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Schmidt Paschen

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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />

Gegenleistung muss noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sein –<br />

die Beweislast hierfür liegt beim Gläubiger<br />

Sekundäre Darlegungslast liegt beim Verwalter<br />

‣ Dieser muss vortragen, wie gezahlt wurde – bar oder Überweisung<br />

‣ wohin überwiesen wurde (auf welche Konten)<br />

‣ ob die Konten debitorisch oder kreditorisch geführt wurden<br />

‣ Kontostände bis zur Geltendmachung der Ersatzab- und<br />

Ersatzaussonderungsansprüche<br />

‣ Grenze: Zumutbarkeit<br />

‣ dann Einsichtsrecht des Gläubigers: § 167 Abs. 2 InsO

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