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Hermannsburger Journal 5 2018 OKTOBER

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IHR GUTES RECHT<br />

Anzeige<br />

SOCIAL MEDIA als<br />

von Rechtsanwalt<br />

Kündigungsgrund<br />

und Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht<br />

Christian Schumann<br />

In unserer Zeit werden soziale<br />

Medien so intensiv genutzt<br />

wie noch nie. Es häufen sich<br />

daher die Fälle, in denen sich<br />

Arbeitgeber durch die Kommunikation<br />

ihrer Arbeitnehmer in sozialen<br />

Medien in ihren Interessen beeinträchtigt<br />

fühlen. Hierbei stellt sich dann die Frage,<br />

ob und unter welchen Voraussetzungen<br />

eine Kündigung gerechtfertigt ist. In der<br />

Vergangenheit waren die Hauptanwendungsfälle<br />

der sogenannten „Facebook-<br />

Kündigungen“ Beleidigungen etc. Aktuell<br />

rücken extreme politische Äußerungen<br />

von Arbeitnehmern in den Mittelpunkt.<br />

Grundsätzlich ist es zunächst einmal so,<br />

dass die Nutzung sozialer Medien reine<br />

Privatsache ist und Äußerungen im Zweifel<br />

zunächst vom Grundrecht der Freiheit<br />

der Meinungsäußerung gedeckt sind.<br />

Weiterhin gilt dann auch kündigungsrechtlich,<br />

dass außergerichtliches Verhalten<br />

zunächst einmal irrelevant ist.<br />

Jedoch kann ein Facebook-Nutzer in<br />

seinem Profil angeben, bei welchem<br />

Arbeitgeber er tätig ist; solcherlei Angaben<br />

sind freiwillig. Auch können auf Fotos<br />

Arbeitskleidung oder Name des Arbeitgebers<br />

ersichtlich sein, womit ein<br />

dienstlicher Bezug hergestellt<br />

werden kann. Liegt ein solcher<br />

dienstlicher Bezug vor, können<br />

extreme politische Äußerungen<br />

die fristlose Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.<br />

Eine relevante Frage ist in diesem Zusammenhang<br />

dann, wie der Arbeitgeber an die<br />

Einträge in den sozialen Medien gelangt<br />

ist. Bei öffentlichen Einträgen oder bei der<br />

Beschränkung „Freunde von Freunden“<br />

ist dies völlig unproblematisch. Lediglich<br />

wenn ein Post auf „Freunde“ beschränkt<br />

ist, könnte z.B. ein Beweisverwertungsverbot<br />

vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich<br />

unter falschem Namen in das Profil eingeschlichen<br />

hat.<br />

Relevanz können neben Facebook auch<br />

YouTube, Twitter, Instagram oder Snapchat<br />

haben.<br />

Jeder Arbeitnehmer sollte beachten, dass<br />

insbesondere Tweets besonders schnell<br />

weiterverbreitet werden. Diese besonders<br />

schnelle Form der Kommunikation birgt<br />

die Gefahr in sich, dass die Äußerungen<br />

wenig durchdacht sind.<br />

Im Falle einer Kündigung im Sachzusammenhang<br />

mit Äußerungen in sozialen<br />

Medien ist immer auch eine Gesamtabwägung<br />

der Umstände des Einzelfalles<br />

vorzunehmen. Relevant kann hierbei auch<br />

sein, mit welcher Motivation der Arbeitnehmer<br />

handelt und wie sich sein Verhalten<br />

nach dem Pflichtenverstoß darstellt.<br />

Fazit: Auch wenn außerdienstliches Verhalten<br />

kündigungsrechtlich grundsätzlich<br />

irrelevant ist, können beleidigende,<br />

strafbare oder nicht von der Meinungsfreiheit<br />

gedeckte politische Äußerungen<br />

von Arbeitnehmern in sozialen Medien<br />

einen Kündigungsgrund darstellen. Dies<br />

setzt immer voraus, dass ein Bezug zum<br />

Arbeitsverhältnis gegeben ist, wie es bei<br />

der Benennung des Arbeitgebers im Profil<br />

gegeben wäre. Überdies ist insbesondere<br />

auch die Motivation des Arbeitnehmers für<br />

die kündigungsrechtliche Bewertung relevant.<br />

Auch wenn private Äußerungen von<br />

Arbeitnehmern in sozialen Medien in aller<br />

Regel nicht für den Arbeitgeber bestimmt<br />

sind, kommt ein Beweisverwertungsverbot<br />

nur in Ausnahmefällen in Betracht.<br />

In allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen<br />

sind wir gern Ihr Ansprechpartner.<br />

RA Schumann<br />

Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft – Zweigstelle Hermannsburg<br />

• Ehe- und Familienrecht • Verbraucherinsolvenz<br />

• Arbeits- und Sozialrecht • Verkehrsrecht<br />

Müdener Straße 46a • 29345 Unterlüß<br />

Telefon 0 58 27 - 3 73 / 3 79 • Telefax 0 58 27 - 3 60<br />

ra.ralfklingenberg@t-online.de<br />

42 <strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 5-<strong>2018</strong><br />

Dr. Joachim Schwanitz<br />

Christian Schumann<br />

Dr. Joachim Schwanitz<br />

Rechtsanwalt<br />

– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />

Christian Schumann<br />

Rechtsanwalt & Mediator<br />

– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />

Mediator / Wirtschaftsmediator<br />

Großer Plan 7 • 29221 Celle<br />

Telefon 0 51 41 - 97 75 97 • Fax 0 51 41 - 97 75 99<br />

www.rae-drschwanitz.de • www.mediation-in-celle.de<br />

info@rae-drschwanitz.de<br />

Billingstraße 19 • 29320 Hermannsburg • Tel. 0 50 52 - 9 13 28 11 • Fax 9 13 28 13

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