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RAL1015 taxi news Heft 07-2018

Die freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe

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echt & steuern<br />

Machst Du guckst Du Röhre<br />

Wir wissen es schon lange:<br />

In dieser Stadt passieren<br />

merkwürdige Dinge. Sie<br />

werden es mitbekommen<br />

haben. Seit 2015 gilt § 7<br />

Abs. 2 Taxentarifverordnung, der besagt,<br />

dass Berliner Taxen mit Kreditkartelesegeräten<br />

ausgestattet werden müssen. Für<br />

jede Transaktion darf dafür ein Zuschlag<br />

in Höhe von 1,50 € zzgl. zum Fahrpreis erhoben<br />

werden. So weit so gut. Ein Berliner<br />

Taxiunternehmer hatte hiergegen geklagt<br />

und ist leider in zwei Instanzen unterlegen.<br />

Das OVG urteilte schließlich, dass der<br />

Zuschlag von 1,50 € verhältnismäßig sei<br />

und die Verpflichtung des Unternehmers<br />

zur Vorhaltung von Kreditkartenlesegeräten<br />

– ich formuliere es mal unjuristisch – damit<br />

o.k. sei (OVG Berlin Brandenburg Az 1 S<br />

76/15).<br />

Ich bedaure noch heute, dass sich die<br />

Verwaltungsgerichte nicht mit der Tatsache<br />

der Erforderlichkeit befasst haben und auf<br />

die Argumente des damaligen Klägers,<br />

dass es weltweit kein anderes Gebiet gäbe,<br />

in dem eine gesetzliche Verpflichtung zur<br />

Annahme von Kreditkarten existiert, nicht<br />

eingegangen sind.<br />

Zwischenwette: Nennen Sie mir ein anderes<br />

Land auf dieser Erde, in dem es eine<br />

solche gesetzliche Verpflichtung gibt, und<br />

ich spendiere Ihnen ein Dosenbier Ihrer<br />

Wahl.<br />

Das Gericht war seinerzeit der Ansicht,<br />

dass der Verordnungsgeber in seiner<br />

Fachkompetenz nun einmal allein ohne<br />

gerichtliche Überprüfung festlegen könne,<br />

was erforderlich sei. Und der Verordnungsgeber<br />

war nun einmal der Auffassung, dass<br />

der internationale Tourist, der sich so gern<br />

in unserer Stadt tummelt, eben erwartet,<br />

mit der Kreditkarte ein Taxi zahlen zu können.<br />

Das gewiefte Argument des Klägers,<br />

der zeitgleich am Flughafen Schönefeld<br />

landende internationale Tourist würde mit<br />

seiner Karte keinen Meter weit kommen,<br />

da es in Brandenburg nun einmal diese<br />

Verpflichtung nicht gibt, wurde ebenfalls<br />

durch Verordnungsgeber und Gerichte<br />

übergangen.<br />

Sie werden sich erinnern, dass dann Mitte<br />

Januar <strong>2018</strong> ein Aufschrei durch die Stadt<br />

raunte, als zum 13.01.<strong>2018</strong> der § 270 a<br />

BGB eingeführt wurde, welcher sinngemäß<br />

besagt, dass es ungesetzlich ist, einen Verbraucher<br />

für die Annahme von bargeldloser<br />

Zahlung extra zur Kasse zu bitten. Die Presse<br />

griff dieses Dilemma auf und konfrontierte<br />

hiermit den zuständigen Senat. Von<br />

dort wurde vollmundig geantwortet, dass<br />

die Vorschrift des bürgerlichen Gesetzgebers<br />

auf die Wirksamkeit der Taxentarifverordnung<br />

keinen Einfluss habe.<br />

Hierfür gab es dann wohl – patsch patsch<br />

aua – Haue von der Bundesregierung,<br />

anders wird man es nicht nachvollziehen<br />

Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB)<br />

§ 270a Vereinbarungen über Entgelte<br />

für die Nutzung bargeldloser<br />

Zahlungsmittel<br />

Eine Vereinbarung, durch die der<br />

Schuldner verpflichtet wird, ein<br />

Entgelt für die Nutzung einer SEPA-<br />

Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift,<br />

einer SEPA-Überweisung<br />

oder einer Zahlungskarte zu entrichten,<br />

ist unwirksam. Satz 1 gilt für<br />

die Nutzung von Zahlungskarten nur<br />

bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern,<br />

wenn auf diese Kapitel II<br />

der Verordnung (EU) 2015/751 des<br />

Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte<br />

für kartengebundene<br />

Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom<br />

19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.<br />

können, dass die Senatsverwaltung in<br />

einem Entwurf für eine 9. Verordnung über<br />

Beförderungsentgelte im Taxenverkehr<br />

nunmehr die ersatzlose Streichung des<br />

Zuschlages vorschlägt.<br />

Anders als in vorherigen Entwürfen hält<br />

es der Verordnungsgeber dieses Mal nicht<br />

mehr für notwendig, seinen Änderungsvorschlag<br />

zu begründen. Das wiederum ist<br />

Tel. 030 / 22 49 41 86<br />

Adresse Dorotheastraße 4 | 10318 Berlin - Karlshorst<br />

E-Mail info@fvo-finanz.de<br />

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