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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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Es bleibt uns <strong>des</strong>halb nur die Annahme übrig, daß der<br />

König <strong>in</strong> der Urkunde von 1287 gar nicht speziell die von<br />

dem E<strong>in</strong>zelnen durch Vermittlung der Geme<strong>in</strong>de an das Reich<br />

zu entrichtende Immobiliensteuer; sondern lediglich die Gesa.mthit<br />

der von e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>demitglied an die Geme<strong>in</strong>de<br />

zu leisten<strong>den</strong> direkten Abgaben im Auge hat. Zu diesen direkten<br />

Abgaben .gehrt nun allrd<strong>in</strong>gs auch der Beitrag <strong>zur</strong><br />

Reichssteuer, aber außerdem nach der Uikunde noch etwas<br />

anderes, was mit der 'Reichesteuer - nichts zu tun hat. Es ist<br />

dies offenbar e<strong>in</strong>e für die Zwecke der Stadt bestimmte direkte<br />

Abgabe. Die Urkunde hat sicherlich <strong>den</strong> Zweck, e<strong>in</strong>e neue<br />

Praxis zu sanktionieren, <strong>in</strong>dem sie dieselbe als alte Gewohnheit<br />

h<strong>in</strong>stellt. Die neue Abgabe •wird als Teil S der Reichssteuer<br />

bezeichnet und dadurch .legitimiert.<br />

Von jener Zeit ab macht sich e<strong>in</strong> Unterschied der Be-.<br />

deutung zwischen stiure schlechth<strong>in</strong> und zwischen stiure <strong>in</strong><br />

Verb<strong>in</strong>dung mit praecaria, collecta etc. bemerkbar. Unter<br />

stiure schlechth<strong>in</strong> versteht man von nun an die Gesamtheit<br />

der von dem E<strong>in</strong>zelnen an die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> direkten<br />

Abgaben; die st<strong>in</strong>ra seu collecta etc. ‚bezeichnet dagegen<br />

<strong>den</strong> vom E<strong>in</strong>zelnen nach se<strong>in</strong>em Immobiliarbesitz zu<br />

zahlen<strong>den</strong> Beitrag <strong>zur</strong> Stadtsteuer; dieser Begriff <strong>des</strong> von dem<br />

E<strong>in</strong>zelnen an die Geme<strong>in</strong>de zu entrichten<strong>den</strong> Beitrages •<strong>zur</strong><br />

Stadtteuer wird aber von nun an mehr und mehr zu e<strong>in</strong>em<br />

theoretischen; <strong>in</strong> der Praxis ist die stiura ur<strong>bis</strong> „auf e<strong>in</strong>e<br />

Stufe mit <strong>den</strong> übrigen städtischen Lasten getreten". (Zeumer.)<br />

Diese neuentstan<strong>den</strong>e direkte Steuer sche<strong>in</strong>t während der<br />

von uns zu berücksichtigen<strong>den</strong> Zeit ke<strong>in</strong>e regelmäßige gewesen<br />

zu se<strong>in</strong>. Denn da doch die Immobiliensteuer als Bei-.<br />

trag zu der regelmäßigen Stadtsteüer auch e<strong>in</strong>e regelmäßige<br />

war, so können Tatsachen, die darauf h<strong>in</strong>deuten, daß die direkte<br />

Besteuerung ke<strong>in</strong>e ständige war, sich nur auf die neue<br />

Besteuerung ds Gesamtvermögens beziehen.<br />

Wie sich im Stadtbuch über die reguläre <strong>in</strong>direkt Abgabe,<br />

<strong>den</strong> Zoll, ausführliche Bestimmungen f<strong>in</strong><strong>den</strong>, während<br />

übrigen Bürgern nur auf 1 Jahr erließ, so ist nicht schwer zu erraten, wie<br />

dies durchgeführt wer<strong>den</strong> sollte" (Z e urne r, p. 97). Die Geme<strong>in</strong>deorgane<br />

brauchten nur bei der Umlage die besonders begnadeten Bürger zu übergehen<br />

und über <strong>den</strong> M<strong>in</strong>derbetrag Rechenschaft abzulegen, was ja bei e<strong>in</strong>er<br />

Immobiliensteuer sehr e<strong>in</strong>fach war.<br />

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