07.08.2018 Aufrufe

dsgvo_vereine_gsh_2018

Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018

Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018

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EDV-Wartung und der Aktenvernichtung.<br />

„Profiling“ (Art. 4 Nr. 4 DSGVO) jede Art der automatisierten Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten<br />

verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche<br />

Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung,<br />

wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit,<br />

Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren<br />

oder vorherzusagen;<br />

Insgesamt enthält der Art. 4 der DSGVO 26 Begriffsbestimmungen.<br />

Rechtsgrundlage der Verarbeitung<br />

Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen<br />

insbesondere Art. 6 1) b) und<br />

f) DSGVO in Betracht.<br />

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern<br />

und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung<br />

und sie ergänzende Regelungen (z.B. eine Vereinsordnung) vorgegeben wird. Eine<br />

Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten<br />

genutzt werden können.<br />

Erhebt ein Verein personenbezogene Daten von einer betroffenen Person (z. B.<br />

Vereinsmitglied, Teilnehmer an einem Wettbewerb, usw.), so sind die Zwecke, für<br />

welche die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen (Art. 5<br />

1). b) DSGVO).<br />

Die Vereinsatzung darf in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht<br />

einfach durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Erfordert der neue Vereinszweck<br />

eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten, darf die Satzung nur<br />

insoweit geändert werden, wie der neue<br />

DSGVO, Fragestellung für Vereine, Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, <strong>2018</strong>, Seite [31]

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