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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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treten, auf se<strong>in</strong>e Gestaltung im e<strong>in</strong>zelnen von E<strong>in</strong>fluß gewesen,<br />

zum <strong>Ungeld</strong> gezogen wor<strong>den</strong> s<strong>in</strong>d. Hieraus ergibt sich aber<br />

schon mit ziemlicher Gewißheit, daß der Begriff <strong>Ungeld</strong> nicht;<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie <strong>zur</strong> Charakterisierung der im Laufe der Zeit-wechseln<strong>den</strong><br />

Form der Abgabe dient, sondern daß die Frage,<br />

welche Abgaben man unter dem <strong>Ungeld</strong> zu verstehen hat, e<strong>in</strong>e<br />

vorwiegend rechtsbegriffliche ist.<br />

§ 2. Die Stellung <strong>des</strong> <strong>Ungeld</strong>szu <strong>den</strong> übrigen<br />

ian<strong>des</strong>her.rlichen Rechten.<br />

Wie die Bede sich aus e<strong>in</strong>er ursprünglich außeror<strong>den</strong>tlichen,<br />

mit zw<strong>in</strong>gen<strong>den</strong> Notfällen zu motivieren<strong>den</strong> Abgabe<br />

zu e<strong>in</strong>er or<strong>den</strong>tlichen, durch <strong>den</strong> Vollbesitz der lan<strong>des</strong>herrlichen<br />

Rechte genugsam motivierten Steuer entwickelt hat, so<br />

auch das städtische <strong>Ungeld</strong>.<br />

Die erste Veranlassung <strong>zur</strong> Erhebung 'der Abgabe bil<strong>den</strong><br />

die dem Inhaber der lan<strong>des</strong>herrlichen und geme<strong>in</strong>deherrlichen<br />

Rechte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em befestigten Marktort als de<strong>in</strong> Besitzer<br />

<strong>des</strong> dazu gehörigen Zolles obliegen<strong>den</strong> außeror<strong>den</strong>tlichen Leistungen.<br />

Da e<strong>in</strong> solcher Ort auch im Besitz der übrigen Attribute<br />

zu se<strong>in</strong> pflegt, welche das Wesen der mittelalterlichen<br />

Stadt ausmachen und <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen e<strong>in</strong>en eigenen Verwaltungssprengel<br />

bildet, so muß bei ungestörter Entwicklung e<strong>in</strong>e derartige<br />

Abgabe zu e<strong>in</strong>er lediglich für Zwecke dieses Verwaltungssprengels<br />

bestimmten Steuer wer<strong>den</strong>. Diese Zwecke müssen.<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>folge ihres Ursprungs auf Straßen-, Brückenund<br />

Festungsbau beschränken.<br />

Da die Stadtgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> stets wachsendem Maße zu der<br />

Verwaltung der Stadt h<strong>in</strong>zugezogen wurde, so hätte das '[Ingeld<br />

schließlich notwendig e<strong>in</strong>e städtische Steuer im S<strong>in</strong>ne der<br />

herrschen<strong>den</strong> Anschauung wer<strong>den</strong> müssen.')<br />

Zunächst <strong>in</strong><strong>des</strong> gehörte die Frage, ob das <strong>Ungeld</strong> e<strong>in</strong>e<br />

lan<strong>des</strong>herrliche oder e<strong>in</strong>e städtische Abgabe sei, nicht zu <strong>den</strong><br />

')Siehe E<strong>in</strong>leitung. Vgl. m. 4. Folgen<strong>den</strong> Sohms Ansicht, nach<br />

der das Ungetd von vornehere<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e nur von genossenschaftlichen Vere<strong>in</strong>srechts,<br />

nicht e<strong>in</strong>e von Landrechts wegen zu geltende Steuer war, auf weiche<br />

noch niemand e<strong>in</strong> Anrecht hatte und welche die Stadt <strong>des</strong>halb erheben konnte,<br />

ohne formell <strong>in</strong> bereits • bestehende, Reohte e<strong>in</strong>zugreifen. Jahrb. f. Nat.-Ök.<br />

XXXIV, P. 280. . - -

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