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Das Ungeld in den schwabischen Stadten bis zur zweiten Halfte des ...

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zwischen Bürger und Gast und , damit die Zollfreiheit <strong>des</strong><br />

ersteren fort. -<br />

Im 13. Jahrhundert kommt nun 'u dem Sta,dtzoll und<br />

zu <strong>den</strong> Brückenzöllen e<strong>in</strong> neuer Zoll h<strong>in</strong>zu, der <strong>in</strong> <strong>den</strong> Urkun<strong>den</strong><br />

als ..<strong>Ungeld</strong>" bezeichnet wird und zu „der Stadt Bau"<br />

bestimmt ist.<br />

Der Stadt Bau. Festungs- wie Straßenbau, wird <strong>in</strong> Augsburg<br />

frühzeitig an die Geme<strong>in</strong>de übertragen; im Zusammenhang<br />

damit überläßt der Bischof das von ihm der Stadt zu<br />

diesem Zweck auferlegte <strong>Ungeld</strong> der Geme<strong>in</strong>de.<br />

Diese 'Erwerbungen s<strong>in</strong>d die ersten Ergebnisse <strong>des</strong> Kampfes<br />

der Geme<strong>in</strong>de um ihre Autonomie auf öffentlich-rechtlichem<br />

Gebiet, der unter Bischof Hartmann zum Ausbruch<br />

kommt.<br />

Wie die Zölle, so waren nämlich auch die übrigen lan<strong>des</strong>herrliclfön<br />

Rechte, wie Münzregal, Besteuerungsrecht, Ge-'<br />

leitstecht und öffentliche Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Augsburg anfangs<br />

ganz oder teilweise <strong>in</strong> der Hand <strong>des</strong> Biichofs.17)<br />

Außerdem war <strong>in</strong> Augsburg der Bischof der Geme<strong>in</strong>deherr<br />

der ursprünglich abhängigen Geme<strong>in</strong>de.'?)<br />

andere Personen verliehen (.... receptis a cive 11. Schong. centum lihris,<br />

<strong>den</strong>ariorum, Augustensium .... telone4im. . .. civis eiusdem fihiis... iure<br />

personali quod volgariter ]ipged<strong>in</strong>ge dicitur.... contulimus. M. B. XXXIII s,<br />

p. 92 Nr. 88), e<strong>in</strong> weiterer Beweis, daß die Brückenzölle vom Stadtzoll völlig<br />

getrennt gehalten wer<strong>den</strong>.<br />

17) Stadtrecht von 11.56. Meger,Stdtb. p. 309.<br />

18) cfr. v. Below, Geme<strong>in</strong>de, pp. 4, 5, 9, 11-19. Der von ihm<br />

e<strong>in</strong>gesetzte Burggraf" (praefectuh ur<strong>bis</strong>; prae!ectus. hier = 'SchnitheiC<br />

cfr. v. Maurer II, p. 85; III, P. 315, p. 4141) ist zugleich Geme<strong>in</strong>devorsteher;<br />

<strong>den</strong>n er hat die Lebensmittel- und Gewerbepolizei, sowie die Sorge<br />

Ijir rechtes Maß und Gewicht unter sich. Stadtrecht von 1156; Stadtrecht<br />

von 1276 siehe Stdtb. pp. 13, 192 if. Im Zusammenhang . damit steht<br />

ihm e<strong>in</strong>e Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Füllen zu, die höchstens mit 5 ß gebüßt wer<strong>den</strong>.<br />

(Die Strafe an Baut und Haar, die im Stadtrecht von 1156 h<strong>in</strong>zutritt, fällt<br />

im Stadtrecht von 1276, wo der Burggraf nur noch geme<strong>in</strong>deherrlicher<br />

Beamter und nicht mehr öffentlicher Richter ist, h<strong>in</strong>weg, gehört also <strong>in</strong>s<br />

öffentliche Gericht. cfr. Meyer, a. a. 0. p. XIII; v. 13 e bw a. ii. 0. p. 57 0.,<br />

p. 78; Stadtr. v. 1156; v. 1276 s. Stdtb. p. 13.) Als Geme<strong>in</strong>deherr ist<br />

der Bischof ferner Obereigentümer der Ahnende (Er setzt durch se<strong>in</strong>en Hofmeier<br />

unter Mitwirkung der Geme<strong>in</strong>de <strong>den</strong> Geme<strong>in</strong>dehirten e<strong>in</strong>. Stacltr.<br />

v. 1278, p. 34.) Er erhält von <strong>den</strong> e<strong>in</strong>zelnen Geme<strong>in</strong>degenossen Grundz<strong>in</strong>sen.<br />

Std tr. v. 1156. Die Wirte und Handwerker müssen ihm l3anngelder entrichten,<br />

die er durch se<strong>in</strong>en .Geme<strong>in</strong>devorsteher erhebt. St dt r. v. 1156; v. 1276, p. 192ff.<br />

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