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VERHANDLUNGSSCHRIFT

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gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist. Bei dieser<br />

Beurteilung sind die zu erwartenden Auswirkungen maßgebend.”<br />

In der im Norden des Gemeindegebietes von Seiersberg angrenzenden Landeshauptstadt<br />

Graz wurde, ausgehend vom Stadtentwicklungskonzept 1990, bei der Revision des 2.<br />

Flächenwidmungsplanes 1992 auf ein strukturkonformes Ausmaß an Einkaufszentrenflächen<br />

geachtet und im ausreichendem Maße Vorsorge für die Entwicklung des Einzelhandels<br />

getroffen. Für Einrichtungen des Handels für den regionalen und überregionalen Bedarf<br />

wurden die Standorte am Weblingerknoten und in Liebenau vorgesehen, die aufgrund der<br />

direkten Anbindung an die Autobahn sowie ausreichend verfügbarer Flächen dafür geeignet<br />

sind und in guter Erreichbarkeit und räumlicher Nähe zu den verfahrensgegenständlichen<br />

Bereichen zu liegen kommen.<br />

Geht man nunmehr von den oben zitierten Bestimmungen des § 4 Abs.9 unter Hinweis auf<br />

die bauliche Bestandssituation sowie den räumlich-funktionellen Gegebenheiten im<br />

Grenzbereich zwischen der Landeshauptstadt Graz (Bereich Straßgang Puntigam) sowie der<br />

angrenzenden Nachbargemeinde Seiersberg aus, so ist festzustellen, daß sich die Zone des<br />

zentralörtlichen Standortraumes geschlossen von den bestehenden Einkaufszentren der<br />

Grazer Stadtrandbezirke Straßgang, Puntigam (ehemaliges Betonwerk Katzenberger, Möwa,<br />

Ikea, Shopping-Center-West) bis zum verfahrensgegenständlichen Bereich hin erstreckt.<br />

Hinsichtlich der Interpretation der Bestimmungen des § 4 Abs.9 stellt der Vertreter der<br />

Rechtsabteilung 3 des Amtes der Stmk. Landesregierung mit Schreiben vom<br />

06.04.1992, GZ: 03-10 S 5-92/173 zu einem vergleichbaren Verfahren fest, dass der<br />

zentralörtliche Standortraum im 2. Satz des § 4 Abs. 9 der EZ-VO dadurch definiert wird, daß<br />

sich ein Bauland geschlossen in ein benachbartes Gemeindegebiet fortsetzt und zwischen<br />

dem Bauland und dem zentralörtlichen Kerngebiet ein räumlich-funktionelles Naheverhältnis<br />

gegeben sein muß, damit ein zentralörtlicher Standort vorliegt. Insbesondere, d.h. als<br />

unwiderlegbare Rechtsvermutung, sei ein solcher Standortraum dann gegeben, wenn<br />

verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Eine dieser Voraussetzungen ist die leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche<br />

Nahverkehrsmittel. Dazu ist auszuführen, daß Seiersberg von den Grazer<br />

Verkehrsbetrieben (GVB) bedient wird. Es sind dies die GVB-Linien 32 und 64. Dazu sei<br />

auch festgehalten, daß die Gemeinde Seiersberg zur Untersuchung für eine innerörtliche<br />

Erschließung des Gemeindegebietes die Steir. Verkehrsverbund G.m.b.H., Keesgasse 5,<br />

8010 Graz beauftragt hat und mit 17.02.1998 zwischenzeitlich der Endbericht hinsichtlich<br />

Betriebsvarianten und Kostenabschätzung zur Untersuchung zu einem Ortsverkehr<br />

Seiersberg vorliegt. Ziel dieser Untersuchung ist es, zwischen den einzelnen Ortsteilen ein<br />

leistungsfähiges Liniennetz zu installieren und damit auch die zentralen Einrichtungen mit<br />

den dezentralen Siedlungsgebieten besser anzubinden. Derzeit werden intensive Gespräche<br />

zwischen Graz und Seiersberg geführt, um die Attraktivitätserhöhung des ÖPNV<br />

übergemeindlich voranzutreiben.<br />

Mit den bestehenden Linien 32 (Verbindung ESt Seiersberg - Graz Jakominiplatz, regionale<br />

Buslinien nach Graz/nach GU-Süd / in die Weststeiermark), mit welchen man den<br />

verfahrensgegenständlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes von und nach Graz<br />

erreichen kann, ist somit auch durch das vorhandene öffentliche Nahverkehrsmittel das<br />

räumlich-funktionelle Nahverhältnis zum zentralörtlichen Kerngebiet der Landeshauptstadt

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