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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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ton und Märkten erheben sehen, ist ke<strong>in</strong>e städtische Steuer<br />

mehr, sondern e<strong>in</strong>e Territorialsteuer.<br />

Der Erwerb der Abgaben durch die Städte selbst erfolgt<br />

gleichzeitig mit de<strong>in</strong> der städtischen Entwickelung,<br />

zu der Zeit, da die Stadt endgültig aus dem Territorium ausscheidet,<br />

uni e<strong>in</strong> eigenes Territorium zu repräsentieren. Die<br />

Verb<strong>in</strong>dung <strong>des</strong> eigentlich städtischen Wesens mit dem <strong>Ungeld</strong><br />

ist spätestens seit dem Ende <strong>des</strong> 13. Jahrhunderts <strong>in</strong> unserem<br />

Rechtsgebiet ke<strong>in</strong>e engere als die mit <strong>den</strong> übrigen lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechten. Im wahren S<strong>in</strong>ne städtische Abgaben<br />

warn dagegen die oben erwähnten Zölle, und sie waren es von<br />

vornhere<strong>in</strong> mehr als je das <strong>Ungeld</strong>. Zum Teil s<strong>in</strong>d sie,<br />

wie bereits angedeutet, selbst aus de<strong>in</strong> älteren <strong>Ungeld</strong> entstan<strong>den</strong>,<br />

welches, se<strong>in</strong>em Ursprung als Notaiifiage entsprechend,<br />

e<strong>in</strong> aus <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>artigsten Elementen zusammengesetztes<br />

Gebilde war; bei der Ausbildung zu rechtlich festgelegten<br />

Abgaben vollzog sich naturgemäß e<strong>in</strong>e Scheidung zwischen<br />

<strong>den</strong> Bestandteilen, die ihrem ganzen Wesen nach zu der lau<strong>des</strong>herrlichen<br />

Gewalt gehörten und zwischen <strong>den</strong>en, die ihrer<br />

Natur nach mit de<strong>in</strong> eigentlich städtischen Wesen zusammenh<strong>in</strong>gen<br />

.36)<br />

Erst die Kraft und Selbständigkeit, die sie teilweise diesen<br />

zu danken hatte, machte es der Stadt möglich, auch jene<br />

zu erwerben.<br />

Nachdem heutzutage die Städte ihrer lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Befugnisse längst entkleidet s<strong>in</strong>d, erheben sie zeitweise immer<br />

noch Zölle zu kommunalen Zwecken. (Oktroi.) <strong>Das</strong> eigentliche<br />

<strong>Ungeld</strong> aber, das doch älter ist und <strong>den</strong> Städten sogar<br />

se<strong>in</strong>e Entstehung verdankt, müßte, wenn die herrschende Anschauung<br />

richtig wäre, noch viel enger mit dem städtischen<br />

Wesen •<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung getreten se<strong>in</strong>. Aber wie die lan<strong>des</strong>herrlicher(<br />

Zölle, welche die Stadt erworben hatte, so hat auch<br />

das Ungeid der Staat wieder an sich genommen, und heute,<br />

wo die <strong>in</strong>direkten Steuern an das Reich übergegangen s<strong>in</strong>d,<br />

bietet <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sieht dieses große Staatswesen im großen<br />

e<strong>in</strong> ähnliches Bild, wie e<strong>in</strong>st der Stadt-Staat im kle<strong>in</strong>en; neben<br />

dem telo:neum, welches <strong>den</strong> Verhältnissen entsprechend ledig-<br />

- 30) S. o. § 1; s. u. § 3. Wir f<strong>in</strong><strong>den</strong> niemals, daß der Stadtherr e<strong>in</strong>en<br />

der städtischen Sonderzölle versetzt oder sonst vcraußert.

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