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VNW-Magazin - Ausgabe 3/2018

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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16<br />

Serie: Digitalisierung<br />

Datenschutz-Grundverordnung<br />

WAS IST MIT FOTOS UND VIDEOS?<br />

VON<br />

JOACHIM SEIDEL<br />

Fachanwalt für Urheber-<br />

und Medienrecht,<br />

SRK Rechtsanwälte<br />

und Notare,<br />

Hannover<br />

Seit dem 25. Mai <strong>2018</strong> stellt sich die Frage, wie weit<br />

sich die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung<br />

(DSGVO) auf die Veröffentlichungen von Personenfotos<br />

bzw. Videos, die von Unternehmen zur Öffentlichkeitsarbeit<br />

genutzt werden, auswirken. Dabei ist zwischen<br />

der Veröffentlichung von Fotos mit Einwilligung der abgelichteten<br />

Person (z.B. Model oder Mitarbeiter) und<br />

der Veröffentlichung von Personen bei Veranstaltungen,<br />

bei denen eine Einwilligung aus praktischen Gründen<br />

nicht eingeholt werden kann, zu unterscheiden.<br />

Ein Überblick:<br />

1Nach der bis zum 24. Mai <strong>2018</strong> gültigen Rechtslage ging das<br />

Kunsturhebergesetz (KUG, von 1907) als Spezialregelung<br />

dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelmäßig vor. Die<br />

Rechtsprechung hat daher bisher die milderen Regelungen des<br />

KUG für Fragen zum „Recht an Bildern“ sowie an die Anforderungen<br />

zur Einwilligung und der Ausnahmeregelungen angewendet.<br />

Eine solche Ausnahmeregelung sieht die DSGVO allerdings<br />

nicht vor. Art. 85 DSGVO enthält vielmehr eine Eröffnungsklausel,<br />

wonach die Mitgliedstaaten für die Datenverarbeitung zu<br />

künstlerischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von der<br />

DSGVO durch ein einfaches Gesetz regeln können. Ein solches<br />

Gesetz wurde bisher noch nicht erlassen und wird wohl auch<br />

nicht in dem KUG gesehen werden können. Allerdings ist dies<br />

nicht abschließend geklärt, sodass derzeit auch die Auffassung<br />

vertreten wird, dass das KUG mit all seinen Spezialregelungen die<br />

Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO nutzt und daher auch der<br />

DSGVO vorgeht. Da dies jedoch nicht sicher ist, sollte davon ausgegangen<br />

werden, dass die Veröffentlichung von Personenfotos<br />

und -videos ab Inkrafttreten der DSGVO allein nach datenschutzrechtlichen<br />

Regeln zu beurteilen ist.<br />

2Nach anfänglichen Unstimmigkeiten herrscht nun Einigkeit<br />

darüber, dass bei der Veröffentlichung von Personenfotos<br />

oder -videos personenbezogene Daten erhoben und veröffentlicht<br />

werden. Es bedarf daher grundsätzlich einer Einwilligung<br />

gem. Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 DSGVO. Dementsprechend muss<br />

die einwilligende Person wie bisher auch schon über Zweck und<br />

Umfang aufgeklärt sein, um die Einwilligung überhaupt bezogen<br />

auf die Verarbeitung abgeben zu können. Neu ist, dass die betroffene<br />

Person nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht haben muss,<br />

ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angaben von Gründen zu<br />

widerrufen. Damit ist die Einwilligung, die früher nur unter engen<br />

Voraussetzungen widerrufen werden konnte, nun keine dauerhaft<br />

verlässliche Verarbeitungsgrundlage mehr. Je nach Anwendungsfall<br />

und Möglichkeit ist es daher zu empfehlen, statt eine<br />

Einwilligung einzuholen, mit der fotografierten Person einen Vertrag<br />

abzuschließen, der die Bildnutzung als Vertragsbestandteil<br />

langfristig mit abdeckt. Dies ist aber sicherlich nur im Einzelfall<br />

möglich und nötig.<br />

3<br />

In der Öffentlichkeitsarbeit ist es nicht immer möglich, die<br />

Einwilligung von Personen einzuholen. Insbesondere wenn<br />

größere Menschenmengen fotografiert werden. Es stellt sich<br />

daher die Frage, ob solche Ausnahmen nach der DSGVO gerechtfertigt<br />

werden können und ob eine Informationspflicht gegenüber<br />

den Abgebildeten besteht. Die Rechtslage nach der DSGVO<br />

in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von<br />

Menschen oder von Menschen als Beiwerk ist nach einhelliger<br />

Meinung überwiegend unsicher. Wenn das KUG im Rahmen der<br />

Öffnungsklausel gelten sollte, würde alles beim Alten bleiben. Der<br />

hamburgische Beauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit<br />

hält das KUG zwar nicht für anwendbar. Er ist aber der Auffassung,<br />

dass als Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung<br />

ohne Einholung einer Einwilligung Art. 6 Abs. 1f DSGVO herangezogen<br />

werden kann. Dieser Paragraf enthält eine Interessenabwägung,<br />

die nach der Veröffentlichung ohne Einwilligung vorzunehmen<br />

ist. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

kann bei der Argumentation auf die bisherige Rechtsprechung zu<br />

der Interessenabwägung nach dem KUG zurückgegriffen werden.<br />

Insoweit bedarf es dann auch nicht einer Informationspflicht gegenüber<br />

den Abgebildeten. Dies ergibt sich auch nach Auffassung<br />

des Datenschutzbeauftragten aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO,<br />

hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5b DSGVO.<br />

4<br />

Wie gesagt ist die Rechtslage derzeit sehr unübersichtlich<br />

und unsicher. Die DSGVO sieht aber Rechtfertigungsgründe<br />

vor, nach denen die Veröffentlichung auch ohne vorherige<br />

Einwilligung erfolgen kann. Dies hilft uns in der täglichen Arbeit<br />

bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen eine Vielzahl von<br />

Personen abgebildet sind, zunächst weiter. h

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