VNW-Magazin - Ausgabe 3/2018
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
16<br />
Serie: Digitalisierung<br />
Datenschutz-Grundverordnung<br />
WAS IST MIT FOTOS UND VIDEOS?<br />
VON<br />
JOACHIM SEIDEL<br />
Fachanwalt für Urheber-<br />
und Medienrecht,<br />
SRK Rechtsanwälte<br />
und Notare,<br />
Hannover<br />
Seit dem 25. Mai <strong>2018</strong> stellt sich die Frage, wie weit<br />
sich die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung<br />
(DSGVO) auf die Veröffentlichungen von Personenfotos<br />
bzw. Videos, die von Unternehmen zur Öffentlichkeitsarbeit<br />
genutzt werden, auswirken. Dabei ist zwischen<br />
der Veröffentlichung von Fotos mit Einwilligung der abgelichteten<br />
Person (z.B. Model oder Mitarbeiter) und<br />
der Veröffentlichung von Personen bei Veranstaltungen,<br />
bei denen eine Einwilligung aus praktischen Gründen<br />
nicht eingeholt werden kann, zu unterscheiden.<br />
Ein Überblick:<br />
1Nach der bis zum 24. Mai <strong>2018</strong> gültigen Rechtslage ging das<br />
Kunsturhebergesetz (KUG, von 1907) als Spezialregelung<br />
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelmäßig vor. Die<br />
Rechtsprechung hat daher bisher die milderen Regelungen des<br />
KUG für Fragen zum „Recht an Bildern“ sowie an die Anforderungen<br />
zur Einwilligung und der Ausnahmeregelungen angewendet.<br />
Eine solche Ausnahmeregelung sieht die DSGVO allerdings<br />
nicht vor. Art. 85 DSGVO enthält vielmehr eine Eröffnungsklausel,<br />
wonach die Mitgliedstaaten für die Datenverarbeitung zu<br />
künstlerischen Zwecken Abweichungen oder Ausnahmen von der<br />
DSGVO durch ein einfaches Gesetz regeln können. Ein solches<br />
Gesetz wurde bisher noch nicht erlassen und wird wohl auch<br />
nicht in dem KUG gesehen werden können. Allerdings ist dies<br />
nicht abschließend geklärt, sodass derzeit auch die Auffassung<br />
vertreten wird, dass das KUG mit all seinen Spezialregelungen die<br />
Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO nutzt und daher auch der<br />
DSGVO vorgeht. Da dies jedoch nicht sicher ist, sollte davon ausgegangen<br />
werden, dass die Veröffentlichung von Personenfotos<br />
und -videos ab Inkrafttreten der DSGVO allein nach datenschutzrechtlichen<br />
Regeln zu beurteilen ist.<br />
2Nach anfänglichen Unstimmigkeiten herrscht nun Einigkeit<br />
darüber, dass bei der Veröffentlichung von Personenfotos<br />
oder -videos personenbezogene Daten erhoben und veröffentlicht<br />
werden. Es bedarf daher grundsätzlich einer Einwilligung<br />
gem. Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 DSGVO. Dementsprechend muss<br />
die einwilligende Person wie bisher auch schon über Zweck und<br />
Umfang aufgeklärt sein, um die Einwilligung überhaupt bezogen<br />
auf die Verarbeitung abgeben zu können. Neu ist, dass die betroffene<br />
Person nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht haben muss,<br />
ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angaben von Gründen zu<br />
widerrufen. Damit ist die Einwilligung, die früher nur unter engen<br />
Voraussetzungen widerrufen werden konnte, nun keine dauerhaft<br />
verlässliche Verarbeitungsgrundlage mehr. Je nach Anwendungsfall<br />
und Möglichkeit ist es daher zu empfehlen, statt eine<br />
Einwilligung einzuholen, mit der fotografierten Person einen Vertrag<br />
abzuschließen, der die Bildnutzung als Vertragsbestandteil<br />
langfristig mit abdeckt. Dies ist aber sicherlich nur im Einzelfall<br />
möglich und nötig.<br />
3<br />
In der Öffentlichkeitsarbeit ist es nicht immer möglich, die<br />
Einwilligung von Personen einzuholen. Insbesondere wenn<br />
größere Menschenmengen fotografiert werden. Es stellt sich<br />
daher die Frage, ob solche Ausnahmen nach der DSGVO gerechtfertigt<br />
werden können und ob eine Informationspflicht gegenüber<br />
den Abgebildeten besteht. Die Rechtslage nach der DSGVO<br />
in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von<br />
Menschen oder von Menschen als Beiwerk ist nach einhelliger<br />
Meinung überwiegend unsicher. Wenn das KUG im Rahmen der<br />
Öffnungsklausel gelten sollte, würde alles beim Alten bleiben. Der<br />
hamburgische Beauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit<br />
hält das KUG zwar nicht für anwendbar. Er ist aber der Auffassung,<br />
dass als Rechtfertigungsgrund für die Veröffentlichung<br />
ohne Einholung einer Einwilligung Art. 6 Abs. 1f DSGVO herangezogen<br />
werden kann. Dieser Paragraf enthält eine Interessenabwägung,<br />
die nach der Veröffentlichung ohne Einwilligung vorzunehmen<br />
ist. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
kann bei der Argumentation auf die bisherige Rechtsprechung zu<br />
der Interessenabwägung nach dem KUG zurückgegriffen werden.<br />
Insoweit bedarf es dann auch nicht einer Informationspflicht gegenüber<br />
den Abgebildeten. Dies ergibt sich auch nach Auffassung<br />
des Datenschutzbeauftragten aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO,<br />
hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5b DSGVO.<br />
4<br />
Wie gesagt ist die Rechtslage derzeit sehr unübersichtlich<br />
und unsicher. Die DSGVO sieht aber Rechtfertigungsgründe<br />
vor, nach denen die Veröffentlichung auch ohne vorherige<br />
Einwilligung erfolgen kann. Dies hilft uns in der täglichen Arbeit<br />
bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen eine Vielzahl von<br />
Personen abgebildet sind, zunächst weiter. h