RECHTGerichtsurteileAlles wasRechtistMeldungen undInformationenzu aktuellenRechtsprechungenaus verschiedenenalltäglichenBereichenFan von EintrachtFrankfurt erhältSchadensersatz nachPolizeieinsatzLand Hessen muss 7.000 Euro Schmerzensgeld zahlenDas Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dassdas Land Hessen einem Anhänger von Eintracht FrankfurtSchadensersatz und Schmerzensgeld schuldet. Polizeibeamtehatten ihn bei einem Polizeieinsatz in der CommerzbankArena über eine Bande gestoßen. Der Fan erlitt einenLendenwirbelbruch.Am 21. Februar 2019 fand ein Spiel von Eintracht Frankfurtin der Commerzbank-Arena in Frankfurt statt. Fußballfanshatten zwischen Spielfeld und Heimtribüne ein mehrereMeter langes Transparent mit unangemessener Aufschriftausgelegt. Einige Polizeibeamte begaben sich dorthin, umdas Banner zu beschlagnahmen. Ein Fußballfan, der spätereKläger, trat den Beamten aggressiv entgegen und versuchte,die Beschlagnahme zu verhindern, unter anderem griff ernach dem Banner und stellte einem Beamten ein Bein. Einerster Polizeibeamter schubste den Kläger in Richtung derBande am Spielfeldrand. Der Kläger blieb dort stehen undhatte keinen Zugriff mehr auf das Transparent. Der Polizeibeamtedrehte ihm daraufhin den Rücken zu und unterstützteseine Einheit beim weiteren Abtransport des Transparents.Als das Banner bereits mehrere Schritte vom Kläger entferntworden war, traten zwei weitere Polizeibeamte auf ihn zu undstießen ihn über die Bande. Der Kläger schlug unglücklich aufdem Boden auf und erlitt eine Lendenwirbelfraktur.Das Landgericht Frankfurt am Main stellte auf Grundlageeiner Zeugenaussage, Polizeiberichten und Videoaufnahmenfest, dass die beiden Polizeibeamten, die den Kläger über dieBande stießen, ihre Amtspflichten verletzt haben. Von demKläger sei ab dem Zeitpunkt keine Gefahr mehr ausgegangen,als er nach dem Stoß des ersten Beamten an der Bandestand. Dem Kläger, der wegen der Lendenwirbelfraktur sechsTage im Krankenhaus behandelt werden musste und rundsechs Wochen arbeitsunfähig war, steht ein Schmerzensgeldvon 7.000 Euro zu. Außerdem muss das Land Hessen dieKrankenkosten in niedriger dreistelliger Höhe zu ersetzensowie etwaige künftige Folgeschäden.©Foto: Yeko Photo Studio, fotoliaLandgericht Frankfurt am Main, Urteilvom 26.02.2020 - 2-04 O 289/19 -CASAMALERFACHBETRIEBNEUCREATIVE ARBEITEN SILVO ANSCHELFUGENLOSE BÄDERTel.: 0761/388 69 17 www.casa-mf.de14 | StadtMagazin
StadtMagazin | 15Eingriff in Glaubensfreiheit ist lautGericht gerechtfertigtDas Bundesverfassungsgericht hat dieVerfassungsbeschwerde einer hessischenRechtsreferendarin gegen dasVerbot, bei bestimmten dienstlichenTätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, zurückgewiesen.Danach ist die Entscheidungdes Gesetzgebers für eine Pflicht,sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöserHinsicht neutral zuverhalten, aus verfassungsrechtlicherSicht zu respektieren. Zwar stellt diesePflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheitund weitere Grundrechte derBeschwerdeführerin dar. Dieser seiaber gerechtfertigt wegen der Grundsätzeder weltanschaulich-religiösenNeutralität des Staates und der Funktionsfähigkeitder Rechtspflege sowiedie negative Religionsfreiheit Dritter.Die Beschwerdeführerin war Rechtsreferendarinim Land Hessen. Sie trägt inder Öffentlichkeit ein Kopftuch. Nochvor Aufnahme der Ausbildung wurdesie durch das Oberlandesgericht miteinem Hinweisblatt darüber belehrt,dass sich nach hessischer GesetzeslageRechtsreferendare im juristischenVorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnenund Bürgern religiös neutralzu verhalten hätten und sie daher mitKopftuch keine Tätigkeiten ausübendürfe, bei denen sie als Repräsentantinder Justiz oder des Staates wahrgenommenwerden könnte. Gegendie entsprechende Verwaltungspraxisstellte die Beschwerdeführerin beimVerwaltungsgericht einen Antrag aufeinstweiligen Rechtsschutz, den derHessischeVerwaltungsgerichtshofzurückwies. Das von der Beschwerdeführerinbeim Verwaltungsgerichtebenfalls angestrengte Klageverfahrenruht derzeit.Das Bundesverfassungsgericht entschiednun, dass die der Beschwerdeführerinauferlegte Pflicht in die geschützteindividuelle Glaubensfreiheiteingreift. Sie stellt die Beschwerdeführerinvor die Wahl, entweder die angestrebteTätigkeit auszuüben oder demvon ihr als verpflichtend angesehenenreligiösen Bekleidungsgebot Folge zuleisten. Der Eingriff in die Religionsfreiheitsei verfassungsrechtlich gerechtfertigt,da zunächst der Grundsatz derweltanschaulich-religiösen Neutralitätin Betracht kommt. Die Verpflichtungdes Staates auf Neutralität könne keineandere sein als die Verpflichtungseiner Amtsträger auf Neutralität, dennder Staat könne nur durch Personenhandeln.Als weitere verfassungsimmanenteSchranke der Religionsfreiheit sei dieFunktionsfähigkeit der Rechtspflegeinsgesamt zu berücksichtigen, die zuden Grundbedingungen des Rechtsstaatszählt und im Wertesystem desGrundgesetzes fest verankert ist. Funktionsfähigkeitsetzt voraus, dass gesellschaftlichesVertrauen nicht nurin die einzelne Richterpersönlichkeit,sondern in die Justiz insgesamt existiert.Anders als im Bereich der bekenntnisoffenenGemeinschaftsschule,in der sich die religiös-pluralistischeGesellschaft widerspiegeln soll, trittder Staat dem Bürger in der Justiz klassisch-hoheitlichund daher mit größererBeeinträchtigungswirkung gegenüber.Keine rechtfertigende Kraft entfaltendagegen das Gebot richterlicher Unparteilichkeitund der Gedanke derSicherung des weltanschaulich-religiösenFriedens. Das Verwenden einesreligiösen Symbols im richterlichenDienst sei für sich genommen nichtgeeignet, Zweifel an der Objektivitätder Richter zu begründen. Der Staatmuss ein angemessenes Verhältniszu dem Gewicht und der Bedeutungdes Grundrechts auf Glaubens- undBekenntnisfreiheit und der Schweredes Eingriffs einerseits und dem Gewichtder ihn rechtfertigenden Gründeandererseits wahren. Die Entscheidungdes Gesetzgebers für eine Pflicht, sichim Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöserHinsicht neutral zu verhalten,sei aus verfassungsrechtlicherSicht zu respektieren. Juristen, die dasZweite Staatsexamen anstreben, bleibtzudem kein anderer Weg zur Erreichungdieses Ziels als die Absolvierungdes Rechtsreferendariats.Kopftuchverbot für JuristinverfassungsgemäßBundesverfassungsgericht, Mehrheitsbeschluss vom14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 -Auszug aus unseremLeistungsangebot:● Kostenloser Hörtest● Probetragen von Hörgeräten● Hörgeräte aller Hersteller● Gehör- und SchwimmschutzDie erste Adressefür gutes Hören.www.arlow-hoergeraete.deKostenlose Beratung undTerminvereinbarung(0800) 6 64 70 15Kooperationspartner desUniversitätsklinikums FreiburgIn unseren familiengeführten Hörakustikbetriebenin der Nußmannstraße3 in Freiburg und in der altenBundesstraße 92 in Gundelfingenfinden Sie moderne Hörgeräte allernamhaften Hersteller. 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Sieerhalten von uns300 € Preisnachlassund sparen den Kaufvon Hörgerätebatterien.Sagen Sie „JA“zu Hörgeräten mitAkku-Technologie.* Die Umweltprämie gilt als Preisnachlass, wesich für eine beidohrige, neue Hörgeräteversomit Akku-Technologie entscheiden.** Der Preisnachlass gilt für die folgenden HePhonak, Oticon, Unitron (ab Modell Moxi Fit RDer Preisnachlass gilt auf den privaten EigenanDie erste Adressefür gutes Hören.Nußmannstr. 379098 FreiburgTelefon: (0761) 21 71 90 51Alte Bundesstraße 92Im “Hause Winkler”79194 GundelfingenTelefon: (0761) 58 99 59 02Arlow Hörgeräte GmbH & Co. KGJulia und Oliver Arlow300 € Umweltprämie * !Beim Kauf von Akku-Hörgeräten**Entscheiden Sie sich bis zum31. Dezember 2017 für eineHörgeräteversorgung mitinnovativer Akku-Technologie**und sparen Siegleich DOPPELT! 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