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dsgvo_vereine_gsh_2018

Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018

Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018

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„Personenbezogenen Daten haben einen Eigentümer und dieser Eigentümer hat<br />

entsprechend der DSGVO Rechte auf sein Eigentum!“<br />

DSGVO, Datenschutz-Anpassungsgesetz, Datenschutz-Deregulierungsgesetz, Materien-<br />

Datenschutz- Anpassungsgesetz, Verordnung der Datenschutzbehörde über die<br />

Ausnahme von der Datenschutz- Folgeabschätzung<br />

Grundsätzlich, der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich sowohl auf digitale<br />

als auch auf analoge (schriftliche) Daten. Die Rechte des Datenbesitzers beziehen sich<br />

immer auf alle Fälle der Datenverarbeitung. Die Pflichten des Verantwortlichen<br />

(derjenige der mit den Daten als Erster arbeitet) gelten ebenfalls für alle Bereiche der<br />

Datenverarbeitung.<br />

Unternehmen und Vereine verarbeiten personenbezogenen Daten auf<br />

unterschiedlicher Art zu unterschiedlichen Zwecken. Die Fragenstellungen in dieser<br />

Konzeption sind daher allgemeiner Natur gehalten. Eine individuelle Abstimmung über<br />

Pflichten durch die DSGVO ist daher auf alle Fälle zu empfehlen.<br />

Datenschutzverletzungen können verfolgt werden:<br />

<br />

Nach einer Kontrolle der Datenschutzbehörde, die Behörde arbeitet aktiv und<br />

kann Kontrollen vor Ort als auch mittels Fragebogen und Aufforderung der<br />

Übermittlung der Unterlagen (Verarbeitungsverzeichnis usw.) durchführen;<br />

<br />

Durch eine Anzeige bei der DSB. Dies kann durchaus durch Kunden oder<br />

Mitarbeiter erfolgen. Wie bei anderen Rechtsgrundlagen kann auch hier ein<br />

„Neideffekt“ oder „Verärgerung“ ausschlaggebend sein.<br />

<br />

Durch eine Selbstanzeige nach einem Datenschutz-Verstoß bei der<br />

Datenschutzbehörde. Hierfür gibt es klare Regelungen in der DSGVO.<br />

<br />

Durch mediale Berichterstattung (Bsp. Blogger berichtet über unsachgemäße<br />

Datenvernichtung, vor allem bei Papierform)<br />

DSGVO, Fragestellung für Vereine, Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, <strong>2018</strong>, Seite [2]

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