Schmidt Paschen
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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />
Wann entsteht ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO?<br />
‣ Sobald der Verwalter nach Widerruf der Einzugsermächtigung Forderungen<br />
einzieht<br />
oder<br />
‣ Sobald der Verwalter Forderungen nicht auf ein separates Treuhandkonto<br />
einzieht<br />
Achtung!<br />
• wenn das Gericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO anordnet, dass nur der vorläufige<br />
(schwache) Verwalter zur Sicherheit abgetretene Forderungen einziehen darf,<br />
entsteht kein Ersatzabsonderungsrecht<br />
• in diesem Fall gelten die §§ 170,171 InsO<br />
• Verwalter erhält für Einzug Feststellungs- und Verwertungspauschale von 9 %