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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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§ 13. Grön<strong>in</strong>gen. Leonberg. Waibl<strong>in</strong>gen.<br />

Neuffen. Stuttgart. Schorndorf.<br />

Im Jahre 1312 ergaben sich die Städte Gön<strong>in</strong>gen,')<br />

Waibl<strong>in</strong>gen, 2) Leonberg, 3) Neuffen, 4) Stuttgart,') Schontdm1<br />

G) und verschie<strong>den</strong>e andere Städte von Württemberg an<br />

Eßl<strong>in</strong>gen und damit au das Reich.<br />

Unter anderen Zugeständnissen wird <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Städten<br />

das Recht erteilt, unter dem neuen Stadtherrn das E<strong>in</strong>geld<br />

zum Bau der Stadt ganz oder teilweise selbst erheben<br />

zu dürfen. Man sieht also auch hier, daß man es beim Wechsel<br />

<strong>des</strong> Stadtherrn für nötig hielt sich dieses Recht vertragemäßig<br />

zu sichern, da es eigentlich e<strong>in</strong> Recht <strong>des</strong> Stadtherrn<br />

war; wahrsche<strong>in</strong>lich hatte e<strong>in</strong> Teil dieser Städte überhaupt<br />

vorher nicht das Ungelct gehabt und war diese Bestimmung<br />

nur e<strong>in</strong>e Begünstigung, die ihnen anläßlich ihres Übertritts<br />

zum Reich gewährt wurde. Ke<strong>in</strong>esfalls ‚aber bedeutet dieses<br />

Privileg die Anerkennung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s als von Rechts wegen<br />

der Stadt zustehende Abgabe; es ist eben nur e<strong>in</strong> Privileg,<br />

ebenso wie für Grön<strong>in</strong>gen das Recht der Schuttheiflenwahl,<br />

für Neuffeu und Schorndorf das Recht auf <strong>den</strong> Zoll, für Waibl<strong>in</strong>gen<br />

sechsährigc Steuerfreiheit, für Stuttgart die Überlassung<br />

von Zoll und Eiche neben de<strong>in</strong> mit der ausdrücklichen<br />

Bestimmung, daß die drei Abgaben <strong>zur</strong> Besserung<br />

der Stadt dienen sollen; <strong>in</strong> Grön<strong>in</strong>gen behält sich dks Reich<br />

ausdrücklich <strong>den</strong> Zoll, <strong>in</strong> Leonberg 10 Pfund aus dem TJngeld<br />

vor, die an dcii Landvogt zu entrichten s<strong>in</strong>d.<br />

In Grön<strong>in</strong>gen sche<strong>in</strong>t das <strong>Ungeld</strong> auf We<strong>in</strong> und Frucht<br />

erhoben wor<strong>den</strong> zu e<strong>in</strong>; <strong>den</strong>n <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde von 1316, <strong>in</strong>.<br />

der Friedrich 111. der Stadt das <strong>Ungeld</strong>privileg bestätigt, behält<br />

er sieh <strong>den</strong> Zoll und die übrigen Rechte <strong>des</strong> Reiches, <strong>in</strong>sbesondere<br />

E<strong>in</strong>künfte von We<strong>in</strong> und Getreide, ausdrücklich ,vor<br />

offenbar um zu verh<strong>in</strong>dern, daß diese Abgaben zum E<strong>in</strong>geid<br />

gezogen und somit de<strong>in</strong> Reich entfremdet wer<strong>den</strong> .7)<br />

si) P f a f f, p. 186 Nr. 418.<br />

2) A. a. 0., p. 191 Nt 421.<br />

;) Sattler, Grfn1f, p. 70 Nrt45.<br />

•) A.a.O., Nr. 44.<br />

•<br />

s) Pfafi, a. a. 0., p. 188 Nr. 418.:.<br />

o) Sattler, a. a. 0., p. 73 Nr: 47..<br />

') B ii h <strong>in</strong>er. Aet. i<strong>in</strong>p. sei., p. 471, Nr. 671-, Et oppidnm praedictnm<br />

4<br />

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