„Martern aller Arten“ – Mozarts „Sinfonia Concertante“ - Wiener Oboe
„Martern aller Arten“ – Mozarts „Sinfonia Concertante“ - Wiener Oboe
„Martern aller Arten“ – Mozarts „Sinfonia Concertante“ - Wiener Oboe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Genehmigung des Nachsichtsgesuchs erbracht hatte,<br />
erstellte das BKA folgenden Bescheid:<br />
Aus dem mit dem Bericht vom 4.5.48 vorgelegten, gemäß<br />
§27, Verbotsgesetz 1947 eingebrachten Ansuchen des<br />
Dr. Hans Hadamowsky […] ist zu ersehen, dass der<br />
Genannte zum Personenkreis der Minderbelasteten<br />
im Sinne des §17, Abs. (3) Verbotsgesetz 1947 gehört.<br />
Soferne dies zutrifft, […] enden für ihn am 6. Juni 1948<br />
gemäß Art. I, §1 des Bundesverfassungsgesetzes vom<br />
21. April 1948, B.G.Bl. Nr. 39, die im Verbotsgesetz 1947<br />
und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen.<br />
[…] Die vermögensrechtlichen Verfügungsbeschränkungen<br />
gemäß §20 Verbotsgesetz 1947 werden von<br />
der Ausnahmebewilligung nicht betroffen. Ebenso<br />
bleibt eine allfällige Erstattungspflicht gemäß §23<br />
Verbotsgesetz 1947 aufrecht.<br />
8<br />
Journal - <strong>Wiener</strong> <strong>Oboe</strong><br />
Wien, am 9. Juli 1948<br />
Dem Akt lag weiters die Kopie eines bereits im August<br />
1945 eingebrachten Nachsichtsgesuchs und der folgende<br />
Bericht der Landeshauptmannschaft (des Magistrates<br />
der Stadt Wien vom 27.8.1945, M.N4. 1021/XIV an<br />
die Staatskanzlei Zl. 35.841 <strong>–</strong> 2 N/1945) bei:<br />
[…] Promovierte 1930 zum Dr. phil., trat dann nach<br />
zweijähriger Arbeitslosigkeit 1932 der NSDAP bei in<br />
dem Glauben, dass die Rettung der Heimat aus der Krise<br />
im Anschluß an Deutschland zu finden sei. Vom Verbot<br />
der NSDAP an bis 1938 hatte er keinen Kontakt mit der<br />
Partei und leistete auch keine Zahlungen oder Spenden.<br />
Nach der Besetzung Österreichs trat er neuerdings der<br />
Partei bei, ohne sich aber, ebensowenig wie früher,<br />
politisch zu betätigen. Trug kein Parteiabzeichen.<br />
Seine Gleichgültigkeit gegen die Partei verwandelte<br />
sich nach und nach in ausgesprochene Abneigung,<br />
besonders nach Kriegsausbruch, da er darin Niedergang<br />
des Kunstlebens und der abendländischen Kultur<br />
überhaupt erblickte. Half vom Regime verfolgten Personen,<br />
so. z. B. einer Frau Kienast, welcher er, als<br />
sie von Leuten des Gauleiters Scharitzer gewaltsam<br />
aus ihrer Wohnung gedrängt wurde, in seinem Haus<br />
Zuflucht gewährte. Auch mit seinem jüdisch versippten<br />
Kollegen Jettl verkehrte er weiter freundschaftlich.<br />
Belege: 1 Bestätigung der obgenannten Frau Margarete<br />
Kienast, 3 weitere Beilagen mit Erklärungen von 6 Berufskollegen,<br />
die bestätigen, dass Dr. H. seine Parteizugehörigkeit<br />
nie missbraucht und sich im Laufe der Zeit gegen<br />
das n.z. Regime zunehmend ablehnend verhalten hat.<br />
Die Landshauptmannschaft empfahl einen „Antrag<br />
auf Stattgebung ausschließlich auf Grund des h.a.<br />
Auftrages vom 3.8.1945, Z. 5472-2N/1945, entgegen<br />
dem Beschluss der Begutachtungskommission, der auf<br />
Ablehnung lautete.“ Es finden sich dazu keine weiteren<br />
Unterlagen im Akt.<br />
4) Ergänzende Erläuterungen<br />
Kassenwart: Die Ortsgruppe war die Gebietseinheit<br />
der NSDAP unterhalb der Kreisebene und umfasste<br />
auf dem Land eine oder mehrere Gemeinden; in<br />
Städten entsprach sie Stadtteilen bzw. -vierteln.<br />
Der Ortsgruppenleiter wurde auf Vorschlag des<br />
Kreisleiters vom Gauleiter ernannt und kontrollierte<br />
die Zellen- und Blockleiter seines Gebiets. Eine<br />
wichtige Aufgabe bestand in der Beobachtung, Betreuung<br />
und Überwachung (politische Beurteilung) der in<br />
ihrem Hoheitsgebiet wohnenden Bevölkerung. Ihm<br />
zur Seite standen der Kassenwart und manchmal<br />
der Propagandawart. In einer Ortsgruppe waren<br />
zunächst 50-500 Parteigenossen organisiert, nach der<br />
NSDAP-Organisationsreform des Jahres 1936 wurden<br />
Ortsgruppen nach der Anzahl der Haushalte ihres<br />
Gebiets (höchstens 1500) eingerichtet.<br />
Das Verbotsgesetz in der Fassung von 1945 hatte<br />
vor allem die rund 100.000 „Illegalen“ (den „harten<br />
ideologischen Kern“) im Visier, während die 1938<br />
oder später Beigetretenen eher als opportunistische<br />
„Mitläufer“ eingestuft wurden. Das Verbotsgesetz 1947<br />
richtete dagegen das Augenmerk auf Ausmaß und Art<br />
der nationalsozialistischen Aktivität im NS-Regime<br />
und teilte danach die Registrierten in „Belastete“ (in<br />
Wien rund 10.000 Personen) und „Minderbelastete“<br />
(ca. 100.000). Von der Möglichkeit, Gnadengesuche<br />
an den Bundespräsidenten zu richten, machten seit<br />
1945 mehr als 80% der Registrierten Gebrauch und<br />
lähmten damit weitgehend die behördliche Tätigkeit.<br />
Dennoch waren im April 1948 nur ca. 5000 Personen<br />
von den Sühnefolgen ausgenommen. Die Artikel III<br />
und IV bezogen sich auf eine einmalig zu leistende<br />
Sühneabgabe, die Beschränkung bzw. Rückreihung<br />
auf untergeordnete Dienstposten im öffentlichen Dienst<br />
und die damit verbundene Kürzung der Bezüge, die<br />
Kürzung der Ruhegenüsse um ein Drittel, das bis April<br />
1950 befristete Verbot der Ausübung eines Lehrberufs,<br />
der Unternehmensführung und Ausübung diverser<br />
Berufe in Gesundheitswesen, Justiz und Kultur, die<br />
Einschränkung politischer Rechte sowie der Verfügung<br />
über bewegliches und unbewegliches Vermögen.