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Ratgeber zur Pflege - Bundesministerium für Gesundheit

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Ich benötige Betreuung und Leistungen 55<br />

• In <strong>Pflege</strong>heimen leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der<br />

Regel in Einzel- oder Doppelzimmern, in die häufig eigene Möbel<br />

mitgenommen werden können. Eine umfassende pflegerische und<br />

hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ist gewährleistet.<br />

In den meisten Einrichtungen findet man heutzutage eine Kombination der<br />

drei traditionellen Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und <strong>Pflege</strong>heim.<br />

Wie wird die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und<br />

Bewohner von <strong>Pflege</strong>heimen sichergestellt?<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

Kooperationen mit örtlichen, niedergelassenen Ärzten eingehen. Hierzu<br />

können die <strong>Pflege</strong>einrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge<br />

mit da<strong>für</strong> geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern<br />

schließen. Möglich sind dabei auch gemeinsame Kooperationsverträge<br />

mehrerer <strong>Pflege</strong>einrichtungen. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung bleibt hiervon unberührt. Auf Antrag der <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

muss die Kassenärztliche Vereinigung Kooperationsverträge<br />

anstreben, um eine ausreichende ärztliche Versorgung von pflegebedürftigen<br />

Versicherten in der <strong>Pflege</strong>einrichtung sicherzustellen. Kommt ein<br />

Kooperationsvertrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zustande,<br />

ist die <strong>Pflege</strong>einrichtung vom Zulassungsausschuss <strong>zur</strong> Teilnahme<br />

an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten<br />

in der <strong>Pflege</strong>einrichtung mit angestellten Ärzten zu ermächtigen.<br />

Ist es möglich, einen Arzt im Heim zu beschäftigen?<br />

Seit der <strong>Pflege</strong>reform 2008 ist es den <strong>Pflege</strong>heimen möglich, eine Ärztin<br />

oder einen Arzt anzustellen. Die Voraussetzung ist, dass eine ausreichende<br />

ärztliche Versorgung im Heim nicht mit einer Kooperation insbesondere<br />

von niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten sichergestellt werden kann.<br />

Heimärzte verteuern die <strong>Pflege</strong> im Heim nicht. Diese Aufwendungen dürfen<br />

nicht in die <strong>Pflege</strong>sätze einfließen.

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