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dsgvo_vereine_gsh_2018

Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018

Die DSGVO und die Vereine, eine Arbeitshilfe rund um die DSGVO und weiteren relevanten österreichischen Gesetze und deren Auswirkungen auf Vereine und ihre Strukturen; das Arbeitsheft wird laufend um weitere Aspekte erweitert und ergänzt; (C) Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2018

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Notizen:<br />

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Schritt 13: Datenschutzfolgeabschätzung<br />

Wenn aus Sicht der betroffenen Personen voraussichtlich ein hohes Risiko besteht, ist<br />

eine Datenschutz- Folgenabschätzung durchzuführen. Für bestimmte<br />

Verarbeitungstätigkeiten wird die Aufsichtsbehörde eine Liste führen, für die in jedem<br />

Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig sein wird. Daneben kann es auch<br />

eine Liste mit Ausnahmen geben.<br />

Im Entwurf der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der<br />

Datenschutz- Folgeabschätzung (DSFA-AV) wird die Mitgliederverwaltung als<br />

Ausnahme definiert:<br />

„DSFA-A03 Mitgliederverwaltung, Zweck der Datenverarbeitung:<br />

Führung von Mitgliederverzeichnissen, Evidenz der Mitglieds- und Förderungsbeiträge,<br />

Verkehr mit Mitgliedern oder Förderern von Körperschaften des öffentlichen und<br />

privaten Rechts, insbesondere Vereinen, und Personengemeinschaften sowie<br />

Betreuung von Mitgliedern und Förderern.“<br />

Bei anderen Zwecken der Verarbeitungen personenbezogener Daten durch den Verein<br />

kann eine Datenschutzfolgeabschätzung erforderlich sein. Dafür sind folgende Schritte<br />

nötig:<br />

Prüfung, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung einer<br />

verpflichtenden Datenschutz- Folgenabschätzung vorliegen (nicht abschließender<br />

Katalog des Art. 35 Abs. 3)<br />

<br />

Wird bei der beabsichtigten Verarbeitungstätigkeit neue Technologie<br />

verwendet oder besteht aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke<br />

der Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten<br />

der betroffenen natürlichen Personen?<br />

DSGVO, Fragestellung für Vereine, Georg Herrmann, zertifizierter Datenschutzbeauftragter, <strong>2018</strong>, Seite [21]

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