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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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durch die Urkunde von '1335, <strong>in</strong> der es heißt: zu <strong>den</strong> ersten<br />

sullen unser lieben muter 50 phund haller jerglichgevallen zu<br />

S. Mart<strong>in</strong>s tage von der geme<strong>in</strong>en sti .ure und 10 phund auch<br />

zu Sant Mart<strong>in</strong>s tag us der brotbecken stiure' und us der<br />

<strong>in</strong>etzel stiure und us der w<strong>in</strong> stiure und ander z<strong>in</strong>s.! Die<br />

Steuer wird also iure cauponario erhoben und mit anderen<br />

Gewerbeabgaben genannt; es ist nicht der We<strong>in</strong>, der besteuert<br />

wird, wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen, 14) sondern der Betrieb <strong>des</strong> Schankgewerbes;<br />

ferner wird die Abgabe als e<strong>in</strong> „Z<strong>in</strong>s" bezeichnet. Es<br />

ist daher anzunehmen, daß wir es hier mit e<strong>in</strong>er ursprünglich<br />

geme<strong>in</strong>deherrlichen Leistung zu tun haben von der Art der<br />

Gefälle, welche durch <strong>den</strong> Augsburger Burggrafen von <strong>den</strong> Gewerbetreiben<strong>den</strong><br />

für <strong>den</strong> Bischof erhoben wur<strong>den</strong>; allerd<strong>in</strong>gs<br />

sche<strong>in</strong>en diese Abgaben auf dem Wege zu se<strong>in</strong>, sich zu öffentlich<br />

rechtlichen Gewerbesteuern umzugestalten. Auch sie wer<strong>den</strong><br />

mit unter dem munus <strong>in</strong> FaSung 1. e<strong>in</strong>zubegreifen se<strong>in</strong>.<br />

Fragen wir uns nun, weshalb <strong>in</strong> II. das <strong>Ungeld</strong> fehlt<br />

und an se<strong>in</strong>er Stelle die We<strong>in</strong>steuer auftritt, so kommen wir<br />

auf die Beobachtung von Ulm <strong>zur</strong>ück, daß nämlich das Ungold<br />

und ihm ähnliche geme<strong>in</strong>deherrliche Leistungen sich gegenseitig<br />

bee<strong>in</strong>flußten. Es sche<strong>in</strong>t, als ob die We<strong>in</strong>steuer bei<br />

Auflage e<strong>in</strong>es <strong>Ungeld</strong>s geruht habe und umgekehrt. 15) Daß<br />

1342 <strong>Ungeld</strong> und We<strong>in</strong>steuer gleichzeitig neben e<strong>in</strong>ander be<br />

stehen, ist <strong>in</strong>folge <strong>des</strong> Vertrags von 1335 erklärlich. Denn<br />

nachdem der Mutter und Schwester der Grafen regelmäßige<br />

Bezüge aus <strong>den</strong> Gewerbeabgaben angewiesen waren, konnte<br />

e<strong>in</strong>e willkürliche Änderung nicht mehr e<strong>in</strong>treten.<br />

In Fassung IV. f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir das <strong>Ungeld</strong> als vollkommen<br />

feste Steuer erwähnt. Die direkten Abgaben wer<strong>den</strong> bezcichndt<br />

als Steuer, Gabe und Schatzung. An anderen Stellenwer<strong>den</strong><br />

die auf Handwerksbetrieb, E<strong>in</strong>fuhr, Ausfuhr und Kaufgeschäft<br />

im weitesten S<strong>in</strong>n sowie, die auf dem deponere ruhen<strong>den</strong>.<br />

Lasten zusammengefaßt unter <strong>den</strong> Begriffen Zoll, Wegzoll,<br />

Gab und Schatzung. Wir f<strong>in</strong><strong>den</strong> demnach deutlich ausge-<br />

14) Vgl. §s Anm. 4 25. .<br />

's) Auch <strong>in</strong> Augsburg treff6h diese Leistungen speziell Metzger, Bäcker<br />

und Wirte. - In e<strong>in</strong>em Bofrecht von' Münebweiler wird bestimmt, daß die'<br />

Bannabgabenpflicht von der <strong>Ungeld</strong>entrichtung entb<strong>in</strong>de. Zs, G. 0. XXX,<br />

p. 468. Vgl. hierzu die Beobachtung, daß das Trankungeld oft <strong>in</strong> derselben<br />

Weise wie die Bannabgaben erhoben wurde. cfr. § 1, p. 22, ad. Anm. 66;<br />

§2,p.30f. '.. .<br />

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