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V.1 Zweck der Prüfung - Deutscher Foxterrier-Verband e.V.

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§61 Allgemeinverbindlichkeit<br />

(1) Nachstehende Grundsätze des Allgemeinen<br />

Teils A sind verbindlich für alle Mitgliedsvereine,<br />

die <strong>Prüfung</strong>en hinter <strong>der</strong> lebenden Ente<br />

durchführen, unter Beachtung <strong>der</strong> in den einzelnen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n unterschiedlichen<br />

Ordnungsvorschriften.<br />

(2) Sie sind auch bei den Wasserübungstagen <strong>der</strong><br />

Vereine genau zu beachten, wobei zu gewährleisten<br />

ist, daß ein Hund an nicht mehr als drei Enten<br />

insgesamt eingearbeitet werden darf.<br />

(3) Vorsätzliche o<strong>der</strong> grob fahrlässige Verstöße<br />

gegen diese Bestimmungen ziehen den sofortigen<br />

Ausschluß vom weiteren Übungs- o<strong>der</strong><br />

<strong>Prüfung</strong>sbetrieb nach sich. Davon unberührt<br />

bleiben sowohl straf- o<strong>der</strong> ordnungsrechtliche<br />

Verfolgungen als auch verbandsinterne<br />

Disziplinarverfahren.<br />

§62 Gewässer<br />

Ein <strong>Prüfung</strong>sgewässer muß hinsichtlich seiner<br />

Größe (mindestens 0,25 ha Wasserfläche) seiner<br />

Tiefe bzw. Breite von stellenweise sechs Meter,<br />

seiner Wassertiefe (die vom Hund nur schwimmend<br />

überwunden werden kann), seiner Deckung (ca. 500<br />

m 2 ) so beschaffen sein, daß die Ente ihre<br />

Fluchtmöglichkeiten voll ausnutzen kann.<br />

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