Ratgeber zur Pflege - Bundesministerium für Gesundheit
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Ich bin abgesichert 23<br />
1.3.2. Finanzierung der privaten <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung<br />
Der privaten <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung gehören diejenigen an, die bei<br />
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; über<br />
die <strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung wird ein privater Versicherungsvertrag<br />
abgeschlossen. Private <strong>Pflege</strong>versicherungen arbeiten auf Basis des so<br />
genannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Das bedeutet, es müssen<br />
Altersrückstellungen gebildet werden. In der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
bemisst sich die Prämienhöhe nicht – wie in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
– nach dem Einkommen bzw. der Leistungsfähigkeit der Versicherten.<br />
Arbeitnehmer, die Mitglied einer privaten <strong>Pflege</strong>versicherung sind, erhalten<br />
einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers, und zwar in der Höhe, in der<br />
ein Arbeitgeberanteil in der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung zu zahlen wäre.<br />
Wie hoch sind die Prämien in der privaten<br />
<strong>Pflege</strong>-Pflichtversicherung?<br />
Die Prämienkalkulation in der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung richtet sich<br />
nach dem individuellen Versicherungsrisiko, das regelmäßig mit dem Alter<br />
steigt. Im Unterschied <strong>zur</strong> privaten Krankenversicherung hat jedoch<br />
der Gesetzgeber in der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung zugunsten der Versicherten<br />
allen privaten Versicherungsunternehmen in erheblichem Umfang<br />
Rahmenbedingungen <strong>für</strong> eine sozialverträgliche Prämiengestaltung<br />
vorgegeben. So dürfen die Prämien nicht nach dem <strong>Gesundheit</strong>szustand<br />
gestaffelt, Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen und bereits pflegebedürftige<br />
Personen nicht <strong>zur</strong>ückgewiesen werden und Kinder werden beitragsfrei<br />
mitversichert.<br />
Bei der Prämienhöhe war bisher eine Unterscheidung zwischen Versicherten<br />
(nach § 110 Abs. 1 SGB XI) gemacht worden, die bereits von Anfang<br />
an, also seit Einführung der privaten <strong>Pflege</strong>versicherung zum 1. Januar<br />
1995, ohne Unterbrechung privat pflegeversichert waren, und Versicherten<br />
(nach § 110 Abs. 3 SGB XI), die erst später privat pflegeversichert wurden.<br />
Bei den von Anfang an Versicherten ist der Beitrag <strong>zur</strong> privaten