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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Reutl<strong>in</strong>gen, Gmünd und Wimpfen beurkundet.'°) Seit dieser<br />

Zeit sche<strong>in</strong>t die Stadt <strong>in</strong> ungestörtem und endgültigem Besitz<br />

und Genuß <strong>des</strong> Hoheitsrechtes verblieben zu se<strong>in</strong>.20)<br />

§ 10. .Blaubeuren. Herrenberg.<br />

In e<strong>in</strong>er Urkunde von 1381 1) verspricht die Inhaber<strong>in</strong><br />

der öffentlichen wie der gerne<strong>in</strong>deherrlichen 2) Gewalt <strong>in</strong> Blau-<br />

19) Günther, p. 133 Nr. 322.<br />

Zwischen 1358 und 1361 muß auch die Verpfändung <strong>des</strong> Trankungelds<br />

zu 6 mUnd erfolgt se<strong>in</strong>. Auch hier war demnach noch das tlngeld durchaus<br />

Reichsabgabe, wie es <strong>den</strong>n auch <strong>in</strong> dem ersten Privileg der Stadt, de<strong>in</strong><br />

von 1315, ausdrücklich heißt, daß ihr das <strong>Ungeld</strong> nebst Z<strong>in</strong>sen und Steuer<br />

auf 5 Jahre zunächst erlassen, <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie erst das erstere ihr überlassen<br />

wird. (Itern ungeltum praedictae eivitatis nostrae <strong>in</strong> Gamundia eisdem<br />

civibns per iam dictum qu<strong>in</strong>quennium remittimus et donamus ad ipsius<br />

civitatis utilitatem communem et usus univoccios convertenduni. Enge,<br />

Med. p. 240 Nr. 24.) Vgl. § 3 An m. 38. Vgl. dazu <strong>den</strong> städtischen Zoll.<br />

7 An m. 6.—<br />

Auch <strong>in</strong> Buchau wurde Ammannamt, Steuer und <strong>Ungeld</strong>, welche<br />

Rechte, .ebehfalls ursprünglich <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Königs. von König Friedrich<br />

von Osterreich an se<strong>in</strong>en Getreuen Burkhard von Ellersbach verpfändet<br />

wor<strong>den</strong> waren und deren Auslösung der 1347 Yen Ludwig dem Bayern gewährten<br />

Erlaubnis zufolge durch die Stadt erfolgt war, gleichwohl 1364 vom<br />

Reiche wieder veräußert. In diesem Jahr wur<strong>den</strong> sie nämlich von Karl IV<br />

an Ulrich von Beifenste<strong>in</strong> versetzt, von dem sie 1482 durch Kauf an Ulm<br />

kamen; von letzteren gelangten sie 1509 an das Stift Buchau. 1524 erwirbt<br />

die Stadt .Ammannamt und iteielissteuer. td e mmi n g er, Buch. p. 1330. -<br />

In Reutl<strong>in</strong>gen muß das <strong>Ungeld</strong>, trotz dem es bereits 1262 von<br />

Konrad<strong>in</strong> nebst Gütern. Mühlen Vogt-ei, Schultheißenamt, Steuer und Zoll<br />

an Württemberg versetzt wor<strong>den</strong> war, sich e<strong>in</strong>ige Zeit <strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong> der<br />

Stadt befun<strong>den</strong> und während <strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>e ähnliche Entwicklung wie <strong>in</strong> iJirn<br />

genommen haben, ehe der König se<strong>in</strong>e Ansprüche wieder durchsetzte.<br />

Memm<strong>in</strong>ger, Reut]. p. 98. Vgl. bes. p. 32 ff. (Spätestens 1267 hatte die<br />

Stadt das Recht der Umlage. Wirt. U. -B VI, p.298 Nr. 1907.)<br />

20) 1392 Befreiung e<strong>in</strong>zelner Personen von Wache, Zoll, Ungeid<br />

Diensten durch die Stadt. Schäfer, p. 223 Nr, 561. 1397 Bestätigung aller<br />

Freiheiten durch Wanze]: ....und confir<strong>in</strong>iren und bestetigen <strong>in</strong> euch damit<br />

ir zoelle und ir nngelt, als sie die vii und lange zit <strong>in</strong>ne und herbracht und<br />

gebebt haben, das si dahi na h<strong>in</strong>nenh<strong>in</strong> ewiclich bliben soellen aun aller<br />

meniglichs irrung und widerrede. A. a. 0., p. 236 Nr. 595. Es bat sich demnach<br />

vielleicht auch <strong>in</strong> Rottweil außer dem von der Stadt erworbenen Reichszoll<br />

noch e<strong>in</strong> aus früheren Zeiten stammender re<strong>in</strong> städtischer Zoll <strong>in</strong> Hän<strong>den</strong><br />

der Stadt befun<strong>den</strong>.<br />

1) Gengler, Cod. p. 293 Nr.2.<br />

2) Alle. . . . gewaltsame, gewonheiten, rechte, ampt.en.... als die her-

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