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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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tis schlechth<strong>in</strong>, für die das <strong>Ungeld</strong> der Stadt überlassen wird,<br />

sondern lediglich solche, die zugleich necessaria <strong>des</strong> Reiches<br />

hezw; <strong>des</strong>lan<strong>des</strong>herrlichen ddm<strong>in</strong>iurn s<strong>in</strong>d) 8 ) -<br />

Es ist nicht alle<strong>in</strong> die Stadthefetiguug.y für die der<br />

18) Ztarnst, i' 96. Die herrschende Anschauung, wonach das <strong>Ungeld</strong><br />

zwar vom Lan<strong>des</strong>herrn auf Grund se<strong>in</strong>er Hoheitsrechte e<strong>in</strong>gerichtet ist und<br />

<strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen se<strong>in</strong>e Erhebung lan<strong>des</strong>herrlicher Erlaubnis bedarf, im übrigen<br />

die städtische Steuer %c'.r'ioy+p darstellt die lediglich städtischen Bedürfnissen<br />

dient, mußte sich jedem aufdrängen, der die <strong>Ungeld</strong>frage nur gelegentlich<br />

streifte, sie nicht an der Band der Quellen e<strong>in</strong>es abgeschlossenen<br />

Rechtsgebietes behandelte. Denn naturgemäß stellen zu <strong>den</strong> Quellen, welche<br />

über das rechtliche Verhältnis e<strong>in</strong>zelner Gewalten zu irgend e<strong>in</strong>em Gefäll<br />

und sucht lediglich über <strong>den</strong> Erhebungsmodus und derartige Fragen Auskunft<br />

geben sollen, das größte Kont<strong>in</strong>gent Ubertragungs- und Versehreibungsurkun<strong>den</strong>;<br />

unter diesen s<strong>in</strong>d aber besonders reichlich diejenigen vertreten <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong>en e<strong>in</strong> lan<strong>des</strong>herrliches bezv Reichsgefitll an e<strong>in</strong>zelne Glieder <strong>des</strong> Reiches<br />

bezw. Untertanen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>herrn <strong>zur</strong> Verwendung im lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

bezw. irn .Reichsdienst, u. a. zu Befestigungszwecken, überwiesen wird. Wird<br />

so e<strong>in</strong>er Stadt das <strong>in</strong> ihren Mauern erhobene lan<strong>des</strong>herrliche <strong>Ungeld</strong> überlassen,<br />

so zeigen die dortigen Steuerverhältnisse äußerlich e<strong>in</strong>e große Ähnlichkeit<br />

mit <strong>den</strong> im 13. Jahrh. allgeme<strong>in</strong> üblichen. Wird nun vollends das<br />

auf diesem Weg <strong>in</strong> <strong>den</strong> Besitz der Stadt gelangte <strong>Ungeld</strong> Volk andern, von<br />

jeher re<strong>in</strong> städtischen <strong>in</strong>direkten Abgaben nicht, scharf geschie<strong>den</strong>. so ist es<br />

klar, wie man zu der e<strong>in</strong>seitigen Betonung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>es als spezifisch<br />

städtischer, auch rechtlich im Gegensatz <strong>zur</strong> Bede stehender Abgabe kommen<br />

nuißte.. Siehe unten. - Vgl, auch die Verhältnisse der an Trier verpfändeten<br />

Reichsstadt Boppard hier wird 'las theloniumn don,<strong>in</strong>i Treverensis,<br />

quoll dicitur ungelt (1330) nach ursprünglich erz<strong>bis</strong>chöflicher Verwaltung<br />

zunächst, an e<strong>in</strong> Konsortium von Bopparder Bürgern verpachtet, dann der<br />

Stadt <strong>zur</strong> Befestigung überlassen also frei im lan<strong>des</strong>herrlichen Interesse<br />

verwendet, uni dann an die Stadt überzugehen, die es <strong>zur</strong> Befestigung, also<br />

‚mittelbar zum Vorteile ihres Herrn, an <strong>den</strong> sie jährlich 7, der Steuer abzugeben<br />

hat, verbraucht. Daß für das Bestehen <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>s vor 1330 ke<strong>in</strong>e<br />

Zeugnisse vorhan<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d, macht -zwar se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>führung durch Baldu<strong>in</strong> -<br />

wohl <strong>zur</strong> Strafe für e<strong>in</strong>en Bürgeraufstand wahrsche<strong>in</strong>lich, beweist aber<br />

nicht, daß die Abgabe dort nicht schon früher bestan<strong>den</strong> hätte; wir wer<strong>den</strong><br />

vielmehr auch hier e<strong>in</strong>e ähnliche Entwickelung wie <strong>in</strong> EB l<strong>in</strong>gen annehmen<br />

dürfen. W ermiaghof 1. p. 10Sf. S. o. E<strong>in</strong>t.. ii. 3. Vgl. auch die Erwerbung<br />

<strong>des</strong> Eßl<strong>in</strong>ger Reichszolles durch die Stadt. p. 54.<br />

19) So <strong>in</strong> UI In, p. 36 f. u.a.m. Vgl. auch im Zusammenhang mit dem<br />

folgen<strong>den</strong> das Privileg für die Stadt Ra<strong>in</strong> aus d, J. 1403: Wir Stellan -<br />

bekbennen . . . . daß Wir unsern lieben getreuen ....die genad gethann<br />

haben - . . umb <strong>den</strong> uugelt, <strong>den</strong> wir izo bei <strong>in</strong> auf allez getranck, als <strong>in</strong><br />

andern unsern steten und marckten gelegt haben, also. duz si uns von aiuem<br />

iglichen ernmner geben sullen vier maß und als dl sei die maß <strong>des</strong>ter kle<strong>in</strong>er<br />

se<strong>in</strong>: sn haben wir <strong>in</strong> geben und erlaubt, duz sy selber von de<strong>in</strong> emnser

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