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Grosses Bott - Gesellschaft zu Pfistern

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Art. 26<br />

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, voll- und halbbürtige<br />

Geschwister, Ehepartner sowie Personen, die <strong>zu</strong>sammen in eingetragener<br />

Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen<br />

nicht gleichzeitig der Waisenkommission angehören.<br />

Mitglieder der Waisenkommission, einer ständigen oder nicht ständigen<br />

Kommission sowie Beamte dürfen dem Rechnungsprüfungsorgan nicht<br />

angehören.<br />

Wer mit einem Mitglied der Waisenkommission, einer Kommission oder<br />

des Personals der <strong>Gesellschaft</strong> in gerader Linie verwandt oder verschwägert,<br />

voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet oder durch<br />

eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden<br />

ist, darf nicht gleichzeitig dem Rechnungsprüfungsorgan angehören.<br />

Art. 29<br />

Die Wiederwahl ist unbeschränkt für den Präsidenten, den Vizepräsidenten,<br />

den Seckelmeister, den Almosner, den Stubenschreiber, den Amtsvormund,<br />

den <strong>Gesellschaft</strong>sarzt, die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans<br />

und den Umbieter.<br />

Art. 40<br />

Das Grosse <strong>Bott</strong> wählt aus den Stubengenossen als Rechnungsprüfungsorgan<br />

eine Kommission aus zwei Mitgliedern.<br />

Stellen sich nicht genügend befähigte Personen <strong>zu</strong>r Wahl, wird die<br />

Rechnungsprüfung einer privatrechtlich oder öffentlichrechtlich organisierten<br />

externen Revisionsstelle übertragen.<br />

Das Rechnungsprüfungsorgan hat die <strong>Gesellschaft</strong>srechnung jährlich <strong>zu</strong><br />

prüfen und darüber schriftlich Bericht <strong>zu</strong> erstatten.<br />

Es hat jährlich mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Das Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung und die Direktionsverordnung<br />

über den Finanzhaushalt der Gemeinden umschreiben die<br />

Wählbarkeitsvorausset<strong>zu</strong>ngen und die weiteren Aufgaben.<br />

VII Schlussbestimmung<br />

Art. 61<br />

Die vom Grossen <strong>Bott</strong> am 8. November 2008 beschlossenen Änderungen<br />

des <strong>Gesellschaft</strong>sreglements treten mit der Genehmigung durch das<br />

Amt für Gemeinden und Raumordnung auf den 1.1.2009 in Kraft.

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