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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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digsten Lebensmitteln soll steuerfrei se<strong>in</strong>. Wir sehen also, daß,<br />

wie <strong>in</strong> Ulm, die Gegenstände <strong>des</strong> täglichen Gebrauchs von der<br />

direkten Vermögenssteuer <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie getroffen wur<strong>den</strong>.3)<br />

§ 6. Brettern<br />

Die Geme<strong>in</strong>de von ]3retten war e<strong>in</strong>e abhängige; Gem<strong>in</strong>deherr<br />

i) und Inhaber der öffentlichen Gewalt waren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Person vere<strong>in</strong>igt.<br />

Neben de<strong>in</strong> regulären „alten Zoll" 2) auf E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr<br />

und Kaufgeschäft und ganz oder teilweise ihm pai'allel,<br />

laufend f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Bretten 1282 e<strong>in</strong> Ungeid, weiches vorwiegend<br />

auf We<strong>in</strong> und Frucht erhoben wurde und über das<br />

der Stadtherr ohne Zuziehung der Geme<strong>in</strong>de verfügt. (Unp1dhefreiung.)<br />

3)<br />

Dagegen f<strong>in</strong>det sich 1300 e<strong>in</strong> Torpfennig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Privileg<br />

für das Kloster Herrenalb, welches hierdurch dispensiert<br />

wird ab omni exactione, stiure, bete, dorlose, wat, uszieheu,<br />

wo auch die Geme<strong>in</strong>de neben de<strong>in</strong> Stadtherrn als Aussteller<strong>in</strong><br />

gnannt wird)<br />

Es würde daher mit bereits früher gemachten Beobachtungen<br />

im E<strong>in</strong>klang stehen, wenn wir annehmen, daß die Geme<strong>in</strong>de<br />

unter Oberaufsicht <strong>des</strong> Stadtherrn diesen Torpfennig,<br />

der vielleicht früher e<strong>in</strong> Torungeld gewesen is(, für ihre Zwecke<br />

erhob, während das eigentliche <strong>Ungeld</strong>, um diese Abgabe verni<strong>in</strong>dert,<br />

nach wie vor lan<strong>des</strong>herrlich blieb.')<br />

§ 7.<br />

Weil. Eh <strong>in</strong> gen.<br />

In Weil gab es neben dem Ausfuhr-, E<strong>in</strong>fuhr- und Kaufzoll<br />

e<strong>in</strong> <strong>Ungeld</strong>, welches sich ganz oder teilweise an diese<br />

Is) Vgl. hierzu Anm. 6; Ulm. Anm. 38.<br />

') Gengier, Cod. Nr. 3 (1IUhlenzwang.<br />

- 2) Der ‚alte Zoll" wurde später (1379) nur noch als Verkehrszoll<br />

erhoben. A. a. 0., p. 389 Nr. 4.<br />

3) . . . . quod, quicquid <strong>in</strong> frumento, v<strong>in</strong>o sen ceteris rebus guibuscumque<br />

<strong>in</strong> eivitatem nostram Bretheim duxer<strong>in</strong>t vel (luci lecer<strong>in</strong>t omnimodum habeant<br />

libertatem <strong>in</strong>(fucendi, educendi, ven<strong>den</strong>di vel alienandi, prout ipsis videbitur,<br />

expedite, l'ibere et e<strong>in</strong>e omni solutione thelonei, exactionis vel ungelt, a quibus<br />

semper erant exempti. A. a. 0. Nr. 1.<br />

4)A.a.0., p389.<br />

s) Vgl. Tüb<strong>in</strong>gen, p. 60; 65

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