Schmidt Paschen
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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />
Gegenleistung muss noch unterscheidbar in der Masse vorhanden sein –<br />
die Beweislast hierfür liegt beim Gläubiger<br />
Sekundäre Darlegungslast liegt beim Verwalter<br />
‣ Dieser muss vortragen, wie gezahlt wurde – bar oder Überweisung<br />
‣ wohin überwiesen wurde (auf welche Konten)<br />
‣ ob die Konten debitorisch oder kreditorisch geführt wurden<br />
‣ Kontostände bis zur Geltendmachung der Ersatzab- und<br />
Ersatzaussonderungsansprüche<br />
‣ Grenze: Zumutbarkeit<br />
‣ dann Einsichtsrecht des Gläubigers: § 167 Abs. 2 InsO