Hermannsburger Journal 5 2018 OKTOBER
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IHR GUTES RECHT<br />
Anzeige<br />
SOCIAL MEDIA als<br />
von Rechtsanwalt<br />
Kündigungsgrund<br />
und Fachanwalt<br />
für Arbeitsrecht<br />
Christian Schumann<br />
In unserer Zeit werden soziale<br />
Medien so intensiv genutzt<br />
wie noch nie. Es häufen sich<br />
daher die Fälle, in denen sich<br />
Arbeitgeber durch die Kommunikation<br />
ihrer Arbeitnehmer in sozialen<br />
Medien in ihren Interessen beeinträchtigt<br />
fühlen. Hierbei stellt sich dann die Frage,<br />
ob und unter welchen Voraussetzungen<br />
eine Kündigung gerechtfertigt ist. In der<br />
Vergangenheit waren die Hauptanwendungsfälle<br />
der sogenannten „Facebook-<br />
Kündigungen“ Beleidigungen etc. Aktuell<br />
rücken extreme politische Äußerungen<br />
von Arbeitnehmern in den Mittelpunkt.<br />
Grundsätzlich ist es zunächst einmal so,<br />
dass die Nutzung sozialer Medien reine<br />
Privatsache ist und Äußerungen im Zweifel<br />
zunächst vom Grundrecht der Freiheit<br />
der Meinungsäußerung gedeckt sind.<br />
Weiterhin gilt dann auch kündigungsrechtlich,<br />
dass außergerichtliches Verhalten<br />
zunächst einmal irrelevant ist.<br />
Jedoch kann ein Facebook-Nutzer in<br />
seinem Profil angeben, bei welchem<br />
Arbeitgeber er tätig ist; solcherlei Angaben<br />
sind freiwillig. Auch können auf Fotos<br />
Arbeitskleidung oder Name des Arbeitgebers<br />
ersichtlich sein, womit ein<br />
dienstlicher Bezug hergestellt<br />
werden kann. Liegt ein solcher<br />
dienstlicher Bezug vor, können<br />
extreme politische Äußerungen<br />
die fristlose Kündigung des<br />
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.<br />
Eine relevante Frage ist in diesem Zusammenhang<br />
dann, wie der Arbeitgeber an die<br />
Einträge in den sozialen Medien gelangt<br />
ist. Bei öffentlichen Einträgen oder bei der<br />
Beschränkung „Freunde von Freunden“<br />
ist dies völlig unproblematisch. Lediglich<br />
wenn ein Post auf „Freunde“ beschränkt<br />
ist, könnte z.B. ein Beweisverwertungsverbot<br />
vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich<br />
unter falschem Namen in das Profil eingeschlichen<br />
hat.<br />
Relevanz können neben Facebook auch<br />
YouTube, Twitter, Instagram oder Snapchat<br />
haben.<br />
Jeder Arbeitnehmer sollte beachten, dass<br />
insbesondere Tweets besonders schnell<br />
weiterverbreitet werden. Diese besonders<br />
schnelle Form der Kommunikation birgt<br />
die Gefahr in sich, dass die Äußerungen<br />
wenig durchdacht sind.<br />
Im Falle einer Kündigung im Sachzusammenhang<br />
mit Äußerungen in sozialen<br />
Medien ist immer auch eine Gesamtabwägung<br />
der Umstände des Einzelfalles<br />
vorzunehmen. Relevant kann hierbei auch<br />
sein, mit welcher Motivation der Arbeitnehmer<br />
handelt und wie sich sein Verhalten<br />
nach dem Pflichtenverstoß darstellt.<br />
Fazit: Auch wenn außerdienstliches Verhalten<br />
kündigungsrechtlich grundsätzlich<br />
irrelevant ist, können beleidigende,<br />
strafbare oder nicht von der Meinungsfreiheit<br />
gedeckte politische Äußerungen<br />
von Arbeitnehmern in sozialen Medien<br />
einen Kündigungsgrund darstellen. Dies<br />
setzt immer voraus, dass ein Bezug zum<br />
Arbeitsverhältnis gegeben ist, wie es bei<br />
der Benennung des Arbeitgebers im Profil<br />
gegeben wäre. Überdies ist insbesondere<br />
auch die Motivation des Arbeitnehmers für<br />
die kündigungsrechtliche Bewertung relevant.<br />
Auch wenn private Äußerungen von<br />
Arbeitnehmern in sozialen Medien in aller<br />
Regel nicht für den Arbeitgeber bestimmt<br />
sind, kommt ein Beweisverwertungsverbot<br />
nur in Ausnahmefällen in Betracht.<br />
In allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen<br />
sind wir gern Ihr Ansprechpartner.<br />
RA Schumann<br />
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft – Zweigstelle Hermannsburg<br />
• Ehe- und Familienrecht • Verbraucherinsolvenz<br />
• Arbeits- und Sozialrecht • Verkehrsrecht<br />
Müdener Straße 46a • 29345 Unterlüß<br />
Telefon 0 58 27 - 3 73 / 3 79 • Telefax 0 58 27 - 3 60<br />
ra.ralfklingenberg@t-online.de<br />
42 <strong>Hermannsburger</strong> <strong>Journal</strong> 5-<strong>2018</strong><br />
Dr. Joachim Schwanitz<br />
Christian Schumann<br />
Dr. Joachim Schwanitz<br />
Rechtsanwalt<br />
– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />
Christian Schumann<br />
Rechtsanwalt & Mediator<br />
– auch Fachanwalt für Arbeitsrecht –<br />
Mediator / Wirtschaftsmediator<br />
Großer Plan 7 • 29221 Celle<br />
Telefon 0 51 41 - 97 75 97 • Fax 0 51 41 - 97 75 99<br />
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