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V.1 Zweck der Prüfung - Deutscher Foxterrier-Verband e.V.

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(1) Sofern es nicht möglich ist, die Enten<br />

zumindest vorübergehend zur Eingewöhnung zu<br />

halten, dürfen sie erst unmittelbar vor <strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong><br />

an das <strong>Prüfung</strong>sgewässer verbracht werden und<br />

sind dort so zu halten, daß sie vom<br />

<strong>Prüfung</strong>sgeschehen nicht beeinträchtigt werden.<br />

(2) Die <strong>Prüfung</strong>szeit an einer Ente darf 15 min<br />

nicht überschreiten. Sichthetzen sind unerwünscht<br />

und schnellstmöglich zu beenden.<br />

(3) Eine evtl. vom Hund lebend gebrachte Ente ist<br />

sofort waidgerecht zu töten.<br />

(4) Tote Enten sind getrennt von lebenden<br />

aufzubewahren.<br />

(5) Die Entenbehälter sind so abzustellen, daß <strong>der</strong><br />

Hund sie während seiner Arbeit nicht finden kann.<br />

§66 Brutzeit<br />

Wasserarbeit mit lebenden Enten darf nur außerhalb<br />

<strong>der</strong> Brutzeit geübt und geprüft werden.<br />

§67 Voraussetzungen zur Durchführung am Wasser<br />

Die <strong>Prüfung</strong> mit <strong>der</strong> Ente darf erst dann<br />

durchgeführt werden, wenn <strong>der</strong> Hund<br />

Schußfestigkeit und sicheres Verlorensuchen und –<br />

bringen einer toten Ente aus <strong>der</strong> Deckung unter<br />

Beweis gestellt hat.<br />

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