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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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hörig betrachtet wor<strong>den</strong> se<strong>in</strong>; es können dies aber nur die<br />

Mühlengefälle gewesen 'se<strong>in</strong>, wie es <strong>den</strong>n a. auch <strong>in</strong> vielen<br />

anderen Städten Müh1enacisen gab.')<br />

Im Jahre 1307 wird nun auch das <strong>Ungeld</strong>, das de<strong>in</strong><br />

als Stadtherrn zustand, an <strong>den</strong> Grafen Rudolf von lilohenberg<br />

für 200 Mark verpfändet und zwar so, daß der Graf<br />

das gesamte TJngeld bezieht, von der jährlichen E<strong>in</strong>nahme<br />

15 0/ als Z<strong>in</strong>sen für sich 'behält; bei der Rückgabe <strong>des</strong> Kapitals<br />

soll die etwaige Differenz zwischen der tatsächlichen<br />

E<strong>in</strong>nahme und <strong>den</strong> dem Grafen zustehen<strong>den</strong> Z<strong>in</strong>sen mit dem<br />

König, und lediglich mit de<strong>in</strong> König verrechnet wer<strong>den</strong>.')<br />

Diese Verschreibung wird 1310 4) und 1330 5) bestätigt.<br />

Wir sehen also hier, daß das TJngeld wie <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen<br />

u. s. w. durchaus als Reichssteuer betrachtet wird; der König<br />

hat es sogar vorgezogen, das <strong>Ungeld</strong> möglichst lange für sich<br />

zu behalten, als er sich <strong>zur</strong> Veräußerung se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>künfte<br />

genötigt sah; hätten wir <strong>in</strong> dem <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e Abgabe zu sehen,<br />

die der König zwar versetzen durfte, die aber <strong>in</strong> der Regel<br />

zu städtischen Zwecken verwendet wurde, so wäre es doch<br />

un<strong>den</strong>kbar, daß er zunächst diejenigen Rechte veräußerte, von<br />

<strong>den</strong>en er tatsächlichen Nutzen hatte, und erst <strong>in</strong> zweiter L<strong>in</strong>ie<br />

die, welche ihm nichts e<strong>in</strong>brachten.<br />

Im Jahre 1307 ist der Grund für die Versetzung sicherlieb<br />

nicht alle<strong>in</strong> Geldbedürfnis, sondern auch dci' Umstand,<br />

daß mit de<strong>in</strong> Wachstum der Stadt, mit der stetigen Zunahme<br />

von Handel und Verkehr daselbst auch die Verwaltung der <strong>in</strong>-<br />

2) So mußte <strong>in</strong> Basel der <strong>Ungeld</strong>pfliclitige bei de<strong>in</strong> i<strong>in</strong>geldbeii<strong>in</strong>teii<br />

e<strong>in</strong>e 'Marke lösen, gegen deren Vorzeigung der Müller alle<strong>in</strong> arbeiten durfte;<br />

oder man ließ die Abgabe durch <strong>den</strong> Müller erhebeii, welcher das Mehl vor<br />

Erlegung <strong>des</strong> TJngelds nicht aus der Mühte lassen durfte. Arnold p. 261f.<br />

Vgl. Augsburg (daz gen mtfl komt), p. 23. Die Urkunde von 1285 zeigt<br />

uns, mit welchen verschie<strong>den</strong>artigen E<strong>in</strong>flüssen wir zu rechnen haben, wenn<br />

wir uns das Hervortraten speziell <strong>des</strong> We<strong>in</strong>- und Fruchtungel<strong>des</strong> auf Kosten<br />

der übrigen <strong>Ungeld</strong>er erklären wollen. Vgl. auch unten Anm. 13,<br />

s) . . . ‚ sibi de ungelto nostro <strong>in</strong> Rotwile trig<strong>in</strong>ta niarcarurn argenti<br />

redditus obligamus pereipiendos ta.mdiu, quo usque sibi ant anis heredibus<br />

per nos v1 nostros suceessores <strong>in</strong> imperio dictae ducentae marcae fuer<strong>in</strong>t<br />

persolutae, hac cändicione a(liecta, quod de hoc, qned residaum vel superfluum<br />

ultra trig<strong>in</strong>ta marcarum redditus de ungelto fuerit, nulli nisi no<strong>bis</strong> respon(lebit<br />

vel faciet rationem. 01k n t er,lp. 30 Nr. 77.<br />

•) A. a. 0., p. 33 Nr. 84.<br />

s) A. m. 0., p. 68 Nr. 146.

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