V.1 Zweck der Prüfung - Deutscher Foxterrier-Verband e.V.
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§68 Hunde<br />
(1) Es werden nur Hunde zugelassen, <strong>der</strong>en Führer<br />
im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind.<br />
Ausnahmen sind nur zulässig aus beson<strong>der</strong>en<br />
jagdlichen o<strong>der</strong> züchterischen Gründen. Sie sind zu<br />
begründen.<br />
(2) Hunde, die in einem <strong>der</strong> unter §67 aufgeführten<br />
Fächer versagen o<strong>der</strong> anläßlich dieser <strong>Prüfung</strong><br />
Schuß- o<strong>der</strong> Wildscheue gezeigt haben, dürfen<br />
nicht weitergeprüft werden.<br />
(3) Bei je<strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong> muß ein geprüfter,<br />
jag<strong>der</strong>fahrener Hund zur Verfügung stehen, <strong>der</strong> ggf.<br />
zur Nachsuche einzusetzen ist.<br />
(4) Grundsätzlich wird für jeden Hund nur eine<br />
Ente eingesetzt. Die Verwendung einer weiteren<br />
Ente ist nur zulässig, wenn er an <strong>der</strong> zuerst<br />
ausgesetzten nicht geprüft werden konnte.<br />
(5) Hunde, die einmal eine <strong>Prüfung</strong> des Faches<br />
„Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“<br />
bestanden haben, dürfen kein weiteres mal in<br />
diesem Fach geprüft werden. Dies gilt nicht für eine<br />
weitere <strong>Prüfung</strong> im Rahmen einer Zuchtauslese-<br />
o<strong>der</strong> internationalen <strong>Prüfung</strong>.<br />
(6) Bei Nichtbestehen ist eine einmalige<br />
Nachprüfung möglich. In diesem Fall muß stets die<br />
gesamte Wasserarbeit geprüft werden.<br />
(7) Das bei <strong>der</strong> ersten bestandenen <strong>Prüfung</strong> erzielte<br />
Prädikat ist in die Zensurentabelle aller später<br />
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