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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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stimmung über <strong>den</strong> Zoll noch deutlicher ausgeführt. Es heißt<br />

• hier: liceatque dictis religiosis,.. absque omni theloneo, exactionis<br />

et servitutis onere v<strong>in</strong>a, frumenta aliasque res suas <strong>in</strong><br />

dictam civitatem nostram seit duriam •suam libere <strong>in</strong>troducere,<br />

educere, deponere 1 vendere necessariaqüe sibi quelibet cornparare,<br />

v<strong>in</strong>a quoque sua <strong>in</strong>ore tabernario vel alio quocumque<br />

vendere seu prop<strong>in</strong>are pro sue libitu voluntatis.<br />

Diese Bestimmung bezieht sich sicherlich nicht auf <strong>den</strong><br />

Reichszoll. Denn der Reichszoll war vom Reich an e<strong>in</strong>zelne<br />

Bürger verpachtet, allerd<strong>in</strong>gs „unbeschadet der Rechte der<br />

Stadt","). die wohl dar<strong>in</strong> bestan<strong>den</strong> haben wer<strong>den</strong>, daß •die<br />

Stadt e<strong>in</strong> gewisses Oberaufsichtsrecht, vielleicht auch das<br />

Recht, Zollbefreiungen zu erteilen, zustand. Man würde <strong>in</strong><br />

diesem Fall jedoch sicherlich nicht versäumt haben, sich auch<br />

•der Zustimmung <strong>des</strong> Zollpächters zu vergewissern. Die nähere<br />

Ausführung gerade dieses Passus <strong>in</strong> der vom BürgermeisteF<br />

signierten Urkunde kennzeichnet die genannt&n Abgaben<br />

besonders als re<strong>in</strong> städtische Auflagen. So f<strong>in</strong>det sich<br />

auch e<strong>in</strong> im Jähre 1351 getroffener Entscheid <strong>des</strong> <strong>bis</strong>chöflichen<br />

Gerichtes zu Konstanz betreffend die Frage, ob sich die Befreiung<br />

von We<strong>in</strong>- und Getreidee<strong>in</strong>fuhr auf allen We<strong>in</strong> und<br />

alle Frucht ohne Ausnahme beziehen, sive ipsis obveniaut<br />

<strong>in</strong>fra territorium seil decimam villae. seu oppidi E. sive extra,<br />

oder ob nur befreit se<strong>in</strong> sollten quae <strong>in</strong>fra territorium seu dc-<br />

* cimarn <strong>in</strong> E. crescunt seu eis obveniunt. <strong>Das</strong> Gericht entscheidet,<br />

daß nach dem Privileg alle Frucht und aller We<strong>in</strong>,<br />

gleichviel woher er komme, frei se<strong>in</strong> solle.") Es ist unzweifelhaft,<br />

daß es sich hier um die Frage gehandelt hat, ob<br />

die Befreiung nur auf die Kommunalzölle gehe, welche durchaus<br />

richtige Ansicht wohl die Zollpächter vertraten, oder ob<br />

sie auch auf <strong>den</strong> großen Zoll zu beziehen sei.<br />

Um nun auf unsere Urkunde von 1288 <strong>zur</strong>ückzukommen,<br />

so sagt sie uns genau, wor<strong>in</strong> die vexationes der früheren Pri-<br />

• ii) Wirt. U.-B.1. p. 186 Nr. 141; Pfaff, IL21 Nr. 92; p.lOO Nr. 252;<br />

p. 536 Nr. 1059; p. 556 Nr. 1101; p.580 Nt 1109; p. 1017 Nr. 1514: cfr. § 2<br />

p. 30 ff; p. 37, bes. An m. 47.<br />

8) Pfaff, p. 479 Nr. 955. Es ist <strong>in</strong> der Urkunde nicht gesagt, daß<br />

dieser Streit zwischen Stadt und Kloster geherrscht habe, sondern es heißt<br />

ganz allgeme<strong>in</strong>, daß man sich <strong>in</strong> der betr. Frage. <strong>in</strong> Eßl<strong>in</strong>gen damals nicht<br />

klar gewesen ist. . .

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