Schmidt Paschen
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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />
Der Ersatzab- und Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO hat<br />
folgende Voraussetzungen:<br />
‣ Unberechtigte Veräußerung/Verfügung durch den Schuldner vor Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens<br />
oder<br />
‣ Unberechtigte Veräußerung/Verfügung durch den Insolvenzverwalter nach<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
‣ Gegenleistung muss noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse<br />
vorhanden sein<br />
oder<br />
‣ Gegenleistung muss noch ausstehen