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immobilia 2020/01 - SVIT

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Das Bundesgericht verdeutlichte zunächst:<br />

Einschränkungen von Grundrechten<br />

– also auch der Eigentums- und<br />

Wirtschaftsfreiheit – bedürfen tatsächlich<br />

einer ausreichenden Gesetzesgrundlage.<br />

Freiheitseinschränkungen müssen in<br />

schwerwiegenden Fällen sogar im Gesetz<br />

selbst verankert sein, einem öffentlichen<br />

Interesse dienen und für die Betroffenen<br />

verhältnismässig sein. Der Ansicht der Beschwerdeführer,<br />

Art. 16b BO erfülle diese<br />

Anforderungen nicht und die Berner Initiative<br />

sei daher verfassungswidrig, erteilte<br />

das Lausanner Richtergremium indes eine<br />

Abfuhr. «Soweit vorliegend die Schwere<br />

des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit<br />

und die Eigentumsgarantie überhaupt eine<br />

formell-gesetzliche Grundlage bedingt,<br />

regeln Art. 16b Abs. 1 und 2 BO die wesentlichen<br />

Grundzüge der Verpflichtung zur<br />

Errichtung von preisgünstigem Wohnraum<br />

bzw. zur Abgabe des Bodens an eine<br />

gemeinnützige Organisation jedenfalls in<br />

ausreichend bestimmter Weise», schloss<br />

das höchste Gericht. So lege die BO ausreichend<br />

klar fest, in welchen Fällen, in<br />

welchem Mindestumfang und nach welchen<br />

Modalitäten die Verpflichtung zur<br />

Errichtung bzw. Bereitstellung von preisgünstigem<br />

Wohnraum gelte. Auch die zulässigen<br />

Ausnahmen seien genügend präzise<br />

formuliert. Weiterführende Details, so<br />

das Bundesgericht, könnten zudem durchaus<br />

– und ohne das Legalitätsprinzip in<br />

Art. 36 Abs. 1 BV zu verletzen – auf tieferer<br />

Normstufe, ja sogar in Sondernutzungsplänen,<br />

geregelt werden.<br />

«WOHNEN FÜR ALLE» –<br />

NEUE WOHNBAUPOLITIK<br />

IM ANMARSCH?<br />

Damit war der Kampf für die Beschwerdeführer<br />

verloren. Das Bundesgericht<br />

kam kurz und bündig zum Schluss,<br />

dass auch ein öffentliches Interesse an<br />

der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit<br />

und Eigentumsgarantie bestehe und<br />

das Gebot der Verhältnismässigkeit erfüllt<br />

sei. Schliesslich seien die vorgesehenen<br />

Massnahmen geeignet, das knappe<br />

Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen<br />

in der Stadt Bern zu erhöhen; weniger<br />

einschneidende Massnahmen seien nicht<br />

ersichtlich. Im Übrigen greife die Berner<br />

Bauordnung nicht sonderlich schwer in Eigentumsgarantie<br />

und Wirtschaftsfreiheit<br />

ein. Und schliesslich bestehe ja sogar ein<br />

Trostpflaster: Die Ausnahmeregelung von<br />

Art. 16b Abs. 2 BO erlaube den Behörden im<br />

Einzelfall und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit,<br />

von den neuen Bestimmungen<br />

abzuweichen.<br />

Die Zukunft wird zeigen, ob und inwiefern<br />

dieses Urteil des Bundesgerichts zu<br />

einer zentralen Grundlage für die Anliegen<br />

politisch interessierter Kreise werden<br />

wird. Befürworter einer neuen, progressiven<br />

und staatlich geförderten Wohnbaupolitik<br />

werden nun wohl gestärkt in die Zukunft<br />

blicken.<br />

URTEIL DES BUNDESGERICHTS VOM 14. NOVEMBER 2<strong>01</strong>9<br />

1C_441/2<strong>01</strong>8<br />

*SIMON SCHÄDLER<br />

Der Autor, Dr. iur., ist Rechtsanwalt<br />

und in Basel tätig.<br />

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IMMOBILIA / Januar <strong>2020</strong> 27

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