Natur in der Stadt - Bundesamt für Naturschutz
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E<strong>in</strong>griffsregelung<br />
Die E<strong>in</strong>griffsregelung als Instrument des <strong>Natur</strong>schutzes und<br />
<strong>der</strong> Landschaftspflege dient dazu, mit ihrem Vermeidungsgebot<br />
und entsprechenden Kompensationspflichten bei<br />
unvermeidbaren Bee<strong>in</strong>trächtigungen die Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des <strong>Natur</strong>haushaltes und das Landschaftsbild<br />
zu erhalten.<br />
Die E<strong>in</strong>griffsregelung ist auch bei <strong>der</strong> Siedlungsentwicklung<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung anzuwenden, sodass<br />
entsprechende Kompensationspflichten <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />
entstehen und Kompensationsmaßnahmen<br />
erfor<strong>der</strong>lich werden, um die verloren gegangenen Funktionen<br />
des <strong>Natur</strong>haushaltes und das Landschaftsbild wie<strong>der</strong><br />
herzustellen. Möglich wird das z. B. durch Rückbau und<br />
Entsiegelung nicht mehr benötigter Gebäude und die Neuanlage<br />
von Grünstrukturen o<strong>der</strong> Gewässerrenaturierungen.<br />
Schutzgebiete / Schutzobjekte<br />
Dort, wo sich beson<strong>der</strong>s schützenswerte<br />
Arten angesiedelt haben o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s<br />
schützenswerte E<strong>in</strong>zelgeschöpfe <strong>der</strong> <strong>Natur</strong><br />
wie alte E<strong>in</strong>zelbäume bestehen, können<br />
<strong>Natur</strong>schutzgebiete, <strong>Natur</strong>denkmale o<strong>der</strong><br />
nach europäischem Recht auch <strong>Natur</strong>a-<br />
2000-Gebiete durch die <strong>Natur</strong>schutzverwaltung<br />
ausgewiesen werden. Pflege- und<br />
Entwicklungspläne regeln hier<strong>für</strong> die<br />
Schutzanfor<strong>der</strong>ungen, aber auch mögliche,<br />
dem Schutzziel entsprechende Nutzungen.<br />
Auch <strong>in</strong> Schutzgebieten sollen die Menschen<br />
nicht ausgegrenzt werden.<br />
Handlungsrahmen<br />
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