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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Wir dürfen daher ohne Scheu annehmen, daß überall,<br />

wo das lJngeld der Stadt zu ihrem Bau überlassen wird, stets<br />

nur der Festungshau geme<strong>in</strong>t ist, wenn dies auch nicht ausdrücklich<br />

gesagt ist. 25) -<br />

Indem die Stadt die e<strong>in</strong>zelnen Rechte, welche dem Lan<strong>des</strong>herrn<br />

ihr gegenüber zustehen, dauernd erwirbt, wird sie ihr<br />

eigener Lan<strong>des</strong>herr. Wenn sie <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen auch das TJngeld<br />

dauernd <strong>in</strong> ihre Hand br<strong>in</strong>gt, so ist damit noch ke<strong>in</strong>eswegs die<br />

Abgabe als e<strong>in</strong>e spezifisch städtische gekennzeichnet. Träger<br />

der ]an<strong>des</strong>herrlichen Gewalt wer<strong>den</strong> eben <strong>in</strong> vielen Städten<br />

später die städtischen Organe: se<strong>in</strong>en Ausdruck f<strong>in</strong>det der<br />

Abschluß dieser Entwickelung besonders dar<strong>in</strong>, daß <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Reichsstädten der Bürgermeister das Recht erhält, dem Schultheißen<br />

bezw. Am<strong>in</strong>ann <strong>den</strong> Blutbann zu leihen. 26) So erhebt<br />

nach e<strong>in</strong>er Nachricht von 1515 die Stadt Uliii als Lan<strong>des</strong>herr<br />

das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong> Langenau, 27) wie sie es als ihr eigener Lan<strong>des</strong>herr<br />

von sich selbst erhebt.<br />

E<strong>in</strong>er der Wege, auf de<strong>in</strong> die Stadt <strong>in</strong> dieser Beziehung<br />

an die Stelle <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn tritt, ist der, daß ihr die lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Abgabe zu lan<strong>des</strong>herrlichen Zwecken - öfters und<br />

öfters und schließlich endgültig übertragen wird.<br />

E<strong>in</strong>en Vorsprung vor <strong>den</strong> übrigen haben hierbei die imgeldfreien<br />

Städte; <strong>den</strong>n es ist e<strong>in</strong> großer Unterschied, ob der<br />

ungeldpflichtigen Stadt auf e<strong>in</strong>e Anzahl von Jahren die lan<strong>des</strong>herrliche<br />

Abgabe zu lan<strong>des</strong>herrlichen Diensten überlassen<br />

wird, oder ob der ungeldfreien Stadt, wenn auch zunächst nur<br />

auf Zeit, die Ausübung e<strong>in</strong>es lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes gewährt<br />

wird, wie <strong>den</strong> Städten Pfuliendorf und Augsburg.28)<br />

Von welch weittragen<strong>den</strong> Folgen die Nichtbeachtung dieses<br />

Unterschieds durch <strong>den</strong> Stadtherrn wer<strong>den</strong> konnte, zeigt das<br />

Beispiel von Ulm, welches hierdurch aus e<strong>in</strong>er ungeldfreien<br />

zu e<strong>in</strong>er nngeldpflichtigen Stadt wurde, ohne daß man, wie es<br />

sche<strong>in</strong>t, dies als e<strong>in</strong>en Rechtsbruch empfun<strong>den</strong> hätte.29)<br />

Ebenso häufig, wie auf dem eben erwähnten Wg, er-<br />

22) Wie sieh dies z. B. <strong>in</strong> Ulm zeigt. Vgl. p. 36; dsgl. i. Eß]. p. 51<br />

ad Anm. 29; p. 71 1.; p. 21, bes. Anm. 62; ferner siehe oben An <strong>in</strong>. 23.<br />

26) Zahlreiche Beispiele bei LUni g.<br />

n) Memm<strong>in</strong>ger, Ulm p. 196; p. 197.<br />

20) S. o. p. öl Anm. 27,<br />

29) p. 36 f.

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