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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Neben <strong>den</strong> städtischen Zöllen entwickelt sich die Ab-,<br />

gabe auf das deponere zusammen mit der Umlage <strong>zur</strong> eigentlichen<br />

Vermögenssteuer. Wie der Ausdruck possessio servibilis<br />

besagt, ruhte die Abgabepflicht zunächst auf de<strong>in</strong> Hof<br />

oder besser gesagt auf demjenigen, der durch <strong>den</strong> Besitz <strong>des</strong><br />

Hofes e<strong>in</strong> Glied der Stadtmarkgenosenschaft war. 20) Maßgebend<br />

bleibt immer <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie der Gesichtspunkt, daß<br />

• der Besitzer e<strong>in</strong>es liegen<strong>den</strong> Gutes e<strong>in</strong>e steuerpflichtige Person<br />

ist. 21 ) Notwendigerweise mußte aber sehr bald der Begriff<br />

<strong>des</strong> Vermögens <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund treten, zunächst <strong>in</strong>sofern,<br />

als auch die aus liegendem Gut bezogene Gült besteuert<br />

wird. Weiter wird der Grundbesitz nach se<strong>in</strong>er Ausdehnung<br />

<strong>in</strong> verschie<strong>den</strong>er Höhe zum Beitrag <strong>zur</strong> Stdtsteuer<br />

herangezogen,")wobei man wohl davon ausg<strong>in</strong>g, daß der Besitzer<br />

mehrerer Gütsr oder e<strong>in</strong>es größeren Gutskomplexes damit<br />

mehrere umlagepflichtige Glieder der. Steuergörne<strong>in</strong>de repräsentiere.<br />

Auf das Vermögen, die Steuerkraft <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnenL<br />

se<strong>in</strong>e Pflicht, nach se<strong>in</strong>em besten. Können beizutragen, wird.<br />

immer größeres Gewicht gelegt; der Gesichtspunkt der bloßen<br />

Umlage auf die e<strong>in</strong>zelnen Markgenossen schw<strong>in</strong>det mehr und<br />

mehr. 23) Da dergestalt , das Verhältnis zwischen Stadt und<br />

Steuerzahler allmählich <strong>in</strong> <strong>den</strong> Vordergrund trat, mußte bald<br />

20) Vgl. Urk. v. 1303, P a f f, p. 159 Nr. 356: Ut sturarum sen contributionum<br />

impositionibus . <strong>in</strong>ter vos et alios habentes poüsessiones apud vos<br />

nullus err&is , serupulus aut dissensionis <strong>in</strong>ateria habeatur, concedl<strong>in</strong>as....<br />

quod haec possessiones, quae ab antiquo serviles fuerunt seu contribuerunt<br />

ad sturas vobiecum, sitae <strong>in</strong> parochia E., ernune et <strong>in</strong>antea ad stures cont.ribuant<br />

et eas vo<strong>bis</strong>eum expediant et persolvant.<br />

Vgl. Donauwörth: die <strong>in</strong>' irem marckbreehte und <strong>in</strong> irem gepiete<br />

gesessen s<strong>in</strong>t und guett dar<strong>in</strong>ne haben und auch mit <strong>in</strong> ir 'wald und wazzer<br />

niezzen.LünigXlll, p. 406, Nr. 7;.a.a.O.p.809 Nr. 5;p.SilNr.16;p.813Nr.30.<br />

Vgl. Biberach 1373: daß sye die gewonlich sture, die sie jahrlich<br />

uns und dem reiche pflichtig und schuldig se<strong>in</strong> zu geben, fürbaß mer sullen<br />

uns gelten und bezallen au guten hällern, also von alter nutz herkho<strong>in</strong>men<br />

ist... - Auch sollen und mögen die vorgenanten von Biberach auf alle die<br />

gut, die <strong>in</strong> der etat oder hie der stete zu Biberach markhe und gebiet gelegen<br />

se<strong>in</strong>, utllre und bethe sezen und die auch davon nemmen, die von alter bete<br />

und störe geben haben oder die durch recht geben sollen. Sen gier, Cod.<br />

-p.210 Nr 9. a<br />

21) Pfaff, p. 94Nr 24O; p. 152 Nr. 346; p. 166 Nr.370; p. 178 Nr. 400.<br />

22) A.a. 0., p, 201 Nr. 438; Zs. (3.0. VIII, 24.<br />

2$). .. . die allermaiste an der stiur gebaut und allerswarste hebent und<br />

legent .... Pfaff, p. 136 Nr. 315k<br />

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