Ratgeber zur Pflege - Bundesministerium für Gesundheit
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Ich benötige Betreuung und Leistungen 55<br />
• In <strong>Pflege</strong>heimen leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der<br />
Regel in Einzel- oder Doppelzimmern, in die häufig eigene Möbel<br />
mitgenommen werden können. Eine umfassende pflegerische und<br />
hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ist gewährleistet.<br />
In den meisten Einrichtungen findet man heutzutage eine Kombination der<br />
drei traditionellen Heimtypen Altenwohnheim, Altenheim und <strong>Pflege</strong>heim.<br />
Wie wird die medizinische Versorgung der Bewohnerinnen und<br />
Bewohner von <strong>Pflege</strong>heimen sichergestellt?<br />
Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen darauf hinwirken, dass stationäre <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />
Kooperationen mit örtlichen, niedergelassenen Ärzten eingehen. Hierzu<br />
können die <strong>Pflege</strong>einrichtungen bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge<br />
mit da<strong>für</strong> geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern<br />
schließen. Möglich sind dabei auch gemeinsame Kooperationsverträge<br />
mehrerer <strong>Pflege</strong>einrichtungen. Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen<br />
Vereinigung bleibt hiervon unberührt. Auf Antrag der <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />
muss die Kassenärztliche Vereinigung Kooperationsverträge<br />
anstreben, um eine ausreichende ärztliche Versorgung von pflegebedürftigen<br />
Versicherten in der <strong>Pflege</strong>einrichtung sicherzustellen. Kommt ein<br />
Kooperationsvertrag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten zustande,<br />
ist die <strong>Pflege</strong>einrichtung vom Zulassungsausschuss <strong>zur</strong> Teilnahme<br />
an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten<br />
in der <strong>Pflege</strong>einrichtung mit angestellten Ärzten zu ermächtigen.<br />
Ist es möglich, einen Arzt im Heim zu beschäftigen?<br />
Seit der <strong>Pflege</strong>reform 2008 ist es den <strong>Pflege</strong>heimen möglich, eine Ärztin<br />
oder einen Arzt anzustellen. Die Voraussetzung ist, dass eine ausreichende<br />
ärztliche Versorgung im Heim nicht mit einer Kooperation insbesondere<br />
von niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten sichergestellt werden kann.<br />
Heimärzte verteuern die <strong>Pflege</strong> im Heim nicht. Diese Aufwendungen dürfen<br />
nicht in die <strong>Pflege</strong>sätze einfließen.