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Hochgefühle 01 2020

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Seite 24<br />

HOCHGEFÜHLE – DAS MAGAZIN DES KLAGENFURTER ALPENVEREINS<br />

Wegebenützung andererseits. Beide Frequenzen<br />

können durch gezielte Beobachtungen über einen<br />

längeren Zeitraum „gemessen“ werden, z. B. mittels<br />

„R.A.G.N.A.R. – Risiko-Analyse Gravitativer<br />

Naturgefahren im Alpinen Raum“. Ausgehend von<br />

der Erkenntnis, dass Steinschlagunfälle nie gänzlich<br />

ausgeschlossen werden können, behilft man sich –<br />

wie bei öffentlichen Straßen und Eisenbahnen – mit<br />

Unfall-Wahrscheinlichkeiten: Sind diese geringer als<br />

1:100.000 bei „roten“ bzw. 1:10.000 bei „schwarzen“<br />

Wegen, werden keine speziellen Schutzmaßnahmen<br />

gegen Steinschlag zu treffen sein.<br />

Problem: Themen- und Pilgerwege<br />

Von der Tourismuswirtschaft ins Leben gerufene Weitwander-<br />

oder Themenwege – oder auch Pilgerwege<br />

- werden häufig über längere Wegabschnitte oder<br />

gänzlich auf bereits bestehende, beschilderte und<br />

markierte Wanderwege „gelegt“, deren Halter meist<br />

alpine Vereine sind. Die Wegbeschreibung ist oft nicht<br />

mit den Wegehaltern akkordiert und entspricht daher<br />

nicht den Schwierigkeiten solcher Wege: Meist wird<br />

die Begehung leichter geschildert, als sie tatsächlich<br />

ist. Die „Vermarktung“ solcher Wege führt zu einer<br />

erhöhten Besucherfrequenz, woraus sich die Frage<br />

einer erhöhten Wegehaftung ergeben kann: Wie oben<br />

ausgeführt, ist die Erwartungshaltung der Wegebenützer<br />

über den Zustand des Weges maßgebend für<br />

die Haftung. Man wird hier spezielle Vereinbarungen<br />

zu treffen haben, um z. B. Fragen über die zusätzliche<br />

Unwetter richten enorme Schäden durch Baumstürze und Verklausungen an,<br />

für Wegebetreuer ist die Klimaänderung eine große Herausforderung<br />

Halterhaftung und/<br />

oder eine Kostenbeteiligung<br />

solcher<br />

meist kommerziell<br />

orientierter „Anbieter“<br />

zu klären.<br />

Jedermann kann den<br />

Wald zu Erholungszwecken<br />

betreten<br />

und sich dort aufhalten<br />

(§ 33 Abs.<br />

1 ForstG). Wer sich<br />

aber abseits von öffentlichen<br />

Straßen<br />

und Wegen aufhält,<br />

hat selbst auf alle<br />

ihm durch den Wald und dessen Bewirtschaftung<br />

drohenden Gefahren zu achten. Eine Pflicht des<br />

Eigentümers zur Abwendung von Gefahren in diesen<br />

Waldbereichen besteht nicht. Werden bei der Waldbewirtschaftung<br />

daran nicht beteiligte Personen getötet,<br />

verletzt oder deren Sachen beschädigt, haftet<br />

der Eigentümer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Dieses Haftungsprivileg gilt ebenfalls für<br />

den Zustand einer Forststraße und für Wege, die der<br />

Eigentümer ausdrücklich der Benützung durch die<br />

Allgemeinheit widmet.<br />

Schließlich kann es auch zu Personen- oder Sachschäden<br />

durch den Zustand des neben einem markierten<br />

Wanderweg liegenden Waldes kommen, z. B.<br />

durch herabstürzende Äste oder umfallende (morsche)<br />

Bäume. Auch hier haften der Waldeigentümer<br />

und seine Leute nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />

(§ 176 ForstG).<br />

Fazit: Kehren wir zum Ausgangspunkt zurück: Wir<br />

haben eine Bergtour mit vielen schönen Eindrücken<br />

und Erlebnissen erlebt, nichts Schlimmes ist passiert.<br />

Gottlob ist dies meistens so, weil die Eigenverantwortlichkeit<br />

– auch für die anvertrauten Schutzbefohlenen<br />

– entsprechend ausgeprägt ist. Grob<br />

schuldhaftes Verhalten Dritter kann aber schlimme<br />

Folgen haben. Dann stellt sich auch die Frage nach<br />

der Verantwortlichkeit der Haftenden. Die Berge sind<br />

kein rechtsfreier Raum.<br />

Bericht und Fotos: Dr. Werner Radl, Wegereferent<br />

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