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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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sich. danach, ob die Ware zum 1 Verkauf <strong>in</strong> . die Stadt c<strong>in</strong>gefül*t<br />

oder ob sie zür Ausfuhr <strong>in</strong> 'der Stadt gekauft wird.<br />

Es wird unterschie<strong>den</strong>, ob Gäste <strong>in</strong> die Stadt fahren und<br />

Salz führen, oder ob sie <strong>in</strong> der Stadt Salz kaufen und es wieder<br />

ausführen wollen; <strong>in</strong> gleicher Weise ersche<strong>in</strong>t der We<strong>in</strong>zoll<br />

geregelt;) Von e<strong>in</strong>em Saum Honig, der aus der Stadt<br />

geführt wird, sollen die Gäste 2 Pfg. zahlen: wird der Honig<br />

<strong>in</strong> der Stadt verkauft, so soll der Eimer mit 2 Pfg. verzollt.<br />

wer<strong>den</strong>;<br />

.<br />

Der Zoll auf Vieh, Wachs, Fett, Wolle wird lediglich<br />

als Verkaufszoll nach der Zahl der umgesetzten Stücke oder<br />

nach kle<strong>in</strong>eren Gewichtssätzen auf dem Markt erhoben.')<br />

Im folgen<strong>den</strong> handelt es sieh wieder um die E<strong>in</strong>fuhr..<br />

Wenn e<strong>in</strong> Gast Le<strong>in</strong>wand <strong>in</strong> die Stadt führt,. die er vor der<br />

Stadt gekauft hat, so gibt er '<strong>den</strong> Pfundzoll, ebenso wie jeder<br />

Nicirtbürger, der außerhalb Le<strong>in</strong>wand gewebt oder gekauft.<br />

bat; nur wer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Hause Le<strong>in</strong>wand webt und sie zum<br />

Verkauf <strong>in</strong> die Stadt br<strong>in</strong>gen will, soll ke<strong>in</strong>en Zoll entrichten.<br />

Weiter heißt es: Von e<strong>in</strong>em ieglichen muelste<strong>in</strong>e vier pheniünge.<br />

Von eime toeten ju<strong>den</strong>, der vromede ist unde man <strong>in</strong>.<br />

<strong>in</strong> die S stat fueret, da sol der zolner drizzig phenn<strong>in</strong>ge von<br />

n aemen.<br />

Zu de<strong>in</strong> alten Stadtzoll gehört weiterh<strong>in</strong> nch e<strong>in</strong><br />

Transitzoll, der saumweise erhoben ird.) -<br />

Selbst wenn nach dem Stadtrechtsbuch. der E<strong>in</strong>gangszoll<br />

nicht s9 scharf von dem Kaufgeschäftszoil geschie<strong>den</strong> wäre )‚<br />

5) Da es e<strong>in</strong>fach beißt: von eime bieder we<strong>in</strong>s vier phenn<strong>in</strong>ge. E<strong>in</strong><br />

halp bieder zwene, so ist sicher, daß bei der Verzollung <strong>des</strong>. We<strong>in</strong>s gleichfalls<br />

zwischen E<strong>in</strong>fuhr und Kaufgeschäft zu schei<strong>den</strong> ist. Die Sätze s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

bei<strong>den</strong> Fällen gleich.<br />

- : 6) Hier heißt es e<strong>in</strong>fach: swelch gast<br />

7) Fueret auch a<strong>in</strong> gast durh die stat amen kau.fschatz <strong>in</strong> saumeswise,<br />

der aol geben je von dem saume zwen phenn<strong>in</strong>ge.<br />

• s dr. Stadtbuch, p. 27 5; man beachte die.gcwiß nicht zufällige<br />

Gliederung <strong>des</strong> betreffen<strong>den</strong> Artikels.:<br />

Man soll wizzen, daz der Zolner .naelnen soll. ... von .....<br />

Von aime .....Von aime .....<br />

Swelcb gast.... verkaufet.. . .<br />

Von.-... ......<br />

Swelcb gast l<strong>in</strong>wat . ..<br />

.Von al..e<strong>in</strong> ieglichen nuielste<strong>in</strong>e.... Von eime toet<strong>in</strong><br />

ju<strong>den</strong> .....Vgl. Sto'hbb, . DieJudön <strong>in</strong> p. 189.

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