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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Er sah sich 1295 genötigt, se<strong>in</strong>e Frohnhöfe, We<strong>in</strong>berge<br />

etc. <strong>in</strong> und. uni Tüb<strong>in</strong>gen 'an das Klöster Bebenhausen zu veräußern.<br />

Bei diser Gelegenheit wurde dem . Kloster erlaubt,<br />

e<strong>in</strong>en Pflleghof mit Garten und. Zubehöi- iüneihalb der 'Stadtmauern<br />

zu haben, der verschie<strong>den</strong>e- Freihiten genießen .sollte.<br />

Nur hierauf kann -sieh die Zustimmung der Bürg&schaft beziehen,<br />

wn der, <strong>in</strong> derjjrkunde die Rede ist. 2) -<br />

rechtlichem Gebiet und mit der Gme<strong>in</strong>de handelt. Im Stdtecht vo- 1388<br />

ist von e<strong>in</strong>em Rat nicht die Rede, während die Richter außer ihren öffentlichrechtlicben<br />

Funktionen e<strong>in</strong>e Art Polizeigerichtsbarkeit, unabhängig vorn.<br />

Schultheißen üben und die Sorge litt ließ. Gewicht. Gewerbe- und Lebensmittelpolizei<br />

haben. Demgegenüber kann es nicht <strong>in</strong>s Gewicht fallen, daß <strong>in</strong><br />

<strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong> oft an' Stelle der <strong>in</strong>dices die consules genatnt wer<strong>den</strong>, daß<br />

1333 sogar die rihter und • der rät von Tuw<strong>in</strong>gen sich erwähnt f<strong>in</strong><strong>den</strong>." Es<br />

können nicht zwei verschie<strong>den</strong>e Kollegien bestan<strong>den</strong> ' haben aus oben angeführtem<br />

Grund sowohl wie <strong>des</strong>wegen, weil Richterkollegiuns und Rat <strong>in</strong><br />

gleichen Fällen sich als kompetent erweisen. Vgl. Urk. v. 1306 und Urk.<br />

v. 1295. Der Unterschied sche<strong>in</strong>t sieh nur , auf die verschie<strong>den</strong>en Funktionen<br />

zu beziehen, die e<strong>in</strong> und dasselbe Kollegium ausübt; möglich, daß man das<br />

- vielleicht durch die <strong>in</strong> dem Stadtrecht erwähnten Geschworenen", welche<br />

speziell die Nahrungsmittel-Produktion überwachen, erweiterte .-- Richterkollegium,<br />

soweit es Kommunalorgan war, nach deti's Vorbild <strong>des</strong> Kommunalorgans<br />

anderer Städte, als Rat bezeichnete. efr. p. 32, ad. Anm. 22.<br />

Tüb<strong>in</strong>gen zeigt sich <strong>in</strong> gense<strong>in</strong>derechtlicher' Beziehung als abhängige<br />

Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> . öffentlich-rechtlicher H<strong>in</strong>sicht \venigei- als eigenes Staatswesen,<br />

<strong>den</strong>n als besonderer staatlicher Gerichts- und Verwaltungssprengel. ' Schultheiß<br />

und Vogt wer<strong>den</strong> von dem Statherrn unabhängig von der Bürgerschäft frei<br />

ernannt. Die Stadt betreffende öffentlich-rechtliche wie geme<strong>in</strong>derechtliche<br />

Akte gehen <strong>in</strong> der Regel geme<strong>in</strong>sam vom Grafen, vom Schultheißen und von<br />

der Geme<strong>in</strong>de aus. Verfassungsmäßig 'war demnach ke<strong>in</strong>d Grenze gesetzt,<br />

<strong>in</strong>wieweit die Stadt selbst Staat und <strong>in</strong>wieweit sie nur gesonderter staäthoher<br />

Verwaltungssprengel war. Es kam dies sehr auf die Zeitverhältnisse,<br />

die Persöülichkeit <strong>des</strong> jeweiligen Stadtherrn etc. an . 1335- erhält die Städt<br />

z. B. <strong>in</strong>folge bSonderer Umstände das Recht der freien .Schultheißenwahl. 5. u.<br />

Es ist demnach pr<strong>in</strong>zipiell jede Steuer e<strong>in</strong>e lan<strong>des</strong>hejrliche, auch wenn<br />

sie zu städtischen Zwecken verwendet wird. Wenn wir <strong>in</strong> unserem S<strong>in</strong>n<br />

von lan<strong>des</strong>herrlicher und von städtischer Steuer re<strong>den</strong>, so müssen wir <strong>den</strong><br />

Unterschied dah<strong>in</strong> fassen, (laß' wir uns 'fragen, ob die betr. Abflbe vom<br />

Lan<strong>des</strong>herrn lediglich kraft <strong>des</strong> Vollbesitzes der lan<strong>des</strong>herrlichen Rechte<br />

erhoben wurde oder ob sie alle<strong>in</strong> im Interesse <strong>des</strong> Verwaltungsbezirkes, der<br />

mit der Stadt Tüb<strong>in</strong>gen i<strong>den</strong>tisch war, verwendet wer<strong>den</strong> sollte und tatsächlich<br />

verwendet wurde.<br />

2) Schmidt, Pftzgr., U.-B, p. 98 Nr.93.' Die Zustimmung der Bürger<br />

bezieht sich nicht, wie Schmidt me<strong>in</strong>t, auch auf <strong>den</strong> Verkauf der Frohnhöfe;<br />

<strong>den</strong>n <strong>in</strong>s Text ist die Zustimmung der Geme<strong>in</strong>de als speziell auf-diesen Passus

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