Sicherheitsingenieur Special PSA 2020
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Fachbeitrag | Impressum<br />
ermitteln und gegebenenfalls Unterbrechungssignale<br />
an Maschinen in der Nähe<br />
des Trägers senden, um Gefahrenquellen<br />
auszuschalten. Das ist insbesondere mit<br />
Blick auf sogenannte Cobots von Interesse.<br />
Die Idee liegt insoweit darin, den Datenverarbeitungsvorgang<br />
aus der <strong>PSA</strong> selbst<br />
quasi auszulagern und das Gadget<br />
dadurch datenschutzrechtlich zu entschärfen.<br />
Ob sich eine solche Sichtweise<br />
in der juristischen Welt durchsetzen wird,<br />
ist Zukunftsmusik. Der Ansatz ist aber<br />
trotz dieser Unsicherheit für Unternehmen<br />
hilfreich, weil das Datenschutzrecht<br />
nicht binär funktioniert, also eine Informationsverarbeitung<br />
entweder vollständig<br />
erlaubt oder vollständig verbietet. Es<br />
beruht vielmehr in vielen Fällen auf einer<br />
Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs<br />
und dem damit erreichten Nutzen.<br />
Je geringer also die datenschutzrechtliche<br />
Relevanz, desto eher ist eine intelligente<br />
<strong>PSA</strong> möglich. Voraussetzung ist dafür aber<br />
mindestens, dass die gesammelten Informationen<br />
nicht für weitergehende Analysen<br />
genutzt werden. Spätestens ab diesem<br />
Punkt wäre auch das Recht von Betriebsräten<br />
zur Beteiligung an Entscheidungen<br />
über technische Einrichtungen betroffen,<br />
die zur Überwachung von Arbeitnehmern<br />
bestimmt sind.<br />
Produktsicherheit<br />
Bei aller Bedeutung des Datenschutzrechts<br />
dürfen andere rechtliche Rahmenbedingungen<br />
nicht aus dem Blick geraten.<br />
Vor allem aus regulatorischen Anforderungen<br />
an <strong>PSA</strong> können sich rechtliche<br />
Hürden ergeben, die Hersteller intelligenter<br />
Geräte vor Herausforderungen stellen.<br />
Allgemein gesagt müssen Maschinen und<br />
Geräte aus produktsicherheitsrechtlicher<br />
Sicht so gestaltet sein, dass von ihnen<br />
keine vermeidbaren Gefahren für den<br />
Benutzer ausgehen. Für <strong>PSA</strong> ist dies in der<br />
<strong>PSA</strong>-Verordnung (EU) 2016/425 besonders<br />
geregelt. Dies kann gerade bei automatisierten<br />
Geräten ganz neue Probleme<br />
aufwerfen.<br />
Beispielsweise muss sichergestellt sein,<br />
dass die intelligente <strong>PSA</strong> keine Fehlinformationen<br />
übermittelt und dass der Benutzer<br />
Störungen erkennen kann, damit er<br />
sich nicht zu seinem Unglück auf das<br />
Gerät verlässt. Denkbar wäre aber beispielsweise<br />
auch ein Schutz vor Hackerangriffen<br />
oder Fehlbewertungen durch<br />
künstliche Intelligenzen. Letzteres ist vor<br />
allem dort wichtig, wo Systeme automatisch<br />
eingreifen sollen. Je eigenständiger<br />
eine <strong>PSA</strong> agiert, desto mehr Szenarien<br />
muss ihr Hersteller vorab durchdenken,<br />
um Fehler zu vermeiden und rechtlich<br />
nicht angreifbar zu sein.<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Aber auch an Arbeitgeber stellt intelligente<br />
<strong>PSA</strong> neue Anforderungen. Ihr Einsatz<br />
muss seinerseits arbeitsschutzrechtlich<br />
betrachtet werden. Dies bedeutet,<br />
dass die intelligente <strong>PSA</strong> ihrerseits in<br />
Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt<br />
werden muss. Das kann vor allem zwei<br />
Aspekte betreffen: Zum einen geht es<br />
um die Automatisierung von Sicherheitsaspekten,<br />
also zum Beispiel das Aus -<br />
schalten gefährlicher Maschinen bei<br />
Annäherung oder – je nach Intelligenzgrad<br />
des Systems – deren angepasstes<br />
Steuern. Zum anderen kann intelligente<br />
<strong>PSA</strong> selbst Gefährdungen schaffen, wie<br />
etwa bei Exoskeletten diskutiert wird und<br />
bei Cobots auf der Hand liegt. Sie kann<br />
eigene Gefährdungspotenziale auch dadurch<br />
schaffen, dass Benutzer sich auf ein<br />
System verlassen, dessen Grenzen sie<br />
nicht richtig abschätzen können. In Bezug<br />
auf <strong>PSA</strong> dürften nicht all jene Risiken auftreten,<br />
die mit der Digitalisierung im Hinblick<br />
auf den Arbeitsschutz assoziiert werden,<br />
etwa ein Verlust an Orientierung und<br />
Handlungssicherheit durch eine gesteigerte<br />
Informationsmenge. Dies bedeutet aber<br />
nicht, dass eine Gefährdungsbeurteilung<br />
sie nicht kritisch betrachten müsste. Dabei<br />
wird man aber genau differenzieren müssen,<br />
welche Gefahren wirklich durch die<br />
intelligente <strong>PSA</strong> neu entstehen und nicht<br />
deckungsgleich mit dem schon immer<br />
bestehenden Risiko sind, dass Mitarbeiter<br />
sich auf eine Schutzausrüstung verlassen<br />
und deshalb leichtsinnig werden.<br />
Fazit<br />
Intelligente <strong>PSA</strong> wird nicht an Rechtsfragen<br />
scheitern – das ist ohnehin selten<br />
der Fall. Die lange Zeit zwischen Ankündigung<br />
und Realisierung scheint ein<br />
Kennzeichen der Digitalisierung zu sein,<br />
aber diese steht damit nicht allein. Technische<br />
Entwicklungen scheinen auf kurze<br />
Sicht immer langsamer zu verlaufen als<br />
erhofft. Das heißt aber nicht, dass sie<br />
nicht geschehen, und das gibt Anlass,<br />
immer wieder auch die rechtlichen Anforderungen<br />
zu reflektieren, nach denen sie<br />
sich richten müssen. <strong>PSA</strong> ist dabei keine<br />
Ausnahme.<br />
Impressum<br />
Sonderausgabe zum „Tag der <strong>PSA</strong>“ <strong>2020</strong><br />
Verlag:<br />
Dr. Curt Haefner-Verlag GmbH<br />
Ernst-Mey-Straße 8<br />
70771 Leinfelden-Echterdingen<br />
Postanschrift:<br />
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Herausgeberin:<br />
Katja Kohlhammer<br />
Geschäftsführer: Peter Dilger<br />
Verlagsleiter: Peter Dilger<br />
Redaktion:<br />
Weigand Naumann (V.i.S.d.P.),<br />
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Petra Jauch, E-Mail: petra.jauch@konradin.de<br />
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ISSN 0300–3329<br />
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<strong>2020</strong> <strong>Special</strong> <strong>PSA</strong> 33