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Schmidt Paschen

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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />

Der Ersatzab- und Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO hat<br />

folgende Voraussetzungen:<br />

‣ Unberechtigte Veräußerung/Verfügung durch den Schuldner vor Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens<br />

oder<br />

‣ Unberechtigte Veräußerung/Verfügung durch den Insolvenzverwalter nach<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

‣ Gegenleistung muss noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse<br />

vorhanden sein<br />

oder<br />

‣ Gegenleistung muss noch ausstehen

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