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VERHANDLUNGSSCHRIFT

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Feldkirchen bei Graz vom 20.04.1999 (GZ: LBD-LRP 42.406-1999) angeschlossen. So wird<br />

zu o.g. rechtlicher Bestimmung gemäß § 4 (9) der EZ-VO durch die LRP für einen<br />

anlaßbezogenen Standort in der östlich angrenzenden Nachbargemeinde Feldkirchen<br />

nachfolgend festgestellt:<br />

“Nach dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-<br />

Umgebung, LGBl.Nr. 26/1996, ist die Errichtung bzw. Erweiterung von Einkaufszentren II im<br />

zentralörtlichen Standortraum der Kernstadt Graz und der Nahversorgungszentren<br />

Eggersdorf, Feldkirchen, etc. und von Einkaufszentren III auch in allen übrigen Gemeinden<br />

gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl.Nr. 36/1988,<br />

zulässig. Die von der Gemeinde Feldkirchen genannten Grundstücke sind gemäß den<br />

Begriffsbestimmungen nach § 4 Abs. 9 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-<br />

Infrastruktur als Teil des “zentralörtlichen Standortraumes” der Kernstadt Graz zu beurteilen.<br />

Deshalb gelten, soweit es die Grundstücksgröße und Bebauungsdichte gemäß dem<br />

Flächenwidmungsplan der Gemeinde zuläßt, die Obergrenzen für Einkaufszentren II und III<br />

der Kernstadt Graz. Demnach sind hier Einkaufszentren II mit einer maximalen<br />

Verkaufsfläche von bis zu 15.000 m 2 bzw. Gesamtbetriebsfläche von bis zu 25.000 m 2 oder<br />

Einkaufszentren III mit bis zu 35.000 m 2 Gesamtbetriebsfläche zulässig” (Originalzitat).<br />

Dieser Standortraum befindet sich in einer Distanz von ca. 1.700 m östlich des<br />

gegenständlichen Bereiches unmittelbar südlich der Landesstraße L 377.<br />

Bezüglich der festgelegten maximalen Gesamtbetriebsflächen gemäß Bestimmungen des §<br />

10 des Wortlautes zum Bebauungsplan von 33.000 m 2 wird festgestellt, dass keine<br />

Einwendung von der zuständigen Fachabteilung 1b sowie der Landes- und Regionalplanung<br />

des Amtes der Stmk. Landesregierung eingegangen ist.<br />

Der Einwendung wird daher nicht stattgegeben.<br />

Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine.<br />

Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge der Empfehlung des<br />

Bau- und Raumordnungsausschusses vom 21.09.2000 folgend der Einwendung der<br />

Wirtschaftskammer Steiermark vom 11.09.2000 nicht stattgeben.<br />

Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />

Die Stellungnahme der Baubezirksleitung Graz-Umgebung, Referat Straßenbau, vom<br />

08.09.2000 wurde seitens des Gemeinderates zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

7.) c) Beratung und Beschlussfassung, Bebauungsplan Einkaufszentrum<br />

Werschweg-Neu;<br />

Gz.: 2/031-2/BebauungsplEZIIINeu/<br />

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge in seiner Sitzung am<br />

26.09.2000 den Bebauungsplan „EZ III - Werschweg-Neu“, öffentlich aufgelegt in der Zeit<br />

von 18.07.2000 bis 12.09.2000, beschließen und folgende Verordnung genehmigen:

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