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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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—30—<br />

<strong>in</strong> redditibus cedere debet comiti, duae vero partes n<strong>in</strong>istro<br />

civitatis. Item ab antiquo statum est <strong>in</strong> nostra civitate, 'ut,<br />

qui a feste, 8. Michaelis ad festiim S. Mart<strong>in</strong>i <strong>in</strong>edonem decoxerit,<br />

pro banalibus solvet m<strong>in</strong>istro nostre civitatis duos solidos,<br />

'm<strong>in</strong>istro vero dom<strong>in</strong>i comitis unu<strong>in</strong> solidem .Udniensis<br />

<strong>in</strong>onete. Gonfite<strong>in</strong>ur etiam' quod Sevel<strong>in</strong>genses et Erichsta<strong>in</strong>enses<br />

- <strong>in</strong> nostra civitate non dabunt theloneum • sive ungelt:<br />

Betrachten wir zunächst diese Abgaben <strong>in</strong> ihrem Verhältnis<br />

zu e<strong>in</strong>ander.<br />

Für die Beantwortung der Frage, was unter <strong>den</strong> redditus<br />

v<strong>in</strong>i, niedonis et cerevisiae zu verstehen ist, haben wir<br />

zunächst drei Möglichkeiten. Es könnte der Zoll af diese Getränke<br />

geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> dann wäre es jedoch auffällig, daß gerade<br />

diese drei Gegenstände besonders hervorgehoben wer<strong>den</strong>;<br />

außerdem aber wäre die Art <strong>des</strong> Ausdrucks e<strong>in</strong>zig dastehend.<br />

Weiterh<strong>in</strong> wäre es <strong>den</strong>kbar, daß Bannabgaben darunter zu<br />

verstehen seien; es wird aber über <strong>den</strong> Metbann weiter unten<br />

e<strong>in</strong>e besondere Bestimmung getroffen, die dann überflüssig<br />

wäre; je<strong>den</strong>falls ist vom. Met nicht ohne Grund zweimal<br />

die Rede. Wir s<strong>in</strong>d <strong>des</strong>halb darauf angewiesen, zunächst an<br />

das lJngeld zu <strong>den</strong>ken. Aber auch hier müssen wir uns über<br />

die verallgeme<strong>in</strong>ernde Form <strong>des</strong> Ausdrucks wundern; ferner<br />

wissen wir, daß durch das <strong>Ungeld</strong> noch mehr Gegenstände<br />

getroffen wur<strong>den</strong>, als diese drei Getränke. Wir wer<strong>den</strong> das<br />

richtige Verständnis für, die Stelle gew<strong>in</strong>nen, wenn wir e<strong>in</strong>e<br />

Grön<strong>in</strong>ger Urkunde von 1316 heranziehen, wo der König der<br />

Stadt • das <strong>Ungeld</strong> schenkt, theloneo tarnen, redditibus v<strong>in</strong>i et<br />

frumenti, aliisque <strong>in</strong>ribus ibidem no<strong>bis</strong> et irnperio reservatis.17)<br />

Ferner wird sich <strong>in</strong> Tüb<strong>in</strong>gen zeigen, daß die <strong>den</strong> We<strong>in</strong>schank<br />

belasten<strong>den</strong> geme<strong>in</strong>deherrlichen Abgaben bei Auflegung e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Ungeld</strong>s <strong>zur</strong>iicktretn. 18) Dies vorausgenommen, sche<strong>in</strong>en die<br />

Stellen <strong>in</strong> unsrdr Urkunde zunächst auf e<strong>in</strong>e Zeit Bezug zu<br />

nehmen, <strong>in</strong> der unter anderem e<strong>in</strong> rrranlcungeld bestand, während<br />

die übrigen Trankabgaben <strong>bis</strong> auf e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>gen Rest<br />

<strong>zur</strong>ückgetreten s<strong>in</strong>d. Der allgeme<strong>in</strong>e Ausdruck sche<strong>in</strong>t aber<br />

<strong>den</strong> Zweck zu haben, dem Vogt wie dem Ammann für alle<br />

Zeiten ihren Anteil an <strong>den</strong> redditus v<strong>in</strong>i, medonis et cerevi-<br />

.siae zu sichern, d. h. auch dann, wenn ke<strong>in</strong> 1Jngld besteht<br />

ii) S. ii, p. 84. a4 Anm.?. cfr. hierzu u. f. p. 22,-bes. Aiim. 66.<br />

18 cfr. § 4, Anm. 15.<br />

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