesen wäre. E<strong>in</strong> Privileg für<br />

Ha<strong>in</strong> aus dem Jahre 1403 77) versetzt uns nun vollends <strong>in</strong> die<br />

Zeit der Lan<strong>des</strong>holieit; das T<strong>in</strong>ge!d, welches wir hier <strong>in</strong> Städ-<br />

bnrgmannen dosel<strong>bis</strong>t zu irme h<strong>in</strong>ve und nuotze als daz ungelt, (lax si da<br />

baut von dem riebe. p. 173 Nr, 397. Bier haben wir also e<strong>in</strong>e Erlaubnis,<br />

neue Auflagen zu machen jedoch mit gewissen E<strong>in</strong>schränkungen. (Wie z. B.<br />

auch solche Erlaubnis auf Widerruf gegeben wer<strong>den</strong> kann. A. a. 0. p. 213<br />

Nr. 468. So erhielt Landsberg 1320 e<strong>in</strong>en Salzseheiben(tor)zoll vorn<br />

Herzog von Bayern, der jedoch nur zum Bau verwendet wer<strong>den</strong> durfte.<br />

L o ri, p. 55.) Die llaupte<strong>in</strong>sehränkuitg liegt dar<strong>in</strong>, daß die neu zu errichten<strong>den</strong><br />

Abgaben ‚zu [Jngeldrecht" bestehen sollen. Die Burg forderte daraufh<strong>in</strong> die<br />

Hälfte <strong>des</strong> bereits bestehen<strong>den</strong> Mahlgel<strong>des</strong>. Der kgl. Bescheid erklärte dagegen<br />

die Forderung als nicht zu Recht bestehend. Im Gegensatz zum<br />

<strong>Ungeld</strong> und damit <strong>den</strong> zu IJogeldreoht der Stadt und der Burg gewahrten<br />

neuen Abgaben erklärt er das Mahlgeld als e<strong>in</strong>e eigens für städtische Zwecke<br />

kreierte Abgabe. daz Me<strong>in</strong> <strong>den</strong> bnrgero und der stat. ze F. und nyrnant<br />

anders vor langen zeiten ... . zugehort habe. F cl tz ' i . 190 Nr. 24. -<br />

Cr. Le ri, p. 54, Priv. für Landsberg. l<strong>in</strong> übrigen s. u. §3. Der Streit g<strong>in</strong>g<br />

weiter; leider s<strong>in</strong>d <strong>zur</strong> Zeit der Niederschrift dieses Paragraphen die betreffen<strong>den</strong><br />

Bogen <strong>des</strong> mir dank der Liebenswürdigkeit <strong>des</strong> Herrn Prof. Dr.<br />

Freiherr von der Bopp zum Teil vorliegen<strong>den</strong> Friedberger Urkun<strong>den</strong>buchs<br />

noch nicht gedruckt.<br />

so) 1272 <strong>in</strong> lecis. S. Anm. 10; <strong>in</strong> civitatihus et villis. A. a. 0<br />

27) Siehe oben An m. 19.


- 109 -<br />

ton und Märkten erheben sehen, ist ke<strong>in</strong>e städtische Steuer<br />

mehr, sondern e<strong>in</strong>e Territorialsteuer.<br />

Der Erwerb der Abgaben durch die Städte selbst erfolgt<br />

gleichzeitig mit de<strong>in</strong> der städtischen Entwickelung,<br />

zu der Zeit, da die Stadt endgültig aus dem Territorium ausscheidet,<br />

uni e<strong>in</strong> eigenes Territorium zu repräsentieren. Die<br />

Verb<strong>in</strong>dung <strong>des</strong> eigentlich städtischen Wesens mit dem <strong>Ungeld</strong><br />

ist spätestens seit dem Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts <strong>in</strong> unserem<br />

Rechtsgebiet ke<strong>in</strong>e engere als die mit <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechten. Im wahren S<strong>in</strong>ne städtische Abgaben<br />

warn dagegen die oben erwähnten Zölle, und sie waren es von<br />

vornhere<strong>in</strong> mehr als je das <strong>Ungeld</strong>. Zum Teil s<strong>in</strong>d sie,<br />

wie bereits angedeutet, selbst aus de<strong>in</strong> älteren <strong>Ungeld</strong> entstan<strong>den</strong>,<br />

welches, se<strong>in</strong>em Ursprung als Notaiifiage entsprechend,<br />

e<strong>in</strong> aus <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>artigsten Elementen zusammengesetztes<br />

Gebilde war; bei der Ausbildung zu rechtlich festgelegten<br />

Abgaben vollzog sich naturgemäß e<strong>in</strong>e Scheidung zwischen<br />

<strong>den</strong> Bestandteilen, die ihrem ganzen Wesen nach zu der lau<strong>des</strong>herrlichen<br />

Gewalt gehörten und zwischen <strong>den</strong>en, die ihrer<br />

Natur nach mit de<strong>in</strong> eigentlich städtischen Wesen zusammenh<strong>in</strong>gen<br />

.36)<br />

Erst die Kraft und Selbständigkeit, die sie teilweise diesen<br />

zu danken hatte, machte es der Stadt möglich, auch jene<br />

zu erwerben.<br />

Nachdem heutzutage die Städte ihrer lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Befugnisse längst entkleidet s<strong>in</strong>d, erheben sie zeitweise immer<br />

noch Zölle zu kommunalen Zwecken. (Oktroi.) <strong>Das</strong> eigentliche<br />

<strong>Ungeld</strong> aber, das doch älter ist und <strong>den</strong> Städten sogar<br />

se<strong>in</strong>e Entstehung verdankt, müßte, wenn die herrschende Anschauung<br />

richtig wäre, noch viel enger mit dem städtischen<br />

Wesen •<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung getreten se<strong>in</strong>. Aber wie die lan<strong>des</strong>herrlicher(<br />

Zölle, welche die Stadt erworben hatte, so hat auch<br />

das Ungeid der Staat wieder an sich genommen, und heute,<br />

wo die <strong>in</strong>direkten Steuern an das Reich übergegangen s<strong>in</strong>d,<br />

bietet <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sieht dieses große Staatswesen im großen<br />

e<strong>in</strong> ähnliches Bild, wie e<strong>in</strong>st der Stadt-Staat im kle<strong>in</strong>en; neben<br />

dem telo:neum, welches <strong>den</strong> Verhältnissen entsprechend ledig-<br />

- 30) S. o. § 1; s. u. § 3. Wir f<strong>in</strong><strong>den</strong> niemals, daß der Stadtherr e<strong>in</strong>en<br />

der städtischen Sonderzölle versetzt oder sonst vcraußert.


110 -<br />

]ich an der Peripherie erhoben wird, f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong><br />

<strong>des</strong> Staates das <strong>Ungeld</strong> (im rechtsbegrifflichn S<strong>in</strong>n), die <strong>in</strong>-:<br />

ländische Verbrauchssteuer, die auch <strong>in</strong> der Form der Veranlagung,<br />

dem Tlngeld <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts und der Folgezeit<br />

entspricht.39)<br />

§ 3. Per E<strong>in</strong>fluß <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s auf die Entwicklung<br />

<strong>des</strong> städtischen F<strong>in</strong>anz -<br />

wesens hezw. se<strong>in</strong>e Stellung im städtis<br />

cli CII Hauch alt..<br />

Da die Bedürfnisse, zu deren Befriedigung der lan<strong>des</strong>herrlich-städtische<br />

Beamte ursprünglich das <strong>Ungeld</strong> erhob und<br />

verwendete, mit <strong>den</strong> Bedürfnissen der Stadt selbst zusammenfielen,<br />

und da die Bürger selbst an dieser Last teilnahmen,<br />

muß zugegeben wer<strong>den</strong>, daß das <strong>Ungeld</strong> die erste, und wenn<br />

auch nicht geraume, so doch e<strong>in</strong>e gewisse Zeit lang die e<strong>in</strong>zige<br />

städtische Steuer war.')<br />

In der Mehrzahl der Städte aber war die Entwickelung<br />

<strong>zur</strong> eigentlich städtischen Steuer nicht weit über diese Grenze<br />

h<strong>in</strong>aus gediehen, als es dem Lan<strong>des</strong>herrn gelang, die Abgabe<br />

zu e<strong>in</strong>er durch <strong>den</strong> Vollbesitz der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte genugsam<br />

motivierten umzugestalten .2)<br />

E<strong>in</strong>igen bevorzugten Städten, wie wir bestimmt wissen,<br />

<strong>den</strong> Städten Augsburg, Ulm, Pfuu<strong>in</strong>gen, Eßl<strong>in</strong>gen, Memm<strong>in</strong>gen,<br />

Weil und Pfuilendorf, gel<strong>in</strong>gt es, länger als der Mehrzahl der<br />

übrigen Städte, sämtliche unter dem Namen „<strong>Ungeld</strong>" zusammengefaßten<br />

Abgaben ihrem ursprünglichen Zweck getreu zu<br />

erhalten.')<br />

Aber auch sie mußten, wie wir wissen, <strong>den</strong> Widerstand<br />

gegen <strong>den</strong> Lan<strong>des</strong>herrn schließlich aufgeben. —<br />

Trotz alledem sollte man me<strong>in</strong>en, daß e<strong>in</strong>e solche Abgabe<br />

nicht vollkommen <strong>in</strong> die Hände <strong>des</strong> Stadtherrn übergegangen<br />

se<strong>in</strong> kann, ohne irgeiidwelche Spuren <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong><br />

städtischen F<strong>in</strong>anzwesens <strong>zur</strong>ückzulassen. In der Tat hat <strong>den</strong>n<br />

n) Hue de Greis, p411. Vgl. Memm<strong>in</strong>gen, p.67, Anm. 7.<br />

i) Siehe E<strong>in</strong>leitung.<br />

2 Vgl. §lund 2.<br />

s) Vgl. Kap. 1 § 1-5, § 7 u..8.


- 11.1 -<br />

auch das <strong>Ungeld</strong> <strong>den</strong> Anlaß <strong>zur</strong> Ausbildung neuer, re<strong>in</strong> städtischer<br />

Steuern gegeben.<br />

E<strong>in</strong>zelne der unter dem Rechtsbegriff ‚.<strong>Ungeld</strong>" zusam<strong>in</strong>engefaßten<br />

Abgaben waren nämlich ihrer Natur nach <strong>in</strong> hohem<br />

Maße geeignet, sich zu spezifisch städtischen Steuern<br />

umzubil<strong>den</strong>, während andere Bestandteile <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s dem ei<br />

gentlich städtischen 'Wesen ferner stan<strong>den</strong>.<br />

<strong>Das</strong> rrorungeld mußte, sobald die Geme<strong>in</strong>de nach ihrer<br />

Emanzipation au der geme<strong>in</strong>deherrlichen Gewalt <strong>den</strong> Wegbau<br />

selbst übernahm, unter allen Umstän<strong>den</strong><br />

-<strong>den</strong><br />

bestehen<strong>den</strong><br />

Rechtsanschauungen gemäß kommunales Gefäll wer<strong>den</strong>, da es<br />

als Wegabgabe 4) untrennbar mit der repa.ratio pontium et<br />

viarum verbun<strong>den</strong> war. Die kommunale Verwaltung aber bildet<br />

<strong>den</strong> Kern <strong>des</strong> städtischen Wesens.<br />

Anders verhielt es sich mit der <strong>in</strong>neren Konsumsteuer.<br />

Zu e<strong>in</strong>er Zeit, da Zolirecht, Befestigungspflicht und -Recht,<br />

sowie die geni<strong>in</strong>deherrlichen Rechte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person vere<strong>in</strong>igt<br />

waren, bewirken der gesteigerte Verkehr und das künstlichem<br />

Befestigungssystem e<strong>in</strong>e bedeutende Vermehrung der lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Pflichten. Um ihnen nachkommen zu können. 'zieht<br />

der Stadtherr aus <strong>den</strong> Rechtsanschauungen, welche die auch<br />

schon <strong>in</strong> früheren Zeiten Vorgenommenen Zollerhöhungen begrün<strong>den</strong>,<br />

die äußersten Konsequenzen, uni e<strong>in</strong>erseits auch <strong>den</strong><br />

Marktzoll zu erhöhen, andererseits auch die Befestigungskosten<br />

auf diesem Wege aufzubr<strong>in</strong>gen, was durch <strong>den</strong> äußerlichen<br />

Zusammenhang zwischen Weg- und Festungshau erleichtert<br />

wird. Diese Kaufabgabe, die ihrer Natur nach viel<br />

unmittelbarer <strong>den</strong> täglichen Verbrauch treffen muß als die<br />

Torabgabe, wird mm noch durch andere, de<strong>in</strong> Stadtherrn re<strong>in</strong><br />

kraft geme<strong>in</strong>deherrlichen Rechtes zustehende Gefälle, wie<br />

Schank-, Mühlen- und Brauabgaben stark bee<strong>in</strong>flußt;, modifiziert<br />

und vermehrt.<br />

Dieser Zweig <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s wurde ohne Zweifel als spezifisch<br />

zu Befestigungszwecken bestimmt gedacht, da er erst<br />

dann aufkommt, als das Befestigungswesen mit dem Zoll <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung tritt, während die Wegabgabe wie die Bedürfnisse,<br />

<strong>den</strong>en sie dient, schon früher , vorhan<strong>den</strong> gewesen se<strong>in</strong> muß.<br />

4) Vgl. p. 93, bes. Anm. 27; vgl.t. p[b5:'


- 112 -<br />

Wenn wir demnach auch hören, daß das an der Peripherie der<br />

Stadt erhobene <strong>Ungeld</strong> oft <strong>zur</strong> Befestigung verwendet wurde,<br />

so f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir doch andererseits nie die <strong>in</strong> der Stadt selbst entrichtete<br />

Verbrauchssteuer als <strong>zur</strong> reparatio pontiurn et viarum<br />

bestimmt erwähnt. Die Befestigung aber blieb, so sehr<br />

sie auch zum Wesen der Stadt gehörte, doch immerh<strong>in</strong> auch<br />

stets das B<strong>in</strong>deglied zwischen dem dom<strong>in</strong>ium <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn<br />

und dem Stadt-Staat; die Stadt wurde zu allen Zeiten als lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Burg betrachtet.-) Darum kann e<strong>in</strong>e Abgabe, die<br />

spezifisch zum Festungsbau bestimmt ist, bei aller Selbständigkeit<br />

der Stadt doch nie ihren Charakter als stadtherrliche<br />

Steuer völlig verlieren, nie so ausschließlich städtische Steuer<br />

wer<strong>den</strong> wie das Torungeld, obgleich beide gleichmäßig ihren<br />

Ursprung dem öffentlichen Recht verdanken. Aber auch ihr<br />

Charakter als speziell <strong>zur</strong> Stadtbefestigung bestimmte Steuer<br />

mußte von vornhere<strong>in</strong> notlei<strong>den</strong>. Denn wenn schon der Ort<br />

der Erhebung, die Art der Veranlagung und der Zweck der<br />

Verwendung nicht so eng mit e<strong>in</strong>ander verbun<strong>den</strong> waren, wie<br />

hei der Torabgabe, so mußte der E<strong>in</strong>fluß von lediglich kraft<br />

geme<strong>in</strong>deherrlichen Rechtes erhobenen Gefällen der verschie<strong>den</strong>sten<br />

Art die Form der Verbrauchsabgabe noch mehr von<br />

der <strong>des</strong> Zolles entfernen, wie wir <strong>den</strong>n auch oft das <strong>Ungeld</strong><br />

statt als teloneum als exactio bezeichnet f<strong>in</strong><strong>den</strong>. 5 ) . Aber nur<br />

so lange diese Abgaben als Teile e<strong>in</strong>es außeror<strong>den</strong>tlichen, mit<br />

der Wegabgabe pr<strong>in</strong>zipiell wesensgleichen teloneum betrachtet<br />

wurde, nur so lange konnte die Befestigung als e<strong>in</strong>e besondere<br />

Art <strong>des</strong> Konduktus gelten, und nur so lange war das Kaufungeld<br />

aufs engste mit der Befestigung verbun<strong>den</strong>. War e<strong>in</strong>mal<br />

die Er<strong>in</strong>nerung an schien Ursprung aus dem Zoll dah<strong>in</strong>,<br />

und dies um so eher, als, außer während e<strong>in</strong>es verhältnismäßig<br />

kurzen Zeitraumes <strong>in</strong> dcii Städten, niemals und nirgends der<br />

Zoll mit der Befestigung <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung getreten ist -‚ so<br />

war es auch mit demllechtszwang, dieAbgabe <strong>zur</strong>Befestigung<br />

zu verwen<strong>den</strong>, vorbei. -<br />

Zunächst <strong>in</strong><strong>des</strong> vere<strong>in</strong>igte der geme<strong>in</strong>same Rechtsbo<strong>den</strong>,<br />

der geme<strong>in</strong>same Zweck all diese Abgaben zu e<strong>in</strong>em Ganzen,<br />

welches <strong>den</strong> Namen ‚jJngeld" führte und als solches, wie wir<br />

s) Dies zeigt sich <strong>in</strong> all <strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong>, <strong>in</strong> welchen ihr lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Gefälle zum Festungsbau überlassen wer<strong>den</strong>.<br />

;) So <strong>in</strong> Augsburg, IJirn etc, Vgl. p. 101 Anm. 11.


- 113 -<br />

gesehen haben, an e<strong>in</strong>zelne Städte gelangte; <strong>in</strong> ihrer Hand<br />

wur<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Zweige noch weiter ausgebildet.<br />

Wenn wir nun e<strong>in</strong>erseits gesehen haben, daß das <strong>Ungeld</strong><br />

<strong>zur</strong> re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen 'Abgabe wurde, andererseits aussprachen,<br />

daß es e<strong>in</strong>en bedeuten<strong>den</strong> E<strong>in</strong>fluß auf das städtische<br />

F<strong>in</strong>anzwesen ausübte, so können wir uns schon nach dem eben<br />

Gesagten e<strong>in</strong>e Vorstellung machen, wor<strong>in</strong> diese E<strong>in</strong>flüsse bestan<strong>den</strong>.<br />

Die Wegabgabe sowie die re<strong>in</strong> städtischen Neubildungen<br />

blieben im Besitz der Stadt, während dci' TJngeldbegriff<br />

jetzt, nur noch die <strong>in</strong>tra muros erhobene Verbrauchsabgabe<br />

umfaßte.<br />

Versuchen wir nun e<strong>in</strong> Bild von dem F<strong>in</strong>anzwesen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

der bevorzugten Städte zu gew<strong>in</strong>nen, wie es sich etwa im<br />

letzten Viertel <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts darstellte.<br />

Zunächst wird von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>degliedern die<br />

Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer nach dem liegen<strong>den</strong> Besitz durch die<br />

Geme<strong>in</strong>deorgane erhoben. ihrem Ursprung nach ist sie ke<strong>in</strong>e<br />

d<strong>in</strong>gliche, sondern e<strong>in</strong> persönliche Last.) Die Stadtsteuer<br />

wurde ursprünglich auf die Köpfe der Stadtmarlcgenossen umgelegt.<br />

Wer <strong>in</strong>nerhalb der Stadt Grundbesitz und das Recht<br />

der Almen<strong>den</strong>utznng genießt, ist verpflichtet, mit der Stadt<br />

zu steuern. 8) Da nun dci' Grundbesitz dci' e<strong>in</strong>zelnen Stadtivarkgenessen<br />

naturgemäß nicht von gleichen] Umfang war,<br />

so g<strong>in</strong>g man bald dazu über, <strong>in</strong> der Rohe <strong>des</strong> zu fordern<strong>den</strong><br />

Beitrags zwischen <strong>den</strong> größeren und <strong>den</strong> kle<strong>in</strong>eren Grundbesitzern<br />

e<strong>in</strong>en Unterschied zu machen, zunächst wohl <strong>in</strong> Anlehnung<br />

an <strong>den</strong> Gedanken, daß e<strong>in</strong> größerer Grundbesitzer<br />

mehrere Glieder <strong>in</strong> der Markgenossenschaft repräsentiere; damit<br />

war der erste Schritt zu e<strong>in</strong>er wirklichen Vermögensbesteuerung<br />

vollzogen; e<strong>in</strong> weiterer entschei<strong>den</strong>der Schritt ist<br />

der, daß man auch die aus vergabtem Grund und Bo<strong>den</strong><br />

fließende (3ült <strong>zur</strong> Besteuerung heranzog. Bei Festsetzung<br />

der Umlage wird man wohl dafür Sorge getragen haben, daß<br />

7) Zeumer, p. 85 ff.<br />

s) Vgl. Urk. v. 1375 für <strong>den</strong> Markt Alto <strong>in</strong>l<strong>in</strong>ste r, Lori p. 74: Wer<br />

zue <strong>in</strong>en b<strong>in</strong>e<strong>in</strong>fahr. .. und der beußlichen bey mcl' dar<strong>in</strong>nen wohnen und<br />

sizen will und waid und wasser mit <strong>in</strong>en nuessen will - . . die sollen . ‚ . ‚alt<br />

irteu. - tragen steur und waceht und ander nottrn'ft. - 1340, Lori p. 54:<br />

das alle die, die mit <strong>in</strong> ir waid und jr wasser suchen und nuessen .. mit <strong>in</strong><br />

tragen und steuren . . . Vgl. oben bes. r- 49, Anm. 20.<br />

8


- 114 -<br />

nach Entrichtung der Stadtsteuer noch e<strong>in</strong> gewisser Rest für<br />

die Stadt selbst nachblieb. 9)<br />

Neben dieser Umlage erhoben die städtischen Organe<br />

nun noch e<strong>in</strong>e Torabgabe, welche Bürger wie Fremde traf und<br />

e<strong>in</strong> Bestandteil <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es war. Sie wurde, hauptsächlich<br />

von der E<strong>in</strong>fuhr. <strong>in</strong> der verschie<strong>den</strong>sten Form erhoben, z. T.<br />

auf <strong>den</strong> bela<strong>den</strong>en Wagen bezw. Karren mit oder ohne Berücksichtigung<br />

<strong>des</strong> Inhalts, ferner auf allerlei notwendige Verbrauchs-<br />

und Gebrauchsgegenstände, besonders, aber We<strong>in</strong> und<br />

Frucht.<br />

Noch unmittelbarer <strong>den</strong> täglichen Verbrauch trat das<br />

<strong>Ungeld</strong>, welches die s<strong>in</strong>gulae e<strong>in</strong>ptiones et venditiones der<br />

gleichen Gegenstände auf de<strong>in</strong> Markt besteuerte, und zwar<br />

gleichfalls <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie We<strong>in</strong> und Frucht; hieran scffloß•<br />

sich frühzeitig schon unter de<strong>in</strong> E<strong>in</strong>fluß geme<strong>in</strong>deherrlicher<br />

Gefälle dieser Art e<strong>in</strong>e Besteuerung <strong>des</strong> Verbrauches und Verkaufs<br />

praeter forum, besonders <strong>des</strong> We<strong>in</strong>verkaufs more tabernario.<br />

Die Ungerechtigkeit gegen ‚<strong>den</strong> kle<strong>in</strong>en Mann, welche<br />

diese Art der Besteuerung mit sich brachte, konnte e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>igermaßen e<strong>in</strong>sichtigen Obrigkeit nicht entgehen. Die Last<br />

der Abgabe ruhte vorwiegend auf <strong>den</strong> Teilen der Bevölkerung,<br />

die ihren täglichen Bedarf auf dem Markte erstan<strong>den</strong>, ihren<br />

We<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>den</strong> Schenken tranken, ihren ger<strong>in</strong>gen Vorrat all<br />

von außen here<strong>in</strong>holten. Wer imstande war,<br />

se<strong>in</strong>en We<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e Frucht, se<strong>in</strong>e sonstigen Lebensmittel <strong>in</strong><br />

großen Mengen aufzukaufen oder sie gar aus eigenem Grundbesitz<br />

bezog, konnte größere Vorräte bei sich aufhäufen und<br />

lange Zeit ohne Besteuerung davon zehren; beim E<strong>in</strong>kauf,<br />

falls dieser überhaupt für ihn <strong>in</strong> Betracht kam, und bei der<br />

E<strong>in</strong>fuhr kam er je<strong>den</strong>falls günstig genug weg, wenn man na-<br />

s) Vgl. bes. E 1., dazu p. 16. Vgl. Bar twi g, p. 11, der gleichfalls<br />

die Me<strong>in</strong>ung ausspricht, daß von vornehere<strong>in</strong> der Beitrag <strong>in</strong> dieser<br />

Weise festgesetzt wurde; ursprünglich habe man vorsichtshalber e<strong>in</strong>en möglichst<br />

hohen Steuersatz gewählt, so (laß regelmäßig e<strong>in</strong> Überschuß verblieb,<br />

der dann absichtlich vergrößert wurde. Doch möchte ich diesem Überschuß<br />

alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e so entschei<strong>den</strong>de Bedeutung für die Ausbildung eigentlich städtischer,<br />

direkter Steuern nicht beimessen, wie dies Hartwig, <strong>des</strong>sen Untersuch'i<strong>in</strong>g<br />

mir erst wahrend der Drucklegung dieser Arbeit für sehr kurze<br />

Zeit zugänglich wurde, zu tun sche<strong>in</strong>t.


- 115 -<br />

türlich auch wohl bestrebt war, die größere Menge der e<strong>in</strong>gekauften<br />

hezw. e<strong>in</strong>geführten Lebensmittel bei der Veranlagung<br />

zu berücksichtigen; günstigen Falls vermochte er auch besonders<br />

schwere Zeiten mit se<strong>in</strong>en Vorräten zu überdauern.<br />

Aus diesen Grün<strong>den</strong> kam man dazu, auch das deponere<br />

dieser Gegenstände zu besteuern.<br />

In welcher Weise dies geschah. wird <strong>des</strong> Näheren nicht<br />

berichtet. Es ist jedoch wahrsche<strong>in</strong>lich, daß während <strong>des</strong> Bestehens<br />

e<strong>in</strong>es LTngel<strong>des</strong> zunächst der <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Baus e<strong>in</strong>gelegte<br />

größere Vorrat je<strong>des</strong>mal hei der E<strong>in</strong>lage abgeschätzt und nach<br />

e<strong>in</strong>er gewissen Zeit der Verbrauch konstatiert und nach dem<br />

augenblicklichen Stand <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s besteuert wurde; bald<br />

aber n\uß man dazu gekommen se<strong>in</strong>, <strong>den</strong> e<strong>in</strong>gelegten Vorrat<br />

sofort nach der Schätzung zu verungelten. also <strong>den</strong> Verbrauch<br />

im voraus zu besteuern. Der E<strong>in</strong>fachheit halber hat man<br />

vielleicht schon verhältnismäßig früh begonnen e statt je<strong>des</strong>mal<br />

bei der E<strong>in</strong>lage die Steuersumme festzusetzen, während<br />

der Dauer <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s <strong>in</strong> gewissen Zeitabstän<strong>den</strong> umzugehen<br />

und <strong>den</strong> augenblicklich lagern<strong>den</strong> Vorrat nach Abschätzüng<br />

zu verungelten.'°) -<br />

Gegen Ende <strong>des</strong> 1.3. Jahrhunderts bildete sich <strong>in</strong> Schwaben<br />

das. städtische Steuerwe'sen zu <strong>den</strong> Formen aus, die es das<br />

ganze Mittelalter h<strong>in</strong>durch im Wesentlichen unverändert beibehalten<br />

hat.<br />

<strong>Das</strong> <strong>Ungeld</strong>, der Kern der städtischen Steuern, war nämlich,<br />

wie wir gesehen haben, nur e<strong>in</strong> recht unsicherer Besitz<br />

für die Stadt, nicht nur <strong>in</strong>folge der Versuche <strong>des</strong> Stadtherrn,<br />

ihr diesen Besitz streitig zu machen. Auch <strong>in</strong>nerhalb der Geme<strong>in</strong>de<br />

selbst müssen die städtischen Behör<strong>den</strong> mit mancherlei<br />

Opposition zu kämpfen gehabt haben. Die Abgabe auf<br />

das deponere der Tjngeldgegcnstände, weiche bestimmt war,<br />

auch die reicheren Elemente <strong>zur</strong> Verbrauchsbesteuerung <strong>in</strong><br />

höherem und zugleich gerechtereui Maße heranzuziehen, mag<br />

<strong>in</strong> diesen Kreisen recht unbeliebt gewesen se<strong>in</strong>.")<br />

Die Gefahr von außen hatte <strong>zur</strong> Folge, daß man die<br />

mit jedem Jahre mehr <strong>in</strong> Gegensatz zu de<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Besteuerungsrecht tretende Selbstbesteuerung mit diesem <strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>) Vgl. oben p. 66 ff.<br />

1) Siebe unten An <strong>in</strong>. 13.<br />

St


- 116 -<br />

Verb<strong>in</strong>dung zu br<strong>in</strong>gen suchte; man stellte alle Auflagen als<br />

außeror<strong>den</strong>tliche exactiones, vexationes h<strong>in</strong>, die eigentlich nur<br />

<strong>den</strong> Zweck hätten, die regelrechte Stadtsteuer oder außeror<strong>den</strong>tliche<br />

lan<strong>des</strong>herrliche Auflagen aufzubr<strong>in</strong>gen, deren Umlage<br />

e<strong>in</strong> altes Recht der Geme<strong>in</strong>de war.12)<br />

Dadurch wurde die eigentlich als im voraus zu entrichtende<br />

Verbrauchssteuer gedachte Abgabe auf das depenere der<br />

Unge1dobekte sehr der Umlage genähert, die schon früh bei<br />

<strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>degliedern der Größe <strong>des</strong> Grundbesitzes<br />

entsprach, wie das Lagerungeld der Größe <strong>des</strong> We<strong>in</strong>- bezw.<br />

Frucht- etc..-Vo.rfates. De<strong>in</strong> <strong>in</strong>neren Widerstand trat man dadurch<br />

entgegen, daß man sich königliche Privilegien erteilen<br />

ließ, nach <strong>den</strong>en es der Stadt erlaubt se<strong>in</strong> sollte, die Stadt-<br />

Steuer auf bewegliches wie auf unbewegliches Gut umzulegen,<br />

wodurch also das Lagerungeld legitimiert wurde.") Es war<br />

damit der Anfang zu e<strong>in</strong>er direkten Besteuerung <strong>des</strong> Gesamtvermögens<br />

gemacht. Wir sehen demnach, daß die Ansicht<br />

Zeumers, nach der die Stadtsteuernuilage <strong>den</strong> Kern aller direkten<br />

Steuern bildet,' 4) zwar unbestreitbar ist, daß aber die<br />

Me<strong>in</strong>ung. die Arnold gelegentlich äußert,, die direkte Besteuerung<br />

<strong>des</strong> Vermögens sei auf das <strong>Ungeld</strong> <strong>zur</strong>ückzuführen., gleichfalls<br />

auf e<strong>in</strong>er durchaus richtigen Beobachtung beruht. 15) Die<br />

neu aufkommende Besteuerung <strong>des</strong> fahren<strong>den</strong> Gutes trägt auch<br />

noch sehr deutlich die Spuren ihres Ursprungs; sie ist e<strong>in</strong>e<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Notabgabe und trifft zunächst nur 'die notwendigsten<br />

Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände. Sie wird<br />

zunächst neben der Umlage <strong>zur</strong> Stadtsteuer e<strong>in</strong>e 'ähnliche<br />

Rolle gespielt haben, wie <strong>in</strong> Memm<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> späteren Zeiten<br />

die „Anlage" <strong>zur</strong> Vermögenssteuer, welche zunächst nur von<br />

Zeit zu Zeit; <strong>in</strong> bestimmten Fällen, besonders der Stadtschul<strong>den</strong><br />

wegen, erhoben wurde, deren ursprünglicher Charakter als<br />

außeror<strong>den</strong>tliche Auflage sich aber seit de<strong>in</strong> 18. Jahrhundert<br />

nur noch dadurch äußerte, daß die jetzt ständig erhobene Abgabe<br />

zuweilen herabgesetzt wurde. 16) Im 1.4. und 15. Jahr-<br />

Dies zeigt sich besonders <strong>in</strong> Eßt <strong>in</strong> gen.<br />

13) Siehe oben An In. 11; vgl. p. 17 L: res mobiles; dazu die vectibilia<br />

Tüb. Ui k. v. 1295. eh, fe<strong>in</strong>er p. 43 1.. p. 611.<br />

i.) Zeumer. '. 95<br />

15) Frstdt., p. 265.<br />

is) Jäger, Mag. IV, p. 171.


117 -<br />

hundert spielen die Vermögenssteuern <strong>in</strong> allen Städten e<strong>in</strong><br />

wichtige Rolle.17)<br />

Die <strong>in</strong>tra muros erhobene Verbrauchsabgabe zieht gegen<br />

Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts der Lan<strong>des</strong>herr <strong>in</strong> <strong>den</strong> seit dieser<br />

Zeit nicht ungeldfreien Städten als eigentliches Tlngeld an sich,<br />

während gleichzeitig im städtischen Haushalt die direkte Mohiiiensteuer<br />

<strong>des</strong>sen Stelle versieht. E<strong>in</strong>e derartige städtische<br />

Verbrauchsabgabe giebt es seit dieser Zeit nicht mehr, wie es•<br />

überhaupt zunächst ke<strong>in</strong> städtisches ljngeld mehr gibt; andererseits<br />

gehört aber auch zu dem <strong>Ungeld</strong> jetzt nicht mehr<br />

die an der Peripherie der Stadt erhobene <strong>in</strong>direkte Steuer.<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lich blieb das <strong>Ungeld</strong> auf diejenigen Gefälle beschränkt.<br />

welche mit älteren geme<strong>in</strong>deherrlichen Abgaben verschmolzen<br />

oder doch stark von ihnen bee<strong>in</strong>flußt wor<strong>den</strong> waren:<br />

Wir erfahren seit Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts <strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen<br />

Städten außer <strong>in</strong> Augsburg überhaupt nur von e<strong>in</strong>em<br />

Schankungeld; und auch <strong>in</strong> Augsburg ist die später vom König<br />

der Stadt gewährte <strong>in</strong>direkte Steuer zunächst e<strong>in</strong>e Schankabgabe.<br />

Die weitere Ausgestaltung nach der Erteilung unbed<strong>in</strong>gten<br />

<strong>Ungeld</strong>rechtes seitens <strong>des</strong> Königs wird hier,- wie <strong>in</strong><br />

Memm<strong>in</strong>gen, <strong>in</strong> Anlehnung an die, wohl <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten Fällen<br />

noch <strong>in</strong> Hän<strong>den</strong> der Stadt bef<strong>in</strong>dlichen. <strong>Ungeld</strong>privilegien <strong>des</strong><br />

13. Jahrhunderts erfolgt se<strong>in</strong>.'8)<br />

<strong>Das</strong> an der Peripherie erhobene <strong>Ungeld</strong> wurde <strong>zur</strong> re<strong>in</strong><br />

städtischen Abgabe. Wie es se<strong>in</strong>em Ursprung nach an die zu<br />

allen Zeiten erhobenen Wegabgaben anknüpft, diesen Ursprung<br />

auch nie verleugnet, so wird es auch jetzt zum Weggeld oder<br />

Wegzoil und später wohl überall zu e<strong>in</strong>em für die necessaria<br />

cirbtatis im Allgeme<strong>in</strong>en, nicht lediglich zum Wegbau bestimmten<br />

städtischen teloneum. Diese städtischen Zölle treffen,<br />

wie das <strong>Ungeld</strong>, auch die Bürger; sie sche<strong>in</strong>en auch für die<br />

spätei' eigens <strong>zur</strong> Überlassung an die Stadt neu kreierten Abgaben<br />

dieser Art als Vorbild gedient zu haben.'°) Wahrsche<strong>in</strong>lich<br />

hat <strong>in</strong> <strong>den</strong> meisten, auch <strong>in</strong> <strong>den</strong> weniger unabhängigen<br />

Städten, wie <strong>in</strong> Bretten; der Lan<strong>des</strong>herr früher oder spä-<br />

t Be<strong>in</strong> w, Zs. LXXV, p. 432 f.<br />

18) Vgl. oben p. 20 1., p. 67 f.<br />

to) p. 107ff.


- 118 -<br />

ter der Geme<strong>in</strong>de das Torungeld für ihre eigenen Zwecke als<br />

städtischen Zoll überlassen .20)<br />

Wie viele andere lan<strong>des</strong>herrliche Rechte, so erwirbt auch<br />

e<strong>in</strong>e große Zahl von Städten das lan<strong>des</strong>herrliche <strong>Ungeld</strong>. Erhebung<br />

und Verwaltung ist Sache <strong>des</strong> Rates; <strong>in</strong> bedeutenderen<br />

Städten f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir je nach der Stellung, die das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> städtischen Haushaltes e<strong>in</strong>nimmt, besondere Ratsausschüsse<br />

zu diesem Zweck e<strong>in</strong>gesetzt, die zuweilen wieder<br />

anderen Kommissionen rechenschaftspflichtig s<strong>in</strong>d; hierbei<br />

wer<strong>den</strong> stets Geme<strong>in</strong>demitglieder zugezogen. Als Vollzugsbeamte<br />

fungieren die Ungelter, <strong>den</strong>en <strong>zur</strong> Kontrolle und Unterstützung<br />

diejenigen Organe <strong>zur</strong> Seite stehen, durch welche<br />

der Rat die Lebensmittelpolizei, die Sorge für Maß und •C-ewicht<br />

ausübt.<br />

Zahl und Art der IJngeldobjekte ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Städten verschie<strong>den</strong>; oft ist die Steuer auf <strong>den</strong> We<strong>in</strong>schank<br />

beschränkt; anderorts erstreckt sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>- und derselben<br />

Stadt auf alle möglichen Artikel, als Marktabgabe sowohl wie<br />

als praeter forum erhobene Verbrauchssteuer, ja selbst als<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Geldverkehrs; weiter f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir sie lediglich<br />

als :Brau- und Schanksteuer erhoben. Nachdem die Städte<br />

das Ungeidrecht endgültig erworben hatten, gestaltete es sich<br />

30) p. 70, p. 107. So war auch der städtische Torzoll <strong>in</strong> Mün cl. e n,<br />

der sog. Ehezoll, e<strong>in</strong> früheres Tornngeld. v. Mau r r 11, v. 858, - Auch<br />

<strong>in</strong> w i tupfe n sche<strong>in</strong>en die verschie<strong>den</strong>en <strong>in</strong>direkten städtischen Abgaben<br />

auf Kosten <strong>des</strong> ehemals umfangreicheren lan<strong>des</strong>herrlichen T<strong>in</strong>gelds zum Teil<br />

entstan<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>. 1302 wird das tributum, qnod vulgariter dicitur ungelt,<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schied zwischen dem Stift von W. und der Stadt noch als e<strong>in</strong>e<br />

Abgabe de rebus eniptis et vndit,is bezeichnet, Mc 8er 11, p. 889 Nr. 3.<br />

Damals aber war es offenbar nur au[ Zeit <strong>in</strong> der Hand der Stadt, während<br />

der König das Recht hatte, frei darüber zu verfügen. Denn 1358 verspricht<br />

er, es gleich <strong>den</strong> übrigen Reichsgefallen nicht mehr höher als <strong>bis</strong>her versetzen<br />

zu wollen. Günther, p. 126 Nr. 297. Nach der 1361 erfolgten E<strong>in</strong>lösung<br />

durch die Stadt (p. 77 f.) sche<strong>in</strong>t es dauernd <strong>in</strong> deren Besitz verblieben<br />

zu se<strong>in</strong>. In e<strong>in</strong>en. Privileg für ‚las Stift von 1383 ist nur noch<br />

e<strong>in</strong>es We<strong>in</strong>schankungelds gedacht. Daneben gibt es e<strong>in</strong>en stitdt. Torzoll auf<br />

We<strong>in</strong> und Frucht, <strong>den</strong> die Stiftsherrn geben sollen, wenn sie diese Lebensmittel<br />

nm <strong>des</strong> Gew<strong>in</strong>nes willen kaufen, sowie e<strong>in</strong> Mahlgeld. Moser II, p897<br />

Nr. 13. Vgl. a, a. 0., r 898 Nr. 14. 1398 bestätigt Wenzel das von se<strong>in</strong>em<br />

Vater an W. verliehene <strong>Ungeld</strong> so lange, als er es verliehen habe, <strong>des</strong>gl. die<br />

der Stadt gewährten Zölle, sowie die Erlaubnis, neue Zölle zu setzen, mit<br />

Widerrufsrecht se<strong>in</strong>erseits. Moser 11, p. 900 Nr. 15.


- 119 -<br />

eben überall <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Verhältnissen entsprechend<br />

bald nach die'ser e bald nach jener Richtung h<strong>in</strong> <strong>in</strong> freister Weise<br />

ans; hierbei läßt sich erkennen,-wie man unter dem Druck der-<br />

Volksstimmung, die aus leicht begreiflichen Grün<strong>den</strong> gegen<br />

die <strong>in</strong>direkte Abgabe war, sich möglichst bestrebte, auch hier<br />

e<strong>in</strong>e proportionelle Besteuerung der verschie<strong>den</strong>en Klassen<br />

durchzuführen und wie auf diese Weise das <strong>Ungeld</strong> sich mit<br />

Notwendigkeit der direkten Steuer nähert; es trägt diese Beobachtung<br />

dazu hei, uns die Entwickelung der , Besteuerung<br />

der res mobiles aus de<strong>in</strong> nicht zu vollen Ausbildung<br />

gelangten - <strong>Ungeld</strong> verstehen zu lehren.21)<br />

Verwendet wurde das Tlngeld <strong>zur</strong> Tilgung von Kriegskosten,<br />

<strong>zur</strong> Befestigung und Verteidigung der Stadt, <strong>zur</strong> Aufbr<strong>in</strong>gung<br />

von Repräsentationsauslagen, kurz <strong>zur</strong> Erfüllung<br />

der Pflichten, welche der Stadt <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als selbständiges<br />

Staatswesen oblagen.<br />

Schluß.<br />

Wir nähern uns nun dem Ende unserer Betrachtung<br />

<strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s <strong>in</strong> <strong>den</strong> schwä<strong>bis</strong>chen Städten. <strong>Das</strong> Ergebnis, zu<br />

weichem wir gelangt zu se<strong>in</strong> glauben, ist kurz folgen<strong>des</strong>:<br />

Der Begriff ‚<strong>Ungeld</strong>" ist e<strong>in</strong> Rechtsbegriff,') welcher zu<br />

verschie<strong>den</strong>en Zeiten verschie<strong>den</strong>e, stets aber <strong>in</strong>direkte lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Abgaben bezeichnet.<br />

Zunächst ist das Tjngeld e<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>herrlich-städtische<br />

Steuer, bestehend aus e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>tra muros und e<strong>in</strong>er an der Peripherie<br />

der Stadt zu erheben<strong>den</strong>, Bürger wie Nichtbürger<br />

treffen<strong>den</strong> Kensumabgabe, die <strong>zur</strong> Befestigung der Stadt und<br />

<strong>zur</strong> Besserung von Brücken und Wegen <strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Stadtmarkgebietes<br />

verwendet wer<strong>den</strong> muß.<br />

21) dr. verschie<strong>den</strong>e Tarifierung der e<strong>in</strong>zelnen We<strong>in</strong>sorten <strong>in</strong> Au gsburg;<br />

ebenda die ‚Umfahrt", bes. die Besteuerung <strong>des</strong> Geldwechsels. Vgl.<br />

die Verhältnisse <strong>in</strong> Memm<strong>in</strong>gen.<br />

1) Dagegen me<strong>in</strong>t Lamprecht, ‚das für das städtische telonenm<br />

e<strong>in</strong>tretende Wort Accise, Cisa, <strong>Ungeld</strong>, habe e<strong>in</strong>en durchaus vagen S<strong>in</strong>n, der<br />

nicht auf die Form der Veranlagung, sondern auf die <strong>in</strong>direkte Steuer überhaupt"<br />

gehe. p. 315.


- 120 -<br />

Später wird es <strong>zur</strong> re<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrlichen, neben der direkten<br />

[ .adtsteuer stehen<strong>den</strong> Konsumsteuer, die dem Lan<strong>des</strong>herrn<br />

zu freier Verwendung zusteht und nur noch <strong>in</strong>tra unsros<br />

erhoben wird.<br />

Die Zeit, <strong>in</strong> der es e<strong>in</strong>e zu städtischen Zwecken<br />

zu verwen<strong>den</strong>de Abgabe war, bildet nur e<strong>in</strong>e verhältnismäßig<br />

kurze Episode se<strong>in</strong>es Entwickelungsganges, die nur <strong>in</strong> manchen<br />

Städten durch ganz besondere Umstände verlängert wird.<br />

Von großem E<strong>in</strong>fluß war sie auf das städtische F<strong>in</strong>anzwesen.<br />

<strong>in</strong>dem sie An all <strong>zur</strong> Ausbildung spezifisch städtischer direkter<br />

und <strong>in</strong>direkter Steuern gab.<br />

<strong>Das</strong> Tjngeld ist ke<strong>in</strong>eswegs „e<strong>in</strong>e Erf<strong>in</strong>dung der Stadtgeme<strong>in</strong>de".<br />

(Sohni). Soweit es Torabgabe war, ist es se<strong>in</strong>er<br />

Natur nach ke<strong>in</strong>e spezifisch städtische Ersche<strong>in</strong>ung, sondern<br />

e<strong>in</strong>er der außeror<strong>den</strong>tlichen Zöll, welche zu allen Zeiten, <strong>in</strong><br />

allen Zollgebieten, und so auch im Stadtzoll-Distrikt; welcher<br />

räumlich mit der Stadtmark zusammenfiel, erhoben wur<strong>den</strong>.<br />

Die eigentliche Neuschöpfung, die zunächst <strong>in</strong> Anschluß<br />

an diese Abgabe <strong>in</strong>tra m<strong>in</strong>us erhobene Verbrauchssteuer, ist<br />

e<strong>in</strong>e Schöpfung <strong>des</strong> Stadtherrn, der alle<strong>in</strong> die Mittel besaß, sie<br />

zu derjenigen Eigenart zu gestalten, welche nach se<strong>in</strong>er völligen<br />

Ausbildung das <strong>Ungeld</strong> auch äußerlich vor andern <strong>in</strong>direkten<br />

Abgaben kennzeichnet. <strong>Das</strong> völlig entwickelte Tlngeld<br />

entspricht <strong>in</strong> jeder ifleziehung unserer modernen „<strong>in</strong>neren<br />

Verbrauchsst(,uer" und ist nie e<strong>in</strong>e spezifisch städtische Steuer<br />

gewesen.<br />

Durch zunächst zeitweise und später endgültige Überlassung<br />

an die Stadt wird es als solche nicht mehr gekennzeichnet,<br />

als die Stadtsteuer und die öffentlichen Zölle.<br />

In e<strong>in</strong>er Def<strong>in</strong>ition, die das wahre Wesen <strong>des</strong> IJngel<strong>des</strong><br />

treffen will, darf es nicht <strong>in</strong> Gegensatz <strong>zur</strong> Bede, sondern muß<br />

es neben die Bodo gestellt wer<strong>den</strong>.2)<br />

) Soli <strong>in</strong>s Auflassung (Jahrliücher f. Nat,.-Ök. XXXIV. p. 260) bereich.<br />

nes G. v. B 10w vom rechtlichen Standpunkt aus als ungerechtfertigt. Zs.<br />

LXXV, p. 432 Anm. 4. Vgl. Zs. LIX, p. 240f. Dagegen steht me<strong>in</strong>e, im letzten<br />

Satz <strong>des</strong> Textes ausgesprochene Ansicht ml Gegensatz zu der v. Belowe,<br />

soweit es sieh „In die schwä<strong>bis</strong>chen Städte handelt; es hat dies dar<strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Grund, daß ich das <strong>Ungeld</strong> von <strong>den</strong> übrigen städtischen Verbrauchssteuern<br />

schärfer schei<strong>den</strong> zu muissen glüube.


Lebenslauf.<br />

Geboren wurde ich, Karl He<strong>in</strong>rich Wagner, am 25. November<br />

1.880 zu Frankfurt am Ma<strong>in</strong> als Sohn <strong>des</strong> Tierarztes<br />

He<strong>in</strong>rich Peter Wagner und gehöre der evangelisch-lutherischen<br />

Kirche an. Ich besuchte das städtische Gymnasium (Herbstabteilung,<br />

später Goethegymnasium) me<strong>in</strong>er Vaterstadt, welches<br />

ich Herbst. 1899 mit dem Zeugnis der Reife verließ, um<br />

Deutsch. Geschichte •und Französisch zu studieren; an Stelle<br />

<strong>des</strong> letztgenannten Faches trat später das Late<strong>in</strong>ische. Von<br />

me<strong>in</strong>er Studienzeit verbrachte ich e<strong>in</strong> Semester <strong>in</strong> München,<br />

die übrigen <strong>in</strong> Marburg, wo ich am 1. August 1903 das<br />

Examen rigorosum bestand. Ich besuchte Vorlesungen und<br />

Sem<strong>in</strong>arien bei <strong>den</strong> Herren Professoren und Dozenten Dr. Dr.<br />

von Below, Birt. Bor<strong>in</strong>ski. l3rentane. Cohen, Diemar, von<br />

Drach, Elster, Glagau, Grauert. von Heigel, Koschwitz, Kühnemann,<br />

L<strong>in</strong>dl, Lipps, Maas, Muuker, Naterp, Niese, Oberhurn<strong>in</strong>er.<br />

Ol<strong>den</strong>berg, von Riezler, Freiherr von der Ropp, Schröder,<br />

Thiele, Thumb, \Tarrontra,pp, Vollmer, Wenck, Wrede.<br />

Auf das <strong>in</strong> der Dissertation behandelte Gebiet wies mich zuerst<br />

Herr Professor Dr. von Riezler h<strong>in</strong> im Anschluß an die<br />

Übungen se<strong>in</strong>es historischen Sem<strong>in</strong>ars; die Anregung zu vorliegender<br />

Arbeit und mannigfache Förderung bei ihrer Ausführung<br />

verdanke ich Herrn Professor Dr. Freiherr von der<br />

Ropp. Allen me<strong>in</strong>en akademischen Lehrern sei hier me<strong>in</strong><br />

Dank ausgesprochen.

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