Grosses Bott - Gesellschaft zu Pfistern
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Art. 26<br />
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, voll- und halbbürtige<br />
Geschwister, Ehepartner sowie Personen, die <strong>zu</strong>sammen in eingetragener<br />
Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen<br />
nicht gleichzeitig der Waisenkommission angehören.<br />
Mitglieder der Waisenkommission, einer ständigen oder nicht ständigen<br />
Kommission sowie Beamte dürfen dem Rechnungsprüfungsorgan nicht<br />
angehören.<br />
Wer mit einem Mitglied der Waisenkommission, einer Kommission oder<br />
des Personals der <strong>Gesellschaft</strong> in gerader Linie verwandt oder verschwägert,<br />
voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet oder durch<br />
eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden<br />
ist, darf nicht gleichzeitig dem Rechnungsprüfungsorgan angehören.<br />
Art. 29<br />
Die Wiederwahl ist unbeschränkt für den Präsidenten, den Vizepräsidenten,<br />
den Seckelmeister, den Almosner, den Stubenschreiber, den Amtsvormund,<br />
den <strong>Gesellschaft</strong>sarzt, die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans<br />
und den Umbieter.<br />
Art. 40<br />
Das Grosse <strong>Bott</strong> wählt aus den Stubengenossen als Rechnungsprüfungsorgan<br />
eine Kommission aus zwei Mitgliedern.<br />
Stellen sich nicht genügend befähigte Personen <strong>zu</strong>r Wahl, wird die<br />
Rechnungsprüfung einer privatrechtlich oder öffentlichrechtlich organisierten<br />
externen Revisionsstelle übertragen.<br />
Das Rechnungsprüfungsorgan hat die <strong>Gesellschaft</strong>srechnung jährlich <strong>zu</strong><br />
prüfen und darüber schriftlich Bericht <strong>zu</strong> erstatten.<br />
Es hat jährlich mindestens eine unangemeldete Zwischenprüfung vor<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Das Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung und die Direktionsverordnung<br />
über den Finanzhaushalt der Gemeinden umschreiben die<br />
Wählbarkeitsvorausset<strong>zu</strong>ngen und die weiteren Aufgaben.<br />
VII Schlussbestimmung<br />
Art. 61<br />
Die vom Grossen <strong>Bott</strong> am 8. November 2008 beschlossenen Änderungen<br />
des <strong>Gesellschaft</strong>sreglements treten mit der Genehmigung durch das<br />
Amt für Gemeinden und Raumordnung auf den 1.1.2009 in Kraft.