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Schmidt Paschen

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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />

Wann entsteht ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO?<br />

‣ Sobald der Verwalter nach Widerruf der Einzugsermächtigung Forderungen<br />

einzieht<br />

oder<br />

‣ Sobald der Verwalter Forderungen nicht auf ein separates Treuhandkonto<br />

einzieht<br />

Achtung!<br />

• wenn das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO anordnet, dass nur der vorläufige<br />

(schwache) Verwalter zur Sicherheit abgetretene Forderungen einziehen darf,<br />

entsteht kein Ersatzabsonderungsrecht<br />

• in diesem Fall gelten die §§ 170,171 InsO<br />

• Verwalter erhält für Einzug Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9 %

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