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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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ter der Geme<strong>in</strong>de das Torungeld für ihre eigenen Zwecke als<br />

städtischen Zoll überlassen .20)<br />

Wie viele andere lan<strong>des</strong>herrliche Rechte, so erwirbt auch<br />

e<strong>in</strong>e große Zahl von Städten das lan<strong>des</strong>herrliche <strong>Ungeld</strong>. Erhebung<br />

und Verwaltung ist Sache <strong>des</strong> Rates; <strong>in</strong> bedeutenderen<br />

Städten f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir je nach der Stellung, die das <strong>Ungeld</strong> <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> städtischen Haushaltes e<strong>in</strong>nimmt, besondere Ratsausschüsse<br />

zu diesem Zweck e<strong>in</strong>gesetzt, die zuweilen wieder<br />

anderen Kommissionen rechenschaftspflichtig s<strong>in</strong>d; hierbei<br />

wer<strong>den</strong> stets Geme<strong>in</strong>demitglieder zugezogen. Als Vollzugsbeamte<br />

fungieren die Ungelter, <strong>den</strong>en <strong>zur</strong> Kontrolle und Unterstützung<br />

diejenigen Organe <strong>zur</strong> Seite stehen, durch welche<br />

der Rat die Lebensmittelpolizei, die Sorge für Maß und •C-ewicht<br />

ausübt.<br />

Zahl und Art der IJngeldobjekte ist <strong>in</strong> <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Städten verschie<strong>den</strong>; oft ist die Steuer auf <strong>den</strong> We<strong>in</strong>schank<br />

beschränkt; anderorts erstreckt sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>- und derselben<br />

Stadt auf alle möglichen Artikel, als Marktabgabe sowohl wie<br />

als praeter forum erhobene Verbrauchssteuer, ja selbst als<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Geldverkehrs; weiter f<strong>in</strong><strong>den</strong> wir sie lediglich<br />

als :Brau- und Schanksteuer erhoben. Nachdem die Städte<br />

das Ungeidrecht endgültig erworben hatten, gestaltete es sich<br />

30) p. 70, p. 107. So war auch der städtische Torzoll <strong>in</strong> Mün cl. e n,<br />

der sog. Ehezoll, e<strong>in</strong> früheres Tornngeld. v. Mau r r 11, v. 858, - Auch<br />

<strong>in</strong> w i tupfe n sche<strong>in</strong>en die verschie<strong>den</strong>en <strong>in</strong>direkten städtischen Abgaben<br />

auf Kosten <strong>des</strong> ehemals umfangreicheren lan<strong>des</strong>herrlichen T<strong>in</strong>gelds zum Teil<br />

entstan<strong>den</strong> zu se<strong>in</strong>. 1302 wird das tributum, qnod vulgariter dicitur ungelt,<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Schied zwischen dem Stift von W. und der Stadt noch als e<strong>in</strong>e<br />

Abgabe de rebus eniptis et vndit,is bezeichnet, Mc 8er 11, p. 889 Nr. 3.<br />

Damals aber war es offenbar nur au[ Zeit <strong>in</strong> der Hand der Stadt, während<br />

der König das Recht hatte, frei darüber zu verfügen. Denn 1358 verspricht<br />

er, es gleich <strong>den</strong> übrigen Reichsgefallen nicht mehr höher als <strong>bis</strong>her versetzen<br />

zu wollen. Günther, p. 126 Nr. 297. Nach der 1361 erfolgten E<strong>in</strong>lösung<br />

durch die Stadt (p. 77 f.) sche<strong>in</strong>t es dauernd <strong>in</strong> deren Besitz verblieben<br />

zu se<strong>in</strong>. In e<strong>in</strong>en. Privileg für ‚las Stift von 1383 ist nur noch<br />

e<strong>in</strong>es We<strong>in</strong>schankungelds gedacht. Daneben gibt es e<strong>in</strong>en stitdt. Torzoll auf<br />

We<strong>in</strong> und Frucht, <strong>den</strong> die Stiftsherrn geben sollen, wenn sie diese Lebensmittel<br />

nm <strong>des</strong> Gew<strong>in</strong>nes willen kaufen, sowie e<strong>in</strong> Mahlgeld. Moser II, p897<br />

Nr. 13. Vgl. a, a. 0., r 898 Nr. 14. 1398 bestätigt Wenzel das von se<strong>in</strong>em<br />

Vater an W. verliehene <strong>Ungeld</strong> so lange, als er es verliehen habe, <strong>des</strong>gl. die<br />

der Stadt gewährten Zölle, sowie die Erlaubnis, neue Zölle zu setzen, mit<br />

Widerrufsrecht se<strong>in</strong>erseits. Moser 11, p. 900 Nr. 15.

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