dsgvo_vereine_gsh_2018
Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018
Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018
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EDV-Wartung und der Aktenvernichtung.<br />
„Profiling“ (Art. 4 Nr. 4 DSGVO) jede Art der automatisierten Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten<br />
verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche<br />
Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung,<br />
wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit,<br />
Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren<br />
oder vorherzusagen;<br />
Insgesamt enthält der Art. 4 der DSGVO 26 Begriffsbestimmungen.<br />
Rechtsgrundlage der Verarbeitung<br />
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen<br />
insbesondere Art. 6 1) b) und<br />
f) DSGVO in Betracht.<br />
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern<br />
und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereinssatzung<br />
und sie ergänzende Regelungen (z.B. eine Vereinsordnung) vorgegeben wird. Eine<br />
Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten<br />
genutzt werden können.<br />
Erhebt ein Verein personenbezogene Daten von einer betroffenen Person (z. B.<br />
Vereinsmitglied, Teilnehmer an einem Wettbewerb, usw.), so sind die Zwecke, für<br />
welche die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen (Art. 5<br />
1). b) DSGVO).<br />
Die Vereinsatzung darf in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht<br />
einfach durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Erfordert der neue Vereinszweck<br />
eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten, darf die Satzung nur<br />
insoweit geändert werden, wie der neue<br />
DSGVO, Fragestellung für Vereine, Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, <strong>2018</strong>, Seite [31]