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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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se<strong>in</strong>er Nachfolger. 5) 1373 wird der Stadt zugestan<strong>den</strong>, daß<br />

sie das <strong>Ungeld</strong>, welches sie vormals gehabt habe nach ihrer<br />

Briefe Laut und Sage 10 Jahre hallen und fliessen solle.<br />

Außerdem wird ihr erlaubt, für diese Zeit e<strong>in</strong>en Zoll zu setzen,<br />

<strong>des</strong>sen Widerruf sich jedoch der König im Fall <strong>des</strong> Mißbrauchs<br />

vorbehält. Außerdem sollten alle <strong>in</strong> der Stadtmark gelegenen<br />

Güter mit der Stadt steuern.6)<br />

Auch <strong>in</strong> Weil muß das <strong>Ungeld</strong> zum Bau der Stadt zunächst<br />

nur <strong>in</strong>soweit bestimmt gewesen se<strong>in</strong>, als dieser Stadtbau<br />

Reichsdienst, d. li Festungsbau war, wie <strong>den</strong>n auch andere<br />

Reichsabgaben, nämlich die Ju<strong>den</strong>gefälle, 1380 zum gleichen<br />

Zweck vom König alt<br />

Stadt überlassen wor<strong>den</strong>.')<br />

§ 8. Pf u II en dorf. Saulgan (Anm. 2).<br />

In Pfullendorf muß die Entwickelung ähnlich gewesen<br />

se<strong>in</strong> wie <strong>in</strong> Ulm.<br />

1271 nämlich befreien Ammann und Geme<strong>in</strong>de die Besitzungen<br />

<strong>des</strong> Klosters Sa.lem von Zoll und Ungel.d.')<br />

Im Jahre 1360 erhält Pfullendorf e<strong>in</strong> TJngeld, wie es<br />

ddn Ansche<strong>in</strong> hat, nachdem die Abgabe längere Zeit dort abhan<strong>den</strong><br />

gekommen war. Auf <strong>den</strong> Rat der Städte Augsburg<br />

und Ulm wird nämlich der Stadt Pfuflendorf die Erlaubnis<br />

gegeben. e<strong>in</strong> Schankungeld zu erhebe!), da durch die H<strong>in</strong>fälligkeit<br />

der Mauern das Reich <strong>in</strong> Mitlei<strong>den</strong>schaft gezogen<br />

werde.2)<br />

• (.41 a f ey 1, p. 333 lt. 229. Über die Tragweite <strong>des</strong> Privilegs<br />

vgl. § 8 An m. 27.<br />

6) Id o s er II, p. 873 Nr. 1. Zu beachten ist auch hier die scharfe<br />

Scheidung zwischen dem städtischen Zoll und dem lan<strong>des</strong>herrlichen <strong>Ungeld</strong>.<br />

Der <strong>in</strong> vorliegender Urkunde erwähnte Zoll hat sich nicht aus e<strong>in</strong>em älteren<br />

<strong>Ungeld</strong> entwickelt, sondern ist eigens für die städtischen Bedürfnisse, wohl<br />

nach dem Vorbild der anderwärts aus dem Wegungeld entstan<strong>den</strong>en Wegzolle<br />

bezw. -Gelder, kreiert, um sofort an die Stadt überlassen zu wer<strong>den</strong>. -<br />

Die gleiche Erlaubnis wird, lediglich bezüglich <strong>des</strong> Zolles, im selben Jahr<br />

an Gmünd erteilt. Lilnig XIII. p. 821 Nr.1.<br />

i) 1oser. a. a. 0., Nr.2. oft. p. 22, 36, 50 ff,<br />

1) Walebner e p. 20; s. u. Kap. 1I,1L 95,. ad Anm. 33,<br />

2) . . . das der rat doselbes ze P. uf alle die weyne, die sie zapfen,<br />

ufgetan und geschenket wer<strong>den</strong>, eyn sotan ungelt <strong>in</strong>ugen seczen und <strong>den</strong><br />

davon nemen, als sie <strong>den</strong>n e<strong>in</strong>treehticlich zu rate wer<strong>den</strong>. Was auch <strong>den</strong>ne<br />

von solchem ungelde gel<strong>des</strong> gevellet, duz sal man an alle die stiete, dc se<strong>in</strong>

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