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Ratgeber zur Pflege - Bundesministerium für Gesundheit

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Ich bin abgesichert 23<br />

1.3.2. Finanzierung der privaten <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung<br />

Der privaten <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung gehören diejenigen an, die bei<br />

einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; über<br />

die <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung wird ein privater Versicherungsvertrag<br />

abgeschlossen. Private <strong>Pflege</strong>versicherungen arbeiten auf Basis des so<br />

genannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Das bedeutet, es müssen<br />

Altersrückstellungen gebildet werden. In der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

bemisst sich die Prämienhöhe nicht – wie in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

– nach dem Einkommen bzw. der Leistungsfähigkeit der Versicherten.<br />

Arbeitnehmer, die Mitglied einer privaten <strong>Pflege</strong>versicherung sind, erhalten<br />

einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers, und zwar in der Höhe, in der<br />

ein Arbeitgeberanteil in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung zu zahlen wäre.<br />

Wie hoch sind die Prämien in der privaten<br />

<strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung?<br />

Die Prämienkalkulation in der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung richtet sich<br />

nach dem individuellen Versicherungsrisiko, das regelmäßig mit dem Alter<br />

steigt. Im Unterschied <strong>zur</strong> privaten Krankenversicherung hat jedoch<br />

der Gesetzgeber in der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung zugunsten der Versicherten<br />

allen privaten Versicherungsunternehmen in erheblichem Umfang<br />

Rahmenbedingungen <strong>für</strong> eine sozialverträgliche Prämiengestaltung<br />

vorgegeben. So dürfen die Prämien nicht nach dem <strong>Gesundheit</strong>szustand<br />

gestaffelt, Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen und bereits pflegebedürftige<br />

Personen nicht <strong>zur</strong>ückgewiesen werden und Kinder werden beitragsfrei<br />

mitversichert.<br />

Bei der Prämienhöhe war bisher eine Unterscheidung zwischen Versicherten<br />

(nach § 110 Abs. 1 SGB XI) gemacht worden, die bereits von Anfang<br />

an, also seit Einführung der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung zum 1. Januar<br />

1995, ohne Unterbrechung privat pflegeversichert waren, und Versicherten<br />

(nach § 110 Abs. 3 SGB XI), die erst später privat pflegeversichert wurden.<br />

Bei den von Anfang an Versicherten ist der Beitrag <strong>zur</strong> privaten

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