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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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die Stadtsteuer mit. <strong>den</strong> übrigen städtischen Ausgaben, die<br />

-tUmlage mit <strong>den</strong> städtischen, E<strong>in</strong>künften e<strong>in</strong>e Stufe e<strong>in</strong>nehmen.<br />

Nachdem. die Abgabe auf das deponere mit- der Umlage <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung getreten war, war, wenn auch nicht der Theorie<br />

nach, so- doch praktisch, das Steuerverhältnis zwischen König<br />

und Geme<strong>in</strong>deglied. völlig gelöst: Die possessio servibilis,<br />

welche durch Vermittlung • der Geme<strong>in</strong>de an <strong>den</strong> König steuert,<br />

besteht; nur noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> königlichen Urkun<strong>den</strong>: <strong>in</strong> Wirklichkcit<br />

haben wir es jetzt zu tun mit dep Bürger, der an die Stadtkasse<br />

stüre und -böt git von alle<strong>in</strong> de<strong>in</strong> er hät, und zwar von<br />

alle<strong>in</strong> s<strong>in</strong>em guet, liegendem wie fahrendem. 24) -<br />

Von <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Urkunde von 1288 genannten Abgaben<br />

f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir, wie <strong>in</strong> Ulm-, die Steuern auf Kauf und Verkauf,<br />

unter <strong>den</strong>en der Verkauf <strong>des</strong> We<strong>in</strong>s more tabernario e<strong>in</strong>e hervorragende<br />

Stelle e<strong>in</strong>nahm, nilit mehr- -<strong>in</strong> <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong> der.<br />

Stadt, da sie aus <strong>den</strong> <strong>in</strong> der Untersuchung über Ulm angedeuteten,-<br />

an- späterer Stelle <strong>des</strong> Näheren zu erörtern<strong>den</strong> Grün-<br />

.<strong>den</strong> <strong>den</strong> aus dem Lager-<strong>Ungeld</strong> hervorgegangenen Abgaben,<br />

die ihnen ihr <strong>Das</strong>e<strong>in</strong> verdanken, Platz gemacht haben: Er'<br />

haften hat -sich nur die Besteuerung <strong>des</strong> We<strong>in</strong>verkaufs <strong>in</strong>ore<br />

tabernario.; sie wird, wie aus dem folgen<strong>den</strong> hervorgehen wird,<br />

vom König als <strong>Ungeld</strong> seit Anfang <strong>des</strong> 14. Jahrhunderts<br />

kraft lan<strong>des</strong>herrlichen Rechtes zu freier Verfügung <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen.25) -<br />

Lediglich als .Reichsabgabe erweist sich das - <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong><br />

24) Pfaff. p. 138 Nr. 315; Urk. v 1303. Vgl. AngeL. u. Ulm.<br />

25) Unser ke<strong>in</strong>en Umstän<strong>den</strong> darf trotz ihrer Entstehung aus e<strong>in</strong>em af<br />

<strong>den</strong> lagern<strong>den</strong> We<strong>in</strong> ausgedehnten Ijngeld (eh. § 2, p. 35 f., bes. An m38) die<br />

w<strong>in</strong>st<strong>in</strong>re mit e<strong>in</strong>er Kaufabgabe zusammengebracht wer<strong>den</strong>. Über die w<strong>in</strong>stiure<br />

beißt es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>den</strong> We<strong>in</strong>verkauf regeln<strong>den</strong> Statut: Es soll kam gast umb <strong>den</strong><br />

andern - ka<strong>in</strong> w<strong>in</strong> kouffen, ..mit noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> husern, er hab <strong>den</strong>n s<strong>in</strong><br />

w<strong>in</strong>stur geben von dem selbtaatigen w<strong>in</strong>, als sit und gewonlich ist. Wenn<br />

er die w<strong>in</strong>stor git So mag er und wer im ‚dez hilfet <strong>den</strong> selbtaetigen w<strong>in</strong><br />

verkonifen als e<strong>in</strong> anderr burger. Weiher gastdaz och uber fuere,und s<strong>in</strong><br />

w<strong>in</strong> anders verkaufte <strong>den</strong>n als vorgeschriben stat. der -soll ze pene v9n jedem<br />

bo<strong>den</strong> a<strong>in</strong> phunt Haller an die muren geben- Pfaff. p. 462 Nr. 934. Es<br />

heißt ausdrücklich, daß der Verkauf erst -nach der Versteuerung stattf<strong>in</strong><strong>den</strong><br />

darf; der Vorrat, <strong>den</strong> der Gast besitzt, muß erst versteuert se<strong>in</strong>, eh- er ver<br />

kauft wer<strong>den</strong> kann. Daß von . der vorherigen. Yrsteuerung der Verkaufsgegenstände<br />

für <strong>den</strong> eigentlich nicht steuerpflichtigen Nichtbtirgr das Recht<br />

<strong>des</strong> Verkaufs. von Steuerobjekten ,abhängig gemacht wird haben wir bereits<br />

beobachtet. Vgl. § 2, p. 35.<br />

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