VERHANDLUNGSSCHRIFT
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Feldkirchen bei Graz vom 20.04.1999 (GZ: LBD-LRP 42.406-1999) angeschlossen. So wird<br />
zu o.g. rechtlicher Bestimmung gemäß § 4 (9) der EZ-VO durch die LRP für einen<br />
anlaßbezogenen Standort in der östlich angrenzenden Nachbargemeinde Feldkirchen<br />
nachfolgend festgestellt:<br />
“Nach dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz und Graz-<br />
Umgebung, LGBl.Nr. 26/1996, ist die Errichtung bzw. Erweiterung von Einkaufszentren II im<br />
zentralörtlichen Standortraum der Kernstadt Graz und der Nahversorgungszentren<br />
Eggersdorf, Feldkirchen, etc. und von Einkaufszentren III auch in allen übrigen Gemeinden<br />
gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur, LGBl.Nr. 36/1988,<br />
zulässig. Die von der Gemeinde Feldkirchen genannten Grundstücke sind gemäß den<br />
Begriffsbestimmungen nach § 4 Abs. 9 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-<br />
Infrastruktur als Teil des “zentralörtlichen Standortraumes” der Kernstadt Graz zu beurteilen.<br />
Deshalb gelten, soweit es die Grundstücksgröße und Bebauungsdichte gemäß dem<br />
Flächenwidmungsplan der Gemeinde zuläßt, die Obergrenzen für Einkaufszentren II und III<br />
der Kernstadt Graz. Demnach sind hier Einkaufszentren II mit einer maximalen<br />
Verkaufsfläche von bis zu 15.000 m 2 bzw. Gesamtbetriebsfläche von bis zu 25.000 m 2 oder<br />
Einkaufszentren III mit bis zu 35.000 m 2 Gesamtbetriebsfläche zulässig” (Originalzitat).<br />
Dieser Standortraum befindet sich in einer Distanz von ca. 1.700 m östlich des<br />
gegenständlichen Bereiches unmittelbar südlich der Landesstraße L 377.<br />
Bezüglich der festgelegten maximalen Gesamtbetriebsflächen gemäß Bestimmungen des §<br />
10 des Wortlautes zum Bebauungsplan von 33.000 m 2 wird festgestellt, dass keine<br />
Einwendung von der zuständigen Fachabteilung 1b sowie der Landes- und Regionalplanung<br />
des Amtes der Stmk. Landesregierung eingegangen ist.<br />
Der Einwendung wird daher nicht stattgegeben.<br />
Der Bürgermeister ersuchte um Wortmeldungen. Wortmeldungen erfolgten keine.<br />
Der Bürgermeister stellte hierauf den Antrag, der Gemeinderat möge der Empfehlung des<br />
Bau- und Raumordnungsausschusses vom 21.09.2000 folgend der Einwendung der<br />
Wirtschaftskammer Steiermark vom 11.09.2000 nicht stattgeben.<br />
Der Gemeinderat beschloss den Antrag des Bürgermeisters einstimmig.<br />
Die Stellungnahme der Baubezirksleitung Graz-Umgebung, Referat Straßenbau, vom<br />
08.09.2000 wurde seitens des Gemeinderates zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
7.) c) Beratung und Beschlussfassung, Bebauungsplan Einkaufszentrum<br />
Werschweg-Neu;<br />
Gz.: 2/031-2/BebauungsplEZIIINeu/<br />
Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Gemeinderat möge in seiner Sitzung am<br />
26.09.2000 den Bebauungsplan „EZ III - Werschweg-Neu“, öffentlich aufgelegt in der Zeit<br />
von 18.07.2000 bis 12.09.2000, beschließen und folgende Verordnung genehmigen: