Ratgeber zur Pflege - Bundesministerium für Gesundheit
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Ich bin abgesichert 17<br />
Welche besondere Regelung gilt bei der Beitragstragung in Sachsen?<br />
In Sachsen ist aufgrund der Feiertagsregelung – dort wurde der Buß- und<br />
Bettag <strong>zur</strong> Finanzierung der <strong>Pflege</strong>versicherung nicht abgeschafft – der<br />
Arbeitnehmeranteil bei der <strong>Pflege</strong>versicherung höher als im übrigen Bundesgebiet.<br />
Dies wurde auch nach der Beitragserhöhung beibehalten: Von<br />
den 1,95 Prozent <strong>Pflege</strong>beitrag entfallen in Sachsen 1,475 Prozent auf den<br />
Arbeitnehmer (plus 0,25 Prozentpunkte bei kinderlosen Beitragszahlern)<br />
und 0,475 auf den Arbeitgeber, während es im übrigen Bundesgebiet jeweils<br />
0,975 Prozent <strong>für</strong> Arbeitgeber und -nehmer sind.<br />
Beitragstragung<br />
Arbeitnehmer<br />
Kinderloser<br />
Arbeitnehmer Arbeitgeber<br />
Sachsen 1,475 v. H. 1,725 v. H. 0,475 v. H.<br />
Übrige Bundesländer 0,975 v. H. 1,225 v. H. 0,975 v. H.<br />
b. Beitragszuschlag <strong>für</strong> Kinderlose<br />
Wer muss einen Beitragszuschlag bezahlen?<br />
Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zu dem „normalen“ Beitragssatz<br />
einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten entrichten.<br />
Der Beitragssatz <strong>für</strong> Kinderlose liegt seit dem 1. Juli 2008 bei 2,2 Prozent,<br />
der „normale“ Beitragssatz bei 1,95 Prozent. (Bis zum 30. Juni 2008 lag der<br />
Beitragssatz <strong>für</strong> Kinderlose bei 1,95 Prozent, der „normale“ Beitragssatz bei<br />
1,7 Prozent.) Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem<br />
1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis <strong>zur</strong> Vollendung des 23. Lebensjahres<br />
sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Wehr- und Zivildienstleistende.<br />
Die Gründe <strong>für</strong> die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle, sondern<br />
es wird allein auf das Vorliegen der objektiven Tatsache abgestellt.