immobilia 2020/01 - SVIT
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
22<br />
Das Bundesgericht verdeutlichte zunächst:<br />
Einschränkungen von Grundrechten<br />
– also auch der Eigentums- und<br />
Wirtschaftsfreiheit – bedürfen tatsächlich<br />
einer ausreichenden Gesetzesgrundlage.<br />
Freiheitseinschränkungen müssen in<br />
schwerwiegenden Fällen sogar im Gesetz<br />
selbst verankert sein, einem öffentlichen<br />
Interesse dienen und für die Betroffenen<br />
verhältnismässig sein. Der Ansicht der Beschwerdeführer,<br />
Art. 16b BO erfülle diese<br />
Anforderungen nicht und die Berner Initiative<br />
sei daher verfassungswidrig, erteilte<br />
das Lausanner Richtergremium indes eine<br />
Abfuhr. «Soweit vorliegend die Schwere<br />
des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit<br />
und die Eigentumsgarantie überhaupt eine<br />
formell-gesetzliche Grundlage bedingt,<br />
regeln Art. 16b Abs. 1 und 2 BO die wesentlichen<br />
Grundzüge der Verpflichtung zur<br />
Errichtung von preisgünstigem Wohnraum<br />
bzw. zur Abgabe des Bodens an eine<br />
gemeinnützige Organisation jedenfalls in<br />
ausreichend bestimmter Weise», schloss<br />
das höchste Gericht. So lege die BO ausreichend<br />
klar fest, in welchen Fällen, in<br />
welchem Mindestumfang und nach welchen<br />
Modalitäten die Verpflichtung zur<br />
Errichtung bzw. Bereitstellung von preisgünstigem<br />
Wohnraum gelte. Auch die zulässigen<br />
Ausnahmen seien genügend präzise<br />
formuliert. Weiterführende Details, so<br />
das Bundesgericht, könnten zudem durchaus<br />
– und ohne das Legalitätsprinzip in<br />
Art. 36 Abs. 1 BV zu verletzen – auf tieferer<br />
Normstufe, ja sogar in Sondernutzungsplänen,<br />
geregelt werden.<br />
«WOHNEN FÜR ALLE» –<br />
NEUE WOHNBAUPOLITIK<br />
IM ANMARSCH?<br />
Damit war der Kampf für die Beschwerdeführer<br />
verloren. Das Bundesgericht<br />
kam kurz und bündig zum Schluss,<br />
dass auch ein öffentliches Interesse an<br />
der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit<br />
und Eigentumsgarantie bestehe und<br />
das Gebot der Verhältnismässigkeit erfüllt<br />
sei. Schliesslich seien die vorgesehenen<br />
Massnahmen geeignet, das knappe<br />
Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen<br />
in der Stadt Bern zu erhöhen; weniger<br />
einschneidende Massnahmen seien nicht<br />
ersichtlich. Im Übrigen greife die Berner<br />
Bauordnung nicht sonderlich schwer in Eigentumsgarantie<br />
und Wirtschaftsfreiheit<br />
ein. Und schliesslich bestehe ja sogar ein<br />
Trostpflaster: Die Ausnahmeregelung von<br />
Art. 16b Abs. 2 BO erlaube den Behörden im<br />
Einzelfall und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit,<br />
von den neuen Bestimmungen<br />
abzuweichen.<br />
Die Zukunft wird zeigen, ob und inwiefern<br />
dieses Urteil des Bundesgerichts zu<br />
einer zentralen Grundlage für die Anliegen<br />
politisch interessierter Kreise werden<br />
wird. Befürworter einer neuen, progressiven<br />
und staatlich geförderten Wohnbaupolitik<br />
werden nun wohl gestärkt in die Zukunft<br />
blicken.<br />
URTEIL DES BUNDESGERICHTS VOM 14. NOVEMBER 2<strong>01</strong>9<br />
1C_441/2<strong>01</strong>8<br />
*SIMON SCHÄDLER<br />
Der Autor, Dr. iur., ist Rechtsanwalt<br />
und in Basel tätig.<br />
ANZEIGE<br />
Kanton Zürich<br />
Baudirektion<br />
Immobilienamt<br />
Fachspezialist/-in<br />
Immobilien/Landerwerb 100%<br />
Der Kanton Zürich gehört zu den dynamischsten Regionen der Schweiz. Damit sich die Städte und Gemeinden<br />
qualitativ weiter entwickeln können, ist ein steter Ausbau der Infrastruktur notwendig. Für den Kauf<br />
der benötigten Landflächen für Strassen- und Hochwasserschutzprojekte, schliessen vier Fachspezialisten<br />
Landerwerb mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge ab und führen Enteignungsverfahren durch.<br />
Das Aufgabengebiet wird durch Käufe und Verkäufe von Liegenschaften be-reichert.<br />
Sie verfügen über mehrjährige Berufserfahrung in der Immobilienbranche oder im Grundbuchwesen und<br />
haben sich fachlich weitergebildet (z.B. Immobilienbewirtschafter/-in oder Immobilienbewerter/-in). Sie<br />
denken vernetzt und dienstleistungsorientiert und haben ein sicheres sowie freundliches Auftreten. Als<br />
teamfähige und kommunikative Persönlichkeit mit hoher Sozialkompetenz und Verhandlungsgeschick wenden<br />
Sie Ihre sehr guten Deutschkenntnisse in Wort und Schrift gekonnt an. Dank Ihrer Neugierde können<br />
Sie sich in diesem vielfältigen Aufgabengebiet entwickeln.<br />
Wollen Sie sich mit Ihrem Fachwissen für einen nachhaltig attraktiven Kanton Zürich einsetzen? Dabei<br />
können wir Ihnen ein spannendes Umfeld anbieten - und das 2 Minuten vom Hauptbahnhof entfernt.<br />
Markus Schmid ist Leiter Landerwerb und vielleicht bald Ihr künftiger Chef. Er ist für Ihre konkreten Fragen<br />
da: 043 259 31 77. Wir freuen uns auf Ihre Online-Bewerbung unter www.zh.ch/jobs. Ihr neues Umfeld:<br />
www.immobilienamt.zh.ch.<br />
entwickeln - steuern - bewirtschaften<br />
IMMOBILIA / Januar <strong>2020</strong> 27