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MAKRO Immobilien Magazin Ausgabe 10

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RECHT AKTUELL // STUBENRAUCH · NIENSTEDT · DOSE

Hypothek auf der Schlossallee

Wer als Jugendlicher oder Erwachsener schon einmal „Monopoly“ gespielt hat, weiß, dass man ein Grundstück

mit einer Hypothek belasten kann, um Geld von der Bank zu erhalten. Das gilt jedoch nicht nur auf dem

Spielbrett bei der Beleihung der Schlossallee, sondern ist dem realen Leben nachempfunden.

Allerdings führt die Hypothek im heutigen Bankalltag

lediglich noch ein Schattendasein. Sie wurde in

der Praxis der Immobilienfinanzierung fast vollständig

verdrängt durch die Grundschuld. Beides sind

Pfandrechte am Grundstück – sogenannte Grundpfandrechte.

Während die Hypothek den Inhalt der

Schuld im Grundbuch genau abbildet, d.h. auf eine

konkrete Verbindlichkeit hinweist, ist die Grundschuld

abstrakt. Bei ihr wird im Grundbuch lediglich angegeben,

dass das Eigentum an dem betroffenen Grundstück mit einem bestimmten

Geldbetrag (nebst Zinsen) gegenüber dem Grundpfandgläubiger

(in der Regel eine Bank) haftet – nicht ersichtlich ist aus

dem Grundbuch jedoch, zur Absicherung welcher Forderung der

Bank die Grundschuld dient. Dies wird außerhalb des Grundbuchs

zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bank durch die

sog. Zweckerklärung festgelegt. Damit kann die Grundschuld

auch zur Sicherung wechselnder Forderungen eingesetzt werden.

Ist ein zu sicherndes Darlehen vollständig an die Bank zurückgezahlt,

muss die Grundschuld daher nicht zwingend gelöscht werden,

kann vielmehr grundsätzlich zur Besicherung eines neuen

Darlehens (bei der gleichen Bank) verwendet werden.

Die wenigsten Käufer werden bei dem Erwerb einer Immobilie den

Kaufpreis aus vorhandenen eigenen Mitteln aufbringen können.

Vielmehr wird der Kaufpreis in der Regel durch Bank- oder Bausparkassendarlehen

überwiegend fremdfinanziert. Die finanzierende

Bank oder Bausparkasse lässt sich ihrerseits durch Eintragung einer

Grundschuld im Grundbuch für den Kaufgegenstand sichern.

Die notariell zu beurkundende Grundschuldbestellungsurkunde

ist ein Vollstreckungstitel, vergleichbar einem gerichtlichen Zahlungsurteil,

das der Besteller = Darlehensnehmer / Grundstückseigentümer

der Bank gegen sich an die Hand gibt. Hierbei enthält die

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Haushaltsauflösung

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Urkunde regelmäßig zwei Vollstreckungsunterwerfungserklärungen,

nämlich die des Grundstückseigentümers bezogen auf die mit

der Grundschuld belastete Immobilie, die zweite (das sog. abstrakte

Schuldversprechen) bezogen auf das sonstige Vermögen des Darlehensnehmers.

Die Grundschuld selbst wird vom Grundbuchamt

in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Erfüllt der Darlehensnehmer

seine Verpflichtungen der Bank gegenüber später ganz oder

teilweise nicht, kann diese aus der Grundschuld heraus wahlweise

• die Zwangsversteigerung der Immobilie betreiben oder

• in das sonstige Vermögen des Grundschuldbestellers

(des Darlehensnehmers) vollstrecken.

Hypothek…

In der Regel wird hierbei Personenidentität zwischen dem Darlehensnehmer

und dem Grundstückseigentümer bestehen. Die Haftung

mit der Immobilie und die eigentliche Schuldverpflichtung

können jedoch auch auseinanderfallen, z.B. wenn Eltern zur Absicherung

des Bankdarlehens eines Kindes eine Grundschuld im

Grundbuch des Elterngrundstücks eintragen lassen. Werden Vollstreckungsmaßnahmen

erforderlich, ist die Bank als Grundschuldgläubigerin

nicht verpflichtet, zunächst die Zwangsversteigerung

zu betreiben.

Wir erledigen das für Sie!

Rufen Sie uns an!

Tel. 04121/784 51 oder 0173/773 89 80

…im heutigen Bankalltag lediglich noch ein Schattendasein.

Sie wurde in der Praxis der Immobilienfinanzierung fast

vollständig verdrängt durch die Grundschuld. Beides sind

Pfandrechte am Grundstück – sogenannte Grundpfandrechte.

Danny Wohlfeld

Langelohe 41

25337 Elmshorn

E-mail: danny.wohlfeld@freenet.de

Sie kann statt dessen auch gleich in das sonstige Vermögen des

Darlehensnehmers aus dem abstrakten Schuldversprechen

in der Grundschuldbestellungsurkunde die Vollstreckung betreiben

oder umgekehrt.

Da im Falle einer Zwangsversteigerung nicht zwingend jeder der

im Grundbuch eingetragenen Gläubiger vom Versteigerungserlös

etwas erhält, sondern die Befriedigung der Gläubiger aus dem

Versteigerungserlös nach der Reihenfolge ihrer Eintragung im

Grundbuch (nach der Rangstelle) erfolgt, kann nur der erstrangig

eingetragene Gläubiger wirklich sicher sein, auf seine offene

Forderung aus dem Versteigerungserlös etwas zu erhalten. Jede

Bank wird sich daher vom Grundstückseigentümer dessen Rückgewähransprüche

gegen vorrangig eingetragene Gläubiger abtreten

lassen, um immer dann, wenn eine bessere Rangstelle im Grundbuch

(wegen Tilgung des mit der besserrangigen Grundschuld

besicherten Darlehens) frei wird, auf die bessere Rangstelle vorzurücken

und damit zu verhindern, dass der Grundstückseigentümer

die frei gewordene bessere Rangstelle selbst oder zugunsten eines

anderen Gläubigers neu belegen kann. Der Rückgewähranspruch

umfasst insbesondere den Anspruch des Grundstückseigentümers

gegen den Grundschuldgläubiger (die Bank) auf Erteilung einer Löschungsbewilligung

und auf Herausgabe eines etwaigen Übererlöses

in der Zwangsversteigerung.

Bei dem Verkauf einer Immobilie sind aus dem Kaufpreis regelmäßig

noch bestehende Belastungen (die Restdarlehen) des Verkäufers

im Grundbuch abzulösen.

Gleichzeitig wird der Erwerber von seiner finanzierenden Bank

Geld für die Kaufpreiszahlung erst und nur dann erhalten, wenn

die finanzierende Bank ihrerseits über eine neue Grundschuld im

Grundbuch für den Kaufgegenstand abgesichert ist. Hier überlappen

sich zeitlich die Sicherungsinteressen der bisher im Grundbuch

verkäuferseitig noch eingetragenen Gläubiger und der käuferseitig

neu in das Grundbuch einzutragenden Gläubiger. Da der Käufer

ohne Mitwirkung des Verkäufers vor der Eigentumsumschreibung

die Finanzierungsgrundschulden für seine finanzierende Bank

nicht in das Grundbuch hineinbekommt, enthält ein Immobilienkaufvertrag

in der Regel folgende Finanzierungsvollmacht: Der Verkäufer

bevollmächtigt den Käufer, auch in des Verkäufers Namen

alle für die Eintragung der Grundschuld für die Käuferbank in das

Grundbuch erforderlichen Erklärungen bereits vor Kaufpreiszahlung

und Eigentumsumschreibung abzugeben.

Da aus Verkäufersicht sichergestellt werden muss, dass der Käufer

das mit der neuen Grundschuld gesicherte Darlehen nicht für

andere Zwecke als die Kaufpreiszahlung verwenden kann, wird

die Bestellung der Grundschuld mit einer Sicherungsabrede verbunden,

wonach die finanzierende Bank des Käufers für Vollstrekkungszwecke

mit dieser neu bestellten und vor Kaufpreiszahlung

in das Grundbuch einzutragenden Grundschuld erst etwas anfangen

kann, wenn der Kaufpreis auch vollständig gezahlt wurde.

Der mit der Abwicklung des Kaufvertrags beauftragte Notar erhält

die Löschungsunterlagen für die aus dem Kaufpreis abzulösenden

Grundschulden von der Verkäuferbank unter der Treuhandauflage

hiervon nur gegen Zahlung eines von ihr aufgegebenen

Ablösebetrags (Restdarlehen zuzüglich etwaiger Vorfälligkeitsentschädigung)

Gebrauch zu machen. Sobald der Käufer durch die

Eintragung einer Auflassungsvormerkung (Eigentumsverschaffungsvormerkung)

im Grundbuch für den Kaufgegenstand gegen

von ihm nicht akzeptierte nachfolgende Grundbucheintragungen

gesichert ist, kann der Käufer (bzw. seine finanzierende Bank) nach

Weisung des Notars aus dem Kaufpreis unmittelbar Zahlung zur

Ablösung der nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte des Verkäufers

leisten und den verbleibenden Restkaufpreis unmittelbar

an den Verkäufer auszahlen. Der früher üblichen – aber mit Mehrkosten

verbundenen - Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein

Notaranderkonto bedarf es meist nicht.

Hat der Käufer nach 20 oder 25 Jahren seine Kaufpreisdarlehen

vollständig getilgt, erhält er von seiner Bank eine Löschungsbewilligung

und kann die Grundschuld im Grundbuch wieder löschen

lassen – so dass seine Schlossallee wieder lastenfrei ist.

STUBENRAUCH · NIENSTEDT · DOSE

Rechtsanwälte und Notare

Kaltenweide 11 · 25335 Elmshorn

Dr. Klaus Mohr Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Familienrecht

Tel.: (04121) 26 76-0

Fax: (04121) 26 76-26

info@raestubenrauch.de

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